Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Was sind Menschenrechte? 3
3. Geschichtliche Entwicklung der Menschenrechte 5
4. Universalität der Menschenrechte 7
4.1 Gegenwärtige Universalität 7
4.2 Menschenrechtsverletzungen 10
4.3 Pro und Contra zur Universalität der Menschenrechte 11
5. Schluss 12
6. Literaturverzeichnis 14
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1. Einleitung
Ich werde mich in der folgenden Arbeit mit dem Thema Menschenrechte beschäftigen und mit der Frage, ob es universal gültige Menschenrechte gibt, die auf der ganzen Erde und in allen Ländern gelten.
Hierzu werde ich zunächst mittels einiger Definitionen klären, was genau Menschenrechte sind und welche Bereiche sie umfassen. Anschließend werde ich die geschichtliche Entwicklung der Menschenrechte genauer beleuchten und die einzelnen Entwicklungsstadien und Errungenschaften der Menschenrechtsorganisationen vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart skizzieren.
Der Schwerpunkt meiner Arbeit liegt jedoch bei der gegenwärtigen Universalität der Menschenrechte.
Ich werde die aktuelle Lage beschreiben, inwieweit Menschenrechte momentan in den verschiedenen Ländern der Erde einheitlich gehandhabt werden und welche Menschenrechtsverletzungen im Gegensatz dazu stehen. Außerdem gilt es die Frage zu klären, ob es überhaupt sinnvoll ist, universell gültige Menschenrechte einzuführen.
2. Was sind Menschenrechte?
Unter Menschenrechten versteht man die dem Individuum zustehenden Rechte zum Schutz vor Eingriffen des Staates, die dem einzelnen auf jeden Fall erhalten bleiben sollen.
„Menschenrechte sind universelle rechtliche Ansprüche des einzelnen, die als unveräußerliche und vorstaatliche Rechte oder Normen eine besondere Qualität und eine tiefergehendere Legitimität als andere Rechtstitel besitzen.“ 1
1 Kühnhardt, Ludger (1991): Die Universalität der Menschenrechte. Bundeszentrale für politische Bildung, zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn; Seite 287.
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Sie w irken „als Angriff und Gegenwehr gegen die undemokratische und autoritäre Ausübung von übertragener politischer Macht“ 2 und „wollen politisches Handeln begründen, bestimmen und begrenzen“ 3 , wobei sie sich „auf das konkrete Leben jeden einzelnen Menschen, auf seinen Freiheitsraum im Staat“ 4 beziehen.
Vom ursprünglichen Gedanken her bilden die „Menschenrechte eine Instanz, auf der sich Einzelpersonen wie Gruppen angesichts des Mißbrauchs von Macht berufen können. Eine solche Instanz ist um so nötiger, je mehr sich die Mittel politischer Macht steigern.“ 5
Zu den Menschenrechten und Grundrechten zählen die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: die Menschenwürde (Artikel 1), das Recht auf Leben und auf Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2), Gleichheit vor dem Gesetz und Gleichberechtigung (Artikel 3), Religions- und Gewissensfreiheit (Artikel 4), Meinungs-, Presse-, Informations - und Lehrfreiheit (Artikel 5), Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 8 und 9), Freizügigkeit (Artikel 11), Berufsfreiheit (Artikel 12), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13), Garantie des Eigentums und des Erbrechts (Artikel 14), Asyl- und Petitionsrecht (Artikel 16a und 17).
Teilweise gelten diese Rechte für ‚jedermann’, teilweise nur für d eutsche Staatsbürger.
Die Sicherung der Menschenwürde steht unter der Unabänderlichkeitsklausel des Artikel 79, die anderen Bestimmungen können verändert werden, müssen aber laut Artikel 19 in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben.
2 Kühnhardt (1991); Seite 302.
3 Kühnhardt (1991); Seite 302.
4 Kühnhardt (1991); Seite 287.
5 Herrmann (1997): Menschenwürde, Menschenrechte. Bundeszentrale für politische Bildung, Thema im Unterricht, Arbeitsheft 11, Bonn; Seite 11.
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3. Geschichtliche Entwicklung der Menschenrechte
Die Menschenrechte, die wir heute in den Verfassungen der einzelnen Länder wiederfinden, sind „das Ergebnis eines Prozesses, der sich über mehrere Jahrhunderte hingezogen“ 6 hat. Sie sind „nach der Lehre des Naturrechts [...]
so alt wie die Menschheit selbst. Es gab sie schon, bevor Gesellschaft und Wirtschaft, Staat und Religion den Menschen prägten und ihn in seinen natürlichen Rechten beschnitten. Menschenrechte gelten demnach als angeboren.“ 7
„Gemeinhin gilt die Antike als Wiege des abendländischen Humanitätsideals.
[...] Maßstab für jede politische Ordnung sollte das natürliche Recht sein, das
sich aus dem Wesen des Menschen ergebe. Im Einklang dazu stehe das positive, das heißt vom Menschen geschaffene Recht.“ 8
Der nächste größere Einschnitt im Bezug auf die Menschenrechte als regulative Idee entstand im 17. und 18. Jahrhundert. Die Bürger sollten vor den Übergriffen staatlicher Macht geschützt werden. So gilt „als erstes verfassungsrechtliches Dokument, das die Idee der Menschenrechte mit den Prinzipien der Demokratie und der Gewaltenteilung verbindet, [...] die ‚Virginia Bill of Rights’ vom 12. Juni 1776.“ 9 Dort wurden in fünfzehn Artikeln die Rechte der Bürger genau erläutert.
Im 20. Jahrhundert gab es nach einigen zwischenzeitlichen kleineren Fortschritten nun zunächst weitere große Fortschritte. „Unter dem Eindruck des zu Ende gehenden Ersten Weltkrieges“ 10 verkündete der amerikanische Präsident Woodrow Wilson am 8. Januar 1918 seine ‚Vierzehn Punkte’, an deren „vorrangigster Stelle das Recht auf Selbstbestimmung“ 11 stand. Ein Jahr später, 1919, wurde der Völkerbund gegründet,
6 Kühnhardt (1991); Seite 86.
7 Bundeszentrale für politische Bildung (2000): Informationen zur politischen Bildung, Menschenrechte. Bonn; Seite 4.
8 Bundeszentrale für politische Bildung (2000); Seite 4.
9 Tetzlaff, Rainer: Die Universalität der Menschenrechte in Theorie und Praxis. Eine Einführung. In: Tetzlaff, Rainer (Hg.) (1993): Menschenrechte und Entwicklung. Deutsche und internationale Kommentare und Dokumente. Stiftung Entwicklung und Frieden, Bonn; Seite 20.
10 Kühnhardt (1991); Seite 87.
11 Kühnhardt (1991); Seite 87.
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Arbeit zitieren:
Sybille Kolb, 2003, Gibt es international gültige Werte? Zur Universalität der Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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