Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass diese Arbeit vom mir selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. Alle Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen wurden, sind also solche kenntlich gemacht. Andere als in den beigefügten Verzeichnissen bzw. Fußnoten angegebene Hilfsmittel wurden nicht verwendet. Alle aus dem World Wide Web bzw. Internet entnommenen oder in sonstiger Form verwendeten Quellen sind der Arbeit beigefügt bzw. als solche gekennzeichnet worden.
Hamburg, im August 2003
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Inhaltsverzeichnis
Ziffer Inhalt
1. Vorbemerkungen zu Doppelbesteuerungsabkommen 5
1.1 Die Einordnung von Doppelbesteuerungsabkommen - Geltung, Wirkung und 5
Rang
1.2 Die Auslegung von in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten 6
Ausdrücken
1.3 Die Bedeutung des OECD-MA bzw. MK 8
1.3.1 Zur rechtlichen Natur des OECD-MA 8
1.3.2 Der zeitliche Aspekt bei der Heranziehung des OECD-MA bzw. MK 10
1.3.3 Exkurs: Zur rechtlichen Natur des UN-Musterabkommens bzw. Kommentars 10
1.4 Exkurs: Die Begriffe „Kollisionsnorm“ bzw. „Tie-Breaker-Rule“ 11
2. Einführung: Die Ermittlung der persönlichen Abkommensberechtigung 12
Beispiel 1: Grundsätze zur Ansässigkeit 12
Abbildung 1: Aufbau und Logik des Artikel 4 OECD-MA 14
2.1 Exkurs: Anknüpfungspunkte für die Steuerpflicht einer natürlichen Person 15
Abbildung 2: Vereinfachende Darstellung der Anknüpfungspunkte für 16
Steuerpflicht und Ansässigkeit einer natürlichen Person
2.2 Die Bedeutung der „Tie-Breaker-Rule“ 17
Tabelle 1: Übersicht zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates nach Art. 4 18
OECD-MA
3. Der Aufbau der „Tie-Breaker-Rule“ nach Artikel 4 Abs. 2 OECD-MA 18
Abbildung 3: Die vier „Tie-Breaker-Tests“ in graphischer Darstellung 19
Tabelle 2: Systematik der „Tie-Breaker-Tests“ in tabellarischer Darstellung 20
4. Die OECD-Kommentierung zu den „Tie-Breaker-Tests“ 21
4.1 Ständige Wohnstätte (permanent home) 21
4.2 Engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen (Mittelpunkt der 22
Lebensinteressen) closer personal and economic relations (center of vital
interests)
4.3 Gewöhnlicher Aufenthalt (habitual abode) 23
4.4 Staatsangehörigkeit (nationality) 23
4.5 Gegenseitiges Einvernehmen (mutual agreement) 24
4.6 Exkurs: Historische Anmerkungen 24
5. Die deutsche Rechtsprechung zu den Merkmalen der „Tie-Breaker-Tests“ 25
5.1 Ständige Wohnstätte 25
5.2 Mittelpunkt der Lebensinteressen 26
5.3 Gewöhnlicher Aufenthalt 28
3
5.4 Staatsangehörigkeit 28
6 Gegenüberstellung der „residence“-Artikel in unterschiedlichen 29
Musterabkommen und sprachlichen Fassungen
Tabelle 3: Darstellung der „residence“-Merkmale (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA) 30
Tabelle 4: Darstellung der „Tie-Breaker“-Merkmale (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) 30
7 Eigene Anmerkungen unter Beachtung praktischer Gesichtspunkte 34
7.1 Nochmals: Systematik und innere Logik der „Tie-Breaker-Rule“ 35
Tabelle 5: Systematik und innere Logik der „Tie-Breaker-Rule“ 39
7.2 Das Merkmal „ständige Wohnstätte“ und seine zwei Hauptaufgaben 40
Beispiel 2: Dauer der Wohnstätte 41
Abbildung 4: Zusammenspiel der Hauptmerkmale 42
7.3 Was bedeutet engere persönliche und wirtschaftliche Interessen 42
7.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen und Tatsachenvortrag 44
Beispiel 3: Ermittlung des Mittelpunkts der Lebensinteressen 46
Tabelle 6: Gewichtetes Bewertungschema (balanced scorecard) 47
7.5 Ist der Hilfstest „gewöhnlicher Aufenthalt“ eine sinnvolle Ergänzung zu den 48
beiden ersten Haupttests?
