„Die Entwicklung des Zivilprozesses in der frühen Neuzeit: die Prozessordnungen des 19. Jahrhunderts - Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung der großherzoglich-badischen und königlich-hannoverschen Prozessordnung.“
I. Die vorliegende Arbeit beginnt mit einer Beschreibung der politischgesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover bis zum Inkrafttreten der jeweils zu untersuchenden großherzoglich-badischen Prozessordnung von 1832 und königlich-hannoverschen Prozessordnung von 1850. Diese Prozessordnungen fielen insbesondere in eine Zeit revolutionärer Erhebungen und verfassungsstaatlicher Bestrebungen, als die unterschiedlichen territorial zersplitterten Rechtsordnungen nicht mehr dem sich wirtschaftlich und sozial emanzipierenden Bürgertum genügten. Als Errungenschaften beider Prozessordnungen galten in Anlehnung an den französischen code de procédure civil von 1806 die Einführung moderner Prozessmaximen, insbesondere den Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens in Abkehr vom geheimen Prozess. Im Anschluss werden die wesentlichen Teilaspekte der Säumnis, Urteil, Urteilswirkungen und Vollstreckung beider Prozessordnungen (vergleichend) aufgegriffen und dargestellt.
II. Beim Säumnisverfahren galt bereits für beide Prozessordnungen grundsätzlich, das derjenige verliert, der sich nicht um seinen Prozess kümmert und als Säumnisstrafe gegen den Beklagten eine Geständnisfiktion nach dem Prinzip der affirmativen Litiskontestation eintritt. Die Aufhebung der Versäumnisfolgen waren jeweils durch Wiederherstellungsanträge bzw. Einsprüche binnen kurzer Frist ohne weiteres möglich; jedoch nach Fristablauf nur unter besonders verschärften Voraussetzungen, um „ein Grundübel des gemeinen Prozesses, der oft durch alle Instanzen getriebene Streit um eine Wiedereinsetzung, zu beseitigen“.
III. Auch die Bestimmungen in der badischen und hannoverschen Prozess-ordnung im Hinblick auf das Urteil und dessen Wirkungen sind im Wesentlichen gleich. Allerdings lassen sich erhebliche Unterschiede zum französischen Gerichtsverfahren nach dem code de procédure civil von 1806 feststellen. Beispielsweise war die Urteilsabfassung in Baden und Hannover die Sache der Richter und folgte nicht dem französischen Prinzip, dass ein Gericht nur zu entscheiden habe und die Urteilsabfassung Sache der Parteien
sei.
Inhaltsverzeichnis
A. Die politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover
I. Das Großherzogtum Baden bis zur Prozessordnung von 1832
II. Das Königreich Hannover bis zur Prozessordnung von 1850
B. Die großherzoglich-badische und die königlich-hannoversche Prozessordnungen
I. Säumnis
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)
a. Versäumnis, Antrag und Folgen
b. Versäumungserkenntnis, Wiederherstellung
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)
a. Urteil bei Ungehorsam, Antrag und Folgen
b. Einspruch und Berufung als Rechtsmittel
II. Urteil und Urteilswirkungen
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)
a. Erlass, Arten, Rechtsmittelbelehrung
b. Urteilswirkungen
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)
a. Erlass und Arten, Rechtsmittelbelehrung
b. Urteilswirkungen
III. Vollstreckung („Execution“)
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte
b. Vollstreckungsverfahren
c. Pfändung und Versteigerung „von Fahrnissen“
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte
b. Vollstreckungsverfahren
c. Pfändung und Versteigerung von „Mobilien“
C. Einfluss auf die heutige Zivilprozessordnung
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert und vergleicht die großherzoglich-badische Prozessordnung von 1832 und die königlich-hannoversche Prozessordnung von 1850 im Hinblick auf ihre strukturellen Ansätze im Zivilprozessrecht während des 19. Jahrhunderts.
- Die Entwicklung und Transformation des Zivilprozessrechts im 19. Jahrhundert.
- Vergleichende Analyse der Säumnisverfahren in Baden und Hannover.
- Regelungen zu Urteilen, Rechtsmitteln und deren Rechtskraft.
- Strukturen und Verfahrensweisen der Zwangsvollstreckung.
- Einfluss der untersuchten Prozessordnungen auf die Reichszivilprozessordnung von 1877.
