Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Schrift verfasst und alle ihr vorausgehenden oder sie begleitenden Arbeiten durchgeführt habe. Die in der Schrift verwendete Literatur sowie das Ausmaß der mir im gesamten Arbeitsvorgang gewährten Unterstützung sind ausnahmslos angegeben. Die Schrift ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden.
Marlene Foditsch
Klagenfurt, am 20. Oktober 2003
Ich widme diese Arbeit meinen Eltern, die mich im Laufe meiner gesamten Studienzeit finanziell und moralisch unterstützt haben. Gleichzeitig möchte ich die Gelegenheit ergreifen und mich bei ihnen für ihr Verständnis und vor allem für ihre Geduld gegenüber meinen Stimmungsschwankungen während der oft stressigen und krisenhaften Arbeitsphasen bedanken.
Danken möchte ich auch allen Verwandten, FreundInnen, StudienkollegInnen, Bekannten und Außenstehenden, die ihre Zeit für Gespräche und Diskussionen zur Verfügung gestellt haben, das Thema bereichert oder mich emotional gestärkt und motiviert haben.
Meinem Freund Gerald danke ich dafür, dass er für den zweiten, besonders lernintensiven Studienabschnitt das nötige Verständnis aufgebracht hat und mir genügend Zeit und Raum ließ um das Studium und diese Arbeit erfolgreich abschließen zu können.
Weiters gilt mein Dank all jenen Personen, die mich bei der Entstehung meiner Diplomarbeit tatkräftig unterstützt haben: Herrn Mag. Martin Wenzel von der Wiener Börse AG für sein Engagement und seine scharfsinnigen Anregungen; des weiteren Herrn Oberrat Johann Gröbner vom Bundesministerium für Finanzen für die Unterstützung bei der Literaturrecherche und letztendlich Herrn Mag. Friedrich Kofler, der seine wertvolle Freizeit dafür opferte sich mehrmals durch meine Arbeit durchzuarbeiten um mich auf orthografische und grammatikalische Unzulänglichkeiten hinzuweisen.
Nicht zuletzt bin ich auch der Abteilung für Betriebliche Finanzierung, Geld- und Kreditwesen an der Universität Klagenfurt, allen voran Herrn o. Univ. Prof. Mag. Dr. Wolfgang Nadvornik zu Dank verpflichtet. Sein Engagement und seine Unterstützung haben wesentlich dazu beigetragen, dass mir für die Fertigstellung der vorliegenden Arbeit ein Förderungsstipendium zur Verfügung gestellt wurde. Des weiteren hat sich meine Betreuerin, Frau Mag. Anja Greinig, sehr gewissenhaft um meine Diplomarbeit gekümmert. Ihr danke ich vor allem für ihre konstruktive Kritik und für ihre
Verbesserungsvorschläge, die vielleicht dafür sorgen können, dass diese Arbeit für andere von Nutzen sein wird, und nicht - wie viele andere Diplomarbeiten - im Regal einer Bibliothek verstaubt.
1 http://www.aphorismen.de
Seite V
Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS VII
1 EINLEITUNG 1
1.1 EINFÜHRUNG IN DIE PROBLEMATIK 1
1.2 ZIELSETZUNG UND AUFBAU DER ARBEIT. 3
2 GRUNDLAGEN DER ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG 6
2.1 BEGRIFFSABGRENZUNG 6
2.2 EINORDNUNG DES ZWISCHENBERICHTS IN DAS PUBLIZITÄTSSYSTEM BÖRSENNOTIERTER
UNTERNEHMEN. 8
2.3 ZIELSETZUNGEN DER ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG. 9
2.4 FUNKTIONEN DER ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG 12
2.4.1 Informationsfunktion als Hauptaufgabe der Zwischenberichterstattung 12
2.4.2 Prognosefunktion. 14
2.4.3 Kontrollfunktion. 15
2.4.4 Verbindungsfunktion. 17
2.4.4.1 Integrativer Ansatz. 18
2.4.4.2 Eigenständiger Ansatz. 21
2.4.4.3 Kombinierter Ansatz. 23
2.4.5 Weitere Funktionen. 25
2.5 GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄ ßIGER ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG 26
3 KURZER HISTORISCHER ABRISS UND DARSTELLUNG DER RECHTLICHEN GRUNDLAGEN
DER ZWISCHENBERICHTE RSTATTUNG AUF ÖSTERREICHISCHER, INTERNATIONALER
UND EUROPÄISCHER EBENE 29
3.1 ÖSTERREICHISCHE VORSCHRIFTEN ZUR ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG 29
3.2 INTERNATIONALE VORSCHRIFTEN ZUR ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG. 31
3.2.1 Vorschriften zur Zwischenberichterstattung nach IAS. 31
3.2.2 Vorschriften zur Zwischenberichterstattung nach US-GAAP. 33
3.3 EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH DER ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG 36
4 INHALTLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN ZWISCHENBERICHT LAUT ÖSTERREICHISCHEN
BESTIMMUNGEN , IAS UND US-GAAP. 39
4.1 ÖSTERREICHISCHE REGELUNGEN ZUM INHALT DES ZWISCHENBERICHTS. 39
4.1.1 Inhalt des Zwischenberichts laut BörseG. 39
4.1.1.1 Zahlenangaben 39
4.1.1.2 Erläuterungen. 44
4.1.2 Inhalt des Zwischenberichts laut Regelwerk Prime Market 51
4.2 REGELUNGEN ZUM INHALT DES ZWISCHENBERICHTS LAUT IAS 54
4.2.1 Zahlenangaben 56
4.2.2 Erläuterungen 61
4.3 REGELUNGEN ZUM INHALT DES ZWISCHENBERICHTS LAUT US-GAAP 63
4.3.1 Inhalt des Zwischenberichts laut Form 10-Q 64
4.3.1.1 Zahlenangaben 64
4.3.1.2 Ergänzende Angaben und Erläuterungen 68
