Seminarteilnehmer Oliver Maaz
Zusammenfassung und Thesen der Seminararbeit
Thema
„Die Entwicklung des Zivilprozesses in der frühen Neuzeit: die Prozessordnungen des 19. Jahrhunderts - Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung der großherzoglich-badischen und königlich-hannoverschen Prozessordnung.“
I. Die vorliegende Arbeit beginnt mit einer Beschreibung der politischgesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover bis zum Inkrafttreten der jeweils zu untersuchenden großherzoglich-badischen Prozessordnung von 1832 und königlich-hannoverschen Prozessordnung von 1850. Diese Prozessordnungen fielen insbesondere in eine Zeit revolutionärer Erhebungen und verfassungsstaatlicher Bestrebungen, als die unterschiedlichen territorial zersplitterten Rechtsordnungen nicht mehr dem sich wirtschaftlich und sozial emanzipierenden Bürgertum genügten. Als Errungenschaften beider Prozessordnungen galten in Anlehnung an den französischen code de procédure civil von 1806 die Einführung moderner Prozessmaximen, insbesondere den Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens in Abkehr vom geheimen Prozess 1 . Im Anschluss werden die wesentlichen Teilaspekte der Säumnis, Urteil, Urteilswirkungen und Vollstreckung beider Prozessordnungen (vergleichend) aufgegriffen und dargestellt.
II. Beim Säumnisverfahren galt bereits für beide Prozessordnungen grundsätzlich, das derjenige verliert, der sich nicht um seinen Prozess kümmert und als Säumnisstrafe gegen den Beklagten eine Geständnisfiktion nach dem Prinzip der affirmativen Litiskontestation 2 eintritt. Die Aufhebung der Versäumnisfolgen waren jeweils durch Wiederherstellungsanträge bzw. Einsprüche binnen kurzer Frist ohne weiteres möglich; jedoch nach Fristablauf nur unter besonders verschärften Voraussetzungen, um „ein Grundübel des gemeinen Prozesses, der oft durch alle Instanzen getriebene Streit um eine Wiedereinsetzung, zu beseitigen“ 3 .
III. Auch die Bestimmungen in der badischen und hannoverschen Prozessordnung im Hinblick auf das Urteil und dessen Wirkungen sind im Wesentlichen gleich. Allerdings lassen sich erhebliche Unterschiede zum französischen Gerichtsverfahren nach dem code de procédure civil von 1806 feststellen. Beispielsweise war die Urteilsabfassung in Baden und Hannover die Sache der Richter und folgte nicht dem französischen Prinzip, dass ein Gericht nur zu entscheiden habe und die Urteilsabfassung Sache der Parteien
1 Rosenberg/Schwab, § 4, S. 22; Dahlmanns, S. 27 f.
2 Dahlmanns, Band 1, S. 575.
3 Dahlmanns, S. 45, 46 „Die Behandlung der Säumnis“.
sei 4 . Weiterhin setzten die beiden deutschen Prozessordnungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ein rechtskräftiges Urteil voraus, dass die Verpflichtung des Schuldners „unabänderlich feststellte“, während nach dem französischen code de procédure civil diese Rechtskraft nicht erforderlich war und daher eine zulässige Rechtsmitteleinlegung des Vollstreckungsschuldners während der Zwangsvollstreckung nur zur vorläufigen Einstellung der Maßnahmen des Executors („huissier“) führte 5 .
IV. Sowohl die badische als auch die hannoversche Prozessordnung regelten die Zwangsvollstreckung in einem bestimmten System verschiedener Vollstreckungsarten, so dass je nach Vollstreckungsobjekt beispielsweise die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen oder herauszugebenden Sachen oder wegen Vornahme bzw. Unterlassung von Handlungen unterschieden wurden. Die Voraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung waren in beiden Prozessordnungen gleich, wenn auch partiell terminologisch differenziert; auf einen Nenner gebracht waren Antrag, Titel, Klausel und Zustellung erforderlich. Im Hinblick auf die Realisierung der Urteile folgten beide Prozessordnungen dem französischen code de procédure civil, so dass die Zwangsvollstreckung den Vollstreckungsbeamten übertragen wurde 6 und die richterliche Tätigkeit mit wenigen Ausnahmen regelmäßig aufhörte.
