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Autor:
Sonja Götz
FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT
WÜRZBURGER STRASSE 45
D-63743 ASCHAFFENBURG
Inhaltsverzeichnis
1 ENTWICKLUNG DES MARKENRECHTS IN DEUTSCHLAND 1
3 ENTSTEHUNG DES MARKENSCHUTZES 5
3.1 Markenschutz durch Eintragung 5
3.2 Markenschutz durch Verkehrsgeltung 5
4 EINTRAGUNGSFÄHIGKEIT VON MARKEN 8
4.1 Absolute Schutzhindernisse 8
4.2 Löschungsansprüche aufgrund von relativen
Schutzhindernissen 11
4.2.2 Verwechslungsgefahr ( 9 Abs 1 Ziff 2 14 Abs 2 Ziff
2 MarkenG) 13
4.2.3 Rufausbeutung oder Verwässerung einer bekannte
Marke ( 9 Abs 1 Ziff 3 14 Abs 2 Ziff 3 MarkenG) 14
5 RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG EINER MARKE 16
5.1 Unterlassungsanspruch ( 14 Abs 5 15 Abs 4 MarkenG) 16
5.2 Schadensersatzanspruch ( 14 Abs 6 15 Abs 5 MarkenG) 18
Inhaltsverzeichnis – Seite IV
5.3 Vernichtungsanspruch ( 18 MarkenG) 19
5.4 Auskunftsanspruch ( 19 MarkenG) 19
6 FAZIT 21
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BMW Bayerische Motorenwerke AG BPatG Bundespatentgericht bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CKK Canon Kabushiki Kaisha d.h. das heißt Einf. Einführung Einl. Einleitung EuGH Europäischer Gerichtshof f folgende ff fortfolgende gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GMVO Verordnung über die Gemeinschaftsmarke GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel Kfz Kraftfahrzeug lt. laut MarkenG Markengesetz MarkenRL Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mar- ken vom 21.12.1988 MarkenV Markenverordnung MGM Metro Goldwin Mayer NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift OLG Oberlandesgericht PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft vom 20.03.1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums Rn. Randnummer
Abkürzungsverzeichnis – Seite VI
S. Seite
Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen G e-
richtshofs (Jahr und Seite)
u.a. unter anderem
Urt. Urteil
v. von
vgl. vergleiche
WZG Warenzeichengesetz
z.B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer
z.T. zum Teil
1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland
Das erste deutsche „Gesetz über den Schutz von Marken“ geht zurück auf das Jahr 1874. Mit diesem Gesetz wurde zunächst die Schutzfähigkeit von Bildmarken festgestellt. Dem vorausgegangen war eine Vielzahl ge- setzlicher Regelungen auf Landesebene. Erst mit dem „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ aus dem Jahre 1894 wurde die Ein- tragbarkeit reiner Wortzeichen eingeführt. Die neue Regelung brachte des weiteren eine Ausdehnung des Markenrechts auf alle Gewerbetreibende als mögliche Inhaber mit sich und führte ein Anmeldeverfahren mit Vor-
1
prüfungssystem ein.
1936 wurde das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ durch das „Warenzeichengesetz“ ersetzt, mit dem die Eintragbarkeit durchge- setzter Zeichen eingeführt wurde. Danach konnte durch den Nachweis 2 Zeichenschutz erworben werden. 3
von Verkehrsdurchsetzung Im Jahre 1967 wurde durch Einführung des Benutzungszwangs jeder Markeninhaber dazu angehalten, seine Marke spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung zu nutzen. Es folgten als weitere Ergänzungen 1979 die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken sowie
4
1992 die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb. Bereits seit den 60er Jahren wurde auf europäischer Ebene an einer Vereinheitlichung des Markenrechts gearbeitet. Im Dezember 1988 wurde schließlich die „Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken“ verabschie- det. Diese Richtlinie sollte bis zum 31.12.1991 in nationales Recht umge- setzt werden, wobei eine Verlängerungsoption bis zum 31.12.1992 b e- stand. In Deutschland geschah diese Umsetzung mit zweijähriger Verspä- tung, durch das Inkrafttreten des „Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)“ am 01.01.1995. Mit diesem Ge-
5
setz wurde das deutsche Markenrecht grundlegend neugeordnet.
1 Vgl. Schultz, Kommentar zum Markenrecht, Einführung, Rn. 4f
2 zum Begriff „Verkehrsdurchsetzung“ siehe Kap. 3.2 3 Vgl. Fezer, Markenrecht, Einl. Rn. 6 4 Vgl. Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 17 5 siehe zur Entwicklung des Markenrechts auf europäischer Ebene ausführlich Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 18-30
Entwicklung des Markenrechts in Deutschland – Seite 2
Mit Inkrafttreten wurde der mehr als 100 Jahre im Geschäftsve rkehr verwendete Begriff „Warenzeichen“ durch die Bezeichnung „Marke“ e r- setzt. Der Schutzgegenstand des nun geltenden MarkenG ist umfassen- der als der des vorher gültigen Warenzeichengesetzes (WZG). So werden nach § 1 MarkenG nicht nur Marken sondern auch geschäftliche Bezeich- nungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Zuvor befanden sich die entsprechenden Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darüber hinaus sind die Regelungen über die notorisch be- bis der Pariser Verbandübereinkunft kannten Marken im Sinne des Art. 6 aufgenommen. Auch Gemeinschaftsmarken sowie international registrier- te Marken nimmt das MarkenG in seinen Schutzbereich auf (§§ 125a ff.,
6
107 ff MarkenG).
6 siehe www. marken-recht.de/dmr/ueberdmr1.html
Quote paper:
Sonja Götz-Seidl, 2003, Darstellung des deutschen Markenrechts anhand von Beispielen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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