Inhaltverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Veränderungen durch den Verfassungsvertrag 3
2.1 Die GASP auf Basis des Vertrags von Nizza 3
2.2 Die GASP auf Basis des Verfassungsentwurfs 5
3. Methodik und Analyse der Veränderungen 6
3.1 Auswahl der Variablen 6
3.2 Analyse der Veränderungen 7
3.3 Bildung der Hypothesen 12
4. Überprüfung an ausgewählten Beispielen 13
4.1 Fallbeispiel Irak 2002 2003 13
4.1.1 Verhalten der EU 13
4.1.2 Prüfung der Hypothesen Irak 2003 15
4.2 Fallbeispiel Afghanistan 2001 2003 16
4.2.1 Verhalten der EU 16
4.2.2 Prüfung der Hypothesen Afghanistan
2001- 2003 20
5. Schlussbetrachtung 22
6. Anhang 23
6.1 Literaturverzeichnis 23
6.2 Abbildungsverzeichnis 27
1
Welche Impulse für die GASP können von dem Vertrag über ein Verfassung für Europa ausgehen?
Der Blick auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bietet im Jahr 2003 ein turbulentes Bild. Zum einen offenbarte der „Brief der Acht“ zu Beginn des Jahres eine tiefe Verwerfung in der Union. Ihre Fortentwicklung sei „auf lange Zeit blockiert und unsicher“, so das Urteil von Hans-Peter Schwarz 1 . Zum anderen stellte der Entwurf einer Verfassung für Europa mit einem gewählten Präsident und einen europäischen Außenminister eine institutionelle Reform der GASP vor. Die Union besäße auf der Basis dieser Reform die Fähigkeit zu „kohärentem und vereintem Handeln auf der internationalen Bühne“, folgerte die griechische Ratpräsidentschaft am Ende der Regierungskonferenz vom Thessaloniki 2 . Vor diesem Hintergrund versucht die vorliegende Arbeit Fragen nach zukünftigen Ausgestaltung der GASP nachzugehen Zunächst steht, nach einer kurzen Gegenüberstellung, die Frage nach der institutionellen Ausgestaltung der Veränderungen im Vordergrund. Hierzu werden die Neuerungen methodisch ausgewertet und die Ergebnisse in Hypothesen zusammengefasst. In einem zweiten Schritt wird die Tragweite der Veräderungen durch eine Überprüfung an ausgewählten Fallbeispielen ausgeleuchtet. Mit den Hypothesen sollen hier die Potentiale der Änderungen an den Beispielen Irak und Afghanistan abgeschätzt werden. Abschließend wird dann auf Basis der Einschätzung der Änderungen durch die Verfassung der Versuch unternommen eine Antwort auf die Eingangfrage zu entwerfen.
1 Schwarz, H.-P. (2003): Von Elefanten und Bibern. Die Gleichgewichtsstörung deutscher Außenpolitik. Internationalen Politik Nr. 5 Mai 2003 S. 79.
2 Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni
2003 in Thessaloniki zitiert nach: Internationalen Politik Nr.9 September 2003 S.94.