V. Die Seminararbeit schließt mit einer kurzen Darstellung, der mit den beiden Prozessordnungen verbundenen Leistungen für den modernen Gerichtsprozess und würdigt insbesondere den Einfluss der hannoverschen Prozessordnung auf die Reichszivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 7 .
Literatur:
Dahlmanns, Gerhard: Neudrucke zivilprozessualer Kodifikationen Band 1: Bürgerliche Prozessordnungen für das Königreich Hannover von 1847 und 1850, Aalen 1971 (Zitiert: Dahlmanns, Band x)
Dahlmanns, Gerhard: Der Strukturwandel des deutschen Zivilprozesses im 19. Jahrhundert, Aalen 1971 (Zitiert: Dahlmanns)
Rosenberg, Leo / Schwab, Karl-Heinz: Zivilprozessrecht, 15. Auflage, München 1993
4 Dahlmanns, Band 1, S. 568, 569.
5 Dahlmanns, Band 1, S. 672, 673.
6 Dahlmanns, Band 1, S. 671.
7 Dahlmanns, S. 48 „Der Einfluss des Gesetzes“.
Inhaltsverzeichnis
A. Die politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover 2
I. Das Großherzogtum Baden bis zur Prozessordnung von 1832 2
II. Das Königreich Hannover bis zur Prozessordnung von 1850. 4
B. Die großherzoglich-badische und die königlich-hannoversche Prozessordnungen 6
I. Säumnis. 7
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO) 7
a. Versäumnis, Antrag und Folgen. 7
b. Versäumungserkenntnis, Wiederherstellung. 8
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO) 10
a. Urteil bei Ungehorsam, Antrag und Folgen 10
b. Einspruch und Berufung als Rechtsmittel. 12
II. Urteil und Urteilswirkungen. 13
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO) 13
a. Erlass, Arten, Rechtsmittelbelehrung 14
b. Urteilswirkungen. 15
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO) 15
a. Erlass und Arten, Rechtsmittelbelehrung 15
b. Urteilswirkungen. 16
III. Vollstreckung („Execution“) 18
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO) 18
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte 19
b. Vollstreckungsverfahren 19
c. Pfändung und Versteigerung „von Fahrnissen“ 20
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO) 22
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte 22
b. Vollstreckungsverfahren 24
c. Pfändung und Versteigerung von „Mobilien“ 25
C Einfluss auf die heutige Zivilprozessordnung 27
2
A. Die politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover
I. Das Großherzogtum Baden bis zur Prozessord- von 1832
Unter dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden (1738 - 1811), einer der edelsten und aufgeklärtesten deutschen Fürsten, vollzog sich essentiell die Errichtung des Großherzogtums Baden im Schatten der französischen Revolution 1 . Karl Friedrich entriss, das durch viele aufeinander folgende Kriege zur Einöde gemachte und mit erdrückenden Schulden belastete Land Baden, dem Ruin und erhob Baden zu Wohlstand, insbesondere wurde das Gerichtswesen, Unterricht und Bildung im Sinne der Humanität neu organisiert und begünstigt 2 . Sein Enkel Karl Ludwig Friedrich (1811 - 1818) trat die Nachfolge als Großherzog in einer schweren, kriegerischen (insbesondere Napoleonische Kriege) Zeit an und verlieh seinem Volk am 22. August 1818 eine freiheitliche Verfassung, nachdem die Bundesakte 3 des Deutschen Bundes vom 8. Juni 1815 eine landesständische Verfassung in allen Bundesstaaten bestimmt hatte 4 . Damit waren in Baden erstmalig essentielle Elemente einer konstitutionellen Staatsordnung gegeben, z. B. wurde die Gleichheit vor dem Gesetz 5 eingeführt und die Gesetzgebung wurde vom Großherzog im „Verein“ mit den aus zwei Kammern bestehenden Landständen ausgeübt 6 , oder die Steuern konnten ohne Bewilligung der Volksvertretung nicht mehr festgesetzt werden 7 . Diese freiwillige Beschränkung der Staatsgewalt durch den Großherzog Badens beschrieb grundsätzlich den Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus, wenn auch die Verfassung noch ganz unter dem
1 Meyers, Band 2, S. 236 = (http://www.meyers-konversationslexikon.de/).
2 Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 235.
