I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
1. Problemstellung und Untersuchungsgang 1
2. Die Vertragstheorie des Thomas Hobbes (1588 - 1679) 2
2.1 Der Naturzustand 2
2.2 Staatsvertrag und Unterwerfung 3
2.3 Das absolutistische Staatsverständnis bei Hobbes 5
3. Die Vertragstheorie des Jean-Jacques Rousseau (1712 - 1778) 6
3.1 Der Naturzustand 6
3.2 Der Gesellschaftsvertrag 8
3.3 Das demokratische Staatsverständnis bei Rousseau 10
4. Die Vertragstheorie des Immanuel Kant (1724 - 1804) 12
4.1 Der Naturzustand 12
4.2 Die Begründung des Staates 13
4.3 Das vernunftrechtliche Staatsverständnis bei Kant 14
5. Schlussbemerkung 16
Literaturverzeichnis II
1
1. Problemstellung und Untersuchungsgang
Die politischen Systeme unserer Zeit beruhen grundlegend auf einem Theoriegebäude, dass in wichtigen Teilen im 17. und 18. Jahrhundert durch die Vertragstheorien von Thomas Hobbes, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant miterrichtet wurde.
Hobbes Hauptwerk „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates“ 1 aus dem Jahr 1651 wird oftmals als Anfangspunkt der neuzeitlichen politischen Philosophie und Wendepunkt im Verständnis des Menschenbildes gesehen. Grundlage für die Überlegungen von Hobbes, wie auch derer Rousseaus und Kants, bildet die Annahme des „methodologischen Individualismus“ 2 . Das individualistische Menschenbild sieht den Willen des Menschen als Ausgangspunkt jeder denkbaren politischen Ordnung bzw. Herrschaft an. Nur durch eine selbstbestimmte vertragliche Abmachung kann demnach eine staatliche Ordnung entstehen.
Damit wurde beginnend mit Hobbes das noch im Mittelalter durch die Scholastiker auf der aristotelischen Lehre basierende Paradigma schrittweise abgelöst, nachdem der Mensch in eine von Gott aufgestellte natürliche Ordnung hineingeboren wird und als von Natur aus zur Gesellschaft bestimmtes Wesen in dieser göttlichen Ordnung seinen Platz findet 3 . Durch das veränderte Menschenbild und die Ablehnung des Gedankens einer göttlichen, natürlichen Ordnung stellt sich für Hobbes, Rousseau und Kant die zentrale Frage nach der Legitimation und den Grenzen staatlicher Ordnung. Dabei ist allen Denkansätzen gemein, dass trotz der Beeinflussung durch die jeweiligen zeitgeschichtlichen Umstände, die Vertragstheorie nicht als Erklärung real existierender gesellschaftlicher Zustände dient, sondern normativ politische Herrschaftsmodelle begründen und rechtfertigen soll 4 . Hierbei kommen die drei Denker zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und demzufolge auch zu verschiedenen Staatsverständnissen. Ausgangspunkt aller Überlegungen bildet bei allen die Beschreibung eines fiktiven, vorstaatlichen Naturzustandes, der das Zusammenleben der Individuen ohne durch eine ordnungsstiftende Instanz vorgegebene Regeln beschreibt 5 .
In dieser Arbeit werden die Vertragstheorien von Hobbes, Rousseau und Kant in kompakter Form dargestellt und Unterschiede der Theorien aufgezeigt. Bei der Darstellung wird chronologisch vorgegangen und zunächst die Vertragstheorie von Thomas Hobbes erläutert (Abschnitt 2). Im Anschluss folgen Rousseau (Abschnitt 3) und Kant (Abschnitt 4). Bei den drei
1 Hobbes (1966).
2 Hofmann (1998), S. 257.
3 Vgl. Röhrich (1995), S. 658.
4 Vgl. Kersting (1995a), S. 681.
5 Vgl. Hofmann (1998), S. 258.
2
Vertragstheorien erfolgt jeweils zunächst eine Beschreibung des vorstaatlichen Naturzustandes. Im Folgenden wird der staatsbegründende Gesellschaftsvertrag mit seinen Voraussetzungen und Ausgestaltungen dargestellt. Von besonderem Interesse bei der Analyse der Theorien und der Herausarbeitung der Unterschiede in der Argumentation der drei Denker ist das Staatsbild, welches sich aus den geschlossenen Verträgen ergibt. Diesem Punkt widmen sich jeweils die Ausführungen im Anschluss an die Abschnitte über den Naturzustand und den Gesellschaftsvertrag. Vergleichende Betrachtungen der Theorien erfolgen nicht in einem eigenen Abschnitt, sondern werden bei der Darstellung einer zeitlich nachgelagerten Vertragskonzeption mit eingebunden.
