INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis iii
Literaturverzeichnis v
Kapitel 1
Grundgedanke und Zweck 1
Kapitel 2
Allgemeines zum Versorgungsausgleich 2
1. Der Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs 2
2. Prinzip der Ehezeit 3
3. Versorgungsausgleich und Güterstand 3
4. Verfahren über den Versorgungsausgleich 3
5. Übergangsrecht und Verfassungsmäßigkeit 4
6. Deutsch-deutsche Fragen 5
7. Der Versorgungsausgleich und das Internationale Privatrecht (IPR) 5
Kapitel 3
Arten des Versorgungsausgleichs 7
1. Der Versorgungsausgleich durch Wertausgleich (§§ 1587a 1587e BGB) 7
a) § 1587a Abs 2 BGB 7
Versorgungen in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen die den gesetzlichen Rentenanpassungen
unterliegen 8
sog dynamisierte Renten (§ 1587a Abs 2 Nr 2 BGB) 8
Unverfallbare Versorgungen aus der betrieblichen Alterversorgung (§ 1587a Abs 2 Nr 3 BGB) 8
Sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 1587a Abs 2 Nr 4 BGB) 9
b) § 1587a Abs 3 BGB 9
d) § 1587a Abs 5 BGB 10
g) § 1587a Abs 8 BGB 10
h) Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht 11
i) Bestimmung einer anderen Form des Ausgleichs § 1587b Abs 4 BGB 12
j) Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs 5 BGB 12
k) Korrektur des Wertausgleiches 13
m) Nichterlöschen des Ausgleichsanspruchs bei Tod des Verpflichteten § 1587e Abs 4 BGB 14
2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 1587f 1587n BGB) 14
a) Grundlagen 14
b) Leistungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 14
Kapitel 4
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
1. Eheverträge nach § 1408 Abs 2 BGB 16
b) Möglichkeit des Teilverzichts 17
d) Unwirksamkeit eines vollständigen Ausschlusses 20
Rückrittsvorbehalt Bedingung Befristung 21
Gegenleistungen 22
Einseitiger Ausschluss 23
Schuldrechtlicher Ausgleich 23
Teilweiser Ausschluss 23
Super-Splitting Super-Quasisplitting 24
Ausschluss nur bis zum Tod eines Ehegatten 24
f) Wirkungen des Ausschlusses durch Ehevertrag gemäß § 1414 BGB 24
2. Scheidungsvereinbarung nach § 1587o BGB 26
a) Grundlagen 26
b) Verhältnis zu § 1408 Abs 2 BGB 27
c) Zeitliche Begrenzung von Vereinbarungen 28
d) Vereinbarungen vor der Scheidung 29
e) Form der Vereinbarung 29
f) Eignung der vereinbarten Leistung zur Sicherung des Berechtigten 30
g) Mögliche Vereinbarungen im Einzelnen 30
Vereinbarung über die Höhe des Versorgungsausgleich 31
Super-Splitting 31
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung 31
Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages 32
h) Genehmigung von Vereinbarungen 34
i) Zeitliche Eingrenzung und Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung 34
j) Folgen und Anfechtbarkeit der Genehmigung 35
ii
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
a.aO. am angegebenen Ort
AG Amtsgericht
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BarwertVO Barwertverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
BeurkG Beurkundungsgesetz
BMJ Bundesministerium der Justiz
BT-Drucks. / BTDr. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
d.h. das heißt
DNotZ Deutsche Notar Zeitschrift
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EheG Ehegesetz
EheRG Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
vom 14. Juni 1976
f. folgende (Einzahl)
FamRÄndG Familienrechtsänderungsgesetz
FamRZ Zeitschrift für das gesamt e Familienrecht
ff. folgende (Mehrzahl)
FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
GG Grundgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
iii
h.M. herrschende Meinung
h.L. herrschende Lehre
i.d.F. in der Fassung
i.d.R.
IPR Internationales Privatrecht
KG Kammergericht (mit Fundstelle)
LG Landgericht
MüKo Münchner Kommentar – Bürgerliches Gesetzbuch
NJW Neue Juristische Woche
OLG Oberlandesgericht
Rdn. / Rn. Randnummer
Rpfleger
RVO
SGB Sozialgesetzbuch
VAHRG Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
VAÜG
vgl.
VVG
Ziff. Ziffer
ZPO Zivilprozessordnung
iv
LITERATURVERZEICHNIS
Günter Brambring: Der Ehevertrag, Band 7.
Langenfeld: Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 4. Auflage. Münchner Kommentar – Bürgerliches Gesetzbuch: Band 7, Familienrecht, 4. Auflage. Palandt: Kommentar zum BGB: 62. Auflage.
Rainer Kanzleiter: Vereinbarungen unter Ehegatten, 3. Auflage.
