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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung S.03
2. Zwei Komponenten (Individua lrecht-Kollektivrecht) S.03
3. Der Meinungsbegriff S.04
4. Die individuelle Berichterstattung ist ebenfalls durch Art. 5I geschützt S.05
5. Fragen als Meinungsäußerung S.06
6. Keine Beschränkung auf bestimmte Meinungsinhalte S.06
7. Die freie Äußerung und Verbreitung von Meinungen S.07
8. Kein Recht auf Ermöglichung der Meinungsäußerung durch den Staat S.07
9. Andere Wege der Meinungsverbreitung S.08
10. Modalitäten von Meinungsäußerung- und -Verbreitung S.09
11. Die durch Art.5 Abs.1 Satz1 verbotenen staatlichen Eingriffe S.10
12. Zur Auslegung der Meinungsäußerung S.11
13. Die Meinungsäußerungsfreiheit im besonderen Gewaltenverhältnis S.12
14. Literaturverzeichnis S 13
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Inhalt und Wesen der Meinungsfreiheit
1. Einleitung
Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Damit befaßt sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfaßt. Die Vorschrift enthält also mit anderen Worten die sogenannte Informationsfreiheit und die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit, die in dieser Hausarbeit erläutert werden soll. Beide Rechte sind im 19 Jahrhundert aus der Freiheitsidee entstanden und wurden im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrecht der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt. Damit entsprechen Meinungs- und Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz1 Grundrechten die, wie alle anderen Grundrechte auch, unantastbare und unveräußerliche Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden, sondern von ihm anzuerkennen und zu gewährleisten sind, garantiert. Diese Rechte können im Falle einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aberkannt werde, wie am Art.18 deutlich wird:
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.
1), [...] zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratischen Grundordnung mißbraucht,
verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
2. Zwei Komponenten (Individualrecht - Kollektivrecht)
Der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 besteht aus zwei Komponenten: dem Individualrecht und dem Kollektivrecht. Erst genanntes garantiert die Freiheit des Individuums, die nötig ist zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Wohingegen das Kollektivrecht, auf dem das größere Gewicht liegt, wie die bisherige Rechtsprechung belegt, die öffentliche Meinungsfreiheit gewährleistet. Diese öffentliche Meinungsfreiheit ist die Voraussetzung für freie Wahlen, in denen sich das Volk zu einer eigenständigen, frei
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gebildeten Meinung bekennen kann. Diese freien und eigenverantwortlichen Entscheidungen können nur auf der Grundlage einer nicht staatlich reglementierten öffentlichen Meinungen erfolgen. Diese Entscheidungen einer solchen öffentlichen Meinung können nur erwartet werden, wenn zum einem jeder aus dem Volk seine Stimme ungehindert erheben kann und damit die öffentliche Meinung mit beeinflußt, und zum anderen jeder Bürger sich so weit wie möglich selbst informieren kann, um sich eine eigene Meinung zu bilden, und die klassischen Informationsmittel (gemeint sind hiermit: Presse, Rundfunk und Film) möglichst ungehindert Informationen für den Bürger ermitteln und aufbereiten zu können. Die Informationsfreiheit bildet die Voraussetzung für die Meinungsbildung.
Zusammenfassend kann man sagen, daß der Artikel von großem Nutzen für den demokratischen Staat „Bundesrepublik Deutschland“ ist und notwendig für sein funktionieren.
3. Der Meinungsbegriff
Das erste der beiden garantierten Grundrechte in Art.5 Abs.1 Satz1 ist die Meinungsfreiheit, die sowohl den Aspekt der Verbreitung, als auch den der Äußerung von Meinungen umfaßt. Um überhaupt den Schutzbereich der Meinungsäußerungsals auch Meinungsverbreitungsfreiheit zu erfassen ist es hilfreich erst einmal zu untersuchen, was denn eigentlich in der Gerichtsprechung unter dem Begriff der „Meinung“ verstanden wird.
Die h errschende Lehre interpretiert den Meinungsbegriff als Werturteil, das eine wertende Betrachtung von Tatsachen, Verhaltensweisen und Verhältnissen voraussetzt. Der Begriff der Meinung steht damit im Gegensatz zu dem Begriff der Nachricht bzw. des Berichts, der sich ausschließlich auf Tatsachenhandlungen bezieht. Diese Unterscheidung führt zu einer Abgrenzung von Art.5 Abs.1 Satz1 und Art.5 Abs.1 Satz2, in welchem die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen gewährleistet wird.
Dadurch stellt sich die Frage nach dem Schutz der Berichterstattung durch Einzelpersonen und der Meinungsäußerungsfreiheit in den
Massenkommunikationsmitteln. Denn es existiert kaum ein fundiertes Werturteil in
Arbeit zitieren:
Kerstin Tille, 1998, Inhalt und Wesen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG (Grundgesetz), München, GRIN Verlag GmbH
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