Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker 3
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 5
2. Voraussetzungen der Vormundschaft bei Minderjährigen. 6
2.1. Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge 6
2.2. Eltern sind nicht zur elterlichen Sorge berechtigt. 6
2.3. Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln 7
3. Formen der Vormundschaft bei Minderjährigen 8
3.1. Amtsvormundschaft. 8
3.1.1. Die bestellte Amtsvormundschaft 8
3.1.2. Die gesetzliche Amtsvormundschaft 9
3.2. Vereinsvormundschaft 9
3.3. Einzelvormundschaft. 9
4. Rechte, Pflichten und fachliche Eignung eines Vormundes
(von Anne Behrendt) 10
4.1. Führung der Vormundschaft. 10
4.2. Aufgaben der Vormundschaft 11
4.3. Fachliche Qualifikationen. 12
5. Initiativen zur Gewinnung von ehrenamtlichen
Einzelvorm ündern
(von Anne Behrendt) 14
5.1. Gewinnung von Ehrenamtlichen. 15
5.2. Mögliche Zielgruppen. 15
5.3. Einführung in das Tätigkeitsfeld 17
5.4. Beratung und Begleitung 18
5.5. Fortbildung 18
6. Die Betreuung Volljähriger
(von Thorsten Aubke) 20
6.1. Worum geht es beim Betreuungsgesetz? 21
6.2. Reformbedürftigkeit des früheren Rechts 21
6.3. Gründe für die Betreuung 22
6.4. Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Betreuerbestellung 23
6.5. Welche Fähigkeiten braucht ein Betreuer? 24
7. Praxisbezug - Vormundschaft aus Sicht von Betroffenen
(von Thorsten Aubke) 27
8. Reformvorschläge für die Praxis - In welche Richtung geht
die Vormundschaft?
(von Frank Mattioli-Danker) 29
8.1. Ansprechpartner für Kinder und Eltern 31
8.2. Rollenverteilung im Hilfeplanprozess 32
8.3. Zwei Stimmen bei der Anhörung
vor dem Familiengericht 33
8.4. Aufgabenverteilung bei Fremdunterbringung des Kindes 35
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker 4
9. Jugendämter entdecken ihr Mündel -
Umsetzungsversuche von Reformgedanken
(von Frank Mattioli-Danker) 37
9.1. Stand der fachlichen Diskussion. 37
9.2. Projektergebnisse. 39
9.3. Zukunftswerkstatt mit Mündeln. 41
10. Die Vormundschaft braucht Reformen
(von Frank Mattioli-Danker) 42
10.1. Eine Interessenvertretungsbehörde als Grundsatzreform
im Vormundschaftswesen 44
11 Literaturverzeichnis 46
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 5
1. Einleitung
Wenn wir davon ausgehen, dass die Vormundschaft über Minderjährige eines der ältesten Rechtsinstitute 1 des abendländischen Kulturkreises ist und feststellen, dass Reformgedanken und -vorschläge erst seit Mitte der 90er Jahre 2 auftraten, wollen wir uns in dieser Arbeit der Thematik „Formen und Reformvo rschläge im Bereich er Vormundschaft“ besonders widmen und dem derzeitigen Diskussionsstand nach dem jahrzehntelangem „Schlaf der Gerechten“ betrachten, um ihn dann in dem Workshop „Interessenvertretung für Kinder“ an der Uni versität Osnabrück im Februar 2004 weiter zu vertiefen und reflektierend zu diskutieren. Zuerst werden wir die Formen und Arten der Vormundschaften erläutern, um dann die Rechte, Pflichten und fachlichen Qualifikationen zu beschreiben und die heutigen Standards aufzeigen.
Bevor wir die Reformvorschläge präsentieren, lassen wir in einem Teil mit Praxisbezug die Mündel selbst zu Wort kommen, um die Rechte und Pflichten abzugleichen mit dem tatsächlichen Erlebten, da so die Notwendigkeit für Reformen einprägend verdeutlicht werden kann.
