Recht und Finanzierung im frühkindlichen Bildungsbereich

Rhetorische Forderungen und finanzpolitische Realität im Vergleich


Hausarbeit, 2012

21 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitende Worte

1. Rechtliche Grundlagen des frühkindlichen Bildungsbereiches
1.1 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
1.2 Das Kinderförderungsgesetz (KiföG)
1.3 Das Betreuungsgeld

2. Finanzierungsstrukturen der frühkindlichen Bildung, Förderung und Erziehung
2.1 Finanzierungsstruktur auf Bundesebene
2.2 Finanzierung durch die Länder
2.3 Finanzierungsstruktur der Kommunen

3. Diskussion um die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung
3.1 Entscheidende Einflussfaktoren der Diskussion
3.2 Zwei Theorien der idealen Kinderbetreuung

Abschließende Worte

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Bildungsbeteiligung der unter 3-Jährigen

Abbildung 2 - Haushaltverteilung

Abbildung 3 - Betreuung der unter 3-Jährigen in Ost und West

Einleitende Worte

Seit der Einführung des Kindergartens Anfang des 19. Jahrhunderts durch Friedrich Fröbel (vgl. Gansen 2010, 32) und somit der außerfamiliären bzw. institutionellen Kinderbetreuung bis heute hat sich die gesellschaftliche Einstellung zu diesem Thema stark verändert. Dies zeigt sich vor allem in Bezug auf den Ausbau der Betreuungsarten, aber auch beim politischen und gesellschaftlichen Stellenwert der Familie und der frühkindlichen Betreuung in Deutschland.

„Wichtige gesellschaftliche Weichenstellungen werden gegenwärtig im Kontext der Familienpolitik diskutiert. An der Frage, wie Familien unterstützt werden sollen, welches Familien- und Frauenbild der Familienpolitik zugrunde liegt, wie Kinderarmut effektiv und effizient bekämpft werden kann, wie Pflege in der Gesellschaft organisiert werden sollte und wie tatsächliche Chancengleichheit erreicht werden kann, entzünden sich heftige politische Debatten“ (Rürup 2010, 3).

Eng verbunden mit diesen Grundsatzfragen ist daher die Frage nach der richtigen bzw. angemessenen Betreuung der Kleinsten, welche durch die gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre zusehends ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist. Grundtenor dieser Diskussionen scheint meist ein grundständiger, ideologischer und wertgebundener Schlagabtausch zu sein, in dem es hauptsächlich um den in Deutschland immer noch vorherrschenden Muttermythos geht. Dieser besagt, dass nur die Mutter die wichtigste Bezugsperson des Kindes in den ersten Lebensjahren sei und somit für eine gelungene Entwicklung des Kindes sorgen könne. Oftmals wird die Auseinandersetzung als eine Art Glaubenskrieg ausgetragen und verschiedene Ebenen und Aspekte des Problems durcheinandergeworfen. Gerade im Hinblick auf die Gesetzgebung ist es jedoch notwendig, die verschiedenen Ebenen klar zu differenzieren. So sollte etwa die Ebene der individuellen Entscheidung über die eigene Lebensgestaltung von der Frage der politischen Entscheidung zur sozialen Organisation und Vermittlung von Beruf, Familie und Kindesfürsorge getrennt werden.

In dieser Hausarbeit soll daher der Versuch unternommen werden, zunächst die rechtlichen Grundlagen darzustellen. Anschließend wird ein Blick auf das Finanzierungssystem des frühkindlichen Bildungsbereichs geworfen. Rhetorische Forderungen verschiedener Parteien sollen abschließend mit der finanzpolitischen Realität verglichen werden.

1. Rechtliche Grundlagen des frühkindlichen Bildungsbereiches

Die Entwicklung der Bildungsbereiche in Deutschland verlief in umgekehrter Reihenfolge. So wurde zunächst die Universitätsstruktur und erst sehr viel später der Frühpädagogische Bereich geschaffen. Dies hatte und hat auch heute noch zur Folge, dass die einzelnen Bereiche auch unterschiedliche Stellenwerte und Prioritäten im öffentlichen Ansehen, der Politik und der Finanzierung haben. Lange Zeit wurde der Frühpädagogische Bereich stiefmütterlich behandelt.