3 Auszugsweiser Abdruck in: Willoweit/Seif, Europäische Verfassungsgeschichte, S. 555 ff.
4 Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 29 I.3; Haselier in: Territorien-Ploetz“, 2. Band, S. 448, 449.
5 Zum damaligen Verständnis eines solchen Gleichheitsrechts, Willoweit, a.a.O. (Fn.
4), § 29 II.3.
6 Vgl. zum Zweikammersystem, Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.2.
7 Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 449; Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.
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Einfluss des aufgeklärten Absolutismus stand 8 . Nach dem Tode des Großherzogs Karl Ludwig Friedrich folgte indes eine Zeit badischer Verfassungskämpfe (1819 - 1848) 9 , mit heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Abgeordnetenkammern und der Regierung um Macht und Kompetenzen 10 . Dieser Streit hemmte den gesetzgeberischen Ausbau des badischen Staats und führte durch rücksichtslose Machtausübung der Regierung unter dem neuen Großherzog Ludwig August Wilhelm (1818 - 1830) sogar zu einer bürgerfeindlichen Verfassungsänderung im Jahre 1825 und zeitweise zu einem nur konstitutionellen Scheinsystem, weil die beiden machtpolitisch beeinflussten Kammern alles genehmigten, was die Regierung vorschlug 11 . Erst nach dem Tode des Großherzogs Ludwig I. verbesserten sich die politischen Verhältnisse und die Regierung des neuen, bürgerfreundlich gesinnten Fürsten Karl Leopold Friedrich, Großherzog von Baden (1830 - 1852), ließ die neuen Wahlen für den Landtag vom 17. März 1831 fast ohne Ausnahme in liberaler, konstitutioneller Weise ablaufen, die zu den Glanzpunkten des konstitutionellen Lebens in Deutschland gehörten 12 . Die liberale Regierung Leopolds legte den Gesetzesentwurf einer umfassenden Gemeindeordnung vor und förderte durch weitere gesetzliche Maßnahmen das materielle und geistige Wohl des Landes Baden 13 . In diese Zeit fällt auch der Erlass der neuen großherzoglich-badischen Zivilprozessordnung vom 31. Dezember 1831, die insbesondere die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens als Regel festsetzte 14 . Den vorangegangenen Forderungen renommierter Rechtsgelehrter nach einem gemeinsamen Gesetzbuch, insbesondere auch im Prozessrecht, folgten allerdings, noch vor der Pandektenwissenschaft, nicht die „historischen Rechtschule“, die unter ihrem Be-
8 Vgl. Willoweit, a.a.O. 4), § 29 I.1.
9 Ausführlich für Baden: Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.
10 Zu den Konflikten dieser Zeit in Deutschland, Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 IV.
11 Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 449; Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.
12 Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 451; Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.
13 Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 451 f.
14 Dahlmanns, Band 3, S. 1 ff; ders. Band 1, S. 23, 24, Fn. 78: Die Begriffe der Öffentlichkeit und Mündlichkeit wurden rechtsrheinisch regelmäßig synonym mit Unmittelbarkeit verwendet; vgl. Leonhardt, S. 1 f.; zur rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung badischer Rechtsgelehrter mit dem code de procédure civil, Schubert, S. 588.
4
gründer Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861) das Werden des Rechts gerade nicht in der Gesetzgebung, Vernunft oder die Natur des Menschen, sondern in der Geschichte, der Lebenseinheit eines Volkes, seiner geistigen Haltung und Rechtsüberzeugung sah 15 .