2. Die Vertragstheorie des Thomas Hobbes (1588 - 1679)
2.1 Der Naturzustand
Hobbes trifft für die Beschreibung seines jenseits einer staatlichen Gewalt stehenden Naturzustandes von verschiedenen Grundannahmen hinsichtlich des Menschenbildes und der Rahmenbedingungen aus. Der Mensch wird prinzipiell als vernünftiges Wesen angesehen, dass rational und eigennützig seine Interessen verfolgt 6 . Darüber hinaus verfügen die Menschen über nahezu gleiche körperliche und geistige Fähigkeiten 7 . Dies führt dazu, dass in der Ausgangssituation des Naturzustandes jeder in der Lage ist, Anspruch auf seine Interessen zu erheben und dieser Anspruch nicht per se durch Ungleichheiten zwischen den Menschen unrealistisch wird. Da der Mensch frei über seinen Willen entscheiden kann, kommt es in einer Welt knapper Güter zu Interessenkonflikten zwischen den Individuen 8 . Keine regelnde dritte Kraft kann bei Streitigkeiten um knappe Güter eine Entscheidung darüber treffen, wessen Interesse durchgesetzt wird. Eine Selbstabstimmung der Menschen untereinander ohne eine ordnende dritte Instanz sieht Hobbes als unmöglich an, da das eigennützige, rationale Individuum dem zentralen Handlungsmotiv der Selbsterhaltung folgend von Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht geleitet wird 9 . Der freie Mensch wird in einer gesetzlosen Welt versuchen, sein Interesse nach Selbsterhaltung mit allen Mitteln - getreu nach der Feststellung der Mensch sei den Menschen ein Wolf 10 - durchzusetzen. Die nahezu gleichen Fähigkeiten der Menschen bedingen, dass jeder prinzipiell in der Lage ist, einen anderen zu töten 11 .
6 Vgl. Kersting (1996), S. 66.
7 Vgl. Hobbes (1966), S. 94.
8 Vgl. Hobbes (1966), S. 88.
9 Vgl. Hobbes (1966), S. 95.
10 Vgl. Schmidt (2000), S. 62.
11 Vgl. Hobbes (1966), S. 94.
3
Die Radikalität von Hobbes Naturzustand zeigt sich bei Betrachtung der Freiheit des Einzelnen und dessen Konsequenzen besonders deutlich. Hobbes gewährt den Menschen des Naturzustandes ein Recht auf alles, auch auf den Besitz eines anderen und die Handlungsfreiheit, andere zu töten 12 . Dies führt in der Konsequenz dazu, dass alle das Recht auf alles haben, nichts und niemand jedoch vor den Übergriffen anderer sicher sein kann. Unter diesen Voraussetzungen versuchen die Bewohner der Welt des Naturzustandes, ihre Existenzen und Interessen, von Angst, Leidenschaft und Selbsterhaltungswille getrieben, durch den Aufbau von Macht vor Übergriffen und Konkurrenz durch andere zu schützen 13 . Da dieses Verhalten für alle rational ist, eskaliert die Situation des Naturzustandes und es kommt zum oft beschriebenen „Krieg eines jeden gegen jeden“ 14 (bellum omnia contra omnes). Die Steigerung des Machtpotentials erhöht für andere das Bedrohungspotential und führt zu einem sich fortlaufend zuspitzenden Prozess der gegenseitigen Erhöhung von Macht und Bedrohung 15 . Im eskalierten Zustand beherrschen Furcht, Angst und hohe Verteidigungskosten das Bild der menschlichen Umgebung. Nun ist es für den Mensch nicht mehr rational, seine Interessen durch Unterwerfung der anderen zu verfolgen. Im Vordergrund steht dann der Schutz vor Übergriffen anderer 16 . Den Schutz kann wie erwähnt nur eine dritte, übergeordnete Instanz gewährleisten, die durch die Zustimmung aller gerechtfertigt wird. Diese Zustimmung aller zur Errichtung einer staatlichen Gewalt wird bei Hobbes über einen Vertrag gewährleistet.