Beispiel 4: Gewöhnlicher Aufenthalt 50
Tabelle 7: Mehrjahresvergleich zum gewöhnlichen Aufenthalt 51
Abbildung 5: Abschließende Darstellung der „Tie-Breaker-Tests“ in 51
graphischer Form (Regelfall)
8. Anhang: Auszug aus dem ersten Zwischenbericht des Steuerausschusses 53
der OEEC zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus dem Jahr 1958
9. Literaturverzeichnis 58
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1. Vorbemerkungen zu Doppelbesteuerungsabkommen
Der Titel dieser Masterarbeit impliziert, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen deutschem innerstaatlichen Recht und dem OECD-MA gibt. Die Bedeutung dieses Zusammenhangs bedarf der Erläuterung, da die weiteren Ausführungen ohne diese Erläuterungen als missverständlich oder unvollständig verstanden werden könnten.
1.1 Die Einordnung von Doppelbesteuerungsabkommen - Geltung, Wirkung und Rang
DBA sind völkerrechtliche Verträge, die nur die beteiligten Staaten als Völkerrechtssubjekte binden. Das Völkervertragsrecht wird in Deutschland über Art. 59 Abs. 2 GG mittels eines Zustimmungsgesetzes zu innerstaatlichem 1 ) und damit Recht (früher: Transformationswirkung des Zustimmungsgesetzes 2 unmittelbare Rechtsanwendung sichergestellt.
Hiermit ist jedoch noch nichts über den Rang eines DBA, insbesondere zu den jeweiligen nationalen Steuerrechtsnormen eines Vertragsstaates gesagt. Nach herrschender Meinung stehen die DBA-Normen - trotz ihres völkerrechtlichen Charakters - den Normen anderer innerstaatlicher Steuergesetze zunächst einmal gleichrangig gegenüber, sind also mithin von Verwaltung und Gerichten 3 Hieran soll auch § 2 AO wie jedes andere Steuergesetz auch anzuwenden.
(zunächst) nichts ändern können, denn die Abgabenordnung ist ein einfaches Bundesgesetz, dass einem anderen Bundesgesetz (nämlich dem Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG) keinen höheren Rang zukommen 4 Folge aber wäre ein in der Praxis kaum zu lösender Konflikt lassen kann.
konkurrierender, gleichrangiger Gesetze. Folglich wird in § 2 AO eine Art von
1 vgl. insoweit bei Vogel in Vogel/Lehner Einl. Tz. 61 der nunmehr von einem „Anwendungsbefehl“ spricht, durch den der Vertrag als solcher direkt innerstaatliches Recht wird.
2 vgl. Kluge, Das Internationale Steuerrecht, 4. Auflage, R Tz. 4; Frotscher, Internationales Steuerrecht, Beck 2001, § 2, Tz 5; vgl. dort auch die einzelnen Verfahrensstufen. 3 so Kluge, a.a.O. R Tz. 7, mit weiteren Nachweisen, insbesondere auf Wassermeyer, STuW 1990, 411 und Brünink, Das Verhältnis der Normen des Außensteuergesetzes zu den Doppelbesteuerungsabkommen, 1997
4 vgl. Kluge, a.a.O., R Tz. 7; so auch Frotscher, a.a.O. § 2, Tz 9
5
5 ) Klarstellung in der Weise gesehen, dass die DBA-Normen als (entbehrlicher
speziellere Gesetze den allgemeinen (innerstaatlichen) Steuergesetzen 6 ) vorgehen („lex specialis derogat legi generali“). 7 (grundsätzlich
Halten wir daher fest: Dem Doppelbesteuerungsabkommen wird über das Zustimmungsgesetz unmittelbare innerstaatliche Geltung verschafft; sie wirken wie unmittelbar anzuwendendes deutsches Steuerrecht. Die DBA stehen zwar prinzipiell anderen und späteren Steuergesetzen gleichrangig gegenüber, sie gelten jedoch regelmäßig als speziellere Normen und gehen daher - soweit anwendbar und einschlägig - dem allgemeineren (innerstaatlichen) Steuerrecht vor, indem sie dessen Auswirkung und Reichweite be- bzw. einschränken.
In welcher Weise kommen hier aber nun das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und der hierzu ergangene OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zur Anwendung?
1.2 Zur Auslegung von in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten
Ausdrücken
Bevor wir eine Antwort auf die soeben gestellte Frage geben können, müssen wir noch eine Vorfrage klären, nämlich die, wonach und wie die in den DBA verwendeten Ausdrücke auszulegen sind.
