Der Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solche bei der Errichtung der Stiftung
auftritt und auf deren Willen sie beruht. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige
Person sein. Das heißt neben den natürlichen Personen kommen auch juristische Personen
sowie teilrechtsfähige Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften in Betracht 1.
Der Stifter ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich. Die Stiftungsurkunde ist in die
Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen2. Der Stifter hat folgende Rechte, die ihm
vorbehalten sind: das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung3 und das Recht zum
Widerruf der Privatstiftung, unter der Voraussetzungen, dass dies in der Stiftungsurkunde
festgeschrieben wird. Die Rechte des Stifters sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem
Tod4.
Ist der Stifter eine natürliche Person mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich, so ist er gemäß § 1 Abs 2 EStG in Österreich unbeschränkt
einkommenssteuerpflichtig. Handelt es sich beim Stifter um eine Körperschaft, so unterliegt
sie nach § 1 Abs 2 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht, wenn sie in
Österreich ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Die Zuwendungen des Stifters an die liechtensteinische Stiftung können sowohl aus dem
Privatvermögen wie auch aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Bei Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen des Stifters ist weiters zu unterscheiden zwischen betrieblich oder nicht
betrieblich veranlasster Vermögensübertragung. Bei Kauf, Tausch, Miete oder
Darlehensgewährung liegt indes keine Zuwendung vor5.
1 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 170.
2 Vgl. § 12 Abs. 2 Z. 1 PSG.
3 Vgl. § 33 PSG.
4 Vgl. § 34 PSG.
5 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 178.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Der Stifter
1.1. Der österreichische Stifter
1.1.1. Zuwendungen von Betriebsvermögen
1.1.2. Zuwendungen von Privatvermögen
1.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
2. Die liechtensteinische Stiftung
2.1. Die liechtensteinische Stiftung nach liechtensteinischem Recht
2.2. Die liechtensteinische Stiftung nach nationalem Recht
2.3. Das Abkommensrecht
3. Der österreichische Begünstigte
3.1. Der Begünstigte
3.2. Der Letztbegünstigte
3.3. Zuwendungen der Privatstiftung
3.3.1. Ertragssteuerliche Erfassung der Zuwendungen bei natürlichen Personen
3.3.1.1. Kapitaleinkünfte bzw. sonstige Einkünfte
3.3.1.2. Betriebliche Einkünfte
3.3.2. Erfassung der Zuwendungen bei Körperschaften
3.3.2.1. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
3.3.2.2. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
3.4. Erbschafts- und Schenkungssteuer
4. Auflösung der liechtensteinischen Stiftung
4.1. Allgemeines
4.2. Schenkungssteuer
4.3. Ertragssteuern bei der liechtensteinischen Stiftung
4.4. Ertragssteuern beim Zuwendungsempfänger
Literaturverzeichnis
1. Der Stifter
1.1. Der österreichische Stifter
Der Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solche bei der Errichtung der Stiftung auftritt und auf deren Willen sie beruht. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Das heißt neben den natürlichen Personen kommen auch juristische Personen sowie teilrechtsfähige Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften in Betracht[1].
Der Stifter ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich. Die Stiftungsurkunde ist in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen[2]. Der Stifter hat folgende Rechte, die ihm vorbehalten sind: das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung[3] und das Recht zum Widerruf der Privatstiftung, unter der Voraussetzungen, dass dies in der Stiftungsurkunde festgeschrieben wird. Die Rechte des Stifters sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod[4].
Ist der Stifter eine natürliche Person mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so ist er gemäß § 1 Abs 2 EStG in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Handelt es sich beim Stifter um eine Körperschaft, so unterliegt sie nach § 1 Abs 2 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht, wenn sie in Österreich ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Die Zuwendungen des Stifters an die liechtensteinische Stiftung können sowohl aus dem Privatvermögen wie auch aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Stifters ist weiters zu unterscheiden zwischen betrieblich oder nicht betrieblich veranlasster Vermögensübertragung. Bei Kauf, Tausch, Miete oder Darlehensgewährung liegt indes keine Zuwendung vor[5].
