INHALTSVERZEICHNIS
1. Einführung 1
2. Grundlagen zum Schiedsgericht 2
2.1 Das Schiedsgericht als privates Gericht. 2
2.2 Rechtfertigung der Schiedsgerichts 2
3. Voraussetzung für ein Schiedsrichterliches Verfahren. 3
3.1 Anwendbarkeit des §§ 1025 ff. ZPO 3
3.2 Schiedsvereinbarung (§§ 1029 bis 1033) 4
3.2.1 Begriff der Schiedsvereinbarung 4
3.2.2 Formen der Schiedsvereinbarung 4
3.2.3 Schiedsfähigkeit, § 1030. 5
3.2.4 Bestimmtheit. 5
3.2.5 Form der Schiedsvereinbarung, § 1031. 6
3.2.6 Wirkung der Schiedsvereinbarung 6
3.2.6.1 Materiellrechtlich. 6
3.2.6.2 Persönlich 7
3.2.6.3 Prozessual. 7
3.2.7 Beendigung der Schiedsvereinbarung 7
3.2.8 Abgrenzung der Schiedsvereinbarung zur
Schiedsgutachtervertrag. 8
4. Verlauf des Schiedsgerichtsverfahren. 8
4.1 Bildung des Schiedsgerichts, §§ 1034-1039 8
4.1.1 Schiedsrichterernennung durch Parteien und
Schiedsinstitutionen. 8
4.1.2 Schiedsrichterernennung durch Gerichte 9
4.1.3 Ablehnung eines Schiedsrichters, § 1036 9
4.1.4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts 10
4.2 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens 10
4.2.1 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens 11
4.2.2 Inhalt von Klage und Klagebeantwortung, § 1046. 11
4.2.3 Mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren. 11
4.2.4 Säumnis. 12
4.2.5 Weitere Regelungen. 13
5. Beendigung des Verfahrens. 13
5.1 Beschluss 13
II
5.2 Schiedsspruch. 13
6. Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch. 14
7. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. 15
7.1 Vollstreckbarkeit inländischer Schiedssprüche 15
7.2 Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche 17
7.2.1 Vollstreckbarerklärung nach UN-Übereinkommen. 17
7.2.2 Vollstreckbarerklärung nach anderen Staatsverträgen 18
7.3 Fazit. 18
8. Zusammenschluss und Ausblick 18
LITERATURVERZEICHNIS. I
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
arg. Argument aus
BAG Bundesarbeitsgericht
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB Der Betriebsberater
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH DB Bundesgerichtshof - Der Betrieb
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
BVerfG Bundesverfassungsgericht
d.h. das heißt
entsp. entsprechend
f. folgende
ff. fort folgende
GVR Gerichtsverfassungsrecht
JW Juristische Wochenschrift
JZ Juristenzeitung
krit. kritisch
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
NJW Neue Juristische Wochenschrift
OLG Oberlandesgericht
IV
Rdnr. Randnummer
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgerichts-Blatt
RR Rechtssprechungs-Report
S. Seite
SchdG Schiedsgericht
u.v.a.m. und viele andere mehr
VermG Vermögensgesetz
vgl. vergleiche
WM Wertpapiermitteilungen
z.B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
ZZP Zeitschrift für Zivilprozess
V
LITERATURVERZEICHNIS
Schwab, Karl-Heinz/Walter, Gerhard: Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar, 6. Auflage, München 2000.
Schütze, Rolf: Schiedsgericht und Schiedsverfahren, München 1991
Thomas, Heinz/Putzo, Hans/Reichold, Klaus/Hüßtege, Rainer: Zivilprozessordnung, Kommentar, 22. Auflage, München 1999.
Albers, Jan in Baumbach, Adolf/Lauterbach, Wolfgang/Albers, Jan/Hartmann, Peter: Zivilprozesßordnung, Kommentar, 58. Auflage, München 2000
Jauernig, Othmar: Zivilprozessrecht, 27. Auflage, München 2001.
Schmidt, Karsten: Neues Schiedsverfahrensrecht und Gesellschaftspraxis, ZHR 1998, 265 (270).
Kröll, Stefan: Das neue deutsche Schiedsrecht vor staatlichen Gerichten: Entwicklungslinien und Tendenzen 1998-2000, NJW 2001, 1173.
Raeschker-Kessler: Neuere Entwicklungen im Bereich der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 1988, 3041 (3044).
Schilken, Eberhard: Zivilprozessrecht, 3. Auflage, München 2000.
Schilken, Eberhard: Gerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1993.
Habscheid, Walter: Das Problem der Unabhängigkeit der Schiedsgerichte, NJW 1962, 5 (6).
Rosenberg, Leo/Schwab, Karl Heinz/Gottwald, Peter: Zivilprozessrecht, 11. Auflage, München 1993.