4.3.2 Inhalt des Zwischenberichts laut APB Opinion No. 28 69
4.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG 71
5 FRIST UND FORM DER VERÖFFENTLICHUNG VON ZWISCHENBERICHTEN LA UT
ÖSTERREICHISCHEN BESTIMMUNGEN, IAS UND US-GAAP. 75
5.1 REGELUNGEN BEZÜGLICH DER VERÖFFENTLICHUNG IN ÖSTERREICH 75
5.1.1 Veröffentlichung des Zwischenberichts laut BörseG 75
5.1.2 Veröffentlichung des Zwischenberichts laut Regelwerk Prime Market 76
5.2 IAS REGELUNGEN BEZÜGLICH DER VERÖFFENTLICHUNG 78
5.3 US-GAAP REGELUNGEN BEZÜGLICH DER VERÖFFENTLICHUNG. 78
5.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG 79
Seite VI
6 DIE PRÜFUNG VON ZWISCHENBERICHTEN LAUT ÖSTERREICHISCHEN BESTIMMUNGEN,
IAS UND US -GAAP. 82
6.1 PRÜFUNG DES ZWISCHENBERICHTS IN ÖSTERREICH. 82
6.1.1 Prüfung des Zwischenberichts laut BörseG. 82
6.1.2 Prüfung des Zwischenberichts laut Regelwerk Prime Market 84
6.2 PRÜFUNG DES ZWISCHENBERICHTS LAUT IAS 85
6.3 PRÜFUNG DES ZWISCHENBERICHTS LAUT US-GAAP 86
6.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG 87
7 SCHLUSSFOLGERUNG UND AUSBLICK 89
8 LITERATURVERZEICHNIS 91
ANHANG 103
ABl. Amtsblatt Abs. Absatz/Absätze(n) AICPA American Institute of Certified Public Accountants AktG Aktiengesetz akt. aktualisierte APB Accounting Principles Board Art. Artikel ASR Accounting Series Release Aufl. Auflage Bd. Band bearb. bearbeitet(e) begr. begründet BGBl Bundesgesetzblatt BörseG Börsegesetz 1989 DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard E Exposure Draft E-DRS Entwurf Deutscher Rechnungslegungsstandard EG Europäische Gemeinschaft erg. ergänzte erw. erweiterte et al. et alii EU Europäische Union EU-GesRÄG EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz e.V. eingetragener Verein EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f und die folgende FASB Financial Accounting Standards Board ff und die folgenden FIN FASB Interpretation FMA Finanzmarktaufsicht FMABG Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Fn. Fußnote
fortgef. fortgeführt GAAP Generally Accepted Accounting Principles GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards IASCF International Accounting Standards Committee Foundation idgF in der geltenden Fassung IFAC International Federation of Accountants IPO Initial Public Offering ISA International Standard on Auditing KMG Kapitalmarktgesetz KÖSt Körperschaftssteuer KPMG Klynveld Peat Marwick Goerdeler Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft No. Numero o.J. ohne Jahresangabe o.O. Ohne Ort o. V. ohne Verfasser RWZ Zeitschrift für Rechnungswesen Rz. Randziffer S. Seite SAS Statement on Auditing Standards SEA Securities Exchange Act SEC Securities and Exchange Commission SFAS Statements on Financial Accounting Standards SWI Steuer & Wirtschaft International SWK Steuer & Wirtschaftskartei überarb. überarbeitete US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles Vgl. Vergleiche WpHG Wertpapierhandelsgesetz Z Ziffer ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
1 Einleitung
1.1 Einführung in die Problematik
Die Rechnungslegung und Unternehmenspublizität hat in den letzten Jahren vielerorts eine rasante Entwicklung erfahren. 2 Aus der Erkenntnis, dass sich die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen schneller und häufiger ändern als zuvor, w urde Mitte der sechziger Jahre im europäischen Raum der Ruf nach einer unterjährigen Publizitätspflicht für börsennotierte Unternehmen laut. Dem
anlagesuchenden Publikum sollten zur rationalen Fundierung der Anlageentscheidung neben der jährlichen Rechnungslegung unterjährig zeitnahe und aussagekräftige Informationen über die Unternehmensentwicklung zur Verfügung gestellt werden. 3 An eine gesetzliche Publizitätspflicht von Zwischenberichten wurde seinerzeit jedoch noch nicht gedacht. 4 Erst Ende der achtziger Jahre, zu einem Zeitpunkt, zu dem in den USA für unterjährige Berichte schon seit langem Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) existierten, wurden in Österreich börsennotierte Unternehmen zur Herausgabe von Zwischenberichten verpflichtet. Auf europäischer Ebene war dies bereits 1982 mit der EG-Zwischen- oder Halbjahresberichtsrichtlinie umgesetzt worden. Die im österreichischen Börsegesetz gesetzlich geregelte Zwischenberichterstattung stellt seither eine Erweiterung des Publizitätssystems börsennotierter Unternehmen dar. 5
Heutzutage rückt die unterjährige Berichterstattung angesichts der steigenden Anforderungen internationaler Kapitalmärkte an die unternehmerische Publizität immer mehr in das Zentrum der Aufmerksamkeit. 6 Im Zuge der mit dem Wachstum der Kapitalmärkte einhergehenden geforderten Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegungssysteme
2 Vgl. Federspieler [Zwischenberichtspublizität 1999], S.27.
3 Vgl. Schwark [Börsengesetz 1976], Rz.17, zitiert nach Dahl [Zwischenbericht-
erstattung 1995], S.1.
