Gliederung: Seite
1. Einleitung 1
2. Probleme und Reformen im Zusammenhang mit der Erweiterung 3
2.1 Die Institutionen 3
2.1.1 Das Europäische Parlament 3
2.1.2 Der Rat der Europäischen Union 6
2.1.3 Die Europäische Kommission 8
2.1.4 Die Europäische Zentralbank 10
2.1.5 Der Europäische Gerichtshof 10
2.1.6 Die Ausschüsse 11
2.1.6.1 Der Ausschuss der Regionen 11
2.1.6.2 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss 12
2.2 Der Finanzhaushalt 13
2.2.1 Die Strukturförderung 14
2.2.2 Die Agrarförderung 17
2.3 Sicherheitspolitik im Rahmen des Schengen-Abkommens
sowie Personenfreizügigkeit innerhalb der EU 19
3. Zusammenfassung 21
Anhang 23
Tabelle zur Stimmgewichtung 23
Übersichtskarte zu den Beitrittsrunden 24
Eidesstattliche Versicherung 25
II
Literaturverzeichnis:
Jopp, Mathias Das Vertragswerk von Nizza und die Zukunft der Lippert, Barbara Europäischen Union Schneider, Heinrich 1. Auflage, Bonn, 2001
Weidenfeld, Werner Europa von A - Z, Wessels, Wolfgang - Taschenbuch der europäischen Integration -8. Auflage, Bonn, 2002
Banse, Martin Reformbedarf bei den EU-Politiken im Zuge der Bode, Wolfgang Osterweiterung der EU Lippert, Barbara -Studie für das Bundesministerium der Finanzen-Nölle, Ferdinand Göttingen und Berlin, 2001 Tangermann, Stefan Weise, Christian
Deutscher Bundestag Gesetzentwurf der Bundesregierung 15. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom
Abkürzungsverzeichnis:
Abs. Absatz AdR Ausschuss der Regionen Art. Artikel bzw. beziehungsweise BIP Bruttoinlandsprodukt BIP/EW Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner BSP Bruttosozialprodukt EG Europäische Gemeinschaft EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV-N Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung von Nizza EK Europäische Kommission EP Europäisches Parlament ER Europäischer Rat ESZB Europäisches System der Zentralbanken EU Europäische Union EU-15 Europäische Union mit 15 Mitgliedsstaaten EU-25 Europäische Union mit 25 Mitgliedsstaaten EU-27 Europäische Union mit 27 Mitgliedstaaten EuGH Europäischer Gerichtshof EUV Vertrag über die Europäische Union EUV-N Vertrag über die Europäische Union in der Fassung von Nizza EW Einwohner EZB Europäische Zentralbank GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GAP Gemeinsame Agrarpolitik GeI Gericht erster Instanz i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit KM Kommissionsmitglied(er) MdEP Mitglied des Europäischen Parlaments MOE Mittel- und Osteuropa MOEL Mittel- und Osteuropäische Länder Nr. Nummer PEK Präsident der Europäischen Kommission
IV
QM Qualifizierte Mehrheit REU Rat der Europäischen Union S. Satz / Seite SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen SIS Schengener Informationssystem Tz. Textziffer VvA Vertrag von Athen VvN Vertrag von Nizza WSA Wirtschafts- und Sozialausschuss z.B. zum Beispiel
V
1. Einleitung:
Seit ihrer Gründung Anfang der fünfziger Jahre hat die Europäische Union (EU) ständige Erweiterungsrunden erfahren.
Insgesamt vier Mal, mit dem Beitritt der DDR zur BRD fünf Mal, traten Staaten der EU bei, so dass sich heute 15 europäische Staaten an diesem Bündnis beteiligen.
1952 unterzeichneten die damalige BRD, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( EGKS). 1973 wurden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft ( EG). Griechenland trat 1981, Portugal und Spanien 1986 bei. 1990 wurde die DDR durch den Beitritt zur BRD automatisch in die EG eingegliedert. Mit der Unterzeichnung der Verträge von Maastricht im Jahre 1992 wurde die EG in die EU umgewandelt. 1995 wurden Österreich, Schweden und Finnland Mitglied der EU.
Die zukünftige Osterweiterung der EU ist mit diesen früheren Erweiterungsrunden jedoch kaum zu vergleichen. Hier geht es um die Aufnahme von Ländern, die über ein halbes Jahrhundert von Westeuropa getrennt, und über diesen langen historischen Zeitraum eine gänzlich andere Geschichte erfahren haben. Die früher in diesen Ländern herrschenden politischen und wirtschaftlichen Gesellschaftsordnungen hinterließen eine Menge von gesellschaftlichen Problemen, die nur durch eine Vielzahl von Reformen innerhalb dieser Länder gelöst wurden. So wurde für diese Länder ein eventueller Beitritt zur EU ermöglicht.
Auch die Dimension des Beitrittes ist mit den vorigen Erweiterungsrunden nicht vergleichbar, da sich durch den Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern zum 01.05.2004 die EU von bisher 15 Mitgliedsstaaten auf dann 25 Mitgliedsstaaten vergrößern wird.
