Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis.................................................................................................................. III
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................. IV
Abkürzungsverzeichnis V
1. Einführung 1
2. Einordnung der Untersuchung 2
2.1 Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz 2
2.2 Darstellung der Untersuchungsgegenstände 5
2.2.1 Gesamtstichprobe 5
2.2.2 Angebotsart 7
2.2.3 Investor 9
2.2.4 Going Private 10
2.3 Zusammenfassung der Hypothesen 12
3. Untersuchungsdesign 14
3.1 Zur Ermittlung abnormaler Renditen 14
3.1.1 Darstellung des Marktmodells 16
3.1.2 Schätzung des Marktmodells mittels der Zeitreihenregression 20
3.1.3 Alternatives Modell zur Ermittlung von abnormalen Renditen 22
3.1.4 Signifikanztest zur Überprüfung der Ergebnisse 23
3.2. Spezifikation des Modells zur Ermittlung abnormaler Renditen 25
3.2.1 Datenmaterial 25
3.2.2 Datenquelle und Berechnung der täglichen Aktienkursrendite 27
3.2.3 Zeitliche Eingrenzung der Regressionsschätzung 28
3.2.3.1 Festlegung der Schätzperiode 29
3.2.3.2 Festlegung der Ereignisperiode 30
3.2.4 Bestimmung des Marktfaktors 31
3.3 Überprüfungsmethoden zur Validität des Marktmodells 32
3.3.1 Empirische Relevanz der Modellannahmen 33
3.3.1.1 Normalverteilung der Residuen 33
3.3.1.2 Autokorrelation der Residuen 35
3.3.1.3 Heteroskedastizität der Residuen und Stationarität der Modellparameter 36
I
3.3.1.4 Korrelation zwischen Residuen verschiedener Gesellschaften 37
3.3.2 Illiquider Handel 37
3.3.3 Güte der linearen Regression zur Schätzung der Modellparameter 38
4. Validität Bestimmung und Signifikanztest der Überrenditen 40
4.1 Überprüfung der Validität des Marktmodells 40
4.1.1 Überprüfung der Güte der linearen Regression 40
4.1.2 Überprüfung auf Autokorrelation 42
4.1.3 Überprüfung der Stationarität der Beta-Faktoren 43
4.1.4 Zusammenfassung der Ergebnisse bezüglich der Validität des Marktmodells 44
4.2 Ermittlung abnormaler Renditen im Ereigniszeitraum 45
4.2.1 Gesamtstichprobe 47
4.2.2 Angebotsart 50
4.2.2.1 Erwerbsangebote 50
4.2.2.2 Pflichtangebote 53
4.2.2.3 Freiwillige Angebote 55
4.2.3 Investor 58
4.2.4 Going Private 62
4.3 Aussagefähigkeit der Ergebnisse in Bezug auf die Untersuchungsgegenstände 66
5. Überprüfung der Untersuchungsgegenstände 68
5.1 Angebotsart 69
5.2 Investor 70
5.3 Going Private 71
6. Zusammenfassung 72
Anhang ..................................................................................................................................... 73 73
Literaturverzeichnis 78
II
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ergebnisse der Regressionsschätzungen 40
Tabelle 2: Beta-Werte für zwei Teilperioden 43
Tabelle 3: Kumulierte Überrenditen für verschiedene Ereigniszeiträume sowie
Differenzierung der Übernahmeangebote nach Art des Investors der Finanzierung und
nach Going Private Absicht 46
Tabelle 4: Kumulierte Überrenditen aller Übernahmeangebote für unterschiedliche
Ereignisfenster Teilstichproben und Berechnungsmethoden 49
Tabelle 5: Kumulierte Überrenditen aller Erwerbsangebote für unterschiedliche
Ereignisfenster Teilstichproben und Berechnungsmethoden 52
Tabelle 6: Kumulierte Überrenditen aller Pflichtangebote für unterschiedliche Ereignisfenster
Teilstichproben und Berechnungsmethoden 55
Tabelle 7: Kumulierte Überrenditen aller freiwilligen Angebote für unterschiedliche
Ereignisfenster Teilstichproben und Berechnungsmethoden 57
Tabelle 8: Kumulierte Überrenditen aller Übernahmeangebote strategischer Investoren für
unterschiedliche Ereignisfenster Teilstichproben und Berechnungsmethoden 59
Tabelle 9: Kumulierte Überrenditen aller Übernahmeangebote von Finanzinvestoren für
unterschiedliche Ereignisfenster Teilstichproben und Berechnungsmethoden 61
Tabelle 10: Kumulierte Überrenditen aller Stichprobenwerte bei denen ein Going Private
geplant ist für unterschiedliche Ereignisfenster Teilstichproben und
Berechnungsmethoden 63
Tabelle 11: Entwicklung der durchschnittlichen Beteiligungsquoten im Verlauf der
Erwerbshistorie 69
Tabelle 12: Entwicklung der durchschnittlichen Beteiligungsquoten im Verlauf der
Erwerbshistorie 71
Tabelle 13: Gesamtstichprobe aller Aktienkurszeitreihen 74
Tabelle 14: Entwicklung der Beteiligungsquoten im Verlauf der Erwerbshistorie sowie
kumulierte Überrenditen aller Stichprobenwerte 77
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Renditeentwicklung der Gesamtstichprobe im Zeitraum 40 Börsentage vor bis
40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 48
Abbildung 2: Signifikanztests der Gesamtstichprobe im Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40
Börsentage nach Übernahmeankündigung 49
