Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis iii
1. Einleitung 1
2. Multilaterale und bilaterale Abkommen 2
2.1 Die International Civil Aviation Organization 2
2.2 Multilaterale Abkommen 2
2.3 Bilaterale Abkommen 3
3. Die Liberalisierung im Luftverkehr 5
3.1 Der Airline Deregulation Act in den USA 5
3.2 Die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Europäischen Union 6
4. Die Luftverkehrspolitik der EU 7
4.1 Die beteiligten politischen Organe der EU 7
4.2 Die Entwicklung der europäischen Luftverkehrspolitik 8
5. Open-Skies 10
5.1 Die Open-Sky Abkommen der 90er 10
5.2 Die Ziele der Open-Sky Abkommen 12
5.3 Das Open-Sky Abkommen zwischen den USA und der BRD 13
5.4 Hauptprobleme der transatlantischen Open-Sky Abkommen 13
5.4.1 Nationalitätenklausel 13
5.4.2 Eigentums und Kontrollfrage bei Airlines 14
5.4.3 Wettbewerbsungleichheiten am transatlantischen Markt 15
5.5 Die Klage und das Urteil zu den Open-Sky Abkommen 16
5.5.1 Hauptanklagepunkte 16
5.5.2 Verletzung der Außenkompetenz 17
5.5.3 Verstoß des Niederlassungsrechts 17
i
Inhaltsverzeichnis
6. Open Aviation Area 19
6.1 Der Weg zu einer Open Aviation Area 19
6.2 Vorrausetzungen zur Bildung einer OAA 20
6.2.1 Eigentums-und Kontrollregeln 20
6.2.2 Abschaffung des CRAF FlyAmerica Programms 21
6.2.3 Öffnung des Luftverkehrsmarktes 22
6.2.3.1 Marktzugang 22
6.2.3.2 Schaffung eines fairen Wettbewerbs 22
6.2.3.3 Abschaffung von Monopolen 23
6.2.3.4 Allgemeingültige Subventionsregelungen 23
6.2.3.5 Leasing 23
6.3 Folgen einer OAA 24
6.3.2 Konsolidierung des Marktes 25
6.3.3 Substitution der Arbeitskräfte 25
6.4 Ausblick 27
6.4.1 Politische Verhandlung 27
6.4.2 Abschaffung der Nationalitätenklausel 27
6.4.3 Kabotage 28
6.4.4 Subventionen 28
7. Fazit 29
Anhänge 30
Anhang A: Instrumente der Luftverkehrspolitik 30
Anhang B: Freiheiten der Luft 31
Literaturverzeichnis 32
ii
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AA : American Airlines
Abk. : Abkommen
ADA : Airline Deregulation Act
ADV : Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen
AEA : Association of European Airlines
Art. : Artikel
ATL : Atlanta Hartsfield Airport
BA : British Airways
BRD : Bundesrepublik Deutschland
bzw. : beziehungsweise
CAB : Civil Aeronautics Board
CRAF : Civil Reserve Airfleet
CRS : Computer Reservierungssystem
Diss. : Dissertation
DOT : Departement of Transport
EG : Europäische Gemeinschaft
et al. : et alterum
EU : Europäische Union
EuGh : Europäischer Gerichtshof
EWG : Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR : Europäischer Wirtschaftsraum
FRA : Frankfurt am Main Airport
GATT : General Agreement on Tariffs and Trade
GATS : General Agreement on Trade and Servic
GB : Großbritannien
HKG : Chep Lap Kok Internaional Airport – Hong Kong
IATA : International Air Transport Association
ICAO : International Civil Aviation Organization
jew. : jeweils
JFK : John F. Kennedy Airport - New York
LAX : Los Angeles International Airport
iii
Abkürzungsverzeichnis
LH : Lufthansa
LHR : London Heathrow Airport
LVG : Luftverkehrsgesellschaft
MAD : Madrid Barajas Airport
o.V. : ohne Verfasserangabe
OAA : Open Aviation Area
ORD : Chicago O´Hare Airport
ORL : Paris Orly Airport
SARS : Severe Acute Respiratory Syndrome
SFO : San Francisco International Airport
STR : Stuttgart Airport
TWA : Transworld Airlines
Tab. : Tabelle
u. a. : und andere
UNO : United Nations Organization
US : United States
USA : United States of America
VISA : Voluntary Integral Sealift Agreement
Vgl. : Vergleiche
WTO : World Trade Organisation
iv
Daniel Effenberger, Matr-Nr. 156359 Von bilateralen Abkommen zu einer Open Aviation Area
1. Einleitung
Der Luftverkehrsmarkt hat sich in den vergangenen 50 Jahren sehr gut entwickelt. Durch die Attentate vom 11.09.2001, den Irak-Krieg, SARS und die lahmende Konjunktur waren die letzten 3 Jahre jedoch die wirtschaftlich verheerendsten in der Geschichte der Luftfahrt. 1 Obwohl auch die Luftverkehrsindustrie als Antriebsmotor der Globalisierung angesehen wird, ist der Luftverkehrsmarkt selbst ein regulierter Markt. Nationalstaaten beschützen ihre Fluggesellschaften, ausländische Investoren und effektivere Anbieter werden künstlich ferngehalten und Verkehrsrechte werden von den Regierungen bilateral ausgehandelt. Diese Tatsachen wirken sich nicht zuletzt auch auf den Kunden in Form von höheren Preisen und weniger Angeboten aus. Die Ära der bilateralen Verträge hat innerhalb der EU mit Beginn der Liberalisierung des Europäischen Luftverkehrsmarktes ein Ende gefunden. Nun muss der Verkehr der Gemeinschaft mit Drittländern neu geregelt werden.
Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 05.11.2002, 2 welcher die bilateralen Open-Sky Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und einigen Mitgliedstaaten der EU als gesetzeskonträr ansieht, war ein erster wichtiger Schritt in die Richtung eines Transatlantischen Luftverkehrsabkommen zwischen den USA und der EU. Dieses Urteil war in vielerlei Hinsicht ein, von Praktikern und Beobachtern des Luftverkehrs, lange erwarteter Meilenstein auf dem Weg zu einer weiteren Normalisierung und Liberalisierung der globalen Luftverkehrsindustrie.
Diese Arbeit stellt zuerst die Entwicklung der Liberalisierung des Luftverkehrs bis zum heutigen Zeitpunkt dar und wird danach die Auswirkungen einer „Open Aviation Area“ aufzeigen.
1 Vgl. House of Lords (2003), S.14.
2 Vgl. EuGH-Urteil vom 05.11.2002, C-476/98.
1
Daniel Effenberger, Matr-Nr. 156359 Von bilateralen Abkommen zu einer Open Aviation Area
2. Multilaterale und bilaterale Abkommen
2.1 Die International Civil Aviation Organization
Die International Civil Aviation Organization (ICAO) ist eine Unterorganisation der UNO und wurde Ende des zweiten Weltkrieges 1944 in Chicago gegründet. Aufgrund des uneinheitlichen internationalen Regelwerks und der anzunehmenden Zunahme des zivilen Luftverkehrs war die Gründung der ICAO unausweichlich. Die Konferenz wurde auf Initiative der Vereinigten Staaten von Amerika einberufen, mit dem Ziel ein Internationales Regelwerk mit minimaler Regulierung zu schaffen. Da sich die Teilnehmer der Konferenz nur auf die technischen Abläufe einigen konnten, wurde dieses Ziel verfehlt. 3 Zu den maßgeblichen Aufgaben der ICAO zählen: 4
• Gewährleistung von sicherem und geordnetem Wachstum der Zivilluftfahrt weltweit
• Förderung und Entwicklung von Flugzeugen, Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen zu friedlichen Zwecken
• Einführung weltweiter Richtlinien zum sicheren Ablauf des zivilen Luftverkehrs
Die ICAO zählt zurzeit 187 Mitgliedstaaten, und hat daher fast allgemeine Wirkung. In 60 Jahren Arbeit hat die ICAO besonders zum sicheren Ablauf des Transnationalen Fluglinienverkehrs beigetragen. 5
2.2 Multilaterale Abkommen
Im weltweiten Luftverkehr kam es bis heute, von wenigen regionale Ausnahmen abgesehen, 6 noch zu keinem multilateralen Abkommen, welches den internationalen Flugverkehr regelt. Jedoch wurden mit dem GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) im Laufe von Jahren Internationale Handelszölle abgebaut. Bis 1986 schloss das Gatt allerdings den Luftverkehr nicht mit ein. In der Uruguay Runde von 1986 kam der Wunsch auf, auch Dienstleistungen in die Verhandlungen mit einzubeziehen. Die Folgen waren 1995 die Gründung der WTO (World- Trade-Organisation) und der für den Luftverkehr wichtigen GATS (General Agreement on Trade