4 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.1.
5 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.1.
6 Vgl. Hassler [Interim Financial Reporting 1998], S.314.
haben auch die International Accounting Standards (IAS) deutlich an Gewicht hinzugewonnen. Dass das für die Festlegung der IAS zustä ndige International Accounting Standards Committee (IASC) für die Zwischenberichterstattung einen eigenen Standard vorsieht, bestätigt seinerseits die große Relevanz der unterjährigen Publizität. 7 Gerade auf einem internationalen Kapitalmarkt kann mit Hilfe einer stetigen Zwischenberichtspublizität ein sehr großer Kreis von aktuellen und potentiellen Anlegern erreicht und eventuell dauerhaft an das Unternehmen gebunden werden. Unter Umständen kann dem Zwischenbericht aufgrund seiner zeitnahen Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens sogar eine dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gleichwertige Bedeutung zukommen. 8 Insbesondere das Publikum ist nämlich bei seiner Einschätzung von Chancen und Risiken einer Kapitalbeteiligung und zur rationalen Fundierung seiner Anlageentscheidung auf qualitativ und quantitativ hinreichende Informationen angewiesen. 9 Weiters stellt die unterjährige Berichterstattung auch für Finanzintermediäre und kurzfristig ausgerichtete Investoren, wie beispielsweise
Fondsgesellschaften, einen wichtigen Anknüpfungspunkt bei der Revision der den Aktienkursen zugrunde liegenden Erwartungen und damit für eine Beurteilung deren Angemessenheit dar. 10
In jedem Fall kann festgehalten werden, dass die unterjährige Publizität der Gesellschaften dem breit gefächerten Informationsbedarf gebührend Rechnung tragen soll, 11 wovon in Österreich angesichts der lediglich rudimentär gesetzlich festgelegten und im internationalen Vergleich geringen Anforderungen jedoch bis vor kurzem nicht ausgegangen werden konnte. 12 Die Wiener Börse AG hat jedoch die bestehenden Defizite der österreichischen Zwischenberichterstattung erkannt und um die
Regelungslücken im BörseG zu füllen, trat am 1. Jänner 2002 das
7 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.44f.
8 Vgl. Baetge/Rolvering [Unterjährige Berichterstattung 2001], S.510.
9 Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.1.
10 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichtspublizität 2000], S.43.
11 Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.1.
12 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichtspublizität 2000], S.43.
Regelwerk Prime Market in Kraft. 13 Mit seinen Vorschriften soll es die österreichische unterjährige Rechnungslegung im Marktsegment Prime Market an die Anforderungen international anerkannter Standards angleichen und den Informationsgehalt des Zwischenberichts für die interessierten Adressaten erhöhen. 14 Im Mittelpunkt steht dabei die inhaltliche Ausgestaltung der unterjährigen Publizität mit dem Ziel dem Publikum zeitnahe, vergleichbare und detaillierte Quartalsberichte zur Verfügung zu stellen. 15
Es bleibt abzuwarten, ob die aufgedeckten Mängel in der österreichischen Quartalspublizität mit dem Regelwerk Prime Market tatsächlich behoben werden konnten. 16 Im Mittelpunkt der zukünftigen Ausgestaltung der unterjährigen Publizität steht jedenfalls die Entwicklung einer einheitlichen Struktur für Österreich und Europa in Abstimmung mit allen Beteiligten mit dem Ziel hoher Transparenz bei gleichzeitig zeitnaher Berichterstattung aller börsennotierten Unternehmen. 17 Zu dieser Zielsetzung soll auch die von der EU-Kommission vorbereitete Transparenzrichtlinie ihren Beitrag leisten. 18
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Zielsetzung der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit ist eine Untersuchung des Publizitätsinstruments „Zwischenbericht“ im Hinblick auf seine theoretische Fundierung und die Ausgestaltung der dafür geltenden österreichischen, internationalen und amerikanischen Normen. In Form einer Gegenüberstellung sollen vor allem die Unterschiede der gegenwärtigen unterjährigen Rechnungslegung in Österreich, unter besonderer Berücksichtigung des erst seit kurzem geltenden Regelwerks
13 Vgl. Hanft/Kretschmer [Quartalspublizität 2001], S.87.
14 Vgl. Busse von Colbe [Zwischenberichterstattung E-DRS 6 2000], S.2195.
15 Vgl. Wiener Börse AG [Regelwerk 2002], S.22.
16 Vgl. Hanft/Kretschmer [Quartalspublizität 2001], S.87.
17 Vgl. Riess/Harreus [Quartalsberiche 2001], S.741.
18 Vgl. Vorschlag von der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen vom 26.3.2003, 2003/0045 (COD), S.2.
Prime Market, angesichts der Gepflogenheiten laut IAS und US-GAAP offensichtlich gemacht werden. Zu diesem Zweck wird auf eine kritische Auseinandersetzung mit den für Zwischenberichte geltenden inhaltlichen Anforderungen, Veröffentlichungsgepflogenheiten und Prüfungsmodalitäten großer Wert gelegt. Die so gewonnenen Ergebnisse sollen als Input für weitere Überlegungen zur Fortentwicklung der unterjährigen Publizität in Österreich beitragen und die Wichtigkeit einer ausgeprägten Zwischenberichtspublizität erkennen lassen.