1.1.1. Zuwendungen von Betriebsvermögen
Bei Zuwendung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens liegen beim Stifter Entnahmevorgänge beziehungsweise bei Körperschaften nicht betrieblich veranlasste Wertabgänge im Sinne des § 7 Abs 3 KStG vor. Werden stille Reserven aufgedeckt, sind diese steuerwirksam zu erfassen. Die Entnahme ist gemäß § 6 Z 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten[6].
Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile unentgeltlich zugewendet, so kommt es beim Stifter zu keiner Realisierung der stillen Reserven beziehungsweise der stillen Lasten, da die Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile als nunmehr beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften nach § 98 EStG nach wie vor der Besteuerung in Österreich unterliegen. Der Stiftungsakt ist unter § 6 Z 9 lit a EStG zu erfassen und führt daher bei der übernehmenden Stiftung zur Buchwertfortführung.
Eine Behandlung gemäß § 6 Z 9 lit a EStG erscheint unproblematisch, da das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der stillen Reserven des auf die Stiftung übergehenden Betriebsvermögens im Rahmen der beschränkten Körperschaftssteuerpflicht gewahrt bleibt. Käme es in der Folge zu einer Verlagerung von nunmehr der Stiftung gehörenden Betrieben in das Ausland, wäre die Besteuerung der stillen Reserven im Wege der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Z 6 letzter Satz EStG gewährleistet. Die Subsumtion der Vermögensübertragung unter § 6 Z 9 lit a EStG setzt somit das Übertragen des gesamten Betriebes oder Teilbetriebes oder zumindest der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus[7].
1.1.2. Zuwendungen von Privatvermögen
Die Zuwendungen des Stifters aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich ertragssteuerneutral.
Betreffend der Übertragung einer Beteiligung im Sinne des § 31 EStG ist folgendes anzumerken: Nach der Auffassung Schilcheggers geht bei Übertragung einer im Privatvermögen gehaltenen ausländischen Beteiligung im Sinne des § 31 Abs. 2. Z. 2 EStG das Besteuerungsrecht Österreich an den stillen Reserven unter. Aus diesem Grund sind die stillen Reserven im Wege der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Z. 6 EStG aufzudecken und zu versteuern[8]. Kommt es hingegen zur Übertragung einer inländischen Beteiligung so verliert Österreich das Besteuerungsrecht nicht, da eine beschränkte Steuerpflicht nach § 98 Z. 8 EStG gegeben ist[9]. Durch das Doppelbsteuerungsabkommen mit Liechtenstein wird jedoch das Besteuerungsrecht Liechtenstein zugewiesen[10]. Auch Einkünfte aus einer Beteiligungsveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 30 EStG sind nach der isolierten Betrachtungsweise als solche der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen[11].
Toifl vertritt die Meinung, dass schon der Wortlaut des § 31 Abs 2 Z 2 EStG in die Richtung deutet, dass nur bei einem Verlust des Besteuerungsrechts aufgrund einer von Österreich im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Z 6 EStG ausgelöst wird. Einen Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten kann es nämlich allein auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften nicht geben[12]. Aufgrund des DBA mit Liechtenstein steht bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen das Besteuerungsrecht gemäß Art 13 Abs 3 DBA Liechtenstein zu. Befindet sich hingegen die Beteiligung im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte, so steht gemäß Art 13 Abs 2 DBA Liechtenstein das Besteuerungsrecht Österreich zu.
Des weiteren sprechen historische und systematische Argumente für die Auslegung Toifls. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 16 Abs 2 UmgrStG stellen nämlich sowohl das Bundesministerium für Finanzen als auch die Literatur zur Auslegung des Begriffs „Besteuerungsrecht“ darauf ab, ob es zur einer Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund völkerrechtlicher Normen kommt. Die Parallelen zwischen § 16 Abs 2 UmgrStG und § 31 Abs 2 Z 2 EStG sprechen zusätzlich dafür, die Wegzugsbesteuerung nur bei einem Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auszulösen[13].
Doralt ist ebenfalls der Meinung, dass die Beurteilung ob das Besteuerungsrecht verloren geht nach dem Einkommenssteuergesetz in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu erfolgen hat[14].
Werden zu Wohnzwecken vermietete Gebäude übertragen hat die Privatstiftung die vom Stifter gemäß § 28 Abs. 2 EStG zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzende Instandsetzungsaufwendungen in der Weise weiter zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung des Gebäudes gekommen[15]. Wiesner hat sich in einer älteren Ansicht gegen eine derartige Fortführung steuerfreier Beträge ausgesprochen[16].
