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III
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V
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1
A. Einleitung
Der 1986 durch das 2. WiKG in das StGB eingefügte Tatbestand des § 202a StGB 1 ist Teil der Maßnahmen des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Computerkriminalität 2 . Die steigende Relevanz der Bekämpfung der Datennetzkriminalität wird dadurch deutlich, dass in den Jahren 1980- 1983 nach Schätzungen des Bundeskriminalamtes nur 1 % der Taten (10 -20 Fälle / Jahr) erfasst wurden 3 . Unter Beachtung der enormen Verbreitung von Heimcomputern und Datennetzen (Ende 2000 surften 40% der Bevölkerung Deutschlands zwischen 14 und 69 Jahren im Internet 4 ), sowie der stetig steigenden Anzahl von Datenbanken und Datenübertragungssystemen ist auch ein rapider Anstieg der Datennetzkriminalität festzustellen. Das belegen die neusten Zahlen des Bundeskriminalamtes 5 . Hiernach ist die Anzahl der registrierten Fälle in den Jahren 1999-2000 von 210 auf 538 angestiegen. Das bedeutet ein Anstieg um 156,2 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Aufklärungsquote lag laut Bundesregierung aber bei 46,6 % - 95 % 6 . Die dennoch vergleichsweise g eringe Bedeutung im weiten Gebiet der Computerkriminalität belegt folgende Übersicht:
3000000
2500000 Bekanntgewordene Fälle
2000000
1500000
1000000
500000
0 Kassenautoaten
Ein Grund für dieses Verhältnis liegt unter anderem darin, dass heutzutage fast jeder Bürger bargeldlos bezahlt, die Kriminalität auf dem Sektor des
1 Schmitz, in JA 1995, S. 478.
2 Schünemann, LK, § 202a, Rn.1.
3 Winkelbauer, CR 1985, S. 41; Steinke, in NStZ 1984, S. 297.
4 BMWi- Newsletter v. 27.12.2000.
5 PKS, S. 242.
6 MMR aktuell, S. XIII.
2
Betruges mit Karten an Geld- und Kassenautomaten jedenfalls die beste „Infrastruktur“ besitzt. Untermauert wird dies von der neuesten Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes 7 . Im Jahr 2000 wurden danach 56684 Fälle erfasst, die der Computerkriminalität zuzuordnen waren. Davon wurden 44284 Fälle durch Betrug mittels rechtswidrig erlangter Karten für Geldausgabe - bzw. Kassenautomaten begangen. Das entspricht 4 / 5 oder 78,1 % aller verübter Taten auf diesem Gebiet. D ahingegen nimmt das Ausspähen von Daten mit 0,9 % Anteil eher eine Außenseiterposition ein. Von § 202a StGB werden vorwiegend Tatformen umfasst, die mit den Begriffen Datenspionage und D atendiebstahl umschrieben werden 8 . Die anwachsende Zahl der ans Internet angeschlossenen Heim- PCs sowie einen nahezu lückenlose Ausstattung der Wirtschaft mit EDV-Anlagen (der deutsche Markt ist in diesem Gebiet auf 238 Milliarden DM angewachsen und damit einer der bedeutensten Wirtschaftszweige 9 ), kombiniert mit der Anonymität des Users bieten ein großes Potential und einen nahezu idealen Nährboden für „Datendiebe und Netzspione“. Das Ausspähen von Daten i.S.v. § 202a StGB ist vielleicht das Zukunftsproblem der Computerkriminalität. Hier ist nur an militärische Geheimdaten, Bankinformationen und persönliche Daten zu denken. Unter diesen Gesichtpunkten soll mit dieser Arbeit eine wissenschaftliche Betrachtung des § 202a StGB erfolgen. B. § 202a StGB I. Geschütztes Rechtsgut
Welches Rechtsgut § 202a StGB schützt, ist umstritten.
