Die Änderungskündigung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis........................................................................... I
Literaturverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Die Änderungskündigung 1
1.1 Begriffsdefinition 1
1.2 Rechtsnatur 2
1.3 Formen der Änderungskündigung 3
1.4 Arten. 3
1.5 Gründe für eine Änderungskündigung 4
1.6 Vorrang der Änderungs- vor der Beendigungskündigung. 4
1.7 Abgrenzung zum Direktionsrecht 5
1.8 Beteiligung des Betriebsrates. 6
1.8.1 Anhörung zur Kündigung 6
1.8.2 Mitbestimmung bei Versetzung und/oder Umgruppierungen 6
2 Möglichkeiten nach Ausspruch einer Änderungskündigung. 7
2.1 Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen 7
2.2 Ablehnung der geänderten Arbeitsbedingungen 7
2.3 Annahme unter Vorbehalt 8
2.3.1 Vorbehaltserklärung. 8
2.3.2 Gesetzeszweck 8
3 Kündigungsschutzverfahren bei Vorbehalt 9
3.1 Klageantrag 9
3.2 Streitgegenstand 9
3.3 Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung 9
3.4 Entscheidungsmöglichkeit 10
3.4.1 Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt 11
3.4.2 Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt 11
3.4.3 Änderung unzumutbar 11
4 Streitwertfestsetzung 13
5 Schlussbetrachtung 14
6 Anhang. 16
6.1 Eidesstattliche Versicherung 16
6.2 Lebenslauf 17
I
Norbert Thiemermann
A
AG
AP
ArbGG
AZR
B
BAGE
BetrVG
BGB
BMA
BVSG
bzw.
D
d.h.
ders.
Dr.
H
http
K
KSchR
L
LAG Landesarbeitsgericht
M
MuSchG Mutterschutzgesetz
N
NZA
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Prof.
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Rdnr. Randnummer
Norbert Thiemermann
Die Änderungskündigung 1 1
Wenn die Zeiten schlecht werden und die Aufträge zurückgehen, ist oft nicht mehr genug Arbeit für alle Beschäftigten da. Für den Arbeitgeber ist es aber sehr schwer, darauf schnell und flexibel zu reagieren. Der Abbau von Arbeitsplätzen ist oft gar nicht nötig - man kann die Arbeit ja auch umverteilen. Doch dazu müsste er eine Änderungskündigung aussprechen, um den Arbeitsvertrag anzupassen. Paradoxerweise werden an die Änderungskündigung seitens der Arbeitsgerichte zum Teil höhere Anforderungen als an eine Beendigungskündigung gestellt. Am Ende bleibt dem Arbeitgeber manchmal nur noch die Möglichkeit, sich von seinen Arbeitnehmern zu trennen 2 .
Dieser Artikel hat mich dazu bewogen, mich stärker mit dem Thema Änderungskündigung auseinander zusetzen.
1.1 Begriffsdefinition
Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Zu Berücksichtigen ist hierbei ob und in wie weit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet 3 . Es handelt sich bei der Änderungskündigung nach der gesetzlichen Definition, um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, dass Arbeitsverhältnis unter geänderten - meist schlechteren - Bedingungen fortzusetzen 4 . Eine Änderungskündigung kommt in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen 5 , aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr möglich ist. Sie stellt eine Möglichkeit dar, die Interessen des Arbeitgebers und -nehmers zu wahren und Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren. Grundsätzlich kann eine Kündigung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden. Bei der Änderungskündigung ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich die Arbeitgeberseite praxisrelevant ist.
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1 Seite Norbert Thiemermann
Der Begriff der Änderungskündigung wird in §2 Satz 1 KSchG legal definiert:
§2 Satz 1 KSchG Änderungskündigung:
„Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.“ 6 Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
1.2 Rechtsnatur
Der Rechtsnatur nach ist die Änderungskündigung eine echte Kündigung. Ich möchte hier kurz zusammenfassen was eine Kündigung ist. Eine Kündigung ist eine Willenserklärung 7 , einen Vertrag zu beenden 8 , oder zu verändern 9 und bedarf immer der schriftlichen Form 10 .