Abbildung 3: Renditeentwicklung aller Erwerbsangebote im Zeitraum 40 Börsentage vor bis
40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 51
Abbildung 4: Signifikanztests aller Erwerbsangebote im Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40
Börsentage nach Übernahmeankündigung 52
Abbildung 5: Gesamtstichprobe aller Pflichtangebote im Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40
Börsentage nach Übernahmeankündigung 53
Abbildung 6: Signifikanztests aller Pflichtangebote im Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40
Börsentage nach Übernahmeankündigung 54
Abbildung 7: Gesamtstichprobe aller freiwilligen Angebote im Zeitraum 40 Börsentage vor
bis 40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 56
Abbildung 8: Signifikanztests aller freiwilligen Angebote im Zeitraum 40 Börsentage vor bis
40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 57
Abbildung 9: Renditeentwicklung bei strategischen Investoren im Zeitraum 40 Börsentage
vor bis 40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 58
Abbildung 10: Signifikanztests der Überrenditen strategischer Investoren im Zeitraum 40
Börsentage vor bis 40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 59
Abbildung 11: Renditeentwicklung bei Finanzinvestoren im Zeitraum 40 Börsentage vor bis
40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 60
Abbildung 12: Signifikanztests der Überrenditen von Finanzinvestoren im Zeitraum 40
Börsentage vor bis 40 Börsentage nach Übernahmeankündigung 61
Abbildung 13: Renditeentwicklung aller Übernahmeangebote mit Going Private Absicht im
Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40 Börsentage nach Ankündigung 62
Abbildung 14: Signifikanztests der Überrenditen von Übernahmeangeboten mit Going Private
Absicht im Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40 Börsentage nach Übernahmeankündigung
63
Abbildung 15: Renditeentwicklung aller Übernahmeangebote ohne Going Private Absicht im
Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40 Börsentage nach Ankündigung 64
Abbildung 16: Signifikanztests der Überrenditen von Übernahmeangeboten ohne Going
Private Absicht im Zeitraum 40 Börsentage vor bis 40 Börsentage nach
Übernahmeankündigung 65
IV
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
Art.
BAFin BGBl bzw.
B&G Vertrag ca.
EUR gereg. M.
i.V.m.
KgaA sog.
St.
u.a.
vgl.
Vz.
WpÜG WpÜG-AngVO
zzgl.
V
1. Einführung
Am 01.01. 2002 ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz in Kraft getreten, das erstmals verbindlich Leitlinien zur fairen und geordneten Durchführung der Übernahme einer
inländischen börsennotierten Unternehmung regelt. 1 Es orientiert sich an internationalen Standards und bezweckt neben der Stärkung des Finanzplatzes Deutschland vor allem den
Schutz der Minderheitsaktionäre. 2 Im Rahmen der vorliegenden empirischen Untersuchung werden für den Zeitraum der Ankündigung einer Übernahmeabsicht die
Marktwertänderungen von börsennotierten deutschen Unternehmen, die nach dem WpÜG Ziel einer Wertpapierübernahme geworden sind, analysiert. Diese Untersuchung geht über
den Rahmen bereits vorliegender anderer über die Auswirkungen des WpÜG hinaus. In Kapitel 2 erfolgt zunächst eine Erläuterung des WpÜG, das für den Untersuchungszeitraum
die r echtliche Grundlage der untersuchten Unternehmensübernahmen darstellt. Danach werden die Untersuchungsgegenstände herausgearbeitet. Kapitel 3 stellt das der Untersuchung
zugrundeliegende theoretische Bewertungsmodell vor und spezifiziert es in Bezug auf das vorliegende Datenmaterial. Methoden werden vorgestellt, mit der die Validität des Markt-
modells und die zugrundeliegenden Modellannahmen überprüft werden können. Am Ende wird geklärt, welche Relevanz mögliche Probleme einer Verletzung der Modellannahmen
besitzen. In Kapitel 4 erfolgt eine ausführliche Darstellung der Untersuchungsergebnisse und ihrer Aussagefähigkeit. Kapitel 5 analysiert die Stichprobenwerte hinsichtlich der Unter-
suchungsgegenstände und Kapitel 6 fasst die Arbeit zusammen.
1 BGBl (2001).
2 Zur Zielsetzung des WpÜG, vgl. z.B. Hopt (2002), S. 383-432, sowie Zschocke/Schuster (2003), S. 8-11.
2. Einordnung der Untersuchung
Dieses Kapitel stellt zunächst das Übernahmeverfahren nach dem WpÜG dar. Hierbei wird nach einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs und der einzelnen Angebotsarten der
Ablauf des Angebotsverfahrens nachgezeichnet. Nach Erläuterung der zu gewährenden Gegenleistung wird kurz ein parallel zum WpÜG eingeführtes Verfahren zum zwangsweisen
Ausschluss von Minderheiten vorgestellt. Im Anschluss daran erfolgt die Darstellung der einzelnen Untersuchungsgegenstände. Das Kapitel endet schließlich mit einer Zusammen-
fassung der einzelnen Untersuchungsgegenstände.