1. Der „Datenbetroffene“
Uneinigkeit besteht schon darüber, ob der „Datenbetroffene“ mitgeschützt ist. Eine von Lackner 10 angeführte Meinung bejaht die Einbeziehung des „Datenbetroffenen“ in das Rechtsgut des § 202a StGB. So soll der vom Dateninhalt Betroffene geschützt sein, wenn er ein Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit g egenüber dem Berechtigten hat 11 . Dem ist aber entgegen zu halten, dass der „Datenbetroffene“ schon durch § 43 BDSG geschützt ist 12 . Zudem bezieht sich § 202a auf Daten, die für den Täter nicht bestimmt sind. Der „Betroffene“ hat jedoch keineswegs das Recht, sich immer die Daten zu
7 PKS, S. 243.
8 Schünemann, LK, § 202a, Rn.1.
9 MMR aktuell 2/2001, S. VIII.
10 La, § 202a, Rn.1.
11 La, § 202a, Rn.1.
12 Schmitz, JA 1995, S. 478.
3
verschaffen, die etwas über ihn aussagen 13 . Somit ist hier der herrschenden Literaturmeinung 14 zu folgen, welche einen Schutz des Datenbetroffenen im Rahmen des § 202a StGB ablehnt. Schutzgut sind demnach die Interessen der datenspeichernden Stelle.
2. Das Vermögen
Unstimmigkeiten gibt es auch in der Frage, ob das Vermögen und damit nur vermögenswerte Daten das Rechtsgut des § 202a StGB bilden.
a) Zustimmende Ansicht
Auf d er Grundlage des formellen Geheimhaltungsinteresses will diese Meinung nur Daten mit wirtschaftlichem Wert, z.B. Forschungsdaten, Kundenadressen und Programme unter § 202a StGB fassen 15 . Diese Daten müssten deshalb auch gegen unberechtigten Zugang geschützt werden. Der Täter, welcher sich Zugang zu Daten schafft, für die ein Berechtigter bezahlen müsste, verschafft sich somit Daten und den in ihnen verkörperten wirtschaftlichen Wert 16 . Deshalb sei der Tatbestand eigentlich dem Diebstahl zuzuordnen 17 .
b) Ablehnende Ansicht
Eine Einschränkung des Schutzbereiches von § 202a StGB auf vermögenswerte Daten wird von dieser Meinung strikt abgelehnt 18 . Weder der Tatbe-stand noch seine Entstehungsgeschichte geben nur den geringsten Hinweis darauf, dass Daten, die zur privaten Verwendung bestimmt sind, nicht g eschützt werden sollen 19 . Andererseits lag es dem Gesetzgeber fern, Persönlichkeitsverletzungen aus dem Schutzbereich des § 202a StGB auszuscheiden 20 .
c) Stellungnahme
Der Gesetzgeber orientiert sich gerade entgegen der von H aft 21 vorgeschlagenen Diebstahlslösung an den Delikten zum Schutz der Privatsphäre gem. §§ 201 ff StGB und von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG. Deshalb wurde der § 202a StGB in den 15. Abschnitt des StGB ein-