2
2.1 Die GASP auf Basis des Vertrags von Nizza
Während die Europäische Politische Zusammenarbeit der EG-Mitglieder (1970) außen- und sicherheitspolitische Politikfelder noch weitgehend ausklammerte, wurde mit dem Vertrags von Maastricht (1992) w urde unter dem Namen „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (GASP) als Säule der Europäischen Union konstituiert. Durch die Vertragsrevisionen von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) sowie durch die Beschlüssen der Regierungskonferenzen hat sich die heutige institutionelle Struktur der GASP herausgebildet Zentrale Instanz der GASP ist der Europäische Rat. Im ihm legen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten die Grundlagen der GASP, gemeinsame Strategien und Leitlinien, fest 3 . Auf der Basis dieser Grundlagen obliegt dem Rat für allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, die Umsetzung der GASP. Loeper und Peters (2002) 4 umschreiben den Ministerrat als Exekutivorgan der GASP; den Mitgliedern, dies sind in der Regel die Außenminister der Mitgliedstaaten, stehen hierzu die Instrumente gemeinsamer Standpunkt und gemeinsamer Aktion zur Verfügung. Zentrale Akteure der GASP sind die Ratspräsidentschaft, der Hoher Vertreter der GASP und gleichzeitigen Generalsekretär der Rates sowie der Außenkommissar der Europäischen Kommission 5 . Der Ratpräsidentschaft nimmt die Außenvertretung der Europäischen Union wahr und ist für die Umsetzung der durch den Rat gefassten Beschlüsse verantwortlich, somit für die Durchführung der GASP. Ferner kommt der Ratspräsidentschaft der Vorsitz im Rat zu. Unterstützt wird die Ratspräsidentschaft durch das Sekretariat des Rates, den ihm zugeordneten Gremien und dem Hohen Vertreter. Die
3 Loeper, S. und Peters, H.-E. (2002): Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). In: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages(Hrsg): Europa Aktuell 2 Nr. 131/2002 S. 174.
4 Ebenda.
5 Jörgensen, K.N. (2002): Making the CFSP work. In Perterson, J./Shackleton, M. (Hrsg): The Institutions of the European Union. S.218.
3
Ratspräsidentschaft wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten 6 .
Der Hohe Vertreter der GASP ist zugleich Generalsekretär des Rates. Seine Hauptaufgabe liegt in der Unterstützung der Ratspräsidentschaft durch „Formulierung, Vorbereitung und Durchführung“ 7 bei politischen Entscheidungen. Darüber führt der Hohe Vertreter auf Ersuchen der Ratpräsidentschaft den Dialog mit Dritten 8 . Zu seinen Aufgaben gehört des weiteren die Information des Europäischen Parlament (EP). Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm das Sekretariat des Rates und das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sowie weitere Ausschüsse und Stäbe zugeordnet in denen er den Vorsitz führt oder an deren Beratungen er teilnimmt. 9 Die Europäische Kommission ist im vollem Umfang an der GASP beteiligt. Neben dem Initiativrecht gegenüber dem Rat, geschieht dies hauptsächlich über den Außenkommissar 10 . Die Zuständigkeit des Außenkommissars betrifft ausschließlich die bereits vergemeinschafteten Aspekte der Außenbeziehung, diese
überschneiden sich jedoch ohne klare Trennlinie vor allem mit den außenpolitischen Aspekten der GASP. Unterstützung erfährt der Kommissar durch die ihm zugeordneten Generaldirektionen und weitere Institutionen der Kommission 11 .
6 Jörgensen, K.N. (2002): Making the CFSP work. In Perterson, J./Shackleton, M.(Hrsg): The Institutions of the European Union. S.218.
7 Cameron, F. (1998): Building a common foreign policy. In: Peterson, J./Sjuresen, H. .(Hrsg): A common Foreign Policy for Europe? S. 65 - vgl. Art 26 EUV (2003).
8 Allen, D. (1998): Who speaks for Europe? In: Peterson, J./Sjursen, H. (Hrsg): A Common Foreign Policy for Europe? S. 55 - vgl auch Art. 26 und 27d EUV(2003).
9 Algieri, F. (2001): Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik. In: Werner Weidenfeld (Hrsg.): Nizza in der Analyse. Strategien für Europa. S. 169ff
10 Wessels, W. (2000): Das politische System der EU. In: Weidenfeld, W. (Hrsg): Europa Handbuch. S. 336 - vgl Art. 27 EUV (2003).
11 Müller-Graff P.-CH. (2000): Die Kompetenzen der EU. In: Weidenfeld, W. (Hrsg): Europa Handbuch. S. 383f.
Allen, D. (1998): Who speaks for Europe? In: Peterson, J./Sjursen, H. (Hrsg): A Common Foreign Policy for Europe? S.56f.