Dies hat sich in den letzten Jahren rasant geändert. Die frühe Kindheit wird heute sowohl gesellschaftlich als auch politisch als ein entscheidender Bildungsbereich betrachtet, wie die Implementierung der Bildungspläne der einzelnen Bundesländer verdeutlicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Bildungsbiographie in den ersten Lebensjahren beginnt und daher schon am Anfang darüber entschieden wird, wie erfolgreich ein Kind in Bezug auf seine Bildung sein wird. Diese Annahme sorgte in den letzten Jahren für diverse Entwicklung in der Forschung, der Politik und der Gesetzgebung.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Bildung und die damit einhergehenden Institutionen für Kinder vom 1. bis zum 6. Lebensjahr, sprich die Elementarpädagogik, inhaltlich und organisatorisch nicht der Schule, sondern der Jugendhilfe zugeordnet werden (vgl. Grotstollen 2010, 93). „Aufgabe der öffentlichen Jugendpflege ist primär die individuelle Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG zum Ausgleich von Defiziten und sozialer Benachteiligung[1] “ (von Hehl 2011, 125). Das Sozialgesetzbuch VIII[2] beschreibt die Rechte der Kinder und Pflichten aller beteiligten Parteien, wie Eltern, Erzieher, Pädagogen und des Jugendamts.

„Bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sind die §§ 22 bis 26 […] in der Fassung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes, des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes sowie des Kinderförderungsgesetzes, die jedoch maßgeblich durch Landesrecht aufgrund von § 26 Satz 1 und § 74a kontrastiert werden […]“ (Wabnitz 2009, 66).

Diese bewusste Trennung von der Schule „hat weitreichende Konsequenzen: Auf der einen Seite gibt es deswegen keine verpflichtende Teilnahme aller Kinder, das Angebot der Einrichtungen ist für die Familie nicht kostenfrei und wird zudem zum großen Teil von den Städten und Gemeinden und nicht vom Bundesland finanziert“(Grotstollen 2010, 93).

Bund und Länder schaffen durch die Gesetzgebung des SGB VIII und den landesspezifischen Ausführungsgesetzen die Rahmenbedingungen für den Elementarbereich. Die Kommunen sind rechtlich dazu verpflichtet die Gesetze auszuführen, beispielsweise den Ausbau der Betreuungsplätze zu koordinieren und umzusetzen.

Entscheidend im Kontext dieser Ausarbeitung ist das im SGB VIII enthaltenen Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), Kinderförderungsgesetz und der Gesetzesentwurf für das vieldiskutierte Betreuungsgeld, welche nun auf Bundesebene dargestellt werden. Durch das föderale System in Deutschland haben alle 16 Bundesländer unterschiedliche Landesausführungsgesetze zum SGB VIII (vgl. von Hehl 2011, 123), welche die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Umsetzung betreffen, auf die an dieser Stelle leider nicht näher eingegangen werden kann.

1.1 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Das im Jahr 2004 beschlossene und 2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz führte zu einer ersten massiven Änderung des seit 1991 bestehenden SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Das Gesetz sieht vor, allen Kindern zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zu gewährleisten.[3]

„Mit Blick auf die bis zum Jahre 2005 vielfach katastrophale Versorgungssituation in diesem Bereich in den alten (anders: in den neuen) Bundesländern hat der Gesetzgeber durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) mit Wirkung vom 1.1.2005 insoweit die Bedarfskriterien in § 24 Abs. 3 Satz 1 (unterhalb der Ebene eines Rechtsanspruches!) erheblich verschärft, so dass zumindest für Kinder, wenn dadurch ihre Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gestärkt wird (Nr. 1), oder für Kinder von Erwerbstätigen oder in Ausbildung befindlichen Eltern etc. (Nr. 2) ein Angebot vorzuhalten ist“ (Wabnitz 2009, 69f.).

[...]


[1] Mit der Verankerung des KiföG und des TAG sowie politischer Diskussionen und Forderungen, in dem die große Bedeutung des Bildungsaspektes im Elementarbereich in den Vordergrund gestellt wird, stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine Zuordnung zur Jugendhilfe noch gerechtfertigt ist (vgl. von hehl 2011, 125).

[2] Alle Auszüge der Gesetzestexte stammen aus dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe der aktualisierten Fassung von 2011 (siehe Literaturverzeichnis) und werde der Lesbarkeit halber nicht einzeln mit Quellennachweisen versehen.

[3] „Horte sind – neben Ganztagsschulangeboten in der Zuständigkeit der Schulverwaltung - Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 24 Abs. 2 zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Schulkindern in der Regel am Nachmittag […]“ (Wabnitz 2009, 69) und spielen im Zusammenhang dieser Ausarbeitung keine Rolle. Gleiches gilt für die Betreuung durch Tagesmütter/ Tagesväter, welche gesetzlich geregelt ist, hier jedoch nicht weiter vertieft werden kann.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Recht und Finanzierung im frühkindlichen Bildungsbereich
Untertitel
Rhetorische Forderungen und finanzpolitische Realität im Vergleich
Hochschule
Universität Bremen
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V231520
ISBN (eBook)
9783656478058
ISBN (Buch)
9783656478874
Dateigröße
1554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
recht, finanzierung, bildungsbereich, rhetorische, forderungen, realität, vergleich
Arbeit zitieren
Selena Peter (Autor:in), 2012, Recht und Finanzierung im frühkindlichen Bildungsbereich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231520

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