Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
2. Einige Standards rechtsstaatlicher Strafverfahren. 3
2.1. Die Grundsätze des bundesdeutschen Strafverfahrens. 3
2.2. Völkerrechtliche Bestimmungen. 4
2.3. „Waffengleichheit“ und die Relevanz der Verfahrensform. 5
3. Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess. 7
3.1. Vorgeschichte und Allgemeines. 8
3.2. Die Angeklagtenrechte. 10
3.3. Kontextualisierung. 13
4. Der Internationale Strafgerichtshof. 14
4.1. Vorgeschichte und Allgemeines. 14
4.2. Die Angeklagtenrechte. 16
4.2.1. Das Statut. 16
4.2.2. Die Rules of Procedure and Evidence 19
4.3. Kontextualisierung. 21
5. Fazit. 22
6. Literatur. 23
6.1. Monographien und Aufsätze. 23
6.2. Quellen 24
1. Einleitung
Am 1. Juli 2002 ist das Römische Statut für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH, International Criminal Court, ICC) in Kraft getreten. Damit besitzt die Weltgemeinschaft endlich die supranationale rechtliche Instanz für schwerste individuelle Vergehen, welche seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges - mit langer Unterbrechung - geplant worden war. Das Gericht mit Sitz in Den Haag kann Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verfolgen sowie auch das Verbrechen der Aggression, sobald die Konferenz der Vertragstaaten sich auf eine Definition dafür verständigt hat.
Ähnliche Tatbestände bildeten bereits beim Hauptkriegsverbrecherprozess vor dem Nürnbergerer International Military Tribunal (IMT) 1945/46 die Urteilsgrundlage: Verbrechen gegen den Frieden (d.h. Angriffskrieg, also Aggression), Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; der Tatbestand des Völkermords wurde noch nicht gesondert aufgenommen. Der Hauptkriegsverbrecherprozess von Nürnberg und die Tokioter Kriegsverbrecherprozesse vor dem International Military Tribunal for the Far East (IMTFE) waren nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrie gs der Ausgangspunkt für die Herausbildung des heutigen internationalen Individualstrafrechts, deren vorläufiger Höhepunkt die Errichtung des ICC dargestellt.
Strafverfahren folgen in entwickelten Demokratien dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses besagt zunächst, dass die gesamte Staatstätigkeit dem gesetzten Recht unterworfen ist. Dem Rechtsstaat werden aber noch weitere, qualitative Eigenschaften zugerechnet; solche, die die Beschaffenheit des Rechts selbst betreffen: So werden z.B. die Gewaltenteilung und eine Grundrechtsordnung als integrative Merkmale eines Rechtsstaates angesehen, der die institutionelle Verwirklichung formaler Gerechtigkeit anstrebt. Für den Strafprozess bedeutet dies, dass Beschuldigte einen Anspruch auf ein faires Verfahren haben, das sie durch Verteidigung beeinflussen können, d.h. in dem sie nicht nur Objekt sind, und in dem sie nur für Taten verurteilt werden können, von denen nach gründlicher gerichtlicher Prüfung objektiv feststeht, dass sie sie tatsächlich begangen haben (vgl. z.B. Avenarius 2001: 21/22).
Innerstaatliche Rechtsnormen lassen sich nicht ohne weiteres auf eine internationale Ebene übertragen; im Falle des Rechtsstaatsprinzip fehlt hier ganz offensichtlich der Staat oder eine ähnlich institutionalisierte Herrschaftsform, die Adressat des Prinzips sein könnte. In Teilen allerdings können einzelne rechtsstaatliche Prinzipien sehr wohl auch
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international gelten. In ganz zentraler Weise gilt das für die Rechtsgebundenheit der Staaten, die im Rahmen des Völkerrechts auch nach außen gilt. Auch für Verfahren vor einem internationalen Gerichtshofs für Individualstrafsachen können ohne weiteres rechtsstaatliche Prinzipien herangezogen werden, nämlich diejenigen, die auch für innerstaatliches Strafverfahren gelten.
