II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis IV
1. Vereine zur infrastrukturellen Aufwertung 1
2. Der Begriff des Vereins 2
3. Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften 2
4. Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein 3
4.1. Der Vereinszweck 3
4.2. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb 4
4.3. Das Nebenzweckprivileg 5
5. Die Abgrenzung der rechtsfähigen von den nichtrechtsfähigen Vereinen 6
6. Erscheinungsformen des Vereins 7
6.1. Der Verband 7
6.2. Die Koalition oder auch Berufsverbände 8
6.3. Die Partei 9
6.4. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 10
7. Die Vereinssatzung 11
7.1. Abgrenzungen zur Vereinsverfassung, Vereinsordnung und Geschäftsordnung 11
7.2. Form und Inhalt der Satzung 12
8. Die Organe eines Vereins 12
8.1. Die Mitgliederversammlung 12
8.2. Der Vorstand 13
8.3. Die Vertreter- oder Delegiertenversammlung 14
9. Haftung 15
9.1. Haftung des Vereins für seine Angestellten 15
9.2. Die Haftung des Vereins für seine Organe 16
9.3. Die Haftung des Organs und Haftung des Mitglieds 16
10. Die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister 17
10.1. Voraussetzungen zur Eintragung 17
10.2. Publizitätswirkung der Eintragung 18
11. Buchführungs- und Steuerpflichten 18
12. Zukünftige Entwicklung 20
III
Anhang I: Erste bundesweite statistische Erhebung eingetragener
Vereine in Deutschland 21
Anhang II: Übersicht über Steuerbegünstigungen und -belastungen
gemeinnütziger und nicht gemeinnütziger Vereine 22
Literaturverzeichnis 24
Quellenverzeichnis 25
Internetverzeichnis 26
Eidesstattliche Versicherung 27
Abs. Absatz AcP Archiv für die civilistische Praxis ADAC Allgemeiner Deutscher Automobil - Club AktG Aktiengesetz Art. Artikel AO
Aufl. BAG BayObLG BB Der Betriebs-Berater Bd. Band BeurkG Beurkundungsgesetz BGB
BGBl. BGH
BGHZ bspw.
BverfG BverfGE BWahlG Bundeswahlgesetz DB Der Betrieb DDR
DNotZ EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EKD Evangelische Kirche in Deutschland GG
GRUR HGB Handelsgesetz ILS Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein - Westfalen i.V.m. in Verbindung mit JW Juristische Wochenschrift KG Kammergericht, Kommanditgesellschaft LG
LM
MünchKomm-Reuter 2001, Bearbeiter: Reuter NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR NJW - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht OLG
OLGZ PartG Parteiengesetz Rdnr. Randnummer RG Reichsgericht
RGRK Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben
RGZ
Rpfleger SeuffA Seuffert´s Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten VereinsG Vereinsgesetz Warn. Warneyer, Die Rechtsprechung des Reichsgerichts WM Wertpapier - Mitteilungen Teil IV, Zeitschrift für Wirtschafts-und Bankrecht WRV Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer
ZGR
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
1. Vereine zur infrastrukturellen Aufwertung
In einer Kommune existieren neben baulichen und räumlichen Einrichtungen ebenso Strukturen des gesellschaftlichen Lebens, welche sich in organisatorischen Anordnungen und Abläufen, Informationen und Informationsvernetzungen sowie den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bewohner widerspiegeln.
