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Autor:
Achim Bohlender
FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT
Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
GESETZESTEXT DES § 371 AO VII
1 HINFÜHRUNG ZUM THEMA 1
2 SINN UND ZWECK EINER SELBSTANZEIGE 2
3 ANWENDUNGSBEREICH DES § 371 AO 4
4 VORAUSSETZUNGEN DER STRAFBEFREIENDEN
SELBSTANZEIGE 5
4.1 Person des Anzeigeerstatters 6
4.2 Adressat der Selbstanzeige 7
4.3 Form der Selbstanzeige 7
4.4 Inhalt der Selbstanzeige 8
4.5 Fristgerechte Steuernachzahlung 9
5 AUSSCHLUSSGRÜNDE DER STRAFBEFREIENDEN
SELBSTANZEIGE 12
5.1 Erscheinen eines Amtsträgers 12
5.2 Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder
Bu ßgeldverfahrens 14
5.3 Tatentdeckung 15
6 FREMDANZEIGE 17
Inhaltsverzeichnis - Seite IV
7 BESONDERHEITEN BEI LEICHTFERTIGER
STEUERVERK ÜRZUNG 19
8 AUSBLICK UND PERSÖNLICHE WERTUNG 21
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 22
Abkürzungsverzeichnis
Abs. AG AO Art. AStBV BayObLG BFH BGB BGBl BGH BGHSt BMF
BStBl Buchst. BVerfG BVerfGE bzw. ca. DB d.h. Dr. DStZ EFG e.V. f. ff. FG FGO GG ggf. GmbH i.d.R. Inf
i.S.d.
KG
KÖSDI
lat. NJW Nr. NWB OLG p.a. Prof. Rz. s. S. sog. Spark StB StGB StPO u. u.a. usw. v.
v.a. vgl. wistra z.B.
Gesetzestext des § 371 AO
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
(a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
(b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachanlage damit rechnen mußte.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vor- teil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
1 Hinführung zum Thema
Fragt man nach typisch deutschen Tugenden, werden gerne Dinge wie Disziplin, Ordnungsliebe oder Gesetztestreue genannt. Dennoch hat sich seit Jahren ein zweifelhafter Volkssport unter genau diesen treuen und ordnungsliebenden deutschen Bürgern entwickelt und ist zur Mode ge-worden. 1
Es ist zwar im ersten Augenblick kaum vorstellbar, aber der neue, zugegebenermaßen sehr zweifelhafte Volkssport der Deutschen, ist die Steuerhinterziehung. Beim Steuersparen kalkulieren die Deutschen fast alles ein, nur nicht die Möglichkeit, dass sie von Steuerfahndern entdeckt werden. Nicht zuletzt seit der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahre 1993 haben Steuerstrafverfahren Konjunktur. Viele versuchten in den sog. Bankenfällen 2 durch Geldanlagen in Steueroasen wie Luxemburg oder der Schweiz, ihr Geld vor dem deutschen Fiskus zu verbergen, um so der Versteuerung zu entgehen. 3
Der Staat hat aber nachgerüstet und die Steuerfahndungsstellen bundesweit personell verstärkt. Die Steuerhinterziehung wird schon lange nicht mehr als Kavaliersdelikt angesehen, sondern streng verfolgt und geahndet. 4
Es gibt jedoch für Steuersünder eine Möglichkeit, den Kopf aus der steuerstrafrechtlichen Schlinge zu ziehen. Abgesehen vom Straftatbe-stand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt kann der Täter bei keiner anderen Straftat so schnell und einfach ins Reine kommen wie bei der versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung. Für Steuersünder besteht nämlich die Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen, indem sie eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO erstatten. 5
Dabei gibt es jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten, die der redliche Steuersünder im Rahmen der steuerlichen Selbstanzeige unbedingt zu beachten hat. Diese sollen durch folgende Ausführungen veranschaulicht und dokumentiert werden.
1 vgl. Stahl, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, S. 9
2 für fortführende Informationen s. Der Spiegel 34/1998, S. 64 ff.
3 vgl. Der Spiegel 34/1998, S. 65
4 vgl. Stahl, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, S. 9
5 vgl. Hoereth, Die Selbstanzeige im Steuerrecht, S.1
Arbeit zitieren:
Achim Bohlender, 2003, Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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