Es ist charakteristisch für den Rechtsstaat, dass er alle mit den gleichen Rechten ausstattet. So profitieren von seinen Garantien auch jene, die ihn zu zerstören trachten oder missachten. Überträgt man dies auf die Ebene internationaler Strafgerichte, hat das zur Folge, dass selbst Diktatoren und Menschen, die sich mutmaßlich schlimmster Verbrechen am Leben, dem Wohlergehen oder der Würde anderer schuldig gemacht haben, ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Standards zusteht. Das Festhalten an diesen Standards auch in Verfahren gegen menschenverachtende Feinde von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist ein Prüfstein für die rechtsstaatliche Beschaffenheit und innewohnende Gerechtigkeit der rechtsprechenden Institution selber. Der Beschuldigte darf der Entscheidungsmacht, die das Gericht über ihn besitzt, nicht schutzlos ausgeliefert sein und muss in die Lage versetzt werden, sich verteidigen zu können.
Am Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess, dem zentralen historischen Referenzereignis in der Geschichte des interna tionalen Strafrechts, wurde einige Kritik geübt, auch das Verfahren betreffend. Inwieweit diese Kritik - soweit berechtigt - auch an den neuen Internationalen Strafgerichtshof zu richten ist bzw. wie dieser mit einschlägigen Problemstellungen umgeht, ist die Leitfrage dieser Arbeit. Als Maßstab und Vergleichskriterien ziehe ich internationale und nationale Standards eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens heran sowie in der Literatur über internationale Strafgerichtsbarkeit verbreitete Konzepte eines fairen Verfahrens.
Ich erläutere zuerst einige Standards rechtsstaatlicher, fairer Verfahren, um dann nacheinander das Hauptkriegsverbrecherverfahren von Nürnberg und den Internationalen Strafgerichtshof in ihrem jeweiligen Kontext vorzustellen, die Rechte der Beschuldigten zu untersuchen und diese wiederum in die sachlichen und historischen Bedingungen einzuordnen. In einem Fazit will ich abschließend das Verhältnis der Qualität der Angeklagtenrechte des ICC zu jenen von Nürnberg feststellen und ihre zentralen Probleme abgleichen.
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2. Einige Standards rechtsstaatlicher Strafverfahren
Um das Maß rechtsstaatlicher Standards der Angeklagtenrechte zu bestimmen, das ein bestimmtes Strafverfahren erfüllt, müssen die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien bekannt sein. Ich orientiere mich dabei an deutschem innerstaatlichem Recht, da die entwickelte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gut als relativ leicht zugänglicher Vergleichsmaßstab dienen kann, sowie an völkerrechtlichen Bestimmungen, die sich in V erträgen, aber auch in der Literatur finden. Der hier gegebene Überblick über rechtsstaatliche Standards zu einem fairen Verfahren hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll auch nicht alle Einzelprobleme im Detail darlegen, sondern das Feld des rechtsstaatlichen Strafverfahrens problematisieren und das Maß, das an die Verfahren vor dem IMT und dem ICC anzulegen sein wird, konkretisieren. Dies ist jedoch um so wichtiger, als davon die politische Beurteilung der Verfahren aus einer Sicht der Angeklagtenrechte abhängen wird.
2.1. Die Grundsätze des bundesdeutschen Strafverfahrens
Für alle Gerichtsverfahren gelten - jeweils mit Ausnahmen - : das Prinzip der Öffentlichkeit, das Geheimjustiz „hinter verschlossenen Türen“ ausschließt und das Verfahren für d as interessierte Publikum nachvollziehbar macht; das Prinzip der Mündlichkeit, das grundsätzlich nur das mündlich Vorgetragene (und so direkt Nachvollziehbare und durch Nachfrage Überprüfbare) als entscheidungsrelevant zulässt; das Prinzip der Unmittelbarkeit, das das Verfahren für alle Beteiligten und Interessierte transparent macht, indem Verhandlung und Beweisaufnahme direkt vor dem Gericht durchgeführt werden müssen (Avenarius 2001: 84-86).