2.1 Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 ist der Anwendungsbereich des WpÜG auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und im amtlichen Handel oder geregelten Markt
zugelassen sind, beschränkt. 3
Das WpÜG regelt drei Arten von Angeboten: Freiwillige Angebote zum Erwerb von
Wertpapieren (sog. Erwerbsangebote), Pflichtangebote und freiwillige Übernahmeangebote. Erwerbsangebote sind Angebote, die sich auf den Teilerwerb einer Zielgesellschaft richten,
ohne dass dabei die sog. Kontrollschwelle von 30% überschritten wird oder die auf
Konsolidierung einer bestehenden Kontrollstellung gerichtet sind. 4 Übernahmeangebote sind, im Gegensatz zu Erwerbsangeboten, Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind. Nach § 35 WpÜG ist ein Pflichtangebot abzugeben, wenn ein Aktionär unmittelbar oder
mittelbar die Kontrolle, d.h. mehr als 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, erreicht. 5 Ein freiwilliges Übernahmeangebot liegt nach § 29 WpÜG vor, wenn das Angebot auf den
Erwerb der Kontrolle und somit auf mehr als 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gerichtet ist.
3 Auf Aktien die im Freiverkehr gehandelt werden, ist das WpÜG somit nicht anzuwenden. Unter Wertpapieren sind nach § 2 Abs. 2 WpÜG Aktien, Derivate und ähnliche Wertpapiere zu verstehen.
4 Zur Definition der Begriffe Zielgesellschaft, Bieter und Kontrollschwelle, vgl. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 WpÜG sowie § 29 Abs. 2 WpÜG.
5 Anlässlich einer durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenz von 49,1% in der Hauptversammlungssaison 2003 erscheint die Vermutung einer faktischen Kontrollmehrheit ab einer Kontrollschwelle von 30% als durchaus gerechtfertigt. Bei Adidas lag die Hauptversammlungspräsenz nur bei 23 %. Eine Beteiligung von 12% hätte hier ausgereicht, um die Mehrheit zu stellen. Vgl. o.V. (2003a).
Der Ablauf eines Angebotsverfahrens lässt sich in die Planungsphase, die Durchführungs-
phase und die Umsetzungsphase gliedern. 6 Die Planungsphase beginnt für den Bieter mit der Suche nach einem potenziellen Übernahmekandidaten und endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots nach § 10 WpÜG. Zu Beginn der Durchführungs-
phase ist die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (BAFin) und den Geschäftsführungen der Börsen, an denen die Wertpapiere
gehandelt werden, unverzüglich mitzuteilen. Unmittelbar danach muss der Vorstand der Zielgesellschaft und die Öffentlichkeit über die Übernahmeabsicht aufgeklärt werden.
Danach hat der Bieter gemäß § 14 WpÜG innerhalb von vier Wochen, mit Genehmigung der
BAFin auch acht Wochen, die Angebotsunterlage der BAFin zu übermitteln und sie bei Nichtuntersagung innerhalb von maximal zehn Werktagen nach Eingang bei der BAFin zu
veröffentlichen. 7
Die Angebotsunterlage hat nach § 11 WpÜG alle Angaben zu enthalten, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Die Annahmefrist
beginnt nach § 16 Abs. WpÜG mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage und endet vier bis maximal zehn Wochen danach. Bei einem Übernahmeangebot können die Zielgesell-
schaftsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, innerhalb von zwei
Wochen 8 in Kenntnis des vom Bieter innerhalb der ursprünglichen Annahmefrist erreichten Stimmrechtsanteils das Angebot annehmen. Hat der Bieter sein Angebot an Bedingungen geknüpft, wie z.B. den Erwerb eines Mindestanteils und wird dieser nicht erreicht, entfällt die
weitere Annahmefrist.
Nach § 31 i.V.m. § 39 WpÜG ist den Zielgesellschaftsaktionären bei einem freiwilligen Übernahmeangebot oder einem Pflichtangebot eine angemessene Gegenleistung anzubieten,
die aus einer Geldleistung in Euro oder aus liquiden Aktien bestehen muss. 9 Die Wahl der Gegenleistung steht dem Bieter grundsätzlich frei. Nach § 31 Abs. 3 WpÜG ist der Bieter
jedoch dazu verpflichtet, eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn der Bieter entweder in
den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
6 Dieses gilt sowohl für Erwerbs- als auch für Übernahmeangebote.
7 Die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots und die Veröffentlichung der Angebotsunterlage sind entweder durch ein überregionales Börsenpflichtblatt oder durch ein elektronisch betriebenes Informationssystem vorzunehmen. Vgl. § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 WpÜG.