2.2 Staatsvertrag und Unterwerfung
Die Basis des Vertrags im Hobbes’schen Vertragsmodell bildet die durch Vernunft hervorgerufene Einsicht der Individuen des Naturzustandes, dass das Naturrecht aller auf alles mit den erläuterten Eskalationskonsequenzen letztlich zu einer Einschränkung der Freiheit und der Rechte der Menschen führt. 17 Aus dieser Erkenntnis ergibt sich die Notwendigkeit einzuhaltender Regeln , die Hobbes in den Naturgesetzen kodifiziert. Diese zielen darauf ab, den Handlungsspielraum des einzelnen einzuschränken. Sie bilden die normativen Voraussetzungen für den Übergang vom Natur- in den Gesellschaftszustand 18 . Das erste Naturgesetz verlangt die Suche nach Frieden und stellt somit auf einen Selbsterhaltungsgrund ab. Mit dem zweiten Naturgesetz wird gefordert, auf das Recht auf alles
12 Vgl. Brandt (1980), S. 47.
13 Vgl. Speth (2003b), S. 96.
14 Hobbes (1966), S. 96.
15 Vgl. ähnlich hierzu Kersting (1995a), S. 681.
16 Vgl. Schmidt (2000), S. 61.
17 Vgl. Kersting (1996), S. 74.
18 Vgl. Speth (2003b), S. 97.
4
zu verzichten, sofern dies auch von allen anderen vollzogen wird. 19 Das dritte Naturgesetz lautet: „ Abgeschlossene Verträge sind zu halten“ 20 . Durch den Rechtsverzicht im zweiten Naturgesetz ist die Grundlage zum Aufbau einer friedlichen Gesellschaft gelegt. Für Hobbes sind jedoch „Verträge ohne das Schwert bloße Worte“ 21 . Daher genügt der bloße Rechtsverzicht nicht, um eine stabile Ordnung aufzubauen. Es bedarf zusätzlich einer Macht, die die getroffene Abmachung überwacht und dafür sorgt, dass einzelne aus dem Rechtsverzicht der anderen keine Vorteile erschließen können 22 . Der Vertrag unter den Naturzustandsbewohnern besteht demnach aus zwei Komponenten. Zum einen müssen alle auf ihr Recht auf alles verzichten, zum anderen eine dritte Instanz authorisieren, den Vertrag zu überwachen und eine staatliche Ordnung durchzusetzen. Alle Handlungen und Verfügungen dieser Instanz werden in einer Weise authorisiert, als seien es die eigenen 23 . Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass durch den Vertragsschluss für den Souverän keine neuen Rechte kreiert werden, die nicht schon vorher vorhanden waren. Die Macht des Souveräns bei Hobbes ergibt sich aus einer Bündelung der abgetretenen Rechte der Individuen auf die erwählte Person oder gegebenenfalls Versammlung. 24
Der Vertrag ist nicht als beidseitig in dem Sinne zu interpretieren, dass er zwischen den sich unterwerfenden Menschen des Naturzustandes auf der einen und dem Souverän auf der anderen Seite geschlossen würde. Dieser Leviathan ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existent, sondern wird mit dem Übereinkommen erst möglich. Die staatliche Instanz steht somit außerhalb des Vertrags und ist letztlich dessen Begünstigter. 25 Die Gestalt des Souveräns ist bei Hobbes auf zwei verschiedene Arten zu verstehen. Einerseits ist dieser eine Art imaginäre Personifikation der Einheit des Willens aller, andererseits eine reale Person, der sein Naturrecht als einziger nicht abgeben musste und durch den Rechtsverzicht der anderen nun über ein legitimiertes Gewaltmonopol verfügt. 26
Der geschlossene Vertrag ist für die initiierenden Menschen bindend und hat zur Folge, dass die Anweisungen des Souveräns, der im Sinne Hobbes nur den Willen der Individuen bündelt, in jedem Falle zu befolgen sind. Der Vertrag legitimiert somit den Herrscher, er limitiert dessen Kompetenzen jedoch nicht. 27
Auf das Staatsverständnis von Hobbes soll im Folgenden eingegangen werden.
19 Vgl. Hobbes (1966), S. 100.
20 Hobbes (1966), S. 100.
21 Hobbes (1966), S. 120.
22 Kersting spricht in diesem Zusammenhang von einer „Vertragsgarantiemacht“, Kersting (1990), S. 919.
23 Vgl. Hobbes (1966), S. 136.
24 Vgl. Kersting (1990), S. 919.
25 Vgl. Röhrich (1995), S. 659.
26 Vgl. Brandt (1980), S. 49.
27 Vgl. Kersting (1990), S. 922.
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Thomas Kaiser, 2003, Klassische Vertragstheorien (Hobbes, Rousseau, Kant), München, GRIN Verlag GmbH
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