Wesentliche Reformvorschläge wurden auf einer Fachtagung in Berlin 2002 mit dem Thema „Das Verhältnis von Sozialen Diensten und Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft im Jugendamt“diskutiert, an der Familienrichter 3 , Jugendamtsleiter, Amtsvormünder und Vertreter von Jugendhi lfeeinrichtungen der freien Trägerschaft teilnahmen.
1 Durch Schutz und Sorge für elternlosen Nachwuchs sowie Regelung der
Erbschafts- und Vermögensangelegenheiten. (Hansbauer, Peter; S. 13f; 2002)
2 Zum Vergleich ist anzumerken, dass die Reformenwelle in der Sozialen Arbeit
schon in den siebziger Jahren ausgiebig stattfand.
3 Wir wählen in dieser Arbeit nur der Einfachheit beim Lesen die männliche Form,
selbstverständlich sind hier auch immer die weiblichen Vertreter gemeint.
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 6
2. Voraussetzungen der Vormundschaft bei Minderjährigen
Die Vormundschaft bezieht sich heute ausschließlich auf Minderjährige und endet mit deren Volljährigkeit. Sie ersetzt die fehlende elterliche Sorge, die sich aus der Personen- und der Vermögenssorge zusammensetzt.
Die Vormundschaft über Volljährige wurde dagegen durch das Institut der Betreuung (nunmehr „Rechtliche Betreuung“) ersetzt.
Die Vormundschaft setzt gem. § 1773 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Fällen ein: 1. Minderjähriger steht nicht unter elterliche r Sorge, 2. Eltern sind zur elterlichen Sorge nicht berechtigt, 3. der Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln.
2.1. Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge
Gem. § 1773, Abs.1 , Satz 1 BGB erhält jeder Minderjährige, der nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund. Beendigungsgründe für die elterliche Sorge oder ihre Ausübung sind der Tod beider Elternteile , wenn sie gem. § 1629, Abs. 1 BGB die gemeinschaftliche Sorge für das Kind hatten.
2.2. Eltern sind nicht zur elterlichen Sorge berechtigt
Ein Vormund ist auch zu bestellen, wenn die Eltern (bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil) zur Vertretung des Kindes weder in persönlichen noch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt sind , gem. § 1773, Abs.1, Satz 2 BGB.
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 7
Dieser Fall liegt dann vor, wenn die aus der Sorge folgende Vertretung des Kindes sowohl in Personen- wie auch in Vermögenssorgeangelegenheiten gem. §§ 1666, 1666a BGB -Kindeswohlgefährdung -entzogen worden ist. Die Anordnung der Vormundschaft kann zudem durch das Ruhen der elterlichen Sorge gem. §§ 1673 bis 1675 BGB begründet sein. Gründe für das Ruhen sind rechtliches Unvermögen, z.B. wegen fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit gem. § 1673 BGB sowie ein tatsächliches Unvermögen zur Ausübung der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB, welches vom Familiengericht festzustellen ist. Bei gemeinsamer Sorge der Eltern muss dies jedoch dann beide Elternteile betreffen. Bei Alleinsorge eines Elternteils setzt die Anordnung der Vormundschaft voraus, dass die elterliche Sorge dieses Elternteils beendet ist oder ruht.
2.3. Familienstand des Minderjährigen ist nicht zu ermitteln
Gem. § 1773, Abs. 2 BGB ist einem Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ein Vormund zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Findelkinder gem. § 25 Personenstandsgesetz (PSTG). Ebenso ist ein Vormund zu bestellen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, deren Eltern tot sind, Staatlich verfolgt werden oder auf der Flucht sind.
2.4 Ergänzungspflegschaft
Wird die Ausübung der elterlichen Sorge aus anderen als den in § 1773 BGB genannten Gründen eingeschränkt, kommt eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB in Betracht. Sie ersetzt nicht die gesamte, sondern nur Teile der elterlichen Sorge. z.B. wenn nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und einem Ergänzungspfleger übertragen wurde.