Um der oben genannten Zielsetzung gerecht werden zu können, bedarf es im ersten Abschnitt der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit zunächst einer Beschreibung der Grundlagen der Zwischenberichterstattung. Ausgehend von einer Begriffabgrenzung und einer Einordnung des Zwischenberichts in das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen werden systematisch die Zielsetzungen, Funktionen und Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung näher vorgestellt. Im
Anschluss daran widmet sich Kapitel drei einem kurzen historischen Abriss und der Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Zwischenberichterstattung. Dadurch soll dem Leser die Vielschichtigkeit der empfohlenen, gesetzlich verpflichtenden und vertragl ich vereinbarten Regelungen auf österreichischer, internationaler und europäischer Ebene bewusst gemacht werden. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen stehen im Kapitel vier die inhaltlichen Anforderungen an einen Zwischenbericht laut österreichischen Bestimmungen, IAS und US-GAAP im Mittelpunkt. Zur Erhöhung der Aussagekraft wurde eine Unterteilung in Zahlenangaben und Erläuterungen bzw. ergänzende Angaben vorgenommen, die sich im Hinblick auf die Masse der in einem Zwischenbericht angabepflichtigen Positione n als sinnvoll erweist. Das Kapitel findet seinen Abschluss in einer kritischen Auseinandersetzung mit den geforderten inhaltlichen Ausgestaltungsweisen eines unterjährigen Berichts, wodurch die wesentlichen Unterschiede nochmals in Kurzform zusammengefasst vorliegen. Kapitel fünf beschäftigt sich in weiterer Folge mit den diversen Veröffentlichungsmodalitäten der Zwischenberichterstattung und vergisst nicht auf die Vor- und Nachteile der jeweiligen Frist und Form der Publizität einzugehen. Schließlich werden dem
Leser im sechsten Kapitel die Prüfungsbestimmungen zur unterjährigen Berichterstattung vorgestellt, ehe die Arbeit durch eine Zusammenfassung und einen kurzen Ausblick ihren Abschluss findet.
Der Grundstein für diese Diplomarbeit wurde im Zuge meiner Lernvorbereitungen für die Fachprüfung im Bereich der betrieblichen Finanzierung gelegt. Die diversen Themenbereiche erstreckten sich in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf das Teilgebiet der Finanzinformationssysteme und Unternehmensberichterstattung, wodurch mein Interesse im Laufe des Lernfortschritts mehr und mehr geweckt wurde. Die Tatsache, dass die unterjährige Berichterstattung trotz gegenwärtiger laufender Weiterentwicklung in Österreich bis dato nur wenig betriebswirtschaftliche Aufarbeitung fand, hat mich schließlich dazu bewogen dieses Thema für meine wissenschaftliche Arbeit heranzuziehen.
2 Grundlagen der Zwischenberichterstattung
2.1 Begriffsabgrenzung
Als Zwischenbericht oder interim financial report wird im Allgemeinen ein innerhalb eines Geschäftsjahres - also zu einem Stichtag zwischen zwei Abschlussstichtagen - für konstante Perioden erstellter und in irgendeiner Form veröffentlichter Bericht verstanden. Demzufolge ist der
Zwischenbericht, im Gegensatz zum Jahresabschluss, der unte rjährigen externen Rechnungslegung zuzuordnen und umfasst zwingend eine kürzere Berichtsperiode als ein Geschäftsjahr. 19
Diese Definition erfährt in den jeweiligen, hier näher betrachteten, nationalen und internationalen Rechnungslegungs- und Börsenstandards entsprechende Modifikationen.
Für diese Arbeit ist zunächst die österreichische Auslegung der Zwischenberichterstattung interessant. Die gesetzlichen Regelungen dafür sind im Börsegesetz 1989, BGBl Nr. 555 idgF, in den §§ 87 - 90 verankert. § 87 Abs. 1 definiert demzufolge, dass amtlich notierte Aktiengesellschaften dazu verpflichtet sind über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen. Dieser Begriffsabgrenzung schließt sich auch die Wiener Börse unter dem Zusatz, dass der vierte Quartalsbericht durch den Jahresabschluss ersetzt wird, in ihrem Regelwerk Prime Market, welches, wie schon aus der Namensgebung gefolgert werden kann, nur für im Prime Market 20 notierte Wertpapiere gilt, an. 21
19 Vgl. Kieso/Weygandt [Accounting 1998], S.1186.
20 Der Prime Market ist ein Marktsegment der Wiener Börse AG, in dem seit 1. Jänner
2002 bestimmte Aktienwerte zusammengefasst wurden. Von den Emittenten dieser
Aktien sind einerseits die gesetzlichen Regelungen des Börsegesetzes für die
Zulassung zum Amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr einzuhalten und
andererseits haben sie sich zur Einhaltung erhöhter Transparenz -, Qualitäts- und
Publizitätskriterien verpflichtet. Vgl. Wiener Börse AG [Marktsegmentierung 2002], S.4.