4
2.2 Die GASP auf Basis des Verfassungsentwurfs
Der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa 12 sieht eine Vielzahl von Änderungen am institutionellen Rahmen der GASP vor. Markanteste Änderung ist die Reduzierung der Akteure auf den Ratspräsidenten und den europäischen Außenminister. Der Präsident des europäischen Rates würde nach dem Entwurf auf zweieinhalb Jahre durch den Rat gewählt. Die Ratspräsidentschaft führt wie bisher den Vorsitz im Rat, ist jedoch nicht stimmberechtigt. Ihr obliegt ebenfalls die Außenvertretung der EU. Weiterhin ist die Ratpräsidentschaft verantwortlich für die Unterrichtung des Parlamentes und die Koordinierung mit der Kommission. Unterstützt wird die Ratspräsidentschaft vom Sekretariat des Rates 13 . Der Außenminister der EU wird vom Europäischen Rat unter Zustimmung der Kommissionspräsidenten ernannt. Er ist zugleich Vizepräsident der Kommission und nicht stimmberechtigtes Mitglied der Rates. Ferner führt er den Vorsitz im Ministerrat für Auswärtige Angelegenheiten. Zu seinem Aufgabenbereich gehört die vornehmlich die Leitung der GASP im Auftrag des Ministerrates und des Rates. Er besitzt im Politikfeld GASP ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Ministerrat. Als Vizepräsident der Kommission ist er zuständig für die Außenbeziehungen im Rahmen der bereits vergemeinschafteten Politikfelder 14 . In dieser Eigenschaft obliegt er den Zuständigkeiten und Entscheidungsmodalitäten der Kommission 15 . Die Amtszeit des europäischen Außenministers beträgt 5 Jahre.
12 Vertrags über eine Verfassung für Europa in der Fassung vom 18.07.2003.
13 FRANKFURTER ALGEMEINE ZEITUNG 18.06.2003 Das große Europa das neue Europa -vgl Art. 21 EUV (2003).
14 Ebenda.
15 Dies sind vor allem die ebenfalls neu geschaffene Richtlinienkompetenz der Kommissionspräsidenten und die Zuständigkeitsbereiche der Kommission. - vgl Art.
26 u. 27 EUV (2003).
5
3.1 Auswahl der Variablen
Die Auswertung folgt der Methode des kontrollierten Vergleichs nach George (1979) 16 . Rittberger (2000) 17 schlägt für die Auswahl der Variablen vor:
„Die Auswahl von Fällen erfolgt bei der Methode des kontrollierten Vergleichs nach bestimmten Kriterien: Fälle sind dann geeignet, wenn sie (1) in bezug auf die interessierende unabhängige Variable Varianz aufweisen und (2) möglichst wenig Varianz in bezug auf andere unabhängige Variablen besitzen“ 18
Für die Analyse wird nun ein System aus abhängigen und unabhängigen Variablen gebildet. Entlang dieses Systems werden die institutionellen Veränderungen der GASP durch den
Verfassungsentwurf mit dem Status quo verglichen. Als abhängige Variablen wurden hierzu Kontinuität, Kohärenz, Kompetenz und Ressourcen der Akteure ausgewählt, da sie die zentralen Veränderung weitgehend unabhängig von eina nder abbilden 19 .
Verfassung
Kontinuität Amtszeit
16 vgl hierzu: George, A .L. (1979): Case Studis and Theory development: the Method of Structured, focused Comparison. In Lauren, P. G (Hrsg): Diplomacy S. 61ff.
17Rittberger, V. /Schimmelfennig, F. (1997): Deutsche Außenpolitik nach der Vereinigung. Realistische Prognosen auf dem Prüfstand - Ein Tübinger Projekt S. 9f zitiert nach: w210.ub.uni-tuebingen.de/dbt/volltexte/ 2000/148/pdf/tap28.pdf.
18 ebenda.
19 vgl hierzu Hill, Ch. (1998): Closing the capabilities - expectations gap? In: In: Peterson, J./Sjursen, H. (Hrsg): A Common Foreign Policy for Europe? S.27f.
6
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Daniel Riechmann, 2004, Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Munich, GRIN Publishing GmbH
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