Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung Seite 3
2. Die Verpackungsverordnung
2.1 Grundlage und Geschichte der Verpackungsverordnung Seite 4
2.2 Begriffsbestimmungen Seite 5
2.3 Ziele der Verordnung Seite 6
2.4 Anwendungsbereich Seite 6
2.5 Generelle Anforderungen an Verpackungen Seite 6
2.6 Rücknahmepflichten Seite 7
2.6.1 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
2.6.2 Ausnahmen von der Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen
2.7 Pfanderhebungspflichten Seite 8
2.7.1 Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen
2.7.2 Die Befreiung von der Pfandpflicht
3. Einführung und Umsetzung des Dosenpfandes
3.1 Die Einführung des Dosenpfandes Seite 9
3.2 Die Umsetzung des Dosenpfandes Seite 11
3.2.1 Das Dosenpfand in der Übergangszeit
3.2.2 Das Dosenpfand nach der Übergangszeit
3.2.2.1 Das P-System
3.2.2.2 Das System der VfW AG:
3.2.2.3 Das System von Westpfand / Interseroh:
3.2.2.4 Das Clearing
3.2.2.5 Ausnahmen der Rücknahmesysteme
4. Rechtliche Probleme des Dosenpfandes
4.1 Die Ermächtigungsgrundlage der Pfandpflicht Seite 16
4.2 Verfassungskonformität Seite 17
4.3 Probleme der VerpackV / Pfandpflicht mit europäischem Recht Seite 18
5. Fazit Seite 20
6. Quellenverzeichnis Seite 21
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1. Einleitung
Verpackungen gehören zum täglichen Leben. Sie dienen unterschiedlichsten Zwecken, wie der sicheren Lieferung von Produkten, der Aufnahme und dem Schutz von Waren und der Darbietung von Erzeugnissen. Verpackungsabfälle gehören mit ca. 50 Prozent nach dem Volumen und ca. 30 Prozent nach dem Gewicht zur wichtigsten Abfallart des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle. Größtenteils bestehen Verpackungen aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz; also wertvollen (sekundären) Rohstoffen, deren Wiederverwendung oder Verwertung zur Schonung der natürlichen Rohstoffquellen dient.
Noch bis Ende der sechziger Jahre war in Deutschland das Abfallbeseitigungsrecht lediglich Gegenstand kommunaler Müllabfuhr -Gebührensatzungen bis erkannt wurde, dass sie mit ihren Abfallbewältigungssystemen, die vorrangig auf Beseitigung ausgerichtet waren, das Müllwachstum nicht nachhaltig beeinflussen konnten. Später regelten erste Landesgesetze auch eine umweltverträgliche Deponierung. Seitdem wandelte sich das Abfallrecht immer mehr zu einem Recht der ökologischen Abfallwirtschaft.
Um dem stetigen Anstieg der Verpackungsmengen entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung am 12. Juni 1991 die Verpackungsverordnung (im Folgenden VerpackV) erlassen. Mit dieser Verordnung wurde erstmals eine umfassende Regelung im Sinne der Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Produktverantwortung geschaffen und die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr Produkt von der Herstellung bis hin zur umweltgerechten Entsorgung ausgedehnt (Verursacherprinzip). Der Schwerpunkt bei der Bewältigung des Verpackungsmülls sollte von der reinen Beseitigung hin zur Vermeidung und Verwertung verlagert werden. Umgesetzt wurde diese Inverantwortungnahme von Herstellern und Vertreibern durch die Festlegung von Rücknahme- und Verwertungsauflagen. Das so genannte Dosenpfand ist eine dieser Pflichten, die die Hersteller und Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen seit dem 01.01.2003 zu 1)
erfüllen haben.
1) Bundesministerium für Umwelt (BMU);
http://www.bmu.de/sachthemen/abfallwirtschaft/bmu_stadt/sbgetraenke/kurzinfo/wichtig_html.com vom 17.11.03
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Ziel dieser Arbeit soll es sein die rechtlichen Grundlagen des Dosenpfandes herauszuarbeiten, und anschließend die Probleme die sich daraus ergeben haben zu erläutern. Zu diesem Zweck beschäftige ich mich als erstes mit dem Inhalt der VerpackV.
2. Die Verpackungsverordnung
2.1 Grundlage und Geschichte der Verpackungsverordnung
Grundlage für die Verpackungsverordnung ist das Abfallbeseitigungsgesetz vom 2)
5. Januar 1977 und die EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 18. März 1991. Aus dem Abfallbeseitigungsgesetz entstand das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dass am 8. Juli 1994 verabschiedet wurde und dessen Hauptbestandteil ein neuer, vorsorgeorientierter Abfallbegriff nach der so genannten 3-V-Philosophie (Vermeiden, Vermindern und Verwerten vo n Abfällen) ist. Ziel dieser Strategie ist es, dass durch die Konstruktion von Produkten, die mehrfach verwendbar, langlebiger und schadstoffärmer sind, Ressourcen geschont werden.
