I
Eidesstattliche Erklärung:
Hiermit versichere ich an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe.
Kiel, den 06. November 2002
II
Gliederung Seite
1. Einleitung 1
2. Funktion der Schiedsgerichte 2
3. Zur Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit 2
4. Ablauf des Verfahrens 3
4.1 Die Schiedsvereinbarung 3
4.2 Schiedsort 4
4.3 Verfahrenssprache 4
4.4 Die Bildung des Schiedsgerichts 5
4.4.1 Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts 5
4.4.2 Ablehnung von Schiedsrichtern 5
4.4.3 Der Schiedsrichtervertrag 6
4.5 Erscheinungsformen der Schiedsgerichte 6
4.5.1 Ad hoc- Schiedsgerichte 6
4.5.2 Institutionelle Schiedsgerichte 7
4.5.3 Nationale Schiedsgerichtsbarkeit 7
4.5.4 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit 8
4.6 Das von den Schiedsgerichten anzuwendende Recht 8
4.6.1 Nationales Schiedsverfahren 8
4.6.1.1 formelles Recht 8
4.6.1.2 materielles Recht 8
4.6.2 Internationales Schiedsverfahren 9
4.6.2.1 formelles Recht 9
4.6.2.2 materielles Recht 9
4.7 Die Beendigung des Verfahrens 10
4.8 Die Vollstreckung 10
5. Vor und Nachteile des Schiedsverfahrens 11
5.1 Vorteile des Schiedsverfahrens 11
5.1.1 Nicht - öffentliches Schiedsgerichtsverfahren 11
5.1.2 Schnelligkeit des Schiedsgerichtsverfahren 11
5.1.3 Sachnähe der Schiedsrichter 12
5.1.4 Auswahl der Schiedsrichter 12
III
Gliederung Seite
5.2 Nachteile des Schiedsverfahrens 12
5.2.1 Relativ hohe Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens 12
5.2.2 Privatrechtliche Natur des Schiedsverfahrens 13
5.2.3 Beschränkte Kompetenz des Schiedsgerichts 13
6. Zusammenfassung 13
1
Das nationale und internationale Schiedsverfahren
1. Einleitung
Jede Privatperson und jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, private Rechtsstreitigkeiten statt von einem staatlichen Gericht von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten nutzt die deutsche Wirtschaft in einem erheblichen Maße die Schiedsgerichtsbarkeit in ihren Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. In internationalen Verträgen ist inzwischen die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nur noch bei solchen über geringwertige Gegenstände gegeben. In den allermeisten Fällen vereinbart dagegen die deutsche und die ausländische Wirtschaft, für den Streitfall, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht 1 .
Aus welchen Gründen klagt jedoch beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das Maschinen nach Großbritannien verkauft hat, den Kaufpreis nicht einfach nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), vor einem englischen Gericht ein, nachdem Großbritannien inzwischen dem Übereinkommen beigetreten ist ? 2 Es leuchtet ein, dass dem deutschen Unternehmen das englische commen- law-System nicht geheuer ist. Umgekehrt geht es aber dem englischen Käufer mit dem deutschen Recht nicht anders. Oft unterwirft sich deshalb keine der Parteien gerne der Gerichtsbarkeit im Staat des anderen Geschäftspartners, jedoch können sich die Partner mühelos auf ein Schiedsverfahren einigen. Schiedsverfahren sind flexibler als nationale Prozessordnungen und gewähren der einen Partei nicht den Vorteil eines wohl ihr, nicht aber der Gegenseite vertrauten Gerichtsverfahrens. Weiterhin können Vorteile hinsichtlich der Prozesssprache im Schiedsgerichtsverfahren ausgeglichen werden. Schließlich kann die internationale Vollstreckung von Schiedsurteilen in einem größeren Maße gesichert werden, als die Vollstreckung staatlicher Gerichtsurteile, da alle wesentlichen Industriestaaten und die überwiegende Zahl der Entwicklungsländer dem sog. New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile (s.4.8 ) beigetreten sind, während es ein vergleichbares Abkommen über die Vollstreckung von staatlichen Gerichtsurteilen zumindest außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht gibt 3 . Dies lässt bereits erkennen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit inzwischen weder aus dem nationalen noch internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr wegzudenken ist.
1 vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten : DRiZ S.267ff.
2 Bekanntmachung vom 12.12.1986, BGB1 II, 1146.
3 vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ , S.267ff.
2
Im Folgenden soll daher der wachsenden Bedeutung von Schiedsverfahren durch eine kurze, systematische Darstellung von nationaler und internationaler Schiedsgericht sbarkeit Rechnung getragen werden.
2. Funktion der Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind als nichtstaatliche, private Streitschlichtungsmöglichkeiten nicht durch Art.20 Abs. 3 GG an deutsches Recht und Gesetz gebunden, selbst wenn das Schiedsverfahren a uf deutschem Boden stattfindet. Allerdings kommt eine indirekte Anbindung an das staatliche Recht durch die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Schiedsverfahren in den §§ 1025 ff. ZPO zustande.
Die §§ 1025 ff. ZPO regeln die private Schiedsgerichtsbarkeit, die „eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen
Angelegenheiten“ 4 ist. Die Parteien des Verfahrens unterwerfen sich somit in freier Willensentscheidung dem Spruch eines privat organisierten Schiedsgerichts. Die staatliche Gerichtsbarkeit wird dadurch weitgehend ausgeschlossen, § 1026 ZPO. Das wesentliche Charakteristikum des Schiedsgerichtsverfahrens ist damit die Kombination von privater Vereinbarung, privat organisierter Durchführung und einem staatlich sanktioniertem Ergebnis in Form eines Schiedsspruchs.
3. Zur Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit
Wegen der strengen förmlichen Anforderungen an das Schiedsverfahren war Deutschland als Austragungsort für ein internationales Schiedsverfahren in der Vergangenheit nicht besonders attraktiv. Zu leicht konnte es passieren, dass ein Schiedsspruch oder eine
Schiedsvereinbarung aufgrund kleiner förmlicher Versäumnisse nichtig war. Aus diesem Grund wurde vor einigen Jahren eine Reformdiskussion geführt, die vor allem die Attraktivität von Deutschland als Schiedsgerichtsort im internationalen Wettbewerb verbessern sollte 5 .
Am 22.12.1997 hat der Bundestag daraufhin das Schiedsverfahrens- Neuregelungsgesetz (SchiedsVfG) beschlossen, das am 01.01.1998 in Kraft getreten ist 6 . Es enthält insbesondere umfangreiche Änderungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO). Gegenüber dem bisherigen Gesetzeswortlaut brachte das neue Gesetz u.a. neue Lösungen auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlüsselrolle hierfür spielten die
4 vgl.: BGHZ Band 65, S. 59, 61; BGHZ Band 42, S. 313 ff.
5 vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ, S.267ff.
6 vgl..: Münch J. (2001): Rezension zu Schütze R. A., Schiedsgericht und Schiedsverfahren: ZZP S.242 .
Arbeit zitieren:
Oliver Kettner, 2002, Das nationale und internationale Schiedsverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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