Inhaltsverzeichnis
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ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS: V
1. THEORETISCHE GRUNDLAGEN DER GVO 1
1.1 BEGRIFFLICHE ABGRENZUNG DER GVO 1
1.2 DIE EG VERORDNUNG NR. 1400/ 2002. 2
1.2.1 Geschichtliche Entwicklung der GVO 1400/ 2002 2
1.2.2 Anwendungsbereich der GVO 2
1.3 KERNBEREICH DER VERORDNUNG 3
1.3.1 Exklusives Vertriebssystem. 3
1.3.2 Selektives Vertriebssystem 3
1.4 RAHMENBEDINGUNGEN 4
1.4.1 Marktanteilsschwellen. 5
1.4.2 De- Minimis- Regel 5
2. NEUERUNGEN IM VERTRIEB 6
2.1 DIE ERLEICHTERUNG DES MEHRMARKENVERTRIEBS 6
2.2 VERTRIEBSWEGE. 7
2.2.1 Leasinggesellschaften. 7
2.2.2 Vertrieb und Marketing über Internet 7
2.2.3 Vertrieb über Vermittler 8
2.3 VERTRAGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 8
2.3.1 Änderungen der Kündigungsschutzregeln 8
2.3.2 Veräußerungen von Betrieben 9
2.3.3 Standortklausel. 9
2.3.4 Verfügbarkeitsklausel. 9
3. NEUERUNGEN IM AFTER SALES BEREICH 11
3.1 ERSATZTEILVERTRIEB 11
3.1.1 Neudefinition des Originalersatzteils 11
3.1.2 Neuregelung für den Ersatzteilbezug 12
3.2 WERKSTATTBETRIEB 12
3.2.1 Zulassung einer Werkstatt. 12
3.2.2 Möglichkeit der Mehrmarkenwerkstatt 13
3.2.3 Unabhängige Werkstätten 13
3.3 VERTRAGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 14
3.3.1 Unternehmensübertragung von zugelassenen Werkstätten 14
3.3.2 Änderungen der Kündigungsregeln 14
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Inhaltsverzeichnis
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN KFZ HANDEL 15
4.1 AUSWIRKUNGEN IM VERTRIEB 15
4.1.1 Vor- und Nachteile des Mehrmarkenhandels 15
4.1.2 Chancen und Risiken der Vertriebswege 16
4.1.3 Chancen und Risiken der rechtlichen Rahmenbedingungen 18
4.2 AUSWIRKUNGEN IM AFTER SALES BEREICH 19
4.2.1 Chancen und Risiken im Ersatzteilvertrieb. 19
4.2.2 Chancen und Risiken im Werkstattbereich 20
4.3 ERSTE TRENDS 21
FAZIT 22
LITERATURVERZEICHNIS : 23
ANHANG BEISPIEL FÜR DIE RÄUMLICHE UND SACHLICHE MARKTABGRENZUNG 25
ANHANG BETRIEBSTYPEN IM MEHRMARKENHANDEL 27
ANHANG PREISANPASSUNG NAMHAFTER HERSTELLER 29
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Abkürzungsverzeichnis:
Art. = Artikel Abs. = Absatz Cecra = Conseil européen du commerce et de la réparation
EG = Europäische Gemeinschaft EU = Europäische Kommission EGV = Vertrag zur Gründung der EG EuG = Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften EuGH = Europäischer Gerichtshof GVO = Gruppenfreistellungsverordnung VO = Verordnung ZDK = Deutsches Kfz Gewerbe
- V -
1. Theoretische Grundlagen der GVO
Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) der Europäischen Kommission beinhaltet zahlreiche Veränderungen für den gesamten Kfz Markt. Doch was versteht man unter dem Begriff? Für wen gilt die Verordnung und was sind ihre Kerninhalte? Antworten auf diese Fragen liefert dieses Kapitel.
1.1 Begriffliche Abgrenzung der GVO
Die Gruppenfreistellungsverordnung „stellt“ einige „Gruppen“ von Vereinbarungen vom Kartellverbot frei“. Das Kartellverbot untersagt nach Art. 81 Abs.1 EG „alle Vereinbarungen […] welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und […] eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.“ 1 . Ein Verstoß gegen das Kartellverbot hat die Nichtigkeit dieser Vereinigung zur Folge. 2 Die einzige Ausnahme ist in Art 81 Abs. 3 EG. geregelt. Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen können basierend auf diesem Artikel unter bestimmten Voraussetzungen durch die Europäische Kommission vom Kartellverbot freigestellt werden. . 3
Gruppen sind Vereinbarungen, „denen gemeinsame […] Tatbestände zu-grunde liegen, die angesichts der weitgehenden Gleichförmigkeit der Interessen der Beteiligten selbst, ihrer Handelspartner, ihrer Wettbewerber […] einer typisierenden Betrachtung zugänglich sind.“ 4
Freistellung bedeutet eine Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Kartellverbots, basierend auf dem Ausnahmezustand des Art 81 Abs. 3 EG. Eine Verordnung, die von der Europäischen Gemeinschaft (EG) erlassen worden ist, gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf. 5 Dies bedeutet, dass kein nationales Gericht oder eine nationale Kartellbehörde die Entscheidung der Europäischen Kommission einer Gruppenfreistellung entmachten oder revidieren kann. Das EG Recht hat Vorrang.