Rechtssprechung zum Thema des Versorgungsausgleiches, des Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2
BGB und zur Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587o BGB, aus FamRZ, NJW, Rpfleger,
jursi Web u.a..
v
Kapitel 1
GRUNDGEDANKE UND ZWECK
Die unbefriedigende soziale und rechtliche Position der teilweise oder überhaupt nicht berufstätigen Ehefrau im Falle der Scheidung einer Ehe war ebenso wie der Gedanke, dass Versorgungsanrechte für den Fall des Alters und/oder der Invalidität wie anderes Vermögen während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet werden, Anlass für die Einführung des Versorgungsausgleiches durch das 1. Eherechtsre formgesetz vom 14. Juni 1976 (vgl. Planken, Die soziale Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau, 1961; Beschluss Nr. II 4 der Sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 47. Juristentags 1968; Beschluss Nr. 21 b der Zivilrechtlichen Abteilung des 48. Deutschen Juristentags; Beitzke, RdA 1971, S. 99 (101ff.); Bogs in: Eherechtsreform, hsrg. von Bogs, Deubner, u.a,, 1971, S.96 (113ff.); Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, BTDr. 7/650, S.61, 71, 154).
Damals wie auch heute ist noch in der Mehrzahl aller Ehen die Aufgabenteilung dergestalt geregelt, dass der Ehemann erwerbstätig ist, während die gar nicht oder teilweise berufstätige Ehefrau die Haushaltsführung sowie die Kindererziehung übernimmt. Der durch das 1. EheRG eingeführte Versorgungsausgleich sollte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, meist der Ehefrau, eine eigenständige Sicherung schaffen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18) und dessen Alterssicherung und/oder Invalidität von den Vorstellungen über den Unterhaltssatz lösen (vgl. Stellungsnahme des BMJ BVerfGE 53, 257, 2872, FamRZ 1980, 326, 330).
Der Versorgungsausgleich sollte dadurch realisiert werden, dass die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden und zwar unabhä ngig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten – mit Ausnahme des § 1408 Abs. 2 BGB – (§§ 1587 Abs.
1 Satz 1, 1587a Abs. 1 BGB).
Kapitel 2
ALLGEMEINES ZUM VERSORGUNGSAUSLGEICH
Der Notar kommt mit dem Recht des Versorgungsausgleiches einerseits mit der Regelung des §§ 1408 Abs. 2, 1414 BGB – Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches durch Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB – und andererseits mit der Regelung des § 1587o BGB – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung in notariell beurkundeter Form – in Berührung. Damit der Notar bei der Beurkundung solcher Vereinbarungen seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG, insbesondere dem neu eingeführten § 17 Abs. 2a BerukG nachkommt, ist es unerlässlich die Grundzüge des Versorgungsausgleiches zu beherrschen.
1. Der Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs
§ 1587 BGB beschreibt den Grundsatz des Versorgungsausgleiches zwischen geschiedenen Ehegatten sowohl für den Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung – §§ 1587a bis 1587e BGB – wie auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – §§ 1587f bis 1587n BGB –. Gemäß § 1318 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch auf durch gerichtliches, rechtskräftiges Urteil aufgehobene Ehen Anwendung.
Dem Versorgungsausgleich unterliegen somit die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – nachfolgend nur noch als „Versorgung“ bezeichnet –, egal ob diese im Inland oder im Ausland erworben worden sind.
Ausgenommen vom Versorgungsausgleich sind unter anderem Leistungen, die als Entschädigung gewährt werden. Bei der Versorgung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben unfallbedingte Erhöhungen der Versorgung außer Betracht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB). Kapitalversicherungen auf Grund eines Versicherungsvertrages (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB) fallen nach wie vor unter den Zugewinnausgleich gemäß §§ 1371 ff. BGB.
2
2. Prinzip der Ehezeit
Grundsätzlich sind nur Versicherungsanrechte auszugleichen, soweit diese in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten worden sind. Diese Einschränkung beruht wie beim Zugewinnausgleich auf der Annahme des Gesetzgebers, die von beiden Ehegatten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften seien als gemeinsame Lebensleistung anzusehen und deshalb bei Auflösung der Ehe zu teilen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18f.).
Als Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 ZPO) des Scheidungsantrags vorausgeht.
Beispiel: Tag der Heirat 10.01.1983
Ehezeit: 01.01.1983 – 28.02.2002
Die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit entspricht nicht der tatsächlichen Dauer der Ehe, die erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Aus der Fassung des
§ 1587 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass auch Versorgungsanrechte einzubeziehen sind, die von den Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens erworben wurden.
3. Versorgungsausgleich und Güterstand
Für alle Versorgungsrechte, die in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, gelten nach
§ 1587 Abs. 3 BGB ausschließlich die Vorschriften der §§ 1587 – 1587p BGB. Diese Versorgungsanwartschaften können somit unabhängig davon, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich stattfindet (§ 1587c BGB), nicht Gegenstand einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten sein. Der Versorgungsausgleich verdrängt insoweit das eheliche Güterrecht und ist unabhängig vom Güterstand.