21 Vgl. Wiener Börse AG [Regelwerk 2002], S.11.
Von weiterem Interesse ist in dieser Arbeit die Begriffsdefinition für Zwischenberichte im amerikanischen Raum, wo man schon seit langem ein Augenmerk auf ein anlegerfreundliches Börsenklima und funktionierende und effiziente Kapitalmärkte legt. 22 Für Unternehmen, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind, definiert in diesem Fall Form 10-Q der Börsenaufsichtsbehörde, genannt Securities and Exchange Commission (SEC), dass während eines Geschäftsjahres innerhalb einer Frist von 45 Tagen für j edes Quartal ein Bericht (quarterly report) einzureichen ist. Ein separater Bericht für das vierte Quartal ist in diesem Berichtsformular Form 10-Q nicht obligatorisch vorgesehen. Opinion No. 28 „Interim Financial Reporting“ des Accounting Principles Board (APB), das hinsichtlich seines Inhalts für die Zwischenberichterstattung in den USA ebenfalls relevant ist, empfiehlt jedoch vergleichbare Informationen über das vierte Quartal im Interesse der Vergleichbarkeit der Quartalsberichte in den Jahresabschluss aufzunehmen. 23
Letztendlich bedarf es vor dem Hintergrund dieser Arbeit noch einer internationalen Beleuchtung der Zwischenberichterstattung. Die dafür notwendige Begriffsabgrenzung findet sich in IAS 34 Interim Financial Reporting, welcher vom International Accounting Standards Committee (IASC) im Februar 1998 verabschiedet wurde. 24 Darin werden in Standard 34.4. die Begriffe Zwischenberichtsperiode und Zwischenbericht eigens definiert. Demzufolge stellt eine Zwischenberichtsperiode eine
Finanzberichtsperiode dar, die kürzer als ein gesamtes Geschäftsjahr ist, und als Zwischenbericht versteht sich ein Finanzbericht mit einem vollständigen Abschluss gemäß IAS 1 oder in verkürzter Form gemäß IAS 34. 25
22 Vgl. Holzer/Schwarzinger [Zwischenberichterstattung 1994], S.99.
23 Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.130f.
24 Vgl. Born [Rechnungslegung 1999], S.243.
25 Vgl. PriceWaterhouseCoopers [Understanding IAS 1998], S.34-3, IAS 34.4.
2.2 Einordnung des Zwischenberichts in das
Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen
Mit Publizität bezeichnet man die Veröffentlichung unternehmensbezogener Informationen über verschiedene Medien an unternehmensexterne Adressaten. 26 Von börsennotierten Aktiengesellschaften, die ein breit gestreutes Anlegerpublikum vereinen, werden zum Schutz der Anleger und der Wirtschaft besondere Publizitätsvorschriften gefordert. Diese sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und stellen zusammengefasst ein umfangreiches Publizitätssystem dar. 27
Zunächst müssen Unternehmen bei einem Börsegang den gesetzlichen Anforderungen 28 bezüglich der Emission Beachtung schenken. 29 Diese Primärmarktpublizität steht in Zusammenhang mit der Vermittlung eines Grundstockes an Informationen bei der Einführung eines Wertpapiers am Markt. Die so erhaltenen Basisinformationen werden in Folge durch die Anwendung der Instrumente der laufenden Publizität jeweils aktualisiert, wozu der Jahresabschluss und die in dieser Arbeit näher betrachtete Zwischenberichterstattung als regelmäßige Publizität börsennotierter Gesellschaften ihren Beitrag leisten. 30 Neben der Regelpublizität trägt auch die Anlasspublizität zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes bei. 31 STRIEDER, AMMENDICK bezeichnen die Ad-hoc-Publizität 32 sogar
26 Vgl. Wagenhofer/Ewert [Unternehmensrechnung 2003], S.281.
27 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.3.
28 Die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit einer Emission
finden sich im Kapitalmarktgesetz (KMG) und im BörseG. Vgl. Nadvornik/Greinig
[Gesetzliche Finanzinformationen 2003], S.300. Instrument dieser Form der Publizität ist
die Veröffentlichung eines Börsezulassungsprospekts. Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz
[Börsenrecht 1998], S.125.
29 Vgl. Nadvornik/Greinig [Gesetzliche Finanzinformationen 2003], S.300.
30 Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz [Börsenrecht 1998], S.125ff.
31 Vgl. Schruff/Nowak/Feinendegen [Ad-hoc-Publizitätspflicht 2001], S.719.
32 Die Ad-hoc-Publizität ergänzt die regelmäßige Publizität in dem Sinne, dass potentiell
kursrelevante Tatsachen sofort bei ihrem Eintritt und nicht erst zum Zeitpunkt der
nächsten Regelpublizität veröffentlicht werden. Vgl. Altendorfer/Kalss/Oppitz
[Börsenrecht 1998], S.140.