3 Vgl. Doganis,R. (2001), S. 19.
4 Vgl. Sterzenbach, R. / Conrady, R. (2003), S. 39.
5 Vgl. Resch, H. (2001), S.36.
6 Vgl. Kapitel 3.2 und Kapitel 5.2
2
Daniel Effenberger, Matr-Nr. 156359 Von bilateralen Abkommen zu einer Open Aviation Area
in Service). 7 Letztere spielt für den Luftverkehr eine wichtige Rolle.Das GATS unterscheidet dabei in nicht frei handelbare hard rights (Luftraumsouveränität) und soft rights, welche frei handelbar sind. Diese sind im Einzelnen:
• Wartung und Instandsetzung (Ausnahme: Wartung im Linienverkehr)
• Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen
• Computergestützte Buchungssysteme (CRS)
Da die Staaten nicht auf die Souveränität ihres Luftraums verzichten wollten, hat das GATS die Liberalisierung des Internationalen Luftverkehrs nur gering beeinflusst. 8
2.3 Bilaterale Abkommen
Bilaterale Abkommen regeln im Prinzip den Luftverkehr zwischen zwei Vertragsstaaten. Dabei gibt es unterschiedliche Auslegungen, wobei die meisten bilateralen Verträge auf dem Bermuda I Abkommen aufbauen. 9 Dieses Abkommen wurde 1946 von den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet und klärt folgende Punkte: 10
• Zugang zu den Luftverkehrsmärkten (Vergabe der Flughäfen, Routen und Verkehrsfreiheiten 11 )
• Kapazitäten, Frequenzen und Tariffestlegungen auf IATA Basis
Es wurde eine ex-post-facto-Kontrolle durch die Behörden über die verträglichen Kapazitäten eingeführt, welche den Verkehr im marktverträglichen Rahmen regeln sollte. Diese Klausel war nicht erfolgreich, aufgrund dessen wurde eine Vorbestimmungsklausel festgesetzt, welche die Frequenzen und Kapazitäten des Luftverkehrs zwischen den Vertragsstaaten im Vorfeld regelt. 12 Es wird nach dem System des Double Approval abgestimmt, wobei beide Vertragsstaaten
7 Vgl. Wrangell, N. von (1999), S. 165 ff.
8 Vgl. ebenda, S. 175 ff.
9 Vgl. ebenda, S. 57.
10 Vgl. Sterzenbach R. / Conrady, R. (2003), S. 74.
11 Vgl. Anhang A.
12 Vgl. Wrangell, N.von (1999), S. 60.
3
Daniel Effenberger, Matr-Nr. 156359 Von bilateralen Abkommen zu einer Open Aviation Area
zustimmen müssen. In anderen weniger strengen Abkommen werden die Tarife auch nach folgenden Regeln abgestimmt: 13
• Double disapproval (Tarife genehmigt solange keine Ablehnung)
• Automatic Approval (formale Meldung der Tarife)
• Country of origin rule (Genehmigung richtungsgebundener Tarife)
Das Bermuda I Abkommen wurde aufgrund von Überkapazitäten und Marktungleichheiten vom Vereinigten Königreich 1977 gekündigt. Es entstand das modifizierte Bermuda II Abkommen, welches regelte, dass bis auf zwei Ausnahmen die Routen des Nordatlantikverkehrs nur von einer Fluggesellschaft je Staat beflogen werden durften. 14 Des Weiteren wurde ein so genanntes Blind Sector Right ausgehandelt. Dies befähigte US-Airlines, über Großbritannien Passagiere auf den europäischen Kontinent zu befördern, ohne dabei die Britische Regierung um Genehmigung zu bitten, wobei auch ein change of gauge 15 möglich war. Somit wurde ein Zeichen des Willens zur Änderung dieser teilweise streng regulierenden Abkommen gesetzt. 16
13 Vgl. Sterzenbach R. / Conrady, R. (2003), S. 75.
14 Vgl. Wrangell, N. von (1999), S. 77.
15 Z. B.: AA hat eine Verbindung JFK-LHR mit einer B-747 und fliegt ab LHR nach ORL, FRA und MAD jew. mit einer B-737 weiter, wobei ab JFK zu den Endpunkten durchgehende Flugnummern bestehen. 16 Vgl. Wrangell, N. von (1999), S. 77.
4
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Daniel Effenberger, 2003, Von bilateralen Abkommen zu einer Open Aviation Area, Munich, GRIN Publishing GmbH
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