8 die DBA einen Zunächst ist festzustellen, dass nach herrschender Meinung eigenen Reglungskreis mit eigener Begriffssprache darstellen und dass dies
5 Frotscher, Internationales Steuerrecht, § 2,Tz. 9, führt wie folgt aus: „§ 2 AO kann als einfaches Bundesgesetz keine Rangordnung zwischen anderen einfachen Bundesgesetzen festlegen. Ein einfaches Bundesgesetz kann zwar ein anderes einfaches Bundesgesetz verdrängen oder überlagern, es kann seinerseits aber wiederum von einem anderen Gesetz verdrängt oder überlagert werden.“ Und bereits vorher: „Dieser Schein trügt jedoch, da § 2 AO mehr Fragen aufwirft als löst. Die Vorschrift ist überflüssig und eher irreführend als hilfreich.“ 6 Als Ausnahme vom Grundsatz vergleiche etwa § 20 Abs. 1 AStG, wonach die §§ 7 bis 18 AStG (Zwischengesellschaften) den Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen. 7 Entscheidende Bedeutung kommt der Gleichrangigkeit in anderem Zusammenhang zu. Dies wird in der einschlägigen steuerlichen Literatur unter dem Phänomen „treaty overriding“ beschrieben.
6
auch gelten soll, wenn das innerstaatliche Recht die gleichen oder ähnlichen 9 spricht treffend davon, dass keine Begriffe verwendet. Volker Kluge
Begriffsidentität sondern allenfalls eine Begriffsparallelität besteht, schränkt diese Aussage sodann wieder insoweit ein, als ein Rückgriff auf nationales Recht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, schon deshalb erforderlich ist, weil die DBA für Auslegungszwecke in vielen Fällen einfach nichts hergeben. Klaus 10 spricht davon, dass die Bindung an den Wortlaut strenger sein muss, Vogel
als es deutscher Übung bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze entspricht.
Schließlich muss in diesem Zusammenhang auch auf die 11 Auslegungsgrundsätze der Wiener Vertragsrechtkonvention verwiesen
werden, dessen Grundsatz („general rule of interpretation“) in Art. 31 WÜRV wie folgt niedergelegt ist: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben auszulegen, entsprechend der gewöhnlichen Bedeutung, die den Begriffen des Vertrages in ihrem Zusammenhang und unter Berücksichtigung seines Zieles und Zweckes beizulegen ist.“ Ob dabei auch ein Gebot der Entscheidungsharmonie (für die Auslegung eines DBA ist diejenige Auslegung anzustreben, die am ehesten 12 Nach Aussicht hat, in beiden Staaten akzeptiert zu werden) gibt, ist umstritten. 13 kann die Frage nur lauten, ob die Entscheidungsharmonie ein Gebot ist, Kluge
was er ablehnt; das dieser Gesichtspunkt aber - als einer unter vielen - zu berücksichtigen ist, hält auch er für richtig.
8 vgl. etwa Frotscher, Internationales Steuerrecht, § 5, Tz.8, so Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art. 4 Tz 55; 67 und 74; so Vogel in Vogel/Lehner Einl. Tz.158, Lang, in Grotherr (Hrsg.), Handbuch der internationalen Steuerplanung, Herne/Berlin, 2003, Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Planungssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, S. 1487 ff.
9 Kluge, a.a.O., R Tz. 30ff. Allerdings stellt er auch klar: „Im wesentlichen autonom bestimmt werden Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung . . .“ Kluge deutet insoweit bereits auf die besondere Auslegungssituation des Art. 4 OECD-MA hin die uns im weiteren noch beschäftigen wird. 10 StuW 1982, 119 zitiert bei Kluge. a.a.O.
11 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge v. 23.05.1969, das in Deutschland am 20.08.1987 in Kraft getreten ist, BGBl II 1987, 757 12 Befürwortend Vogel in Vogel/Lehner Einl. Tz 113 ff. 13 Kluge, a.a.O. R Tz 45.
7
Die herrschende Meinung zur Auslegung von DBA lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Die in DBA verwendeten Begriffe sind spezifisch abkommensrechtliche, mit der Folge, dass sie nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, d.h. insbesondere anhand des Wortlautes, aus dem Sinn und Zweck des Vertragstextes und aus dem systematischen 14 Zusammenhang des Abkommens selbst heraus auszulegen sind.
