Inhalt
1 Einleitung 1
2 Definition des Staates
2.1 Ciceros Definition der res publica 2
2.2 Moderner Staat und römische res publica 2
2.3 Definition und Ursprung des Volkes 3
3 Analyse der Verfassungen
3.1 Die drei Einzelverfassungen und Ciceros Kritik 5
3.2 Die beste der drei Einzelverfassungen 7
3.3 Mischverfassung als beste Verfassung 8
3.4 Die römische Mischverfassung 9
3.5 Gefährdung der Stabilität der Mischverfassung 10
4 Der Staatsmann
4.1 Wesen des Staatsmannes 10
4.2 Aufgabe des Staatsmannes 11
5 Fazit und Ausblick 12
6 Bibliografie
6.1 Quellen 14
6.2 Literatur 14
II
1 Einleitung
Ciceros Schriften wurden in der Literatur unter verschiedensten philosophischen und philologischen Gesichtspunkten bereits ausführlich erörtert 1 . Der vorliegende Beitrag möchte einen Überblick über sein Verständnis von Staat, Volk und Staatsmann liefern und schließlich aufzeigen, dass dieses Verständnis weniger formal bestimmt ist als vielmehr von seinem Inhalt in Bezug auf den gerechten Sinn des Staates. Dabei wird die Darstellung einer Biografie bewusst ausgeklammert: Sie müsste sinnvollerweise einen Bezug zwischen Leben und Werk herstellen, was in diesem Rahmen nicht leistbar ist. 2 Es sei hier nur erwähnt, dass der Theoretiker, Redner und Politiker Cicero sein Leben in den Dienst des römischen Staates stellte. Ebenso erfährt die Anthropologie Ciceros keine eigenständige Beachtung, sie mag jedoch im erörterten Thema anklingen. Auch die äußerst komplizierte Frage nach Quellen und Vorbildern soll nicht näher diskutiert werden, zumal um sie eine große Forschungskontroverse besteht 3 und erschwerend hinzu kommt, dass die Werke, die Cicero vermutlich geprägt haben, verloren und daher nicht bekannt sind.
Es sei noch auf weitere Schwierigkeiten bei der Interpretation von De re publica, dem zentralen Werk für Ciceros Staatsverständnis, hingewiesen: Es ist nur unvollständig überliefert und weist auch an zentralen Stellen Lücken auf. Seine späte Entdeckung im Jahr 1822 verhinderte eine jahrhundertelange Diskussion durch andere große Denker. 4 Um Ciceros Vorstellung von Staat verständlich zu machen, werde ich nun zuerst seine Definition des Gemeinwesens, der res publica, und einige Unterschiede zum modernen Staatsbegriff darstellen. Untrennbar damit verbunden ist die Erläuterung seines Volksbegriffes. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung der Verfassungsanalyse Ciceros: von seiner Kritik an den drei Einzelverfassungen über den Verfassungskreislauf bis zur
1 Einen kleinen Überblick liefert: Peter L. Schmidt: Cicero „De re publica“. Die Forschung der letzten fünf Dezennien, in: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt. Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung, Band 4, Berlin/ New York 1973.
2 Als exemplarisch für diesen Versuch seien genannt: Matthias Gelzer: Cicero. Ein biographis cher Versuch, Wiesbaden 1969; Marion Giebel: Marcus Tullius Cicero. Mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten, Reinbek bei Hamburg 11 1997; Friedrich Klinger: Cicero, in: ders.: Römische Geisteswelt, München 5 1965, S. 110-159.
3 Beispielsweise: Viktor Pöschl: Römischer Staat und griechisches Staatsdenken bei Cicero. Untersuchungen zu Ciceros Schrift De re publica, Darmstadt 1976. Kritisch dazu: Pierre Boyancé: Études sur l'humanisme Cicéronien, Brüssel 1970, S. 222-247.
4 Andere Probleme der Interpretation vgl.: Karl Büchner: De re publica. Kommentar, Heidelberg 1984, S. 15-20.
1
Bevorzugung der Mischverfassung. Abschließend werden die Aufgaben des Staatsmannes und die zu ihrer Erfüllung notwendigen Fähigkeiten und Eigenschaften aufgezeigt.
2 Definition des Staates
2.1 Ciceros Definition der res publica
Cicero beginnt seine Definition mit der etymologisch begründeten Gleichsetzung von res publica und res populi: „Es ist also [...] das Gemeinwesen [res publica] die Sache des Volkes [res populi]“. 5 Diese Gleichung ist programmatisch für Cicero: Alle Bürger sind zum Dienst für den Staat verpflichtet 6 und in ihrer Gesamtheit als Volk artikuliert sich das Gemeinwesen. So tritt nie die res publica als Rechtssubjekt auf, sondern stets das römische Volk, der populus Romanus. Er ist es, der den persönlichen Charakter der res publica repräsentiert. Personale Bürgergemeinschaft und Gemeinwesen sind aber nicht einfach dasselbe: Die res publica ist - im Gegensatz zur res privata, der Angelegenheit eines einzelnen - die Gesamtheit der Interessen des Volkes und damit ein abstrakter Begriff. 7 Diese dingliche Seite der Definition kommt in dem Wort res zum Ausdruck, was so viel wie Sache bedeutet. 8 Es ist also eine Abstraktion, die von der Vielheit der einzelnen Bürger zur übergeordneten Einheit des Gemeinwesens führt. Daher „findet sich die doppelte Bezeichnung des populus als Gesamtheit der Bürger und der res publica als der unsichtbaren Einheit des gemeinen Wesens“ 9 .