1 Bunte, H. Kartellrecht S.361
2 Vgl. Art 81 Abs. 2 EG
3 Vgl. Ensthaler J. Automobilvertriebsrecht S. 9f
4 Bunte, H. Kartellrecht S. 385
5 Haberstumpf Wettbewerbs - und Kartellrecht S. 4
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Demzufolge sind Gruppenfreistellungsverordnungen, Verfügungen der Europäischen Kommission, die über dem nationalen Recht angesiedelt sind und Gruppen von Vereinbarungen, die das gleiche Interesse verfolgen, vom Kartellverbot ausnehmen. Fokus dieser Arbeit liegt auf der GVO „Nr. 1400/2002 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor“. 6
1.2 Die EG Verordnung Nr. 1400/ 2002
Die neue Kfz-GVO 1400/2002 ist am 01.10.2002 in Kraft getreten und läuft am 31.05.2010 aus. 7 Der Übergangszeitraum für die vertragliche Anpassung der betroffenen Händlerverträge ist am 01.10.2003 ausgelaufen. Seit wann gibt es den Sonderstatus für Kfz Betriebe im Kartellrecht?
1.2.1 Geschichtliche Entwicklung der GVO 1400/ 2002
Die „BMW-Entscheidung“ im Jahre 1974 legte den Grundstein in der Geschichte der GVO’ s. Die Voraussetzungen für die Freistellung des Art. 81 EG wurden hergeleitet und bejaht. 8
In den Folgejahren erhielt die Kommission zahlreiche Freistellungsanträge einzelner Automobilhersteller und beschloss im Jahre 1985 die erste Kfz-GVO 123/85 zu erlassen. Ihr folgte nach zehn Jahren die Kfz-GVO 1475/95, die zum 30.09.2002 ausgelaufen ist und durch die Kfz-GVO 1400/2002 ersetzt wird. Die Gründe hierfür waren vielfältig. Zum einen wurden die Ziele der GVO 1475/95 nicht erreicht und die Grundannahmen, wie z. B. die wirtschaftlich sinnvolle Kombination von Verkauf und Service, erwiesen sich als falsch. Es waren Marktabschottungstaktiken der Hersteller zu beobachten und der im Jahre 2000 veröffentlichte Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission zeigte zahlreiche Unzulänglichkeiten auf dem Automobilmarkt auf.
1.2.2 Anwendungsbereich der GVO
Die neue GVO gilt für alle vertikalen Vereinbarungen, bei denen die Parteien „neue Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugersatzteile oder Wartungs- und
6 Monti, M.[GVO 1400/2002] S.1
7 Vgl. Creutzig, J. [Kfz GVO 1400/2002] in: Betriebsberater vom 16.10.2002, S. 213
8 Vgl. Ensthaler, J. [Automobilvertriebsrecht] S. 19ff
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Instandsetzungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.“ 9 Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen von Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind. Somit findet die GVO Anwendung auf sämtliche Vertikalvereinbarungen, an denen Marktbeteiligte aller Stufen der Vertriebskette in der Automobilindustrie beteiligt sind. 10 Die Regelungen betreffen ausschließlich neue Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t. LKW und Busse über 3,5 t sind von der GVO ausgenommen.
1.3 Kernbereich der Verordnung
Grundlegend müssen sich die Automobilhersteller zwischen dem exklusiven oder dem selektiven Vertriebssystem für Verkauf und Service entscheiden. 11 Eine Kombination dieser beiden Systeme innerhalb eines Marktes, wie nach der GVO 1475/ 95, ist nicht mehr möglich.
1.3.1 Exklusives Vertriebssystem
Beim exklusiven Vertriebssystem kann der Hersteller dem Handel Verkaufsgebiete zuweisen, über deren Grenzen hinaus nicht aktiv verkauft werden darf. Hierbei ist es dem Hersteller weiterhin möglich die Anzahl seiner Händler und deren Wirkungskreis zu kontrollieren.
Jedoch ist es dem Händler in dieser Form des Vertriebssystems gestattet, seine Waren an unabhängige Wiederverkäufer und andere Händler innerhalb seines Vertragsgebietes zu vertreiben, ohne die Einverständnis des Herstellers einholen zu müssen. Theoretisch bestünde somit für den Händler die Möglichkeit, innerhalb eines exklusiven Vertriebssystems Neufahrzeuge auch an Supermärkte und Internethändler zu verkaufen. 12
1.3.2 Selektives Vertriebssystem
Beim selektiven Vertriebssystem gilt es, zwei Formen zu differenzieren: Zum einen das qualitativ selektive Vertriebssystem und zum anderen das quantitativ selektive Vertriebssystem.