1.3 Die Bedeutung des OECD-Musterabkommens bzw. Musterkommentars
1.3.1 Zur rechtlichen Natur des OECD-MA
Das OECD-MA ist kein völkerrechtlicher Vertrag. Die Natur des OECD-MA bzw. des dazu ergangenen OECD-MK entspricht lediglich der einer Empfehlung, ohne allerdings völkerrechtliches Gewohnheitsrecht darzustellen, die sich nicht 15 Dabei empfiehlt nur an Mitglieder, sondern auch an Nichtmitglieder wendet. sich das OECD-MA bzw. MK nicht nur deshalb, weil es das Produkt von internationalen Experten auf hohem Niveau ist, sondern weil ein solches „Muster“ in geradezu idealer Weise dem Bedürfnis der Vertragsstaaten entspricht, eine sichere Grundlage für ihre Vertragsverhandlungen zu haben. Diese sichere Grundlage bezieht sich nicht nur auf die Aufgabe eines Musters, als dass es einen Rückgriff auf eine bekannte Funktionsweise mit hinlänglich bekannten Auswirkungen erlaubt und damit den jeweiligen
Vertragsunterhändlern zuallererst ein nützliches Werkzeug in die Hand gibt, sondern insbesondere auch auf das (stillschweigende) Einverständnis darüber, wie die verwendeten Ausdrücke anhand des OECD-MA bzw. MK auszulegen 16 sind.
Dabei mag dahingestellt sein, ob sich dies als eine „abgeschwächte Verpflichtung“ darstellt, die sich aus einer Empfehlung des Rates der OECD ergeben könnte und in der die OECD ihren Mitgliedern die Pflicht auferlegt, das
14 Hieran ändert auch Art 3 Abs. 2 OECD-MA nichts. Insoweit m.E. besonders treffend Lang, in Grotherr (Hrsg.), Handbuch der internationalen Steuerplanung, Herne/Berlin, 2003, Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Planungssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, S. 1487 ff. 15 vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art.1 Tz 34 16 so auch Vogel in Vogel/Lehner Einl. Tz. 123 ff.
8
MA ihren Vertragsverhandlungen zugrunde zu legen; oder aber ob das OECD-MA und MK als vorbereitende Arbeiten i.S.d. 32 WÜRV zu verstehen sind; oder 17 und Lang 18 als ob gar Art 31 Abs. 4 WÜRV greift, weil, wie wohl Wassermeyer 19 meinen, die Vertragsstaaten durch Rückgriff auf das OECD-MA auch Vogel
den verwendeten Begriffen eine besondere Bedeutung im Sinne des Wiener Übereinkommens beigemessen haben, denn die Bedeutung des OECD-MA bzw. MK ist, wie bereits dargelegt, vor allem eine faktische: Häufig wird es keine sichere, zuverlässigere und bessere Auslegungsquelle als das OECD-MA bzw. MK geben können, insbesondere wenn das jeweilige Abkommen auf die Ausdrücke des OECD-MA zurückgreift.
Zusammengefasst mag man daher zu folgenden Resultat kommen: Selbst wenn also das OECD-MA selbst kein völkerrechtlicher Vertrag und kein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht ist, so ist es dennoch in all den Fällen unauflösbar mit den unzähligen DBA dieser Welt verbunden, die in ihrer Konzeption, ihrem Aufbau und in den gewählten Formulierungen und Ausdrücken dem OECD-MA folgen. Freilich kann dies nur gelten, wenn sich die Vertragstaaten nicht anderweitig, aber doch ausdrücklich, etwa in 20 geäußert Auslegungsvorbehalten oder Bemerkungen, im Abkommenstext haben oder gar eigene abweichende Wortkreationen und Konzeptionen 21 Das OECD-MA ist sozusagen die „Mutter“ aller (neueren) DBA, hervorbringen.
wobei sich die Verwandtschaft einmal mehr, einmal weniger deutlich, gelegentlich aber auch gar nicht zeigt - fast wie im wirklichen Leben auch.
Um nun auf unsere unter Ziffer 1.1 (am Ende) gestellte Frage zurück zu kommen, wie die OECD-MA bzw. das MK mit den DBA und damit mit dem innerstaatlichen Recht verbunden sind, so wird man sagen müssen, dass sie
17 vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art.1 Tz 44 18 Lang, Die Bedeutung des MA und des MK des OECD Steuerausschusses, in Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht, 1994 19 Vogel in Vogel/Lehner Einl. Tz. 126 mit Hinweis auf Hugh Ault und Prokisch. 20 Unter Abkommenstext in diesem Sinne ist nach Art. 31 Abs. 2 WÜRV nicht nur der Vertrag selbst zu verstehen, sondern ebenso Präambel, Anlagen (Protokoll), oder sonstige anlässlich des Vertragsabschlusses gefasste Urkunden oder Übereinkünfte. 21 vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art.1 Tz 34
9
den (stillschweigenden) Ausgangspunkt eines jeden DBA bilden und damit den Anspruch erheben dürfen, ein, wahrscheinlich sogar das Auslegungsmittel überhaupt für die DBA darzustellen.