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 8
3. Formen der Vormundschaft bei Minderjährigen
Anders als dem Vormund steht den Eltern die Sorge für ihre Kinder von Natur aus zu, gem. Artikel 6, Abs. 2 Grundgesetz (GG), der Vormund hingegen erwirbt seine Rechtsstellung vom Staat kraft Gesetz. Er muss für den Minderjährigen bedarfsorientiert Sorge tragen. Durch die uneingeschränkte Aufgabenstellung gem. §§ 1793,1800ff BGB unterscheidet er sich vom Pfleger, dem kraft Gesetz (§1909 BGB) nur einzelne , begrenzte Teilaufgaben übertragen werden (z.B. Vermögenspflege). Bei den Formen der Vormundschaft sind die Amtsvormundschaft, die Vereinsvormundschaft und die Einzelvormundschaft zu unterscheiden. (Oberloskamp, Helga; S. 75; 1998)
3.1. Amtsvormundschaft
Bei der Amtsvormundschaft wird das Jugendamt zum Vormund bestellt. Innerhalb der Amtsvormundschaft wird unterschieden zwischen der „bestellten“ gem. § 1791b BGB und der „gesetzlichen“ Amtsvo rmundschaft gem. § 1791c BGB.
3.1.1. Die bestellte Amtsvormundschaft
Bei der bestellten Amtsvormundschaft gem. § 1791b, Abs.1, Satz 1 BGB wird das Jugendamt immer dann zum Vormund bestellt, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, dadurch soll diese Form der Vormundschaft nur subsidiär 1 ausgeführt werden.
Bei der Amtsvormundschaft überträgt das Jugendamt gem. § 55, Abs.2, achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Aufgaben des Vormunds auf einzelne seiner Beamten oder Angestellten. Diese sind dann gesetzliche Vertreter des Kindes.
1 nachrangig
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 9
3.1.2. Die gesetzliche Amtsvormundschaft
Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormundes bedarf, wird das Jugendamt kraft Gesetz gem. § 1791c BGB Vormund, zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes von einer minderjährigen und unverheirateten Mutter.
3.2. Vereinsvormundschaft
Gem. § 1791a, Abs.1 , Satz 1 BGB können rechtsfähige Vereine wie z.B. Vereinigungen für Jugendwohlfahrt, karitative und konfessionelle Vereinigungen zum Vormund bestellt werden, wenn sie vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden sind. Die Vereinsvo rmundschaft spielt unserer Meinung nach in der Praxis eine wichtige Rolle, weil die Vereine kompetente Vormünder, die sie nach Ausbildung und Qualifikation einsetzen, stellen und durch ihren Einsatz öffentliche Träger entlastet we rden. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass die Einzelvormundschaft vorrangig nach § 1791a, Abs. 1, Satz 2 BGB ist. Die Vereinsvormundschaft genießt jedoch gegenüber der Amtsvormundschaft wegen § 56, Abs.4, SGB VIII Vorrang.
3.3. Einzelvormundschaft
Bei der Einzelvormundschaft gemäß §1779 BGB wird die Vormundschaft durch eine natürliche Person ausgeübt. Der „eigentliche“ Einzelvormund führt eine oder wenige Vormundschaften als unentgeltliches Ehrenamt gem. § 1836 BGB. Gem. § 1776 BGB haben auch Eltern die Möglichkeit einen Vormund zu benennen, ansonsten ist vom Vormundschaftsgericht eine Person als Einzelvormund auszuwählen. Dabei ist die persönliche Bindung zum Mündel, Verwandtschaft etc. zu berücksichtigen - siehe § 1779, Abs. 2 BGB.
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 10
Davon zu differenzieren ist der Berufsvormund, der
Vormundschaften im Rahmen einer entgeltliche n Selbständigkeit übernimmt - siehe § 1836 BGB und BVormVG 1 .