als besondere Form der Zwischenberichterstattung, die nicht periodisch erfolgt. 33
2.3 Zielsetzungen der Zwischenberichterstattung
Aus der gesetzgeberischen Intention und der historischen Entwicklung der Zwischenberichterstattung lassen sich einerseits der Funktionenschutz und andererseits der Individualschutz als deren grundsätzliche Ziele identifizieren. Während der Funktionsschutz 34 als Zielsetzung die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Marktes verfolgt, geht es beim Individualschutz um den Schutz privater Investoren. 35 Beide Intentionen stehen jedenfalls in einem engen Zusammenhang und tragen jeweils zur Zielerreichung des anderen bei. 36 So fördert eine Maßnahme des Funktionenschutzes, wie beispielsweise die Erhöhung der Markttransparenz durch eine verbesserte Publizität nicht nur die Schaffung eines funktionsfähigen Kapitalmarktes, sondern sie bewirkt auch eine bessere Informationsmöglichkeit des Anlegers. Umgekehrt führt ein verbesserter Individualschutz zu einer gesteigerten Anlagebereitschaft, was wiederum der Funktionsfähigkeit des Marktes zuträglich ist. 37 Gerade solch ein funktionsfähiger Kapitalmarkt ist auch für den Emittenten von enormer Bedeutung, da die Aktiengesellschaft nur in diesem Fall ihre Kapitalsammelfunktion - sprich die Deckung des Kapitalbedarfs durch die Aufbringung vieler kleiner Kapitalbeträge - voll wahrzunehmen vermag. Gerade in Zeiten einer geringen Ergiebigkeit des Kapitalmarktes bedarf es daher einer ständigen Vertrauenswerbung seitens der Unternehmen um das Misstrauen gegenüber der Veranlagung in Aktien und die daraus resultierende Zurückhaltung zu verringern. Eine gute
33 Vgl. Strieder/Ammedick [Zwischenberichterstattung 2000], Rz.6.
34 Eine Voraussetzung für den Funktionsschutz stellen die institutionelle, die operationale
und die allokative Funktionsfähigkeit des Marktes dar. Unter die institutionelle
Funktionsfähigkeit subsumiert man Grundvoraussetzungen für einen wirksamen
Marktmechanismus, wie beispielsweise Marktoffenheit und -stabilität. Auf einem
operational funktionsfähigen Markt können Markttransaktionen zu geringstmöglichen
Kosten abgewickelt werden und allokativ sind Märkte dann, wenn die verfügbaren
Geldmittel an Verwendungsorte mit den höchsten Renditeerwartungen fließen. Vgl.
Henes [Zwischenberichtspublizität 1995], S.24.
35 Vgl. Koch/Schmidt [Anlegerschutz 1981], S.235f.
36 Vgl. Burger [Zwischenberichterstattung 1997], S.362.
37 Vgl. Böhm [Anlegerschutz 1979], S.73.
Publizität kann in diesem Zusammenhang das Vertrauen in ein Unternehmen und letztlich auch in dessen Aktien stärken, weshalb dem Zwischenbericht angemessene Bedeutung zukommt. Einem s orgfältig ausgearbeiteten Zwischenbericht kann daher zugesprochen werden, dass er zur Verbesserung des Emissionsklimas, zur Gewinnung neuer Anleger und somit zu einer Verbreiterung der Eigenkapitalbasis eines Unternehmens beitragen kann. 38
Der mit der Vertrauenswerbung in Verbindung stehende Funktionsschutz und der Individualschutz werden in der Literatur gerne zu dem Oberbegriff zusammengefasst. 39 Anlegerschutz definiert des Anlegerschutzes
Wiedemann als „Interessenschutz, den die Rechtsordnung Personen gewährt, die sich durch Vermittlung des öffentlichen Kapitalmarktes mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen zu Anlagezwecken beteiligen.“ 40 Diese Schutzbedürftigkeit resultiert aus dem Informationsvorsprung - auch als asymmetrische Information bezeichnet - der Kapitalnehmer gegenüber den Kapitalgebern. 41 Da ein Quartalsbericht eine primäre Informationsquelle in Form einer Veröffentlichung durch das Unternehmen selbst darstellt, trägt er als Publizitätsinstrument sinnvoll zu einem Abbau dieser asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Management und Anteilseignern bei. 42 Der Investor kann durch die frühzeitige Information über relevante Sachverhalte Entwicklungstrends des Unternehmens erkennen und daraus Rückschlüsse auf Unternehmens-, Börsenkurs- und Dividendenentwicklung ziehen. 43 Anlegerschutz und Publizität stehen somit in einer Zweck-Mittel-Beziehung zueinander, wobei das Publizitätsinstrument „Zwischenbericht“ das Mittel zur Erreichung und Förderung des Zwecks „Anlegerschutz“ darstellt. Von einem vollen Schutz im Sinne einer gänzlichen Eliminierung des Risikos der Kapitalanlage ist dabei nicht die Rede, sondern es geht vielmehr darum, dass sich der Investor mit Hilfe des Zwischenberichts über die Art und Güte
38 Vgl. Müller [Zwischenberichtspublizität 1976], S.13ff.
39 Vgl. Koch/Schmidt [Anlegerschutz 1981], S.235f.
40 Wiedemann [Kapitalanlegerschutz 1975], S.1591.
41 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.48.
