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Inhaltsverzeichnis:
INHALTSVERZEICHNIS: ........................................................................................... 3
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS: 5
1. ANWALTSHAFTUNG 6
1.1 ALLGEMEINES 6
1.2 HAFTUNGSVERJÄHRUNG 6
1.3 SOZIETÄTEN 7
1.3.1 Definition Sozietät 7
1.3.2 Sozienhaftung 7
2. ANWALTLICHE BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 9
2.1 ALLGEMEINES 9
2.1.1 Definition echter Vermögensschaden 9
2.2 ANWALTLICHE BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ALS
PFLICHTVERSICHERUNG 9
2.3 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG 10
2.3 VERSICHERUNGSUMFANG 11
2.3.1 Selbstbehalt und Gebührenselbstbehalt 11
2.3.2 Örtliche Geltung 12
2.4 AUSSCHLÜSSE VOM VERSICHERUNGSUMFANG 12
2.5 VERSICHERUNGSSUMME 12
2.5.1 Pflichtversicherungssumme und notwendige Versicherungssumme 13
2.6 VERSICHERUNGSFALL 13
2.6.1 Definition Verstoßtheorie 13
2.7 SOZIEN JURISTISCHE MITARBEITER SONSTIGES BÜROPERSONAL 14
2.7.1 Sozien 14
2.7.2 Mitarbeiter 14
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2.8 PRÄMIE 15
2.9 BEGINN DER VERSICHERUNG 15
2.9.1 Vorwärtsversicherung 15
2.9.2 Rückwärtsversicherung 15
2.10 VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG DER BHV 16
LITERATURVERZEICHNIS: 17
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Abkürzungsverzeichnis:
AVB-A Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten BGB Bürgerliches Gesetzbuch BHV Berufshaftpflichtversicherung BHV Berufshaftpflichtversicherung BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa d.h. das heißt Hrsg. Herausgeber o.J. ohne Jahresangabe o.V. ohne Verfasser RA Rechtsanwalt RAK Rechtsanwaltskammer S. Seite s.g. so genannte SB Selbstbehalt VN Versicherungsnehmer VR Versicherer VS Versicherungssumme z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer
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1. Anwaltshaftung
1.1 Allgemeines
Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeine, umfassende und auch möglichst erschöpfende Beratung und Belehrung zu bieten. Eine solche Beratung setzt jedoch voraus, dass der Mandant den RA mit allen erforderlichen Informationen betraut, die für den Sachverhalt notwendig sind. Sowohl die Prüfung und die Beurteilung der Rechtslage als auch das Anraten weiterer rechtlicher Schritte obliegt dem RA, wobei der Mandant selbst entscheiden muss, welchen Weg er gehen möchte. Jedoch kann und darf der Mandant von seinem Anwalt in der Beratung erwarten, dass er über jegliche Folgen und Umstände seines weiteren Verhaltens aufgeklärt wird. Unterläuft nun dem Anwalt während seiner Tätigkeit ein Fehler und es kommt zum Schaden, entstehen gegen den Anwalt Schadenersatzansprüche aufgrund positiver Forderungsverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§ 280 BGB). Mögliche Schadensachverhalte sind:
§ unrichtige oder unzureichende Beratung
§ fehlerhafte Prozessführung
§ Terminversäumnisse jeglicher Art
§ fehlerhafte Abfassung von Verträgen.
Die Haftung des RAs erstreckt sich jedoch nicht nur auf seine Tätigkeit, sondern auch auf die seiner Gehilfen, juristischen Mitarbeiter und des sonstigen Kanzleipersonals, für die er einzustehen hat.
Die Pflicht zum Schadenersatz entsteht dem Anwalt jedoch nur dann, wenn seine Pflichtverletzung schuldhaft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und für den Schaden kausal war.
1.2 Haftungsverjährung
Haftungsansprüche aus anwaltlicher Berufstätigkeit verjähren nach § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I, 1 BGB), spätestens jedoch 3 Jahre seit Mandatsende (§ 51b BRAO).
Quote paper:
Melanie Freund, 2003, Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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