II. Das Königreich Hannover bis zur Prozessord- von 1850
Die Erhebung Hannovers zum Königreich erfolgte durch die selbständige Erklärung des Prinzregenten von England auf dem Wiener Kongress 1814. Die bisherige Landesverfassung Hannovers beruhte auf einer aus drei Ständen (den Prälaten, Ritterschaft und Städten) zusammengesetzten Landesvertretung, in welcher jeder Stand wieder eine eigene Kurie bildete 16 . Am 07. Dezember 1819 wurde eine neue Verfassung proklamiert, welche die Volksvertretung in zwei Kammern einteilte 17 . Allerdings überstiegen deren Befugnisse nicht die der früheren Ständeversammlung und bestanden vornehmlich in dem Recht, Steuern zu bewilligen und über die Finanzverwaltung Aufsicht zu führen 18 , insbesondere war ihnen aber in der Gesetzgebung nur eine beratende Stimme zugesichert 19 . Bald stellte eine Opposition, unter Einwirkung der französischen Julirevolution (27.-29. Juli 1830), die auch Anlass zu revolutionären Erhebungen und verfassungsstaatlichen Bestrebungen im übrigen Europa war 20 , Forderungen, unter anderem die Initiative zur Gesetzgebung sowie die Vertretung des bisher politisch rechtlosen Bauernstandes 21 . Der Vizekönig von Hannover, Herzog von Cambridge (1774 - 1850), der im Jahre 1830 von dem König Wilhelm IV (1830 - 1837) ernannt wurde, kam dieser 22 Volksstimmung entgegen und machte sich fast alle Forderungen des Volkes zu Eigen, indem
15 Wesel, 16. Kap., Rn. 281; Laufs, S. 206, 213 ff.; Planitz/Eckhardt, S. 264; Nörr, S. 157 f., 160 f.
16 Meyers, Band 8, S. 136.
17 Schnath/Lübbing/Brosius in: Territorien-Ploetz, 2. Band, S. 561, 562; Laufs, S. 234, 235; Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.2.
18 Laufs, S. 234, 235.
19 Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 136; Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.2.
20 Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 I.3 a.E.
21 Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 562.
22 Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 563.
5
am 26. September 1833 ein neues Landesgrundgesetz 23 , welches einen konservativ-liberalen Kompromiss zwischen Regierung und Ständen mit den Merkmalen des konstitutionellen Systems darstellte 24 , nach königlicher Sanktion und Annahme durch die beiden Kammern erlassen wurde 25 . Schon bald wurde allerdings die Verfassung von 1833 durch den neuen König von Hannover, Ernst August II. Herzog von Cumberland (1771 - 1851), in der Zeit vom 30. Oktober - 1. November 1837 formell für ungültig erklärt, nicht zuletzt, weil die gesamte Bevölkerung Hannovers regungslos hinnahm, als Ernst August II., nach Regierungsantritt im Juli 1837 erklärte, das Landesgrundgesetz von 1833 sei für ihn nicht rechtsverbindlich und er außerdem den früheren Rechtszustand in Aussicht stellte 26 . Der späte Protest der Göttinger Sieben 27 , die im November 1837 unter Berufung auf ihren Verfassungseid gegen die unrechtmäßige Aufhebung der Verfassung von 1833 aufbegehrten 28 , konnte die Verkündung der neuen Verfassung vom 6. August 1840 nicht verhindern, obgleich die liberale öffentliche Meinung sie als Helden eines rechtmäßigen Widerstands feierte 29 . Obgleich indes die Verfassung von 1840 das monarchische Prinzip wieder stärker betonte, so handelte es sich aufgrund der starken und verbreiteten Proteste gegen den Staatsstreich des Königs jedenfalls um eine Konstitution, die dem Königreich im ganzen gesehen den Charakter einer Verfassungsstaats moderner Prägung beließ, so dass die Restaurationsbewegung mit ihren absolutistischen Absichten und altständisch-feudalen Plänen insofern eine Niederlage erlitten hatte 30 . Erst unter der Einwirkung der deutschen Revolution von 1848 wurde der König von Hannover zu tiefen Eingeständnissen genötigt und er bestätigte schließlich nach wesentlicher Wiederherstellung des Landes-
23 Auszüge Willoweit/Seif, a.a.O.
24 Laufs, S. 234, 235.
25 Laufs, S. 234 f.; Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 137.
26 Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 IV; Laufs, S. 234, 235 f.; Huber, Band III, S. 209; Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 563; Planitz/Eckhardt, S. 285.