13 Lenckner,in S/S, § 202a, Rn.1.
14 Lenckner, in S/S, § 202a, Rn.1; Jessen, § 202a, S.43, Lenckner/ Winkelbauer, in CR
1986, S. 485
15 Haft, NStZ, 1987, S.9.
16 Bühler, in MDR 1987, S. 452.
17 Haft, NStZ, 1987, S. 9.
18 Schünemann, LK, § 202a, Rn.2.
19 Schmitz, JA 1995, S. 478, Frommel, in JuS 1987, S. 668.
20 Lenckner, in S/S, § 202a, Rn.1, BTDrucks. 10/5058, S. 28.
21 Haft, a.a.O. Rn. 13.
4
gefügt und nicht bei den Diebstahlsdelikten. Das die geschützten Daten wirtschaftliche Interessen beinhalten, ist nur ein Schutzreflex und macht die Tat nicht zu einem Vermögensdelikt. Schutzgut des § 202a StGB ist nicht das Vermögen und somit nicht nur vermögenswerte Daten. Vielmehr w ird nach der herrschenden Meinung ein formales Geheimhaltungsinteresse desjenigen geschützt, dem die Verfügungsbefugnis über die Daten zusteht 22 . Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Daten selbst ein Geheimnis darstellen. Verfügungsbefugt ist derjenige, der als „Herr der D aten“, d.h. kraft seines Rechtes an deren gedanklichem Inhalt auftritt 23 . Die Verfügungsbefugnis ist somit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Datenträger. Der Berechtigte muss mithin nicht mit dem Eigentümer des Datenträgers b zw. der Anlage, auf der sich die Daten befinden, identisch sein. Für eine mögliche Einwilligung zum Zugriff bedeutet dies, dass nicht der Speichernde sondern derjenige, dessen Daten gespeichert sind, die Einwilligung erklären müsste.
In der abschließenden Betrachtung bleibt festzuhalten, dass § 202a das Geheimhaltungsinteresse desjenigen schützt, der an den Daten verfügungsberechtigt ist. Der „Datenbetroffene“ sowie das Vermögen fallen nicht in das Schutzgut des Tatbestandes des § 202a StGB. II. Tatbestand
1. Tatobjekt: Daten
Das Tatobjekt des § 202a StGB sind Daten. Entgegen einer weit verbreiteten Literaturmeinung 24 enthält § 202a II StGB keine Legaldefinition des Datenbegriffes. Das ergibt zum einen aus dem Willen des Gesetzebers, der eine Notwendigkeit zur näheren Begriffsbestimmung nicht gesehen hat 25 , zum anderen wird durch den grammatikalischen Bezugs des Wortes solche auf das Wort Daten in § 202a I StGB deutlich, dass hier nur der Anwendungsbereich des Tatbestandes näher umrissen werden soll. Eine Definition kann zudem n icht darin bestehen, den zu erläuternden Begriff mit dem Wort selbst zu erklären. Es scheint daher geboten, den Begriff der Daten eingehend zu betrachten.
22 Schmitz, JA 1995, S.478; Samson-SK-StGB, § 202a, Rn.1; La, § 202a, Rn.1.
23 Lenckner, in S/S, § 202a, Rn.1, Lenckner/Winkelbauer, in CR 1986, S.485.
24 Lenckner, in S/S, § 202a, Rn.2; Lenckner/Winkelbauer, in CR 1986 484.
25 Jessen, § 202a, S.46; vgl. auch: BT - Drucksache 10 / 5058 S.29.
5
a) Datenbegriff
Der Gesetzgeber spricht in § 202a StGB vom Begriff der Daten. Diese Plu-ralform impliziert, dass auch das einzelne Datum geschützt ist 26 . Es erfolgt keine Beschränkung auf die Mehrzahl. Daraus ergibt sich, dass eine B estimmung des Datenbegriffes nur über eine Definition des Datums erfolgen kann.
b) Datum
Der Begriff des Datums ist ein außerrechtlicher 27 . Er ist vom Gesetzgeber nicht erläutert und wird als gegeben vorausgesetzt 28 . Um trotzdem eine rechtlich relevante Bestimmung vornehmen zu können, wird auf die DIN-Norm 44300 verwiesen 29 . Danach sind Daten durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen aufgrund bekannter oder unterstellter Abmachungen zum Zwecke der Verarbeitung dargestellte Informationen 30 . Diese Definition bezieht sich aber explizit auf die Datenverarbeitung, sodass sie nur als Anhalt angesehen werden kann. Sie legt aber die zwei Ebenen des Datumsbegriffes offen, die semantische Ebene und die Ebene des Syntax 31 . aa) Semantische Ebene
Auf dieser Ebene geht es um die Bedeutung, den Inhalt des Datums. Sie behandelt mithin die Information 32 . Die Information ist hier jede beliebige Angabe über einen Gegenstand der realen oder irrealen Welt 33 . Erfasst sind davon nicht nur menschliche Aussagen oder Gedankenerklärungen, sondern auch die von einer Maschine oder für eine andere Maschine selbsttätig erzeugten Angaben (Messergebnisse und Analysewerte) fallen unter den I n-formationsbegriff 34 . Diese Angaben und Aussagen müssen nicht für menschliche Empfänger bestimmt sein. Daraus folgt, dass der Informationsbegriff per se grenzenlos ist. Das ist auch nötig, um alle Formen der Computerkriminalität zu erfassen. In der praktischen Anwendung bedeutet das, dass jeder einzelne geschriebene Buchstabe „a“ als Datum geschützt ist. Auch die Darstellung im Binärcode als „01100001“ kann in jeden einzelnen