Auszug aus dem Buch
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte
Als Vollstreckungsvoraussetzungen wurden ein rechtskräftiges Urteil (bzw. vollzugsreife unbedingte Befehle), §§ 945, 946 BBPO, ein Vollstreckungsgesuch des Vollstreckungsgläubigers nach Ablauf der im Urteil zur Folgeleistung gesetzten Frist, § 944 BBPO sowie eine Vollstreckungsverfügung („Executionsbefehl“), § 947 BBPO, und deren Zustellung an den Vollstreckungsgläubiger und -schuldner („schriftliche Eröffnung“), § 948 BBPO. Für den Erlass des Executionsbefehls war grundsätzlich das Gericht sachlich und örtlich zuständig, welches die Sache im ersten Rechtszug entschied, § 944 BBPO. Dieser Executionsbefehl musste enthalten, wozu der Verurteilte anzuhalten ist sowie die Art der Vollstreckung und den Ort, wo dieselbe vorgenommen werden sollte, § 947 BBPO.
Die Zwangsvollstreckung waren dem Ortsvorsteher (Bürgermeister) und den Amtsexequenten als Vollstreckungsbeamte übertragen, § 970 BBPO. Schuldhafter Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte konnte als „Widersetzlichkeit gegen die öffentliche Gewalt“ mit Arbeitshausstrafe oder Zuchthaus bestraft werden. Die §§ 958 ff. BBPO regelten Vollstreckungshindernisse für die Vollstreckungsbeamten, insbesondere den sog. Einhaltsbefehl des Richters, §§ 958 Nr. 3, 959 BBPO. Exemplarisch konnte der Richter Einhalt bei ergriffenen Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung befehlen, § 959 Nr. 3 BBPO.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Die politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover: Das Kapitel beschreibt den historischen Kontext in Baden und Hannover, der durch verfassungsrechtliche Bestrebungen und den Übergang zum Konstitutionalismus geprägt war.
B. Die großherzoglich-badische und die königlich-hannoversche Prozessordnungen: Hier werden die prozessrechtlichen Regelungen zur Säumnis, zum Urteil und zur Zwangsvollstreckung in beiden Rechtsordnungen detailliert gegenübergestellt.
C. Einfluss auf die heutige Zivilprozessordnung: Das Kapitel würdigt die Bedeutung der beiden Ordnungen als Vorläufer und wesentliche Vorarbeiten für die moderne deutsche Zivilprozessordnung von 1877.
Schlüsselwörter
Zivilprozessrecht, Prozessordnung, Baden, Hannover, 19. Jahrhundert, Säumnis, Zwangsvollstreckung, Rechtskraft, Urteil, Vollstreckungsbeamte, Justizreform, Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Prozessmaximen, Reichszivilprozessordnung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtshistorische Entwicklung des Zivilprozesses im 19. Jahrhundert anhand zweier spezifischer Kodifikationen aus Baden und Hannover.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Säumnisverfahren, die Wirkung von Urteilen sowie die Struktur und Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist der systematische Vergleich der badischen Prozessordnung von 1832 und der hannoverschen von 1850 im Hinblick auf prozessuale Neuerungen und deren Einfluss auf die spätere Reichszivilprozessordnung.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsgeschichtliche Analyse unter Einbeziehung zeitgenössischer Gesetzestexte und Literatur zur vergleichenden Gegenüberstellung der Prozessnormen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bereiche Säumnisverfahren, Urteilslehre und Zwangsvollstreckung, wobei die jeweiligen Regelungen beider Prozessordnungen detailliert erläutert werden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Zivilprozessrecht, Prozessmaximen, Rechtskraft, Zwangsvollstreckung und die spezifischen Prozessordnungen von Baden (1832) und Hannover (1850).
Welche Rolle spielt das französische Vorbild (code de procédure civil)?
Das französische Recht diente als Modell für die Einführung moderner Prinzipien wie Mündlichkeit und Öffentlichkeit, von dem die deutschen Prozessordnungen jedoch in spezifischen Punkten, etwa bei der Urteilsabfassung, abwichen.
Wie war die Rolle der Vollstreckungsbeamten in der hannoverschen Prozessordnung?
Die sogenannten „Gerichtsvögte“ waren als öffentliche Beamte und Mandatsträger der Gläubiger tätig, wobei ihre Tätigkeit mit dem Urteilserlass begann und die richterliche Tätigkeit weitgehend ablöste.
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- Dr. Oliver Maaz (Author), 2004, Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung im Hinblick auf die großherzoglich-badische Prozessordnung von 1832 und die königlich-hannoversche Prozessordnung von 1850, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22537