Ebenso gehören Vereine zur Infrastruktur einer Kommune, jedoch werden diese, im Gegensatz zu der von der Stadt errichteten öffentlichen Infrastruktur, von den Bürgern und Einwohnern der Kommune privat organisiert und aufrechterhalten. Vereine sind nicht immer völlig unabhängig, da sie in vielen Fällen auch von anderen Einrichtungen oder Organisationen, wie bspw. Kirchen oder Unternehmen, getragen werden. Der Reichtum einer Stadt drückt sich somit nicht nur durch monetäre Schätze oder Bankkonten aus, sondern kann auch durch die von den Vereinen angebotenen oder übernommenen Dienste zum Ausdruck kommen. 1 Die Verbreitung oder Streuung eingetragener Vereine in der Bundesrepublik Deutschland ist im Anhang ersichtlich. 2
Im Verlauf der Arbeit wird nach einer begrifflichen Einordnung 3 des Vereins, dieser als die Grundform aller Körperschaften gesehen. Neben der Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein und des rechtsfähigen vom nichtrechtsfähigen Verein, werden ausgewählte Erscheinungsformen des Vereins kurz erläutert, wobei der Verband, die Koalitionen, die Partei sowie die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Vordergrund stehen sollen. Nachdem im letzten Teil die Buchführungs- und Steuerpflichten ihren Platz finden, werden von der Vielzahl das Vereinswesen betreffende Themen, die Vereinssatzung, die Organe des Vereins, die Haftung des Vereins und seiner Organe sowie die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ausgewählt und erläutert. Dem wäre noch hinzuzufügen, dass sich die vorliegende Arbeit im Wesentlichen mit den eingetragenen Idealvereinen beschäftigt. Zur ergänzenden Vertiefung wird insbesondere das im Literaturverzeichnis angegebene „Handbuch für das Vereins- und Verbandsrecht“ von Bernhard Reichert empfohlen.
1 Vgl. ILS Schriften 15 (Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein - Westfalen) (Hrsg.), Werner, Zühlke, Vereine als kommunale Infrastruktur, 1. Aufl., Dortmund: Wulff & Co., 1990, S. 7.
2 Vgl. Anhang I, S. 21: „Erste bundesweite statistische Erhebung eingetragener Vereine in Deutschland“.
3 Durch die Vielzahl der Autoren, welche sich mit dem Thema „Verein“ beschäftigen, kommt es zu einem regelrechten „Definitionssalat“, welcher durch die Konzentrierung auf einen Autor vermieden werden soll.
2. Der Begriff des Vereins
Das BGB beinhaltet keine Definition des Begriffs Verein 4 , jedoch sind nach herrschender Meinung zwei grundlegende Merkmale vereinstypisch. Zunächst beruht der Verein auf einer körperschaftlichen Verfassung, was sich durch das Vorhandensein von Organen, einer Satzung, der Führung eines Gesamtnamens in einem einheitlichen Ganzen nach innen und außen widerspiegelt. Nicht zuletzt zeichnet sich der Verein durch die Unabhängigkeit von
einzelnen Mitgliedern und somit von der Unabhängigkeit des Wechsels von Mitgliedern aus. 5
3. Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften
Heutige privatrechtliche Körperschaften haben den Personenverein als Grundform. 6 Auf das gegenwärtige Vereinsrecht wird im Fall von Regelungslücken im Hinblick auf fehlende Rechtsgrundsätze für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zurückgegriffen. Bspw. wird einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Notgeschäftsführer gemäß § 29
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 7 bestellt. Die im § 31 BGB geregelte Haftung des Vereins für seine Organe gilt ebenfalls für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung. 8
Die Rechtsnormen der für die Gesellschaftsform des Vereins relevanten Rechtsgrundlagen
setzten sich im Wesentlichen aus dem Grundgesetz (GG) 9 , welches im Art. 9 Abs. 1 GG die Vereinigungsfreiheit aller Deutschen widerspiegelt, dem BGB (§§ 21 - 88 BGB), dem
Handelsgesetzbuch (HGB) 10 (§§ 1 ff. HGB), dem Vereinsgesetz (VereinsG) 11 sowie Spezialgesetzen, wie bspw. dem Parteiengesetz (PartG) 12 , mit den Regelungen für die Partei, als eine besondere Form des Vereins, zusammen. Dies ist ein kleiner Auszug der die Vereine direkt oder indirekt bereffenden Rechtsnormen, was jedoch für diese Arbeit zunächst als
4 Vgl. Märkle, Rudi W. u.a., Der Verein, 10., neu bearbeitete Aufl., Stuttgart: Richard Boorberg Verlag, 2000, S. 21.
5 So auch BGH, AcP 1951, 121, in: Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 21.
6 Vgl. BGH, NJW 1991, 1727 (1729).
7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 02.01.2002.