1.3.2 Der zeitliche Aspekt bei der Heranziehung des OECD-MA bzw. MK Das OECD-MA bzw. der OECD-MK unterliegt zwischenzeitlich einer ständigen Revision. Zu Recht wird sehr heftig diskutiert bzw. kritisiert, ob, wie es der 22 , immer die letzte Version des OECD-MA bzw. MK für OECD-MK selbst fordert
Auslegungszwecke herangezogen werden kann bzw. darf. Auf diese Diskussion
23 Glücklicherweise sind die kann an dieser Stelle nur verwiesen werden.
Veränderungen im hier zu beurteilenden Art. 4 OECD-MA von keiner 24 , wie sich leicht aus einem Vergleich mit der „Urform“ erheblichen Bedeutung
des Artikel 4 ableiten lässt, die im Anhang wiedergegeben ist. Darüber hinaus soll die Heranziehung der Urform des Art. 4 OECD-MA bzw. MK als „ausgleichendes Korrektiv“ bei der Auslegung mittels des jüngsten OECD-MK bzw. MK dienen.
1.3.3 Exkurs: Zur rechtlichen Natur des UN-Musterabkommens bzw. Musterkommentars Das United Nations-Musterabkommen stellt eine veröffentlichte
Expertenmeinung ohne Empfehlungscharakter dar. Es soll in besonderer Weise den Problemen der Entwicklungsländer Rechnung tragen. Aus praktischer Sicht handelt es sich um einen Kommentar zum Kommentar, nämlich einem Kommentar zum OECD-MA bzw. MK. Den hier interessierenden Artikel 4 des 25 wie folgt: „Article 4 of the United Nations Model UN-MA erläutert das UN-MK
Conventions reproduces Article 4 of the OECD Model Convention with one adjustment, namely, the addition in 1999 of the criterion „place of incorporation”
22 OECD-MK, Einleitung, Tz. 33
23 vgl. etwa Lang, in Grotherr (Hrsg.), Handbuch der internationalen Steuerplanung, Herne/Berlin, 2003, Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Planungssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, mit weiteren Nachweisen, S. 1487, 1489; Vogel in Vogel/Lehner Einl. Tz. 128 der zu Recht die häufigen Änderungen und die Veröffentlichungspraxis der OECD kritisiert. 24 vgl. Hierzu später unter Tz 4.6
25 United Nations Model Double Taxation Convention Between Developed and Undeveloped Countries, 2001; Art. 4; Resident; A. General Considerations
10
to the list of criteria in paragraph 1 for taxation as a resident.” Daraus folgt, dass sich die nachstehenden Ausführungen zugleich auf die Auslegung der „Tie-Breaker-Rule“ für natürliche Personen nach UN-MA beziehen, da insoweit fast vollständige Identität der verwendeten Ausdrücke besteht und der UN-Kommentar lediglich den OECD Kommentar reproduziert. Weiterhin lässt sich meines Erachtens daraus der Schluss ziehen, dass, zumindest soweit natürliche Personen betroffen sind, die Vorschrift sich offensichtlich bewährt hat und keiner nennenswerten Kritik mehr ausgesetzt ist, wie dies vielleicht am 26 Anfang einmal der Fall war.