4. Verfahren über den Versorgungsausgleich
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich oder als subsidiärer Auffangstatbestand der schuldrechtliche Versorgungsausgleich) ist ein Amtsverfahren (§§ 621 Abs. 1 Satz 1, 621a Abs.1 ZPO i.V.m. §§ 53b – 53g FGG) und wird entweder als Folgesache im Verbund mit dem Scheidungsverfahren (§§ 623, 629 ZPO) oder z.B. bei Aufhebung der Ehe oder bei Scheidung im Ausland (BGH NJW 83, 2047) als selbständige Familiensache durchgeführt.
3
Da der Versorgungsausgleich erst ab 01. Juli 1977 eingeführt wurde, erfasst § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG – die bei den Amtsgerichten für die Bearbeitung von Familiensachen gebildeten Abteilungen einschließlich der damit verbundenen Berechnungen ist verfassungsgemäß (BVerfGE 64, 175 = NJW 1983, 2812) – nur Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind (BGH NJW 1985, 1470; BGH NJW 1979, 2517).
Für das Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache gilt für die Ehegatten in allen Rechtszügen Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), selbst wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt wird (BGH NJW 1991, 743f.; BGH FamRZ 1987, 57; BGH FamRZ 1998, 1505). Weiter gilt für das Versorgungsausgleichsverfahren nicht der Parteibegriff der ZPO sondern der Beteiligtenbegriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 53b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 53c Abs. 1 Satz 1 FGG).
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die (formelle) Rechtskraft im Sinne des § 705 ZPO – das gilt auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich als echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit – solange nicht eintreten, bis das Verfahren entweder durch ungenütztes Verstreichen der Rechtsmittelfrist, durch Rechtsmittelverzichte oder eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung über ein an sich gegebenes Rechtsmittel zum Abschluss gekommen ist. Auch durch ein an sich nicht zulässiges Rechtsmittel wird die Rechtskraft der Ehescheidung/Versorgungsausgleichsentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Rechtsmittel hinausgeschoben.
5. Übergangsrecht und Verfassungsmäßigkeit
Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich sind am 01. Juli 1977 in Kraft getreten (Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des 1. EheRG). Ihre Anwendung auf Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen aber erst nach dem 30. Juni 1977 unter Geltung des 1. EheRG geschieden wurden (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG), ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 47, 85, 93 =
NJW 1978, 629). Dies gilt auch in Verfahren, in denen die Scheidungsklage noch vor dem
01. Juli 1977 erhoben worden ist (BVerfGE 53, 257, 309ff. = NJW 1980, 692). Verfassungsgemäß
ist auch die Regelung, dass Ehen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden wurden, vom neuen Recht unberührt bleiben – Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG – (BVerfGE 47, 85, 98f. = NJW 1978, 629, 630). Diese nach altem Recht geschiedenen Ehegatten können den Versorgungsausgleich auch nicht wirksam vereinbaren (BGH NJW 1982, 1814f.). Ein Versorgungsausgleich findet auch dann nicht statt, wenn die Ehe zwar nach dem 01. Juli 1977 für nichtig erklärt worden ist, einer der Ehegatten aber bereits vor dem Stichtag verstorben war.
4
Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn der Ehegatte, zu dessen Gunsten er sich auswirken würde, vor dem 01. Juli 1977 durch die Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist, oder wenn die an sich auszugleichenden Anwartschaften vor dem 01. Juli 1977 Gegenstand eines Vertrages unter den Ehegatten gewesen sind (OLG Hamm FamRZ 1995, 1363f.).
6. Deutsch-deutsche Fragen
Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR ist das Recht des Versorgungsausgleiches im Beitrittsgebiet für Ehescheidungen ab dem 01. Januar 1992 anzuwenden (vgl. Art. 234 § 6 EGBGB). Besonderheiten bestehen nur noch während einer bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik dauernden Übergangszeit für die Wertermittlung und den Ausgleich von Anrechten, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Diesen Besonderheiten trägt das Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet – VAÜG – Rechnung. Demgegenüber richtet es sich nach dem gesetzlich nicht geregelten interlokalen Privatrecht der alten Bundesländer (BGHZ 124, 270, 273 = NJW 1994, 582), ob bei Ehescheidungen in deutsch-deutschen Fällen bis zum 31. Dezember 1991 ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
7. Der Versorgungsausgleich und das Internationale Privatrecht (IPR)
Das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts (IPRG = BGBl I S. 1142) führte mit Wirkung vom 01. September 1986 (Art. 7 § 2 IPRG) unter anderem für Scheidungssachen und den Versorgungsausgleich Vorschriften ein, die in Fällen internationaler Berührung die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das jeweilige anzuwendende Recht bestimmen. Für den Versorgungsausgleich gilt seit dem 01. September 1986 eine Sonderanknüpfung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Demnach folgt der Versorgungsausgleich grundsätzlich dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Scheidung. Dies wiederum ist das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Versorgungsausgleich soll allerdings nur durchgeführt werden, wenn der Ausgleichungspflichtige Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für Ehesachen unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit in § 606a Abs. 1 ZPO geregelt.
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Andreas Kuhn, 2003, Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis, Munich, GRIN Publishing GmbH
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