8 Vgl. Hachenburg / Ulmer, Einl., Rdnr. 64; RGZ 91, 75; Baumbach, Hueck, § 78 AktG, Rdnr. 19, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7., vollständig überarbeitete Aufl., Berlin: Hermann Luchterhand Verlag, 1999, Rdnr. 23.
9 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863).
10 Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2002.
11 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 05. August 1964, zuletzt geändert am 22. August
2002.
12 Parteiengesetz (PartG) vom 24. Juli 1967, zuletzt geändert am 28.Juni 2002.
Grundlage dienen soll. Neben obigen Rechtsnormen sind für den Verein auch seine Verfassung, seine Satzung, die Geschäfts- und Vereinsordnung bindet. 13
4. Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein
Die Unterscheidung des BGBs hinsichtlich der beiden Vereinstypen kann aus dem Gesetzestext nicht eindeutig entnommen werden. Wirtschaftliche Vereine betätigen sich gemäß ihrer Satzung vorwiegend entgeltlich nach außen, wodurch sie den satzungsgemäßen Zweck zu erreichen versuchen. 14
Wird der ideale Hauptzweck nur durch die Verfolgung eines Geschäftsbetriebs erreicht oder ist der Selbstzweck des Vereins nicht seine geschäftsmäßige wirtschaftliche Tätigkeit oder wird durch den Verein kein wirtschaftlicher Vorteil für den Verein oder seine Mitglieder erzielt, kann nicht von einem wirtschaftlichen Verein gesprochen werden. 15 Der Idealverein
strebt somit gemäß seiner Satzung ein nicht wirtschaftliches Ziel an, bspw. Vereine ohne Geschäftsbetrieb oder Vereine, welche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung eines Nebenzwecks oder des Hauptzwecks unterhalten. 16
4.1. Der Vereinszweck
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist dem wirtschaftlichen sowie dem Idealverein gemein, den Vereinszweck in der Satzung festzuhalten. Diese Angabe wird als oberster Leitsatz oder auch als Lebensgesetz des Vereins angesehen, welche ohne die Zustimmung aller Mitglieder nicht geändert werden kann. Der Vereinszweck besitzt somit eine fundamentale Bedeutung für das Vereinsleben und kennzeichnet das Wesen sowie die Individualität des Vereins. 17
Durch den Zweck werden Grundlagen des Vereins aber auch dessen Grenzen manifestiert. Dem Vereinszweck entgegenstehende Beschlüsse seiner Organe sind als unwirksam anzusehen. 18 Die Rechte der Mitglieder, aber auch deren Pflichten, hängen maßgebend vom
Vereinszweck ab, von welchem jedoch diejenigen Mittel zu unterscheiden sind, welche zur Erreichung des Zwecks dienen.
13 Vgl. dazu Kapitel 7, S. 11 f.: „Die Vereinssatzung“.
14 Vgl. RGZ 154, 343, in: Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 21.
15 Vgl. zur Abgrenzung Idealverein/Wirtschaftsverein Eyles, NJW 1996, 1994 ff. und Schad, Rpfleger 1998, 185 f., in: Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 22; dazu umfassend Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 27 ff.
16 Vgl. Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 23.
17 Vgl. RGZ 119, 184/186, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 400; ebenso Sauter, Eugen u.a., Der eingetragene Verein, 17., neubearbeitete Aufl., München: C.H. Beck, 2001, Rdnr. 42.
18 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.
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Dipl. Betriebswirt (FH) Torsten Montag, 2003, Der (Ideal-) Verein - Struktur und Erscheinungsformen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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