Im Strafprozess ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Subjekt und nicht Objekt des Verfahrens ist, also nicht einfach über ihn zu richten ist, sondern er seinerseits den Gang des Verfahrens im Sinne seiner Verteidigung beeinflussen kann. Daraus ergeben sich einige fundamentale Rechte des Angeklagten: So muss er die Aussage verweigern dürfen, ohne dass sein Schweigen als Indiz gegen ihn gedeutet werden dürfte, und er hat das Recht auf einen rechtskundigen Verteidiger. Auf diese Rechte ist er auch aufmerksam zu machen. Außerdem hat der Beschuldigte das zu seiner Verteidigung notwendige Recht, jederzeit Beweisanträge (zu seiner Entlastung) zu stellen, um der Beweisführung der Anklage zu begegnen. Vernehmungsmethoden, die
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den freien Willen des Beschuldigten einschränken und auf erzwungene Aussagen zielen wie physische oder psychische Misshandlung durch Folter, Drogen, Schlafentzug o.ä., auch Zwang und Drohung, sind verboten (Avenarius 2001: 172/173).
2.2. Völkerrechtliche Bestimmungen
Das Völkerrecht enthält - neben Bestimmungen regionaler Übereinkommen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention - vor allem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 Angaben über die Rechte von gerichtlich Angeklagten oder Verdächtigten.
Art. 10 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung bestätigt das Prinzip der Öffentlichkeit und verlangt eine unabhängige und unparteiische Gerichtsbarkeit. Art. 11 Abs. 1 enthält das Prinzip der Unschuldsvermutung, das bis zum Nachweis der Schuld gilt, die in einem Verfahren zu erbringen ist, das alle „nötigen Voraussetzungen“ zur Verteidigung des Angeklagten gewährleistet, während die Beweislast also bei der Anklage liegt. 1 Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wiederholt diese Bestimmungen und führt darüber hinaus bzw. konkretisierend folgende Rechte des Angeklagten auf: unverzügliche Information über die Anklage in einer dem
1 Art. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der VN enthält die Grundsätze nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege, die besagen, dass die Verurteilung einer Tat, die zum Zeitpunkt der Begehung nach nationalem oder internationalem Recht nicht strafbar war, nicht möglich ist, und dass kein anderes Strafmaß als das zur Tatzeit gesetzlich bestehende verhängt werden kann. Dieses Rückwirkungsverbot geht allerdings über das Recht im Verfahren im engeren Sinne hinaus und interessiert daher hier nur am Rande. Es soll aber erwähnt sein, dass die Verteidigung in den Nürnberger Prozessen stark auf diese Grundsätze aufbaute. Dem kann entgegnet werden, dass erstens viele der Taten auch nach damals gültigem innerdeutschen Recht verboten waren (z.B. Mord), zweitens die Verbrechen in ihrem Ausmaß eine völkerrechtliche Neuheit darstellten, daher im voraus kaum kodifiziert waren bzw. sein konnten. Dass die begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aber gegen einfachste naturrechtliche Erwägungen verstießen, steht außer Frage. So kann man davon ausgehen, dass diese Taten auch gegen damalige grundlegende, international allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze (nicht zwangsläufig positivierter Natur) verstießen. Wenn dies 1946/47 eine neuartige Argumentation gewesen sein mag, so ergibt sich das gerade aus der Neuartigkeit des Geschehens. Art. 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte schließt inzwischen eine Verurteilung von (ansonsten nicht illegalen) Taten, die international anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen, ausdrücklich nicht aus. Kriegsverbrechen wiederum waren schon damals kodifiziert, etwa durch die Haager Landkriegsordnung von 1907, während die Strafbarkeit des Angriffskrieges zu diesem Zeitpunkt tatsächlich problematisch war, obwohl sich wichtige Akteure im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 bereits vom Krieg als Verlängerung der Politik im Clausewitzschen Sinne losgesagt hatten. Zwar ist fraglich, inwieweit der Vertragstext bereits allgemeingültige Völkerrechtsnatur erlangt hatte, doch kann eine Rechtsbindung für deutsche (auch japanische, ebenso italienische) Amtsträger zumindest nicht ausgeschlossen werden, da diese Staaten zu den Unterzeichnern gehörten. Es ist im IMT-Prozess allerdings nur ein einziges Urteil gefällt worden (gegen Heß), das nicht die Tatbestände Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Kriegsverbrechen erfüllt sah, und sich nur auf das Verbrechen gegen den Frieden stützte.
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Arbeit zitieren:
Frank Stadelmaier, 2003, Das Recht auf ein faires Verfahren. Ein Vergleich der Angeklagtenrechte im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess und vor dem Internationalen Strafgerichtshof, München, GRIN Verlag GmbH
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