42 Vgl. Burger [Zwischenberichterstattung 1997], S.361.
43 Vgl. Busse von Colbe/Reinhard [Zwischenberichterstattung 1989], S.1.
der Anlage ein Bild verschafft, Risiken erkennt und abschätzt und diese in seine Anlagedisposition mit einbezieht. 44
Neben Investoren, die im § 87 Abs. 1 explizit unter dem Wortlaut „... anlagesuchendes Publikum 45 ...“ als Adressatenkreis genannt werden, zeigen auch weitere Personengruppen Interesse an den vom Unternehmen veröffentlichten Zwischenberichtsinformationen. Moxter bezeichnet diese als Personen, die vom Quartalsabschluss Kenntnis erhalten, obgleich er nicht für sie bestimmt bzw. an ihren Informationsinteressen orientiert ist. 46 Die Abschlussersteller, der Aufsichtsrat, die Gläubiger 47 und Lieferanten wie auch die Kunden, Arbeitnehmer und der Fiskus sind in ihrer Eigenschaft folglich keine Adressaten des Zwischenberichts, was jedoch keineswegs bedeutet, dass dessen Inhalt für sie vollkommen bela nglos wäre. Informationen zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit und zur Ertragslage können beispielsweise für Gläubiger trotz der im Quartalsbericht fehlenden Verpflichtung zur Angaben zu Vermögens- und Finanzlage aufgrund der Interdependenzen 48 sehr wohl von Interesse sein. 49 Schließlich benötigen sie, um über die Bereitstellung von Fremdkapital zu entscheiden, Informationen, die eine Prognose über den künftigen Verlauf des Unternehmens zulassen. Daraus kann dann abgeleitet werden, ob die Zins -und Tilgungszahlungen in der Zukunft vertragsgemäß geleistet werden können. Da die im Zwischenbericht gesetzlich geforderten Zahlenangaben und Erläuterungen für die Interessen von Gläubigern jedoch nicht ausreichend sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihnen ein
44 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.49.
45 Der Wortlaut „anlagesuchend“ erscheint in diesem Zusammenhang verwirrend, da
durch den Zwischenbericht auch jenen Informationen zukommen sollen, die bereits eine
Anlage gefunden haben. Vorteilhafter wäre daher eine Zielrichtung auf reale und
potentielle Anteilsinhaber jener Gesellschaften, deren Anteile im Amtlichen Handel
notieren. Vgl. Pernsteiner [Der Zwischenbericht 1994], S.194.
46 Vgl. Moxter [Ordnungsmäßige Rechenschaft 1976], S.95.
47 Anderer Ansicht hierzu ist BURGER, der neben den Investoren auch die Gläubiger in
den Adressatenkreis der Zwischenberichtspublizität einbezieht. Er begründet dies mit
der generellen Orientierung des Zwischenberichts an den „Anlegern“, die sowohl Eigen-
als auch Fremdkapitalgeber darstellen können. Vgl. Burger [Zwischenberichterstattung
1997], S.359ff.
48 Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind vor allem im Zeitablauf nicht voneinander
unabhängig.
49 Vgl. Köster [Zwischenberichterstattung 1992], S.43f.
Zwischenbericht nur dann dienlich ist, wenn er über die vorgeschriebenen Pflichtbestandteile hinausgehend freiwillige Informationen bereitstellt. Andernfalls muss Gläubigern als Adressaten des Zwischenberichts ein niedrigerer Stellenwert beigemessen werden. 50 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Gläubigerschutzgedanke zwar die jährliche Rechnungslegung prägt, jedoch in die unterjährige
Rechnungslegung zugunsten des Anlegerschutzes explizit keinen Einzug gefunden hat. 51
2.4 Funktionen der Zwischenberichterstattung
2.4.1 Informationsfunktion als Hauptaufgabe der Zwischenberichterstattung
Der Zwischenbericht, der sich stark auf verbale Darstellungen stützt, erfüllt im Gegensatz zur jährlichen Rechnungslegung, der zusätzlich auch eine Zahlungsbemessungsfunktion zugeschrieben wird, vorrangig eine
Informationsfunktion und er begründet - bei ordnungsmäßiger Erstellung und Veröffentlichung - keinerlei Rechtsfolgen und Gewinnansprüche. 52 Dennoch besteht aufgrund der geforderten Informationen zwischen jährlicher und unterjähriger Rechnungslegung ein enger Zusammenhang. Zum einen umfasst nämlich die Jahresberichterstattung auch den Zeitraum des Zwischenberichts und zum anderen bestimmt die Entwicklung im Zwischenberichtszeitraum die im Jahresabschluss abzubildenden
Unternehmensaktivitäten. Dieser zeitliche und sachliche Zusammenhang bedarf im Rahmen der Informationsfunktion des Zwischenberichts einer angemessenen Berücksichtigung, da bestimmte Informationen der unterjährigen Rechnungslegung auch im Hinblick auf den Jahresabschluss interpretierbar sein müssen. 53
50 Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.107.
51 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.94.
52 Vgl. Busse von Colbe/Reinhard [Zwischenberichterstattung 1989], S.1.
53 Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.112.
Seiner Informationsfunktion wird der Zwischenbericht gerecht, indem er den Adressaten Beurteilungsmaßstäbe über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens in verkürzter Form zur Verfügung stellt, welche es insbesondere den Investoren ermöglichen Investitionsentscheidungen zu treffen und Erwartungen zukünftiger Zahlungen unter eingeschränktem Risiko zu bilden. 54 Der auf zentrale Aspekte konzentrierte Inhalt des Zwischenberichts ermöglicht dem Börsenpublikum somit ein frühzeitiges Reagieren auf anlagerelevante Sachverhalte. Die unterjährige
Rechnungslegung ist demzufolge ein Instrument, welches eine zeitnahe Erfolgskontrolle der Unternehmensbeteiligung zulässt. 55
Die Informationsfunktion kann der Quartalsbericht nach den vorstehenden Ausführungen nur erfüllen, wenn er für die Adressaten sowohl quantitativ als auch qualitativ neue Angaben über die Lage und Entwicklung des Unternehmens enthält. Das Postulat der Aktualität der Angaben eines Zwischenberichts muss demzufolge jedenfalls erfüllt sein, wovon jedoch in Anbetracht der kurzen Veröffentlichungsfrist 56 ausgegangen werden kann. 57 Gegen die Aktualität könnte zwar eingewandt werden, dass dem Anleger die für ihn relevanten Informationen bereits vor Erscheinen des Zwischenberichts aus anderen Quellen wie Pressemitteilungen, Finanzanalystenreports und dergleichen zur Verfügung stehen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den quantitativen und qualitativen Angaben in Primärinformationen ein höherer Stellenwert beigemessen werden kann. 58 Letztendlich tragen diese auch dazu bei die Informationsunsicherheit, die sich aufgrund der inhaltlichen Heterogenität unternehmensexterner Quellen ergeben kann, abzubauen. 59
54 Vgl. Federspieler [Zwischenberichtspublizität 1999], S.58f.
55 Vgl. Alvarez/Wotschofsky [Zwischenberichterstattung 2000], S.116.
56 Die diversen Veröffentlichungsfristen werden in Kapitel fünf einer näheren Betrachtung
unterzogen.