„Für die gesetzliche Vormundschaft/ Pflegschaft hat bereits der Gesetzgeber selbst die Regel durchbrochen, in dem er kraft Gesetz (nur) das Jugendamt zum Vormund bzw. Pfleger bestellt hat, allerdings die Möglichkeit eröffnet, die Amtsvormundschaft durch Einze lvormundschaft bzw. Einzelpflegschaft abzulösen.“ (Hansbauer, Peter; S. 48; 2002)
4. Rechte, Pflichten und fachliche Eignung eines
Vormundes
Nach Petersen zeigt die Praxis, dass ein auf Vertrauen basierender Kontakt, sowie die Interessenvertretung in parteilicher Funktion selten zwischen Vormund und Mündel der Fall ist. Ebenso ist ein auf rechtliche und sozialpädagogische Aufgabenwa hrnehmung abgestimmte Organisationsform bezüglich der Vormundschaft nicht häufig anzutreffen.
In Anbetracht dieser Aspekte initiierte der Verein „Kinder haben Rechte e. V.“ über Fachtagungen zum Thema Vormundschaften den Überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünder. Aus diesem Arbeitskreis ging die Veröffentlichung eines Leistungsprofils der Amtsvormünderrinnen und Amtsvormünder (Leistungsprofil, 1999) als fachliche Argumentationsvorlage einer weiteren Qualifizierung der Vormundschaftsaufgaben hervor, worauf wir im weiterem eingehen wollen. (Petersen, Kerstin; 131f; 2002)
4.1. Führung der Vormundschaft
Wenn das Jugendamt, ein Verein oder eine Einzelperson kraft Gesetz bzw. kraft richterlicher Anordnung zum Vormund bestellt
1 Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern
Thorsten Aubke, Anne Behrendt, Frank Mattioli-Danker Seite 11
wurde, ist der Vormund den Erziehungsgrundsätzen des § 1, Abs. 1, SGB VIII verpflichtet, die aussagen, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
Die Tätigkeit des Vormundes wird vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1837, Abs. 2, BGB beaufsichtigt. Ebenfalls ist das Vormundschaftsgericht beratend für die Vormünder nach § 1837, Abs. 1, BGB tätig und wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
Dadurch wird deutlich, dass der Vormund im Übrigen weisungsfrei handeln kann, wobei er selbständig und eigenverantwortlich seine Aufgaben durchführen kann, allerdings steht das Wohl, des vom ihm zu vertretenen Kindes oder Jugendlichen im Mittelpunkt und nur dessen Interessen können handlungsleitend sein. Dem Vormund stehen somit die Rechte, wie jedem anderen Personensorgeberechtigten, zu. Des Weiteren haben Vormünder nach § 53, Abs. 2, SGB V III, das Recht Beratung und Unterstützung zu e rhalten.
Grundsätzlich endet die Vormundschaft mit der Volljährigkeit des Mündels oder mit dem Wegfall der Gründe, die die Vormundschaft notwendig gemacht haben - § 1882 BGB.
4.2. Aufgaben der Vormundschaft
Die Aufgaben des Vormundes umfassen die elterliche Sorge, die sich gemäß § 1793 BGB, aus der Personen- und Vermögenssorge zusammensetzt . Die Inhalte der Personensorge ergeben sich aus den §§ 1631, 1631a, und 1626 Abs. 2 BGB, wonach die Personensorge Pflege, Aufsicht, Aufenthaltsbestimmung, das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung und adäquate Berücksichtigung der Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes umfasst. Die zur Vormundschaft gehörenden Bereiche werden im Folgenden noch einmal detaillierter genannt (gemäß Leistungsprofil, Kap. 2.3.; 1999):
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F. Mattioli-Danker, A. Behrendt, T. Aubke, 2004, Vormundschaft bei Minderjährigen, München, GRIN Verlag GmbH
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