8 Auch “weitere Annahmefrist” genannt.
9 Diese Mindestpreisregelung gilt nicht für Erwerbsangebote.
Übernahmeangebotes nach § 10 WpÜG mindestens 5% der Aktien oder Stimmrechte oder nach dieser Veröffentlichung und vor Ablauf der Annahmefrist mindestens 1% der Aktien
oder Stimmrechte gegen Zahlung einer Geldleistung erworben hat. 10 Die Gegenleistung muss mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten
drei Monate vor Angebotsveröffentlichung entsprechen. 11 Außerdem muss die Gegenleistung mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb
von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung
der Entscheidung zu Abgabe eines Angebots nach § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechen. 12 Erwirbt der Bieter nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Veröffentlichung der endgültigen Zahl der Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, Aktien d er
Zielgesellschaft für eine wertmäßig höhere Gegenleistung als die im Angebot angebotene, ist der Unterschiedsbetrag nach § 31 Abs. 4 WpÜG nachzuzahlen. Entscheidend für die
Mindestgrenze ist also der sich aus den verschiedenen Kriterien ergebende höchste Wert. 13
Nach § 21 WpÜG kann der Bieter sein Angebot bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist einmalig nachbessern, woraufhin sich die Annahmefrist um zwei Wochen
verlängert. 14 Der Bieter hat gemäß § 23 WpÜG über die Zahl der Aktionäre die das Angebot während der Annahmefrist sowie unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist und der
verlängerten Annahmefrist angenommen haben, regelmäßig zu berichten.
Gleichzeitig mit dem WpÜG sind die Regelungen zum sog. Squeeze-out nach § 327 a – 327 f
AktG in Kraft getreten. 15 Demnach kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, der im Besitz von mindestens 95% des Grundkapitals ist, die Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen. Dieses Verfahren ist das einzig rechtlich klar definierte Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Es vereint die Anteile in einer Hand und schließt
die Minderheitsaktionäre von der Teilhabe an der wirtschaftlichen Zukunft aus. 16 Die
10 Zur Erfordernis der “Angemessenheit” der Gegenleistung im Rahmen von Unternehmensübernahmen, vgl. z.B. Wenger/Hecker (1995), und Rodewald/Siems (2002).
11 Vgl. § 39 Abs. 1, Abs. 7 WpÜG i.V.m. §§ 3,5,6 WpÜGAngVO.
12 Vgl. § 31 Abs. 7 WpÜG i.V.m. §§ 3,4 WpÜGAngVO.
13 Die Festsetzung einer Mindestgrenze bei der Gegenleistung wird auch Mindestpreisregelung genannt. 14 Bei konkurrierenden Angeboten verlängert sich nach § 22 WpÜG die Annahmefrist automatisch bis zum Ende der Angebotsfrist des konkurrierenden Angebots.
15 Für eine kritische Ausseinandersetzung unter dem Aspekt des Minderheitenschutzes im Rahmen eines Squeeze-outs, vgl. Hecker/Kaserer (2003).
16 Vgl. ebenda, S. 142.
Barabfindung wird vom Hauptaktionär festgesetzt und von einem Wirtschaftsprüfer auf
Angemessenheit geprüft. 17
2.2 Darstellung der Untersuchungsgegenstände
Vorangestellt sei, dass vor der späteren Überprüfung, der nun dargestellten Untersuchungs-
gegenstände, zunächst geklärt werden muss, ob das Untersuchungsdesign überhaupt aussage- kräftige Ergebnisse liefert. Dazu muss die Validität des zugrundeliegenden Modells in Bezug
auf die vorliegendende Stichprobe überprüft werden. Darüber hinaus werden die Untersuchungsgegenstände mittels einer alternativen Methode gemessen, um später die, aus
den einzelnen Methoden gewonnenen, Ergebnisse vergleichen zu können.
2.2.1 Gesamtstichprobe
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung soll die Aktienkursreaktion einer Zielgesellschaft im Zeitraum um die Ankündigung der Übernahmeabsicht untersucht und dabei der Frage
nachgegangen werden, wie sich verschiedene Einflussfaktoren und Komponenten auf die Entwicklung des Aktienkurses der Zielgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums auswirken.
Voraussetzung für die Überprüfung der Untersuchungsgegenstände ist eine möglichst schnelle Verarbeitung neuer bewertungsrelevanter Informationen, d.h. ein hoher Grad an Informations-
effizienz. 18
In einem Übersichtsartikel zur Untersuchung der Informationseffizienz von Aktienmärkten auf Basis täglicher Aktienkurse kommt Fama (1991) zu dem Ergebnis, dass Aktienkurse in
der Regel innerhalb eines Tages auf die Ankündigung eines firmenspezifischen Ereignisses reagieren, und dass bei schneller Anpassung des Aktienkurses auf ein unternehmens-
spezifisches Ereignis auf Informationseffizienz geschlossen werden kann. 19 Informations- effizienz liegt vor, wenn zu jedem Zeitpunkt jede verfügbare Information, die für die
Bestimmung des Aktienkurses relevant ist, im Aktienkurs inkorporiert ist. 20 Dabei wird Informationseffizienz in drei verschiedene Formen unterteilt. Informationseffizienz in der
17 Vgl. ebenda, S. 140.
18 Zur Definition der Informationseffizienz des Aktienmarktes und den unterschiedlichen Formen von
Informationseffizienz, vgl. Fama (1970), S. 133-168 und Elton/Gruber (1991), S.399-448.