1.4 Exkurs: Die Begriffe „Kollisionsnorm“ bzw. „Tie-Breaker-Rule“
Es lässt sich vortrefflich darüber streiten, ob die Wortwahl „Kollisionsnorm“ oder aber „Tie-Breaker-Rule“ die richtige Bezeichnung für den Art. 4 Abs. 2 OECD-MA ist. Einige kurze Ausführungen hierzu erscheinen jedoch schon deshalb unerlässlich zu sein, weil in dieser Arbeit nur von einem Begriff - nämlich der „Tie-Breaker-Rule“ bzw. den „Tie-Breaker-Tests“ - die Rede sein wird. Der Ausdruck Kollisionsnorm wird gelegentlich als nicht ganz treffend 27 , denn die Kollision findet eigentlich bereits im Art. 4 Abs. 1 OECDbezeichnet
MA statt, wenn beide Vertragsstaaten für sich in Anspruch nehmen der Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person zu sein. Der Abs. 2 regelt insoweit nur die Auflösung dieses Konflikts, nicht aber dessen Entstehung, so dass „Tie- 28 alsdie eigentlich treffendere Bezeichnung erscheint. Anderseits Breaker-Rule“
sollte bedacht werden, dass man von Kollision nur dann sprechen kann, wenn von einer Doppelansässigkeit die Rede ist. In diesem Sinne erscheint die
26 vgl. Lederer, Doppelter Wohnsitz natürlicher Personen im internationalen Steuerrecht, RIW/AWD 1981, 463, der darauf hinweist, dass gerade aus dem angloamerikanischen Rechtskreis Kritik an den verwendeten Begriffen laut wurde, da diese sich zu sehr an kontinental-europäischen Vorstellungen orientieren, was nicht zur Problemlösung beitragen würde.
27 Etwa Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art. 4 Tz 51
28 Ein „tie-breake“ ist insbesondere aus dem Sport bekannt. Im Tennis wird dadurch die Situation bezeichnet, wenn ein Satz unentschieden endet (beide Spieler gewinnen) und daher in einer gesonderten Runde (dem „tie-breake“) der Gewinner des Satz ermittelt werden muss, weil es keinen unentschiedenen Satz nach den derzeit gültigen Regeln im Tennis gibt. Dies beschreibt in der Tat sehr genau den Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA: Ein Unentschieden ist ausgeschlossen, es muss eine Entscheidung herbeigeführt werden.
11
Bezugnahme auf den ersten Schritt bei der Prüfung der Ansässigkeit einer natürlichen Person mit dem Ergebnis einer Doppelansässigkeit berechtigt zu sein, denn schließlich führt diese Situation zwangsläufig zur Anwendung des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA, mithin zum zweiten Schritt.
Meines Erachtens sind beide Begriffe - trotz unterschiedlicher Betonung der Ausgangslage - ziel führend und lassen sich daher rechtfertigen. Da sich die Bezeichnungen in der Literatur auch eingebürgert haben macht es wenig Sinn, einen neuen, möglicherweise noch treffenderen Begriff zu kreieren.
Gleichwohl soll im Weiteren nur noch der „Tie-Breaker“-Begriff verwendet werden. Dieser Begriff ist nicht nur - wie bereits ausgeführt - ziel führend, sondern auch international verständlich und gebräuchlich, so dass es sich anbietet diesen Begriff bei einer Arbeit zum internationalen Steuerrecht zu verwenden. Das in der Überschrift dieser Masterarbeit von den „Tie-Breaker-Tests“ die Rede ist, dient lediglich der weiteren Präzisierung, denn in der Tat geht es in Art. 4 Abs. 2 OECD-MA darum das Unentschieden nach Art. 4 Abs.1
- den „Tie“ - durch eine festgelegte Prüfungsreihenfolge - mittels den „Tests“zu entscheiden - eben zu „breaken“. Dies gilt um so mehr, als Struktur und Systematik der Vorschrift nach der hier im Weiteren vertretenden Auffassung bei der Auslegung der verwendeten Merkmale eine erhebliche Bedeutung beizulegen ist.
2. Einführung: Die Ermittlung der persönlichen Abkommensberechtigung
Beispiel 1: Grundsätze zur Ansässigkeit
Ausgangsfall: X hat einen Wohnsitz im Vertragsstaat A und einen gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsstaat B
Wer sich mit der Kollisionsnorm des Art. 4 Abs.2 OECD-MA beschäftigen will kommt nicht umhin sich zunächst dem Begriff der Ansässigkeit zuzuwenden. 29 ist ein Begriff des Die Ansässigkeit im Sinne von „steuerlicher Zugehörigkeit“
29 Zitiert nach Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, MA Art. 4 Rz 1a, dort mit Verweis auf Rivier. Im ersten Entwurf des OECD-MK (vgl. Anlage) war insoweit noch vom „steuerlichen Wohnsitz“ die Rede, der inhaltlich bzw. begrifflich jedoch dasselbe meinte.
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Arbeit zitieren:
Dipl. Finanzwirt (FH), MITax Ruediger Urbahns, 2003, Die vier Tie-Breaker-Tests nach Artikel 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens - Herkunft, Bedeutung, Auslegung und praktische Anwendung, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Die antikanzerogene Wirkung sekundärer Pflanzenstoffe
Ernährungswissenschaft / Ökotrophologie
Examensarbeit, 73 Seiten
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