26 Schlüchter, 2. WiKG, S. 60.
27 Schmitz, JA 1995, S. 479.
28 Schünemann, LK, § 202a, Rn.3; vgl. auch: BT - Drucksache, 10 / 5058 S.29.
29 Lenckner/Winkelbauer, CR 1986, S. 484.
30 Schünemann, § 202a, Rn. 3; vgl. auch: BT - Drucksache V/4094, S.37.
31 a.A. Schlüchter, 2.WiKG, S.61: Wahrnehmung und Verstehen dürfen nicht getrennt werden
32 Schmitz, JA 1995 S. 479; Jessen, § 202a, S.48.
33 Welp, iur 1988, S. 445.
34 Jessen, § 202a StGB, S.48.
6
Bit „0“ und „1“ als Datum zerlegt werden, das dann wiederum strafrechtlich von § 202a StGB geschützt wird 35 . Im Ergebnis enthält „a“ jedoch nur eine Information. Es bleibt somit festzuhalten, dass der Informationsgehalt als Auslegungsmerkmal für die Datendefinition im computerrechtlichen Sinne zu keiner Einschränkung führt. bb) Ebene des Syntax
Die zweite Ebene des Datenbegriffes betrifft die Darstellung der Information. Es stellt sich hier die Frage, ob nur computerspezifische Darstellungen dem Datenbegriff entsprechen sollen. Dafür spricht, dass § 202a StGB bei Computerkriminalität Anwendung findet. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber von Daten und nicht von Computerdaten ausgeht. Zudem kann jede vom Menschen wahrnehmbare Information auf einem Computer dargestellt werden und umgekehrt 36 . Das hat seinen Grund in der von Menschen entwickelten Darstellung, welche durch Computer genutzt wird. Dem Einwand, nicht jeder Mensch könne den Dualcode lesen, ist treffend zu erwidern, dass auch nicht jeder Mensch jede Sprache versteht; handelt es sich hierbei doch letztlich nur u m ein Lernproblem. Auch die Darstellung der Information ist kein computerspezifisches Merkmal und führt nicht zur Klärung des Datenbegriffes. cc) Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Datum die in ihm verkörperte Information ist 37 . Er unterliegt keiner Beschränkung durch den Inhalt oder durch die Form. Erfasst wird nicht nur das einzelne Datum, sondern auch komplexe Informationen, wie sie Computerprogramme darstellen 38 . Hiergegen wendet sich Gravenreuth 39 . Er bemängelt einen Verstoß gegen das Analogieverbot. Dagegen spricht aber, dass ein Computerprogramm aus einzelnen Daten zusammengesetzt ist, wobei jedes einzelne Datum strafrechtlich geschützt ist. Daher ist nicht ersichtlich, warum das komplexe Computerprogramm nicht geschützt sein soll.
Die Definition erscheint aber unzureichend, da nur Daten gegen Informationen ausgetauscht werden. Eine Einschränkung des „weiten Datenbegriffes“ ist damit nicht zu erreichen. Eine weitere Einschränkung auf Computerdaten
35 Beispiel aus: Jessen, § 202a, S.49.
36 Jessen, § 202a StGB, S.50.
37 Schmitz, in: JA 1995, S. 479; Welp, in iur 1988, S. 446; Jessen, § 202a, S. 50.
38 Schmitz, in JA 1995, S. 479; Lenckner, S/S, § 202a, Rn.3.
39 Gravenreuth, in NStZ, 1989, S.203.
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Stephan Tölpe, 2002, § 202a StGB, § 17 UWG (Stand 2002), Munich, GRIN Publishing GmbH
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