57 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.56.
58 Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.110f.
59 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.58.
Weiters wird im Zwischenbericht durch das Merkmal der zeitnahen Informationsvermittlung oftmals ein Mittel gesehen einer missbräuchlichen entgegenzuwirken. 60 Ausnutzung von Insider-informationen Eine
Realisierung dieses Postulats wäre zwar im Hinblick auf eine Verbesserung des Anlegerschutzes wünschenswe rt, doch können Unternehmensexterne aufgrund der zeitlichen Divergenz zwischen Berichtsstichtag und Veröffentlichungszeitpunkt wohl kaum so frühzeitig unterrichtet werden, dass ihnen kein Nachteil gegenüber den Insidern entstehen könnte. 61
Neben der Informationsfunktion erfüllt der Zwischenbericht noch weitere relevante Funktionen, die damit in engem Zusammenhang stehen und fortfolgend erläutert werden sollen.
2.4.2 Prognosefunktion
Gemäß § 87 Abs. 7 BörseG sollen die Erläuterungen des Zwischenberichts eine Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit erlauben und soweit als möglich die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr darstellen. Durch diese inhaltliche Ausgestaltung hat der Gesetzgeber unter Bedachtnahme auf den Anlegerschutz der großen Bedeutung prospektiver Informationen für Investorenentscheidungen Rechnung getragen. 62
Obwohl der Begriff „Prognose“ die Vorhersage einer künftigen Entwicklung ausdrückt, beinhaltet diese Funktion als Kernaussage nicht die Prognosepublizität des Zwischenberichts und somit die Aussichten des Emittenten für das verbleibende Geschäftsjahr. Vielmehr geht es dabei um die Eignung der unterjährigen Informationen für subjektive Prognosen des Investors im Hinblick auf kurz- bis mittelfristige Kurs- und Dividendenchancen sowie unterjährige Entwicklungen und Gesamtjahrestendenzen. Gemeint ist damit, dass der Investor und nicht das bericht-
60 Vgl.Koch [Börsenkonzentration 1967], S.271, Scheuten [Börsenreform 1967], S.195,
zitiert nach Dahl [Zwischenberichterstattung 1995], S.56.
61 Vgl. Müller [Zwischenberichtspublizität 1976], S.11, Hebestreit [Zwischenbericht -
erstattung 1992], S.113.
62 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.62.
erstattende Unternehmen die Prognose stellt. 63 Zu diesem Zweck sind für ihn vor allem hinsichtlich einer Dividendenvorausschau und der damit verbundenen Steuerbelastung quantitative Angaben von vorrangiger Bedeutung; die qualitativ geprägten, lageberichtähnlichen, prospektiven Bekanntgaben sind hingegen für das Erfolgspotential des Unternehmens in Zukunft richtungsweisend. 64
Überdies kann eine positive oder negative Berichterstattung als Signalwirkung für den Kapitalmarkt gelten und Kursschwankungen bei den jeweiligen Wertpapieren bewirken. 65 Gerade auch aufgrund dieser starken Beeinflussungsmöglichkeit der Erwartungshaltung der Investoren müssen die durch den Zwischenbericht veröffentlichten Informationen verantwortlich und sorgsam ermittelt werden. 66
Für das berichterstattende Unternehmen selbst resultiert aus der Prognosefunktion ein Rückkoppelungseffekt, verbunden mit einer Kontrolle der eigenen Tätigkeit. Einerseits zwingt nämlich die Angabe einer voraussichtlichen Entwicklung zu einer vorausschauenden Planung und andererseits werden die Bemühungen des Managements darauf ausgerichtet die publizierten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. 67
2.4.3 Kontrollfunktion
Das Kontrollrecht des Aktionärs, das sich z.B. in Form
genehmigungspflichtiger Geschäfte äußert, leitet sich aus der Tatsache ab, dass der Vorstand fremdes Geld verwaltet und somit gegenüber den Eigentümern rechenschaftspflichtig ist. 68 Die Rechenschaftslegung in Form unterjähriger Berichte soll es dem Aktionär u.a. ermöglichen seine
63 Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.114.
64 Vgl. Lunt [Financial Reporting 1982], S.11f.
65 Vgl. Dahl [Zwischenberichterstattung 1994], S.62.
66 Vgl. Kilgert/Großmann [Zwischenbericht 1990], S.189.
67 Vgl. Caemmerer [Publizitätsinteressen 1962], S.165f, zitiert nach Müller [Zwischen-
berichtspublizität 1976], S.13.
68 Vgl. Hebestreit [Zwischenberichterstattung 1992], S.117.
Arbeit zitieren:
Marlene Foditsch, 2003, Die Zwischenberichtspublizität nach österreichischen Vorschriften, IAS und US-GAAP, München, GRIN Verlag GmbH
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