1.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenstand der Schenkungssteuer ist nicht die Errichtung der Stiftung, sondern der Vermögenstransfer in die Stiftung. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 7 ErbStG der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden[17]. Ebenfalls von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst, ist der Übergang von Vermögen auf eine Privatstiftung von Todes wegen[18].
Für eine unbeschränkte Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht in Österreich muss entweder der Stifter oder die Privatstiftung Inländer sein. Da es sich um einen österreichischen Stifter handelt, der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben[19]. Weiters wird bei einem inländischen Stifter die Erbschaftssteuerpflicht unabhängig davon ausgelöst, wo sich das Vermögen befindet[20]. Betreffend die Steuerklasse ist festzuhalten, dass mangels eines Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und Stiftung grundsätzlich die Steuerklasse V zur Anwendung kommt[21]. Bei Ausgestaltung der liechtensteinischen Stiftung als Familienstiftung bestimmt der Verwandtschaftsgrad des Stifters zum entferntest Begünstigten die Tarifklasse, so dass der Tarif bei geeigneter Gestaltung reduziert werden kann[22].
Steuerschuldner der Schenkungssteuer ist der Stifter des Vermögens.
2. Die liechtensteinische Stiftung
2.1. Die liechtensteinische Stiftung nach liechtensteinischem Recht
Das Recht der Stiftungen ist in Art 552 bis Art 570 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts geregelt[23].
Zur Errichtung einer Stiftung privaten Rechts in Liechtenstein bedarf es der Widmung von Vermögen, eines Stiftungsgutes, für einen bestimmten Zweck. Der Zweck kann kirchlicher, gemeinnütziger, familiärer oder sonstiger wirtschaftlicher Art sein. In Liechtenstein gibt es eine große Anzahl sogenannter Familienstiftungen, das sind Stiftungen, die zur Bestreitung der Kosten von Erziehung und Ausbildung beziehungsweise der Ausstattung und Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien dienen[24].
Der Sitz, der Zweck und Gegenstand der Stiftung, sowie Regelungen der Organisation sind im Stiftungsbrief enthalten. Die Stiftung entsteht mit Eintragung ins Öffentlichkeitsregister, mit Ausnahme der reinen oder gemischten Familienstiftungen. Die liechtensteinische Stiftung darf auch kommerzielle Geschäfte betreiben, wenn diese ihren nichtwirtschaftlichen Zwecken dienen oder nach Art und Umfang der Aktivitäten ein kaufmännischer Betrieb erforderlich ist.
Bei Stiftungen gibt es keine Gründerrechte das heißt, die Stiftung ist in der Regel von der Person des Gründers gelöst und dieser kann keinen laufenden Einfluss mehr nehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in den Statuten den Einfluss des Stifters zu regeln. Das Mindestkapital für liechtensteinische Stiftungen beträgt 30 000 sfr[25]. Die Zuwendung des Stiftungskapitals stellt nach liechtensteinischen Recht keine Schenkung dar[26].
[...]
[1] Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 170.
[2] Vgl. § 12 Abs. 2 Z. 1 PSG.
[3] Vgl. § 33 PSG.
[4] Vgl. § 34 PSG.
[5] Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 178.
[6] Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 180.
[7] Vgl. Wiesner, S. 345.
[8] Vgl. Toifl, S. 369.
[9] Vgl.Gröhs/Staring, S.
[10] Vgl. Art 13 Abs 3 DBA Liechtenstein
[11] Vgl. EstR, Rz. 7988.
[12] Vgl. Toifl, S. 369.
[13] Vgl. ebenda, S. 369.
[14] Vgl. Doralt, Einkommenssteuerkommentar Rz 109.
[15] Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 186.
[16] Vgl. Wiesner, S. 345.
[17] Vgl. Fellner, § 3 Rz. 71.
[18] Vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 ErbStG
[19] Vgl § 6 ErbStG
[20] Vgl. Fellner, § 6 Rz. 6a.
[21] Vgl. Fellner, § 7 Rz.20 b.
[22] Vgl. Gröhs, S. 94.
[23] Vgl. Igerz, S. 170.
[24] Vgl. Baumann, S 122.
[25] Vgl. ebenda, S. 122.
[26] Vgl. Igerz, S. 170.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.