9 Lowe, P. [Leitfaden] zur GVO 1400/2002, Anhang II, S. 254f.
10 Vgl. Pfeffer, [Die neue GVO] in NJW, Heft 40 S. 2911
11 Vgl. Kramer A. Neustart im Kfz Gewerbe in Autohaus vom 24.07.02 S. 16
12 Vgl. o.V. Das Grundgesetz im Kfz-Handel in Kfz- Betrieb spezial GVO S.22
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Beim qualitativ selektiven Vertriebssystem wählt der Hersteller seine Vertriebspartner nach bestimmten Kriterien aus, d.h. die Händler müssen gewisse Standards erfüllen, um in das Vertriebssystem aufgenommen zu werden. Erfüllt jedoch ein unabhängiger Händler diese Standards ebenso, kann ihm die Aufnahme in das Vertriebssystem nicht verweigert werden. Solche Standards können sein: Größe und Ausstattung des Verkaufsraums, die Ausbildung des Verkaufspersonals, das Führen der gesamten Modellpalette einer Marke und das Halten von Vorführwagen. Jedoch kann der Hersteller die Verkaufsgebiete der Händler nicht mehr einschränken, wie nach der GVO 1475/95. Im Gegenzug ist es dem Händler im selektiven Vertriebssystem untersagt, an Wiederverkäufer zu veräußern. 13 Aus Händlersicht ist das quantitative Selektionsverfahren das strengere Auswahlverfahren. Quantitative Standards beziehen sich u .a. auf die Anzahl der Händler und die Vorgabe von Verkaufszahlen. Plant der Hersteller beispielsweise die Zahl seiner Händler zu reduzieren, hat kein Händler ein Anrecht auf Erhalt eines Vertriebsvertrags, selbst wenn er den qualitativen An-forderungen gerecht wird.
Allerdings muss sich der Hersteller nicht marktübergreifend für ein System entscheiden. Es ist durchaus möglich, dass der Hersteller in einem Land der EU das selektive Vertriebssystem wählt und in einem anderen das exklusive, wenn eine räumliche Marktabgrenzung nach Ländern zu Grunde gelegt wird.
1.4 Rahmenbedingungen
Die neue GVO birgt immens weitreichende Veränderungen in sich und definiert die Rahmenbedingungen für den Kfz-Sektor neu. Die grundsätzliche Trennung von Verkauf und Service als ein Beispiel der bedeutenden Neuerungen führt zu großer Vertragsvielfalt. Gegenwärtig kann der Hersteller den Händler nicht mehr verpflichten, Verkauf und Service gemeinsam anzubieten. Infolgedessen muss es für jeden Teil der Zusammenarbeit einen anderen Vertrag geben: Einen Vertriebsvertrag für Neufahrzeuge, einen Vertriebsvertrag für Ersatzteile und einen Werkstattvertrag.
13 Vgl. Ensthaler [GVO- Entwurf] in : Betriebsberater vom 13.02.2002, S. 314
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Für welches Vertriebssystem sich der Hersteller in den einzelnen Bereichen (Vertrieb, After-Sales) entscheidet, wird von einem wichtigen strategischen Erfolgsfaktor immens beeinflusst: dem Marktanteil auf dem relevanten Markt.
1.4.1 Marktanteilsschwellen
Betreiber exklusiver Vertriebssysteme dürfen einen Marktanteil von 40% nicht überschreiten, während Betreiber quantitativer Selektionssysteme den Anteil von 30% nicht übersteigen dürfen. Bei qualitativer Selektion der Hersteller hingegen ist keine Marktanteilsschwelle definiert. Hierbei stellt sich die Frage nach der Berechnung der Marktanteile. Primär muss eine räumliche und sachliche Marktabgrenzung vorgenommen werden. Wie der relevante Markt definiert ist, welche Fahrzeuge Substitutionsgüter darstellen und in welchem Segment die einzelnen Fahrzeuge eingegliedert werden, liegt allein in der Hand der Kommission. Die Problematik der Marktanteilsschwellen, sowie die Frage nach der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung soll an einem Beispiel im Anhang Marktabgrenzungsproblematik auf S.25f verdeutlicht werden.
1.4.2 De-Minimis-Regel
Die so genannte De-Minimis-Regel wurde von der Kommission erlassen und besagt, dass bei Unternehmen mit einem geringen Marktanteil ein kaum spürbarer Einfluss auf den Wettbewerb vermutet wird. Daher greift weder das Kartellverbot, noch bedarf es einer Freistellung. Bei Vereinbarungen von tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbern darf der Marktanteil 10% nicht überschreiten. Bei Vereinbarungen von Nicht-Wettbewerbern darf der Marktanteil am relevanten Markt 15% nicht übersteigen. 14 Nach der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vom 22.12.2001 für den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren, wie z.B. dem Neufahrzeugmarkt, liegt die Marktanteilsschwelle bei 5 %. Demzufolge sind Hersteller, deren Marktanteil auf einem räumlich und sachlich abgegrenzten Markt nicht über 5% liegen, automatisch vom Kartellverbot ausgenommen. Allerdings besitzt dann die GVO auch keine Gültigkeit.
14 Vgl. Zentes/ Sowoboda Kooperationen S. 354
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Daniela Schoft, 2003, Die Neuerungen der GVO 1400/ 2002 und deren Konsequenzen für den KFZ-Handel, München, GRIN Verlag GmbH
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