19 Vgl. Fama (1991), S. 1601f.
20 Vgl. Fama (1970), S. 383.
schwachen Form liegt vor, wenn alle Informationen vergangener Kursverläufe im aktuellen
Aktienkurs enthalten sind. 21 Informationseffizienz in ihrer halbstrengen Form liegt vor, wenn neben den historischen Daten, die in der schwachen Form enthalten sind, auch alle anderen
öffentlich zugänglichen Informationen im Aktienkurs Berücksichtigung finden. 22 Die strenge
Form von Informationseffizienz umfaßt alle für die Kursprognose relevanten Informationen. 23 Diese Definition beinhaltet alle öffentlich zugänglichen Information sowie Insider-
informationen und geht von einer sofortigen Verarbeitung dieser Informationen aus, so dass niemand in der Lage wäre durch Ausnutzung von Insiderinformationen Kursgewinne zu
erzielen. In der Regel geht man von Informationseffizienz in ihrer halbstrengen Form aus. 24
Da in der vorliegenden Untersuchung die Aktienkursreaktion im Zeitraum des firmenspezifischen Ereignisses „Ankündigung der Übernahmeabsicht“ untersucht wird, stellt
dieses gleichzeitig einen Test auf Informationseffizienz dar. Ist eine hohe Aktienkursreaktion im Zeitraum weniger Tage um die Übernahmeankündigung zu beobachten, liegt
Informationseffizienz vor. 25 Die erste Hypothese geht von einer informationseffizienten Reaktion der Stichprobenwerte aus, da sonst eine Überprüfung der weiteren
Untersuchungsgegenstände gar nicht möglich wäre.
Wie schon erwähnt, erfolgt die Messung der Reaktion der Kapitalmarktteilnehmer im Zeitraum um den Tag der erstmaligen Ankündigung der Übernahmeabsicht. Im Rahmen
dieser Ankündigung ist davon auszugehen, dass ein Investor bereit ist, den Zielgesellschaftsaktionären für ihre Aktien einen Preis zu zahlen, der den Aktienkurs vor
Ankündigung der Übernahme überschreitet, da die Altaktionäre ihre Aktien sonst nicht
andienen würden. 26 In Folge der Bereitschaft den Altaktionären einen höheren Preis für ihre
Aktien zu zahlen, können sog. Überrenditen gemessen werden. 27 Die positive Aktienkursreaktion auf die Ankündigung einer Übernahmeabsicht wird in der Literatur auch
als Wertsteigerungshypothese bezeichnet und stellt unseren zweiten Untersuchungsgegen-
21 Vgl. Elton/Gruber (1991), S. 399.
22 Vgl. Fama (1970), S. 414, sowie Elton/Gruber (1991), S. 399.
23 Vgl Elton/Gruber (1991), S. 399.
24 Vgl. Fama (1970), S. 415. Im Folgenden ist unter Informationseffizienz Informationseffizienz in seiner halbstrengen Forma zu verstehen.
25 Vgl. Fama (1991), S. 1601f.
26 Bradley (1980), S. 347 oder Jensen/Ruback (1983), S. 6.
27 Auch Übernahmeprämie oder abnormale Rendite genannt. Zur Definition der Überrendite, vgl. Kapitel 3.1.
stand dar. 28 Allerdings wird der Ankündigungseffekt noch durch die Unsicherheit gedämpft, ob die Übernahme tatsächlich stattfinden wird.
Es gibt zahlreiche Gründe, wieso ein Bieter dazu bereit sein könnte, einen höheren Preis zu
zahlen. Beispielsweise erwartet der Bieter, durch bessere Nutzung der Unternehmens- ressourcen höhere Unternehmensgewinne zu generieren. oder er hofft, aus der Unternehmens-
zusammenführung Synergien zu ziehen. Die Empire-Building-Hypothese geht wiederum von der Nutzenmaximierung des Managements auf Kosten der Bieteraktionäre aus und die
Ausbeutungshypothese geht von einer Bereicherung des Kontrollaktionärs auf Kosten der Minderheitsaktionäre durch Ausübung seiner Leistungsmacht aus. Die Erpressungshypothese
macht wiederum Wohlstandstransfers zu Lasten der scheidenden Aktionäre als Grund für die
Unternehmensübernahme aus. 29
Weiterhin wird die Gesamtstichprobe nach bestimmten Merkmalen in Teilstichproben
unterteilt. Die Höhe der Aktienkursreaktion hängt nämlich von verschiedenen
Einflussfaktoren, wie z.B. dem regulatorischen Umfeld, ab. 30 In der vorliegenden Untersuchung wurde die Gesamtstichprobe in einzelne Teilstichproben nach der jeweiligen
Angebotsart, der Art des Investors und nach einer Going Private Absicht 31 unterteilt. Diese Unterteilung soll nun in den folgenden Untergliederungspunkten begründet werden.