Wie bei der „echten Kündigung“ auch, muss der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen 11 einhalten, dem Betriebsrat die Kündigung, die Kündigungsgründe und das Änderungsangebot 12 mitteilen und den Betriebsrat anhören 13 . diesbezüglich Der Arbeitnehmer genießt auch gegen
Änderungskündigungen den Sonderkündigungsschutz 14 und kann diesen auch geltend machen, wenn er die Klage vor Ablauf der Klagefrist erhebt 15 .
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Seite 2 Norbert Thiemermann
1.3 Formen der Änderungskündigung
Der Kündigende hat zwei Möglichkeiten seine Änderungskündigung zu formulieren:
1. er kann eine unbedingte Kündigung aussprechen, verbunden mit dem
Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fort-
zusetzen,
oder
2. er kündigt unter der aufschiebenden Bedingung für den Fall, dass das
Änderungsangebot nicht oder nicht rechtzeitig angenommen wird.
Beide Möglichkeiten unterscheiden sich von ihrer rechtlichen Beurteilung her nicht. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, das Änderungsangebot vor Ausspruch einer Änderungskündigung abzugeben 16 . Für die Annahme dieses vorab erklärten Änderungsangebots steht dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche zu 17 .
1.4 Arten
Bei einer Änderungskündigung kann es sich wie bei jeder anderen Kündigung sowohl um eine ordentliche Kündigung als auch um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung handeln. Beide Arten können als Massenänderungskündigung vorkommen.
Die ordentliche Änderungskündigung ist gegenüber Arbeitnehmern die dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterstehen, nur zulässig, wenn die angestrebte Änderung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist.
Für die außerordentliche Änderungskündigung bedarf es eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB.
Abzugrenzen ist die Änderungskündigung insbesondere von der Teilkündigung, mit der einzelne Vertragsbestimmungen aus dem Arbeitsvertrag herausgekündigt
16 BAG vom 27.09.1984, 2 AZR 62/84.
17 Nimmt er das Änderungsangebot nur unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung einer
Norbert Thiemermann
werden sollen, während der Bestand des Vertrages im übrigen unangetastet bleiben soll 18 .
1.5 Gründe für eine Änderungskündigung
Gründe für die Notwendigkeit eine von Änderungen von Arbeitsbedingungen mittels einer Änderungskündigung können sein 19 :
N Abbau von übertariflichen Zulagen
N Arbeitszeitverkürzung N Veränderung der Eingruppierung N Veränderung der Schicht N Einführung von Wechselschicht N Befristung einer Provisionszusage N Wegfall einer Erschwerniszulage N Abbau eines Mietzuschusses N Änderung einer Lohnzulage N Heraufsetzung der Arbeitszeit N Verlust des Führerscheins
N Änderung der Arbeitsbedingungen bei Entzug der erforderlichen polizeilichen Befugnisse
N Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes N Herabsetzung der Arbeitszeit N Veränderung der Lage der Arbeitszeit
1.6 Vorrang der Änderungs- vor der Beendigungskündigung
Die Änderungskündigung ist streng zu unterscheiden von dem Direktionsrecht 20 des Arbeitgebers. Eine Änderungskündigung ist dann unwirksam, weil nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Änderung der Arbeitsbedingungen auch kraft seines Direktionsrechts hätte ändern können. Das Direktionsrecht stellt in diesem Fall das mildere Mittel dar. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann jedoch eine andere Frage, nämlich ob die Weisung noch vom Arbeitsvertrag umfasst wird. 21
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Norbert Thiemermann
Arbeit zitieren:
Norbert Thiemermann, 2003, Die Änderungskündigung - Definition, Formen und Verfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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