Am 7. Oktober 1996 trat als Teil des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Kraft. Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und 3)
Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Am 12. Juni 1991 trat in Deutschland bereits zum ersten Mal eine VerpackV, welche von der damaligen CDU/FDP-Bundesregierung unter dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Prof. Dr. Klaus Töpfer beschlossen 4)
wurde, in Kraft.
Die Verordnung wurde dann im Jahr 1998 ebenfalls von der CDU/FDP-Bundesregierung unter der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Angela Merkel bestätigt und novelliert.
2) 91/156/EWG, ABIEG Nr. L 78, S. 32
3) Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2705; Art. 1 4) Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 1234 ff.
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Mit Hilfe dieser VerpackV vom 21. August 1998 wurde die EG-Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle umgesetzt. Deren Ziel war neben der Harmonisierung der Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten die Erhöhung von Verwertungsquoten der Verpackungsabfälle. Entsprechende nationale Regelungen dürfen aber gemäß EWG-Vertrag die Garantie des freien Warenverkehrs innerhalb 5) In Kraft getreten ist diese neue
der Gemeinschaft nicht verbieten bzw. behindern.
VerpackV komplett mit all ihren Vorschriften am 1. Januar 1999 und setzte die VerpackV von 1991 dadurch außer Kraft.
Ihre letzte Änderung erfuhr die VerpackV dann am 15. Mai 2002. Damit wurde eine Entscheidung der EU - Kommission vom 19. Februar 2001 umgesetzt, nach der unter bestimmten Bedingungen die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Schwermetallgrenzen für Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht für 6)
Glasverpackungen gelten sollten.
2.2 Begriffsbestimmungen
Die VerpackV definiert Verpackungen zunächst als Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher gegeben werden. Sie können aus beliebigen Materialien beste hen.
Des Weiteren werden mehrere Verpackungsarten unterschieden. Die für das Thema wesentliche Verpackungsart sind die Verkaufsverpackungen. Dies sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim 7)
Endverbraucher anfallen.
Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die nach ihrem Gebrauch mehrfach für 8)
den gleichen Zweck wieder verwendet werden.
Als Vertreiber wird derjenige definiert, der Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in 9)
Verpackungen in Verkehr bringt.
5) 94/62/EG
6) Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 1572 8) vergl. Abschnitt I § 3 Abs. 3 9) vergl. Abschnitt I § 3 Abs. 8 7) vergl. Abschnitt I; § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 VerpackV
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2.3 Ziele der Verordnung
Die Verordnung wurde zum Zwecke der Verringerung und Vermeidung der Einflüsse von Verpackungsabfällen auf die Umwelt erlassen. Grundsätzlich sollen Abfälle aus Verpackungen vermieden werden, darüber hinaus werden die Wiederverwendung und die Verwertung von Verpackungen als wichtigere umweltpolitische Maßnahmen 10)
angesehen, als deren Beseitigung.
2.4 Anwendungsbereich
Die in der VerpackV enthaltenen Vorschriften gelten für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen. Unerheblich ist dabei, aus welchem Material sie gefertigt wurden, und in welchem Bereich sie angefallen sind. Es unterliegen also alle Hersteller und auch Vertreiber den betreffenden Vorschriften; genauer die Industrie, die Verwaltung, die 11)
Haushalte, die Gewerbe, die Dienstleistungsbetriebe und der Handel. Der Anwendungsbereich der VerpackV umfasst folglich nicht nur die Stufe des Endverbrauchers, sondern alle Bereiche in denen Verpackungen eingesetzt werden.
2.5. Generelle Anforderungen an Verpackungen
Die VerpackV schreibt vor, dass Verpackungen generell so herzustellen sind, dass ihr Volumen und ihre Masse auf ein kleinstmöglichstes Maß, welches zur Sicherung des Produkts und einer entsprechenden Hygiene nötig ist, beschränkt werden. Außerdem muss eine Wiederverwendung oder eine Verwertung einer jeden Verpackung möglich sein. Falls eine Verwertung oder Beseitigung von Verpackungen vorgenommen wird, müssen die dabei entstehenden 12)
Umweltbeeinträchtigungen ebenfalls so gering wie möglich ausfallen.
10) vergl. Abschnitt I § 1 VerpackV
11) vergl. Abschnitt I § 2 Abs. 1 VerpackV 12) vergl. Abschnitt III § 12 Nr. 1-3 VerpackV
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Arbeit zitieren:
Lars Peschel, 2004, Das Dosenpfand - rechtliche Grundlagen und juristische Probleme, München, GRIN Verlag GmbH
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