2.2.2 Angebotsart
Innerhalb dieses Kapitels wird ausführlich dargelegt, wieso im Zusammenhang mit den
einzelnen Angebotsarten von unterschiedlich hohen Aktienkursreaktionen und gemessenen Überrenditen ausgegangen wird. Es wird angenommen, dass die Ankündigung eines
freiwilligen Übernahmeangebots zu höheren Überrenditen führt, als die Ankündigung von Erwerbs- oder Pflichtangeboten. Zunächst soll jedoch aufgezeigt werden, weshalb im
Zusammenhang eines Erwerbsangebots im Vergleich zum Pflichtangebot von ähnlichen
28 Diese Vorgehensweise entspricht derjenigen in den meisten US-amerikanischen Studien, da an diesem Datum
der Aktienkurs bereits erheblich beeinflusst wird. Vgl. hierzu z.B. Jarrell/Poulsen (1989).
29 Für eine ausführliche Zusammenfassung von möglichen Übernahmemotiven und ihrer empirischen
Überprüfung in Ereignisstudien, vgl. Krause (1996), S. 93-118.
30 Ein Überblick über die verschiedenen Faktoren, die Übernahmeprämien von Bieter- und Zielgesellschaften
beeinflussen, verschafft Weston/Sui/Johnson (2001), S. 133-220 und Weston/Chung/Haong (1990), S. 190-272.
31 Auch Public to Privat-Transaktionen genannt.
Überrenditen ausgegangen werden kann, obwohl der Bieter bei Erwerbsangeboten an keine Mindestpreisregelung gebunden ist. 32
Bei einem Erwerbsangebot unterbreitet der Bieter den Zielgesellschaftsaktionären ein Angebot aus freien Stücken und ist, um den Erfolg des Angebots zu gewährleisten, an einer möglichst attraktiven Ausgestaltung interessiert. Allein aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass der Bieter eine Gegenleistung anbieten wird, die unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung liegt.
Einem Pflichtangebot können jedoch zwei verschiedene Interessenslagen zugrunde liegen. Die Mindestpreisregelung verpflichtet einerseits dazu, allen außenstehenden Aktionären ein Angebot zu unterbreiten, das gewissen Mindestpreisanforderungen entsprechen muss und eine hohe finanzielle Belastung mit sich bringt, ohne dass dieses zwangsläufig wirtschaftliche Vorteile brächte. Der Bieter könnte nicht an einer weiteren Konzentration des Anteilsbesitzes interessiert sein, da er bereits eine Kontrollmehrheit erworben hat. Dadurch wäre er schon in der Lage, private Sondervorteile aus der Übernahme zu ziehen und würde deshalb die Gegenleistung so gering wie möglich halten. Andererseits kann es bei einem Pflichtangebot auch genauso der Fall sein, dass der Bieter durch das Angebot an die freien Aktionäre noch eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten möchte und deshalb die Gegenleistung möglichst attraktiv ausgestaltet.
Eingedenk der bisherigen Überlegungen wird nicht davon ausgegangen, dass den freien Aktionären bei einem Erwerbsangebot systematisch eine geringere Prämie angeboten wird, als bei einem Pflichtangebot. Bei einem Erwerbsangebot kann allerdings auch nicht von systematisch höheren Angebotsprämien ausgegangen werden, da dem Pflichtangebot ein Paketkauf von mindestens 30 % vorausgeht und der Verkäufer eines großen Aktienpakets keine unattraktive Prämie, die unter seinem anteiligen Unternehmenswert läge, akzeptiert hätte.
Weiterhin ergibt sich, dass je höher die vom Bieter angestrebte Zustimmungsquote, desto attraktiver muss die Angebotsprämie gestaltet sein. Bei freiwilligen Übernahmeangeboten ist der Bieter noch nicht im Besitz der angestrebten Kontrollbeteiligung. Bei Pflichtangeboten
32 Zur Mindestpreisregelung, vgl. Kapitel 2.1.
erwarb der Bieter bereits eine Kontrollbeteiligung und bei Erwerbsangeboten ist der Bieter meist schon im Besitz einer Kontrollbeteiligung, die erhöht werden soll. Deshalb ist die
angestrebte Beteiligungsquote in der Regel bei freiwilligen Übernahmeangeboten wesentlich abhängiger von der benötigten Zustimmungsquote der außenstehenden Aktionäre als bei
Pflichtangeboten oder Erwerbsangeboten. 33 Aus diesem Grund wird hier von systematisch höheren Übernahmeprämien als bei Erwerbs- und Pflichtangeboten ausgegangen.
2.2.3 Investor
Wie im Folgenden erläutert wird, bietet es sich an, die Initiatoren einer Übernahme näher zu
untersuchen. 34 Dabei unterscheidet man zwischen strategischen Investoren und Finanz- investoren. Strategische Investoren sind am eigentlichen Geschäft d es Unternehmens interessiert, da es in ihr industrielles Konzept passt. Die Übernahmeprämien, die sie zu zahlen
bereit sind, werden zumeist mit Synergieeffekten begründet. Bei strategisch motivierten Übernahmen überschätzen die Manager oft ihre Fähigkeit, aus der Übernahme mögliche
Synergien und Umstrukturierungsgewinne ziehen zu können. 35 Die Manager gehen oft ihrem persönlichen Interesse, wie einem höheren Gehalt oder gesteigertem Prestige, nach und
handeln deshalb oft nicht im Interesse der Eigentümer. 36 E ine durch Principal-Agent- Konflikte hervorgerufene, von Managern durch Unternehmensakquisition verfolgte Politik
der Größenmaximierung führt deshalb oft zu Übernahmeprämien, die sich oft nicht an der
erzielbaren Rendite orientieren. 37
Bei Finanzinvestoren fallen viele potenzielle Gründe, die zu einem Übernahmeangebot führen
könnten, weg. Ein Finanzinvestor trifft ausschließlich renditeorientierte Kaufentscheidungen und ist in der Regel an keiner wesentlichen Änderung der Unternehmensstrategie interessiert.