27 Die Göttinger Professoren W.E. Albrecht, F.Ch. Dahlmann, H. Ewald, G. Gervinus, J. und W. Grimm, sowie W. Weber, vgl. Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 137; Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 563.
28 Laufs, S. 234 ff.; Gebhard, Band 3, § 25, S. 124 f.
29 Laufs, S. 234, 241 f.
30 Laufs, S. 234, 243.
6
grundgesetzes von 1833 am 5. September 1848 eine neue Verfassung 31 . Zunehmend konnten sich auch die Forderungen des erstarkten Bürgertums im Rahmen des Prozessrechts durchsetzen, weil die unterschiedlichen territorial zersplitterten Rechtsordnungen nicht mehr dem sich wirtschaftlich und sozial emanzipierenden Bürgertum genügten 32 . Mit der Prozessordnung von Gerhard Adolf Wilhelm Leonhardt (6.6.1815
- 7.5.1880) 33 im Jahre 1850 gelang es Hannover auf Anhieb, die Forderungen der Märzrevolution von 1848, insbesondere nach Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, nach dem Vorbild des code de procédure civil von 1806, in Abkehr vom bis dato geheimen Prozess umzusetzen 34 . Zum Beispiel ließ die HBPO nur das mündlich Vorgetragene Urteilsgrundlage sein, forderte die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze und sorgte für die Protokollierung der Abweichungen von den Schriftsätzen 35 .
B. Die großherzoglich-badische und die königlich-hannoversche Prozessordnungen
Die Prozessordnungen in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das Großherzogtum Baden vom 31. Dezember 1831 und für das Königreich Hannover vom 14. Januar 1850 36 werden im Hinblick auf die Teilaspekte der Säumnis, Urteil, Urteilswirkungen sowie Vollstreckung aufgegriffen. Die Badische Prozessordnung trat am 1. Mai 1832 37 und die Hannoversche Prozessordnung am 8. November 1850 in Kraft 38 . Diese beiden Prozessordnungen sollen im Folgenden vergleichend behandelt werden, ohne jedoch ausdrücklich Unterschiede
31 Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 137.
32 Dahlmanns, S. 15.
33 Biographie unter http://www.jura.uni-hannover.de/wolf/forschung/leo.htm (Stand Februar 2004); Huber, Band III, § 24, S. 374, Fn. 13.
34 Rosenberg/Schwab, § 4, S. 22; Gebhardt, Band 3, § 28, S. 140 ff.; Dahlmanns, Band 1, S. 30 f. „Die Märzereignisse in Hannover“; 331 ff.
35 Rosenberg/Schwab, § 4, S. 22; § 80, S. 414, 415; Dahlmanns, Band 1, S. 331, 334 mit Differenzierung zum code de procédure civil.
36 Dahlmanns, Band 1, S. 31,; 339, 340 „Zur Geschichte des Gesetzes“.
37 Dahlmanns, Band 3, Art. 1 Badische Prozessordnung.
38 Zur Anlehnung an die zuvor außer Kraft gesetzte hannoversche Prozessordnung vom 04. Dezember 1847 vgl. Dahlmanns, Band 1, S. 331, 334.
Arbeit zitieren:
Dr. Oliver Maaz, 2004, Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung im Hinblick auf die großherzoglich-badische Prozessordnung von 1832 und die königlich-hannoversche Prozessordnung von 1850, München, GRIN Verlag GmbH
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