Inhalt:
Einleitung
1. Rechtliche Grundlagen der Pressefreiheit
2. Selbstkontrolle: Pressekodex
3. Gesetz der Marktwirtschaft: Angebot und
Nachfrage
4. Moral
5. Schlussbetrachtung / Ausblick
Literaturverzeichnis
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Einleitung
Die Frage nach Pressefreiheit und Zensur wird nie an Aktualität verlieren - wenn sie auch nicht immer offensichtlich ist. Dass sich diese Frage aufgrund unserer Gesetze seit 1949 nicht mehr stellt ist ein Irrtum. Es gab und gibt immer noch Abhängigkeiten der Redaktionen und Journalisten von Wirtschaft und Politik. Durch Bestechlichkeit, Korruption und allgemeine Geldgier schränkt sich Presse selbst in ihrer Freiheit ein. Es stellt sich die Frage nach dem Selbstverständnis der Presse, die in Zeiten der freien Marktwirtschaft nicht nur die eigenen Überzeugungen und Ideale, sondern auch die Nachfrage bedienen muss.
Eine Journalistin, die es geschafft hat, in der Medienwelt zum Inbegriff der freien, unabhängigen und neutralen Berichterstattung zu werden, ist Marion Gräfin Dönhoff. Ihr erster Beitrag in der Wochenzeitung „Die Zeit“ erschien am 21. März 1946. 1955 wurde sie Leiterin des politischen Ressorts, 1968 Chefredakteurin und 1973 schließlich Herausgeberin. Sie erhielt zahlreiche Preise, unter anderem den Theodor-Heuss-Preis (1966) und den „Friedenspreis“ des Deutschen Buchhandels (1971). Bis zu ihrem Tode am 11.März 2002 wurde sie während der vergangenen 56 Jahre für viele Journalisten - glaubt man den zahlreichen Nachrufen - eine wahre „Ikone“, bekannt für ihre preußische Moral und den Sinn für das Wesentliche.
Im Folgenden sollen die rechtlichen Grundlagen der Pressefreiheit dargestellt, und die Beurteilung und Stellung Dönhoffs bezüglich Freiheit der Presse in unserer heutigen Gesellschaft beleuchtet werden.
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1) Rechtliche Grundlagen der Pressefreiheit 1,2
Um die Diskussion um die Abhängigkeit der Presse führen zu können, müssen vorab die Bedingungen und Richtlinien erläutert werden, unter denen in unserer heutigen Medienlandschaft publiziert wird. Artikel 5, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Das Grundgesetz verbietet jede Zensur.
Eine Staatliche Reglementierung durch Zulassungsverfahren, Papierkontingentierung oder ähnliches (wie es sie in der DDR gab,) ist verfassungswidrig. Die Pressefreiheit ist nicht nur gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt, sondern nach dem Verfassungsgericht auch vor Eingriffen wir tschaftlicher Machtgruppen. Die Ausübung wirtschaftlichen Drucks verletzt die Gleichheit der Chancen bei der Meinungsbildung.
Die Pressefreiheit hat ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören auch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch. In der Praxis ist es oft nicht einfach festzustellen wo das Grundrecht der Pressefreiheit aufhört und die einzelnen Gesetze anfangen. So gibt es einen ständigen Spannungszustand zwischen
1 Vgl. Mayers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden. Bd. 19, 9. überarb. Auflage. Mannheim 1978
S. 243f.
2 Löffler, Martin : Pressekonzentration und Pressefreiheit. In: Mayers Enzyklopädisches Lexikon in 25
Bänden. Bd. 19, 9. überarb. Auflage. Mannheim 1978, S. 235 ff.
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Arbeit zitieren:
Susanne Graf, 2002, Pressefreiheit und Zensur in Deutschland nach 1945: Freie Marktwirtschaft - Freie Presse? Abhängigkeiten, reflektiert nach Marion Gräfin Dönhoff (1909 - 2002), München, GRIN Verlag GmbH
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