Es ist auch nicht ersichtlich, wieso Finanzinvestoren für die Fortführung einer im Kern gleichen Unternehmensstrategie mit dem gleichen Management bereit sein sollten,
willkürliche Prämien zu zahlen, die nicht nur den Marktpreis der Aktie, sondern auch die Prämien strategischer Investoren deutlich übersteigt. Sie sind meistens nicht daran
33 Es ist allerdings auch möglich, dass der Bieter schon aufschiebend bedingte Kaufverträge zum Erwerb eines Aktienpakets abgeschlossen hat.
34 Im Folgenden werden unter dem Begriff der Übernahme, Erwerbs- und Übernahmeangebote nach dem WpÜG subsummiert.
35 Auch Hybris-These genannt, vgl. Roll (1986).
36 Auch Principal-Agent-Konflikt genannt.
37 Überlegungen basieren auf der von Mueller (1969) erstmals postulierten Hypothese des Empire-Building sowie der Free Cash Flow Hypothese von Jensen (1986), (1988).
interessiert, ihre Beteiligung langfristig zu halten, sondern mit einem möglichst hohen
Gewinn weiterzuverkaufen. 38
In diesem Zusammenhang soll untersucht werden, ob Übernahmeangebote von Finanz- investoren zu geringeren Überrenditen führen, als Übernahmeangebote strategischer Investoren. Diejenigen Bieter wurden dabei als Finanzinvestoren klassifiziert, deren Geschäftszweck ausschließlich das Halten und Managen von Beteiligungen ist. Dieser Geschäftszweck muss explizit aus der Angebotsunterlage hervorgehen. Alle anderen Investoren wurden als strategische Investoren klassifiziert.
2.2.4 Going Private
Führt die Ankündigung eines Going Private im Rahmen einer Unternehmensübernahme zu höheren Übernahmeprämien als bei Übernahmen, bei denen kein Going Private beabsichtigt ist? Um dieser Frage nachzugehen, sollte zunächst definiert werden, was in der vorliegenden Untersuchung unter einem Going Private zu verstehen ist, wie nach deutschem Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht ein Going Private vollzogen werden kann, wieso dies im Vergleich zur Beibehaltung eines Börsenlistings möglicherweise vorteilhaft ist und welche Gründe vorliegen könnten, die zu höheren Übernahmeprämien führen als bei Unternehmensüber- nahmen, bei denen kein Going Private geplant ist.
Als erstes soll nun also erläutert werden, was unter einem Going Private zu verstehen ist. Im hier verstandenen Sinne werden alle Transaktionen als Going Private bezeichnet, in denen ein Bieter durch Konzentration der Gesellschafteranteile das Ziel des vollständigen Rückzugs
vom Eigenkapitalmarkt verfolgt. 39 Die Konzentration der Gesellschafteranteile kann beispielsweise durch ein zeitlich vorgelagertes Übernahmeangebot eines außenstehenden Bieters erfolgen oder durch eine Muttergesellschaft, die ihre Tochter von der Börse nehmen will. Der Börsenrückzug erfolgt dann später auf Antrag oder durch bestimmte
gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, und mündet in der Regel in einem Delisting. 40 Die
38 Vgl. o.V. (2003b).
39 Vgl. auch Nathusius (2003), S. 177.
40 In der angloamerikanischen Literatur wird oft unter einem Going Private die Konzentration der Eigentümerstruktur durch einen Finanzinvestor in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung des Zielunternehmens verstanden und wird auch als Management Buyout oder Leveraged Buyout bezeichnet. Vgl. u.a. DeAngelo/DeAngelo/Rice (1984) S. 367f., Weston/Sui/Johnson (2001), S. 463 oder im deutschen Drukarczyk (1993), S. 19. Unsere Definition ist weiter gefasst und enthält u.a. auch sog. “clean-up tender offers”. Hierbei möchte ein Investor, der schon eine Kontrollmehrheit an der Zielgesellschaft besitzt, die
Übernahmeangebote, in denen ein Going-Private angekündigt wurde, zielen somit nicht nur auf die Konzernierung, sondern auf die Zerschlagung des bisherigen Aktionärskreises ab.