Die Beitrittsverhandlungen mit diesen Ländern hat der Europäische Rat am 13.12.2002 in Kopenhagen abgeschlossen. Die Europäische Kommission (EK) stimmte den Beitrittsanträgen der Länder am 19.02.03 zu, genau wie das Europäische Parlament (EP). Daraufhin stimmte der Rat der Europäischen Union (REU) den Anträgen zu, so dass am 16.04.2003 der Beitrittsvertrag (VvA) von den Staats- und Regierungschefs der 15 Mitglieds- und 10 Beitrittsstaaten in Athen unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag musste von allen
1
15 Mitgliedsstaaten und 10 Beitrittsstaaten ratifiziert werden, damit er in Kraft treten k onnte. In allen Beitrittsländern, außer in Zypern, fanden Volksreferenden statt, die alle eine Mehrheit für den Beitritt gefunden haben. Die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien dauern noch an. Der Beitrittsprozess mit diesen Ländern soll ohne Verzögerung fortgesetzt werden, so dass diese Länder bei ausreichenden Fortschritten 2007 der EU beitreten können.
Der Türkei, als einem weiteren Beitrittskandidaten, wurden durch die EK beachtliche Fortschritte bei der Annäherung an die Kriterien von Kopenhagen attestiert, so dass die EU die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei 2004 eröffnen wird, wenn der REU und die EK feststellen, dass die politischen Kriterien von Kopenhagen erfüllt sind.
Mit Beitritt der zehn neuen Länder steht die EU natürlich auch innerhalb der Staatengemeinschaft vor Problemen und Herausforderungen. Die EU war bei ihrer Gründung Anfang der fünfziger Jahre nicht auf einen Staatenbund mit mehr als 10 oder sogar 25 Staaten ausgelegt. Durch eine Erweiterung auf 25 Mitglieder könnte die EU ihre eigene Lebensfähigkeit verlieren. In einer größeren Gemeinschaft könnten Institutionen funktionsunfähig werden und die EU finanziell überfordert sein. 1 Deshalb gab es durch den Vertrag von Maastricht 1992, die Agenda 2000, den Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 und vor allem den Vertrag von Nizza (VvN) aus dem Jahr 2000 eine Reihe von Reformvorschlägen um die EU auf eine Erweiterung mit mehr als 25 Mitgliedsstaaten vorzubereiten und auch die Lebensfähigkeit der EU nach Beitritt der 10 mittel- und osteuropäischen Staaten weiterhin zu gewährleisten.
Diese Arbeit soll insbesondere auf die rechtlichen Probleme und die Reformen innerhalb der EU hinarbeiten, die durch die Osterweiterung ab dem Jahr 2004 entstehen.
Zu den Beitrittsrunden vergleiche die Übersichtskarte im Anhang. 2
1 vgl. Denkschrift zum Gesetzentwurf zum Vertrag von Athen Tz. B III
2 Quelle: Zahlenbilder 715295 aus Erich Schmidt-Verlag
2
2. Rechtliche Probleme und Reformen im Zusammenhang mit der Erweiterung:
2.1 Institutionen
Wie bereits in der Einleitung erläutert, ergeben sich durch die Osterweiterung der EU und der damit verbundenen Erhöhung der Anzahl der Mitgliedsstaaten eine Reihe von Problemen, die die Institutionen sowie den Verwaltungsapparat der EU betreffen.
Mit der Erweiterung der EU wird sich deren Bevölkerung um ca. 75 Mio. Menschen auf ca. 452 Mio. Menschen erhöhen. U m daher eine gerechte Vertretung der Mitgliedsstaaten und deren Bürger in der EU zu gewährleisten, müssen die Organe der EU, i.S.d. Art. 7 und 8 EGV, reformiert und verändert werden. Damit auch eine künftig erweiterte EU über einen funktionierenden Verwaltungsapparat verfügt, wurden beim EU-Gipfel in Nizza Ende 2000 mit dem Vertrag von Nizza eine Reihe von Reformen auf den Weg gebracht. Mit dem Vertrag von Athen vom 16.04.2003, durch den der Beitritt der ersten zehn mittel- und osteuropäischen Länder geregelt ist, wurde auch die Anpassung der Institutionen wie EP, R EU, EK, EZB, EuGH und deren Ausschüsse geregelt. Der Vertrag von Nizza wurde hier mit einigen geringen Abweichungen übernommen.
Wichtig ist hier vor allem, dass den Beitrittsstaaten eine gleichberechtigte Mitwirkung in allen Organen und Ausschüssen gegeben wird. Mit der Erweiterung müssen also die bisher bestehenden Verträge und Gesetze, wie z.B. EUV und EGV, in denen Regelungen zu den Institutionen genannt sind, geändert werden. Der Vertrag von A then nimmt im 2. Teil, Titel 1 die Anpassung der Verträge in Bezug auf die institutionellen Bestimmungen vor.
2.1.1 Das Europäische Parlament
Das EP mit Sitz in Straßburg ist das einzig direkt gewählte Organ der EU. Es repräsentiert die Völker der EU - Mitgliedsstaaten. Die generellen Regelungen zum EP sind in den Artikeln 4, 5, 21, 28, 39, 41 EUV; 7, 189, 190, 200, 201, 214, 251 EGV, im Artikel 2 des Protokolls zum Vertrag von Nizza und Nr. 20 der Erklärung zur Erweiterung der EU von Nizza niedergeschrieben.
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Arbeit zitieren:
Diplom-Finanzwirt (FH) Matthias Zengerling, 2003, Die EU-Osterweiterung - Rechtliche Probleme und Reformen im Zusammenhang mit der Erweiterung, München, GRIN Verlag GmbH
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