Alternativkommentar: Kommentar zur Zivilprozessordnung, Neuwied, Darmstadt 1987 (zit.: Wassermann/Bearbeiter).
Gaul, Hans Friedhelm: Die Rechtskraft und Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs im Verhältnis zur Verbindlichkeit des staatlichen Richterspruchs, Sandrock, 2000.
VI
1. Einführung
Menschen wollen nicht vor Gericht!
Sie scheuen aus gutem Grund Gerichtsverfahren, da Gerichtsprozesse teuer sind. Sie Kosten aber nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven, die sinnvoller eingesetzt werden können. Zudem ist der Ausgang eines Prozesses trotz aller gründlicher Bearbeitung oft erstaunlich ungewiss. Deshalb suchen Sie andere Wege zur Streitlösung, wenn ihre Verhandlungen gescheitert sind. Einen traditionellen Ansatz bieten hier die Schiedsverfahren. Da das
Schiedsgerichtverfahren immer bedeutendere Rolle im nationalen und internationalen Wirtschaftleben spielt, soll es im Folgenden näher untersucht werden.
Der Zweite Abschnitt der vorliegenden Arbeit gibt die Grundlagen zum Schiedsgericht. Dabei gehe ich auf den Begriff des Schiedsgerichtes ein und zeige, in welchem Umfang diese Form der Gerichtsbarkeit in Deutschland gerechtfertigt ist.
Die Fragen „wer, worüber und wie“ erläutere ich im dritten Teil. Dabei wird die Anwendbarkeit des §§ 1025 ZPO, die Schiedsvereinbarung und der Streitgegenstand näher belegt.
Wenn letztendlich ein Verfahren zustande gekommen ist, kann dieses in vielerei Hinsicht ablaufen. Von zentraler Bedeutung sollen im vierten Teil die Zusammenstellung von Schiedsgerichten und der Verlauf der Verhandlungen sein.
Schiedsverfahren werden durch einen Vergleich oder einen Schiedsspruch beendet. Wie es dazu kommt wird im fünften Abschnitt geklärt.
Im sechsten Abschnitt wird der Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch näher erläutert.
Am ende im siebten Abschnitt werde ich auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen eingehen.
1
2. Grundlagen zum Schiedsgericht
2.1 Das Schiedsgericht als privates Gericht
Schon in ältesten Zeiten waren Schiedsgerichte bekannt; ja, sie sind vielleicht die ursprüngliche Art der Gerichtsbarkeit. Auf die geschichtliche Entwicklung wird hier nicht weiter eingegangen. Ihre Kenntnis trägt auch schwerlich zum Verständnis des geltenden Rechts bei. 1
Schiedsgerichte im Sinne des 10. Buches der ZPO sind Privatgerichte aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, denen die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten an Stelle staatlicher Gerichte durch private Willenserklärung übertragen ist. Seine Zuständigkeit kann ausschließlich oder fakultativ sein. 2 Schiedsgerichtsbarkeit ist privatisierte Rechtssprechung; 3 ihre generelle verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist unbestritten. 4
2.2 Rechtfertigung der Schiedsgerichte
Ihre Rechtfertigung findet die Schiedsgerichtsbarkeit in der Privatautonomie. 5 Die Regelung bürgerlich-rechtlicher
Beziehungen ist den Beteiligten überlassen. Warum sollten sie diese Beziehungen nur durch Rechtsgeschäfte, nicht auch durch einen privaten Schiedsrichter ordnen dürfen? Aufgabe der Staatshoheit ist ausschließlich, dafür zu sorgen, dass jedermann sein Recht, auch in Zivilsachen, finden kann und niemand vergewaltigt wird. Darum gewährt der Staat dem Rechtssuchenden zivilprozessuale Hilfe durch seine Gerichte. Wollen aber beide Parteien diese Hilfe nicht beanspruchen, so ist das ihre Sache. Das Interesse des Staates erwacht erst da wieder, wo eine Zwangsvollstreckung aus der privaten Entscheidung, dem Schiedsspruch, einsetzen soll. Eine solche ist ohne Beanspruchung staatlicher Hilfe nicht möglich. Es wäre undenkbar, die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch nach anderen Grundsätzen oder in anderer Form vornehmen zu lassen als die aus einer staatlichen Entscheidung. Wenn sie eine Streitigkeit durch pactum de non petendeo jeglicher bindenden Entscheidung entziehen können, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, die
1 Vgl. dazu ZZP 30, 1; ZRP 1989, 136 (137 ff).
2 Vgl. auch BGH NJW 1976, 852.
3 Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, S. 1
4 Vgl. dazu BAG NJW 1964, 268; BGHZ 65, 69. Ob und inwieweit umgekehrt die private Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich geboten ist, ist streitig.
5 Vgl. Schwab/Walter, S. 3
2
Arbeit zitieren:
Danijela Stevanovic, 2002, Schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO, München, GRIN Verlag GmbH
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