2.2 Moderner Staat und römische res publica
Der populus steht also im Mittelpunkt ciceronianischer und römischer Staatstheorie: Während nach der modernen Theorie ein Staat aus den Elementen Staatsvolk, Staatsgebiet
5 Marcus Tullius Cicero: De re publica, I 39. Hier wie im Folgenden zitiert nach: Karl Büchner: De re publica. Vom Gemeinwesen, lat./ dt., Stuttgart 2001.
Dies ist nicht die einzige jedoch die zentrale und bedeutendste Definition der res publica durch Cicero, weshalb ich mich auf sie konzentriere. Einen Überblick über weitere Stellen, an denen Cicero res publica definiert, liefert: Hans Drexler: Res publica, in: Maia. Rivista di letterature classiche, Bologna Jg. 9 (1957), S. 270-271.
Zum Wandel von Ciceros Staatsverständnis siehe: Richard Heinze: Ciceros „Staat“ als politische Tendenzschrift, in: ders.: Vom Geist des Römertums. Ausgewählte Aufsätze, Darmstadt 3 1960, S. 148-152.
6 Vgl.: Marcus Tullius Cicero: De officiis. Vom rechten Handeln, lat./ dt., übersetzt und hrsg. von Karl Büchner, Zürich 4 1994, I 71-73.
7 Vgl.: Ernst Mayer: Römischer Staat und Staatsgedanke, Zürich 4 1975, S. 250-251.
8 Auf die äußerst vielseitige Verwendbarkeit dieses Wortes sei hier nur hingewiesen, näheres vgl.: Drexler: Res publica (wie Anm. 5), S. 249-250.
9 Ulrich von Lübtow: Das römische Volk. Sein Staat und sein Recht, Frankfurt 1955, S. 474.
2
und Staatsgewalt besteht, haben sich die Römer auf das Element des Volkes beschränkt. Die anderen Elemente werden behandelt wie „nur eine Art Zubehör“ 10 . Der lokale Verband spielt kaum eine Rolle: Das römische Recht galt dort, wo sich römische Bürger befanden, auch wenn dieser Ort außerhalb Roms lag, während es umgekehrt keine Gültigkeit für Fremde auf römischem Boden besaß. Land spielte eher als Eigentum der Bürger eine Rolle. Das Element der Staatsgewalt spiegelte sich in der Amtsgewalt der Magistrate wieder, deren Entscheidung, deren consilium, war jedoch - wie später gezeigt wird - eng an den Gedanken der Gerechtigkeit und damit an die Interessen des Volkes geknüpft. Diese Unterschiede zur heutigen Staatstheorie erklären, warum es problematisch ist die Ausdrücke res publica und Staat gleichzusetzen: Zum einen enthält der moderne Staat Aspekte, die nicht zur res publica gehören. Büchner spricht von der ihr als „Lebensbegriff, den mit Staat zu übersetzen [...] hieße, unsere Begrifflichkeit absolut zu setzen und damit Dinge in die res publica hineinzutragen, die ihr fremd sind.“ 11 Andererseits geht die Bedeutung von res publica über die von Staat hinaus: „Res publica - oft pflegen wir es mit `Staat´ zu übersetzen, und das kommt dem Richtigen oft nahe, erschöpft den Begriff aber keineswegs.“ 12 Die Abweichungen sind im wesentlichen darin begründet, dass eben das Volk entscheidendes Element ist: Die res publica ist nicht in dem Maße entpersönlicht wie der moderne Staat, der dem Individuum als unsichtbare Machtinstanz gegenübertritt. Der Leser hat dies zu bedenken, wenn die Begriffe Staat und res publica im Folgenden synonym verwendet werden.
2.3 Definition und Ursprung des Volkes
Was aber ist nun dieses so zentrale Volk? Cicero definiert es als Rechts- und Interessengemeinschaft: „[...] ein Volk aber [ist] nicht jede irgendwie zusammengescharte Ansammlung von Menschen, sondern die Ansammlung einer Menge, die in der Anerkennung des Rechtes [iuris consensu] und der Gemeinsamkeit des Nutzens [utilitatis communio] vereinigt ist.“ 13
Zum Zweck der Interessengemeinschaft gehört die Sicherung von Körper und Leben sowie von Privateigentum 14 . Diese Aspekte treten jedoch in den Hintergrund, wenn Cicero im Laufe seines Werkes De re publica der Rechtsgemeinschaft wesentlich mehr Beachtung
10 Ebd., S. 470.
11 Büchner: Kommentar (wie Anm. 4), S.14.
12 Richard Heinze: Von den Ursachen der Größe Roms, in: ders.: Vom Geist des Römertums. Ausgewählte Aufsätze, Darmstadt 3 1960, S. 12-13.
13 Cicero: De re publica, I 39.
14 Vgl.: Cicero: De officiis, II 73.
3
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Magistra Artium Eva Christensen, 2003, Ciceros Staatsverständnis - Res publica und populus im Dienste der Gerechtigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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