Als alternative Techniken eines Going Private kommen der Widerruf der Börsenzulassung, eine Verschmelzung, eine Eingliederung, ein Formwechsel, ein Asset-Deal, eine Zusammen-
legung von Aktien oder der sogenannte Squeeze-out in Betracht. 41 Ein Ausschluss der Minderheiten von der wirtschaftlichen Zukunft kann auch durch Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (B&G Vertrag) vollzogen werden. 42
Falls der Mehrheitsaktionär am Ende des Übernahmeverfahrens nicht über einen Anteil von mehr als 95% des Grundkapitals verfügt, können als Alternative zu einem möglichen
zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre andere Maßnahmen durchgeführt
werden, wie z.B. der Widerruf der Börsenzulassung, der ab einem Stimmrechtsanteil von 75% möglich ist. Im Rahmen einer eventuellen Reorganisation (Formwechsel, Verschmelzung,
Eingliederung) muss den Aktionären – je nach Art der Maßnahme – Kraft Gesetzes ein Abfindungs- und / oder Umtauschangebot unterbreitet werden. Die Konditionen würden auf
Basis eines Bewertungsgutachtens festgelegt, und könnten für die Aktionäre günstiger oder
auch ungünstiger sein, als diejenigen dieses Angebots. 43 Durch diese Maßnahmen kann ein Minderheitsaktionär jedoch nicht zwangsweise aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden, weshalb meist versucht wird, mehr als 95% des Grundkapitals zu erlangen, um ein
Squeeze-out durchführen zu können.
Es gibt verschiedene Gründe, die ein Going Private im Gegensatz zur Beibehaltung eines Börsenlistings vorteilhaft erscheinen lassen. Als erstes wäre ein Wegfall der Begründung der
Börsennotierung zu nennen. 44 Der Aktienmarkt wird entweder als Finanzierungsquelle nicht mehr benötigt, da kein Eigenkapitalbedarf besteht, oder das Unternehmen ist aufgrund seiner
kleinen Unternehmensgröße und der damit verbundenen geringen Handelsliquidität bzw. Markttiefe nicht in der Lage, den Aktienmarkt als Refinanzierungsquelle zu nutzen, da der
restlichen Anteile übernehmen, da er einen Börsenrückzug beabsichtigt. Vgl. hierzu Dodd/Ruback (1977), S. 370f.
41 Für einen Überblick zu den alternativen Techniken eines Börsenrückzugs vgl. Zillmer (2002), S. 490, sowie Hecker/Kaserer (2003), S. 139ff.
42 Der Abschluss von B&G Verträgen fällt allerdings nicht unter unsere Definition eines Going Private. Eine ausführliche kritische Analyse zum Minderheitenschutz beim Abschluss von B&G Verträgen findet sich in Hecker (2000).
43 Eine kritische Auseinandersetzung zum Minderheitenschutz bei Eingliederungen und Verschmelzungen findet sich in Wenger/Kaserer/Hecker (2001).
44 Vgl. Nathusius (2003), S. 179.
Börsenwert nicht den eigentlichen Wert des Unternehmens wiederspiegelt. 45 Darüber hinaus ist ein Börsenlisting mit erheblichen Kontroll-, Transparenz- und Publizitätspflichten
verbunden und verursacht dadurch hohe Kosten. 46 Restrukturierungsmaßnahmen können in der Regel einfacher nach einem Going Private durchgeführt werden, da es danach leichter
möglich ist, erforderliche Mehrheiten zu beschaffen. 47 Des Weiteren können steuerlich
motivierte Überlegungen oder Principal-Agent-Konflikte Auslöser eines Going Private sein. 48
Im Gegensatz zu Unternehmen, die eine Eigentümerkonzentration vollziehen, ist es möglich,
dass die Übernehmer einer Zielgesellschaft jedoch gerade nicht an dieser Konzentration
interessiert sind. Vielmehr könnte beabsichtigt sein, den Free-Float auszudehnen, da der
Aktienmarkt seine Attraktivität als Refinanzierungsquelle nicht verloren hat und das
Unternehmen eigenständig weitergeführt werden soll.
In diesem Zusammenhang kann wiederum festgehalten werden, dass je höher der geplante
Beteiligungsaufbau durch das öffentliche Übernahmeangebot ist, desto höher die angebotene
Gegenleistung sein muss, damit möglichst viele außenstehende Aktionäre das
Übernahmeangebot annehmen. Im Umkehrschluss lässt sich sagen, dass Übernehmer, die
nicht an einer Konzentration des Anteilsbesitzes interessiert sind, die Gegenleistung so gering
wie möglich halten wird. Dann ist von wesentlich geringeren beobachtbaren Überrenditen
auszugehen. Dieses stellt gleichzeitig den letzten Untersuchungsgegenstand dar.
2.3 Zusammenfassung der Hypothesen
Die Untersuchungsgegenstände für die Zielgesellschaften werden nun noch einmal
zusammenfassend, als Hypothesen formuliert, dargestellt:
H 1 : Die Aktienkurse der Stichprobenwerte reagieren informationseffizient auf die
Ankündigung einer Unternehmensübernahme.
H 2 : Im Zeitraum der Ankündigung einer Unternehmensübernahme können positive
Überrenditen beobachtet werden.
45 Vgl. Raffel (2003), S. 195f.
46 Vgl. DeAngelo/DeAngelo/Rice (1984), S. 371ff., sowie Nathusius (2003), S.179.
47 Vgl. Raffel (2003), S. 196.
48 Vgl. Drukarczyk (1993), S. 22.
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Mathias Bimberg, 2002, Unternehmensübernahmen nach dem WpÜG - Eine empirische Studie, Munich, GRIN Publishing GmbH
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