II
Inhaltsverzeichnis:
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einleitung und Gang der Untersuchung 1
2. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH. 2
3. Innenhaftung. 8
3.1. Haftung nach § 43 GmbHG 8
3.2. Haftung nach § 64 GmbHG 12
3.2.1. Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs 2 BGB i.V. § 64 Abs. 1 GmbHG)13
3.2.2. Haftung wegen Massenschmälerung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) 15
3.3. Haftung bei unzulässiger Stammkapitalrückzahlung (§ 31Abs. 6 GmbHG) 18
3.4. Weitere Haftungstatbestände des GmbH- und Bürgerlichen-Rechts. 20
4. Außenhaftung 20
4.1. Haftung gegenüber Gesellschaftern 21
4.1.1. Rechtsgutverletzung (§ 823 Abs.1 BGB) 21
4.1.2. Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) 23
4.1.3. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) 24
4.2. Haftung gegenüber sonstigen Dritten. 24
4.2.1. Rechtsscheinhaftung. 26
4.2.2. Haftung für Steuern der Gesellschaft 27
4.2.3. Haftung für nicht abgeführte SV-Beiträge 29
5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 31
6. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zugunsten des Geschäftsführers. 33
6.1. Haftungsbeschränkung durch Ressortaufteilung. 33
6.2. Vertragliche Haftungsbeschränkung 34
6.3. D O Versicherung 34
7. Schlussbetrachtung 35
Literaturverzeichnis 37
Abkürzungsverzeichnis:
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AN Arbeitnehmer
AO Abgabenordnung
BB Betriebs-Berater (Jahr, Seite)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
DAK Deutsche Angestellten Krankenkasse
DB Der Betrieb (Jahr, Seite)
d. h. das heißt
DM Deutsche Mark
D & O Directors and Officers
DStR Deutsches Steuerrecht (Jahr, Seite)
EStG Einkommenssteuergesetz
etc. et cetera
ff. folgende
gem. gemäß
GF Geschäftsführer
ggf. gegebenfalls
ggü. gegenüber
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau (Jahr, Seite)
HGB Handelsgesetzbuch
h. M. herrschender Meinung
Hrsg. Herausgeber
i. Gr. in Gründung
InsO Insolvenzordnung
i. d. R. in der Regel
i. Gr. in Gründung
i. R. im Rahmen
i. S. d. im Sinne des
i. V. in Verbindung
i. V. m. in Verbindung mit
LG Landgericht
mbH mit beschränkter Haftung
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
MontanMitbestG Montan-Mitbestimmungsgesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Jahr, Seite)
NJW-RR NJW - Rechtsprechung - Report Zivilrecht (Jahr, Seite)
Nr. Nummer
NZG Neue Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)
OLG Oberlandesgericht
PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Rn. Randnummer
S. Seite
s. siehe
SGB IV Sozialgesetzbuch IV
sog. sogenannte
soz. soziales
StGB Strafgesetzbuch
SV Sozialversicherung
u. a. unter anderem
u. U. unter Umständen
Vgl. Vergleiche
z. B. zum Beispiel
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)
1. Einleitung und Gang der Untersuchung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nimmt in der deutschen Rechtslandschaft eine entscheidende Bedeutung ein. Die besondere Stellung der GmbH als Rechts-form von wirtschaftlichen Unternehmen verdeutlichen die Zuwachsraten, die diese Gesell-schaftsform insgesamt zu verzeichnen hat. So verdoppelt sich die Zahl der GmbH statistisch gesehen alle zehn Jahre. Im Jahr 1998 gab es im Ganzen 815.000 GmbHs in Deutsch-land. 1 Sowohl Klein- und Mittelbetriebe, Familienunternehmen als auch Großbetriebe wählen die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ursachen dieser Tendenz sind sehr vielfältig und differieren sehr stark von Branche zu Branche. Einer der Hauptgründe der allen Branchen gemein ist, ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter (und natürlich auch grundsätzlich der Gesellschafter-Geschäftsführer) Gläubigern gegenüber nicht mit ihrem Privatvermögen haften und eine persönliche Inanspruchnahme i. d. R ausgeschlossen ist. Ferner lassen steuerliche Gesichtspunkte diese Gesellschaftsform der Personengesellschaft (z.B. OHG) gegenüber als vorteilhafter erscheinen. Eine weitere Ursache der enormen praktischen Bedeutung dieser Rechtsform stellt die erhebliche Flexibilität dar. Diese äußert sich zum einen durch eine flexible und an den individuellen Verhältnissen ausgerichtete Ausgestaltung der Innenverhältnisse und zum anderen dadurch, dass die GmbH nicht an einen bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftszweck gebunden ist. Verdeutlicht wird dies durch den § 1 GmbHG. Danach können Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu jedem beliebigen, gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d § 1 (1) HGB hat zwar die größte, praktische Relevanz aber ebenso können auch karitative, wissenschaftlich oder kulturelle Zwecke Gegenstand der GmbH sein. Häufig wird gerade für gemeinnützige Zwecke die Rechtsform der GmbH gewählt, um eine kaufmännische Vermögensverwaltung und die Möglichkeit einer weitgehend risikolosen Beteiligung für verschiedene Träger zu gewährleisten. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Möglichkeit als Freiberufler 2 durch diese Rechtsform seine Tätigkeit zu verrichten. Zwar wird diese Möglichkeit im Moment bei den meisten Freiberuflern nicht unbedingt genutzt 3 aber dennoch ist die GmbH für diese Gruppe aus oben erwähnten Gründen eine attraktive Unternehmensform. Hinderungsgründe stellen für diese Fraktion vor allem be-
1 Vgl.Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 32
2 Zur Definition von Freiberuflern vgl. § 18 (1) EStG.
3 Ein wesentlicher Grund stellt hier vor allem die Möglichkeit der Freiberufler dar, nach dem PartGG zu fir-
mieren
stimmte berufsbedingte Mindestnormen dar, welche ihnen von der entsprechenden Stan-desorganisation auferlegt werden.
Neben diesen Vorteilen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedoch auch die mit dieser Rechtsform einhergehenden Nachteile nicht zu vernachlässigen. Die Erschwerung oder Verzögerung von Entscheidungsprozessen (z.B. durch Gesellschafterversammlung, Eintragung bestimmter Vorgänge im Handelsregister), die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz oder die Pflicht Änderungen im Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden und im Handelsregister eintragen zu lassen sollen in diesem Zusammenhang erwähnt werden.
Vor diesem Hintergrund kommt der Struktur der GmbH eine entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn die Gesellschaft ihre Gesellschafter bzw. Investoren langfristig zufrieden stellt und deren Vertrauen dauerhaft rechtfertigt, ist sie überlebensfähig. Damit einhergehend und für die Unternehmensleiter von größter Wichtigkeit ist die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Schäden, die aus Fehlverhalten herrühren. 4 Die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer stellt somit eine elementare Diskrepanz zum Grundsatz der Gesellschaftsvermögenshaftung dar. Der Ausschluss der persönlichen Haftung, welche eine der wichtigsten Vorteile der GmbH ist, wird in bestimmten Situationen durchbrochen. In der vorliegenden Arbeit sollen bestimmte Situationen kritisch durchleuchtet werden, die zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können. Dabei wird insbesondere der Einfluss der Einzelfallrechtsprechung und der kodifizierten Normen auf die persönliche Haftung näher untersucht.
2. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH
Die GmbH ist eine juristische Person, §13 Abs. 1GmbHG. Da sie nicht selbst handeln kann, erfordert sie ein Organ, nämlich den Geschäftsführer § 6 Abs. 1 GmbHG. Dies können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein; ihnen darf weder die Ausübung eines den Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise betreffenden Berufes untersagt, noch dürfen sie wegen der in den §§ 283-283d StGB mit Strafe bedrohten Insolvenzstraftaten in den letzen fünf Jahren verurteilt worden sein (§ 6Abs. 2 GmbHG). 5 Verstöße
4 Vgl. Thümmel, R. Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 2003, S. 7.
5 Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 132
gegen diese Grundvoraussetzungen führen zur Nichtigkeit der Bestellung zum Geschäftsführer. 6
§ 6 Abs. 3 GmbHG erlaubt die Bestellung von Gesellschaftern (Selbstorganschaft) und gesellschaftsfremden Dritten (Fremdorganschaft). Die Gesellschaft muss aber gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG zumindest einen Geschäftsführer haben.
Eine Befristung der Geschäftsführerstellung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, kann aber vereinbart werden. Bei mitbestimmten Gesellschaften ist dagegen pflichtgemäß zusätzlich ein Arbeitsdirektor zu bestellen (§§ 13 MontanMitbestG, 33 MitbestG), so dass dann immer ein Kollektivorgan vorliegt. 7
Die Bestellung zum GF kann gem. § 6 Abs. Satz 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund eines späteren Gesellschafterbeschlusses, § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgen. Diese Bestellung bedarf nach h. M. der Annahme durch den Bestellenden (GF), da dieser andernfalls ohne sein aktives Zutun mit den Pflichten eines Geschäftsführers belastet werden könnte. Erst mit der Annahme erlangt der GF die Stellung eines Organs der GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer wird demzufolge durch den Akt der Bestellung in seine Organstellung eingesetzt und in der Regel mit einem - davon zu unterscheidenden - schriftlichen Dienstvertrag von der Gesellschaft angestellt. In dieser Eigenschaft als Organ unterliegt der Geschäftsführer den Regelungen aus dem GmbH-Gesetz. Nur durch den GF als Organ kann die Gesellschaft handeln und im Rechtsverkehr tätig werden. Die Gesellschaft der GmbH wird durch ihn gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1GmbHG). Er hat demzufolge auch die Entscheidungen, des Beschlussorgans der Gesellschaft, also der Gesellschafterversammlung, in der Realität umzusetzen und deren Weisungen zu beachten. Hat die Gesellschaft mehrere GF, so besteht gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG Gesamtvertretungsmacht. Von dieser Vorschrift kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis hat auf die Vertretungsmacht der GF keine Auswirkung (§ 37 Abs. 2 GmbHG). 8
Neben der organschaftlichen Rechtsstellung als GF besteht stets, sowohl beim Gesellschafter- als auch beim Fremd-Geschäftsführer, ein gesonderter Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft. Dieser Vertrag wird meistens in Schriftform als entgeltlicher Dienstvertrag (§ 612 Abs. 2 BGB) abgeschlossen und löst insbesondere die durch die bloße Bestellung offen gebliebene Fragen wie z. B. Vergütung des Geschäftsführers. Dieser Dienstvertrag
6 Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 48
7 Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 48
8 Vgl. Grunewald, B. Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2000, S. 329-331
begründet aber kein Arbeitsverhältnis, denn der GF ist nicht Arbeitnehmer der GmbH. 9 Bei einer unentgeltlichen (ehrenamtlichen) Tätigkeit handelt es sich um einen Auftragsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB. Beide Rechtsverhältnisse- Organstellung und Anstellungsvertragsind generell, auch bezüglich der Beendigung, voneinander unabhängig. Sie können aber durch eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag aneinander gekoppelt werden. Oft wird die organschaftliche Bestellung zum GF sowie das Anstellungsverhältnis im Gesellschaftsvertrag geregelt. Der Gesellschaftsvertrag kann die Erfüllung beliebiger sachlicher oder persönlicher Eignungsvoraussetzungen für die Person des GF verlangen. In Betracht kommen insbesondere ein Mindestalter, qualifizierte Ausbildung etc. Verstöße gegen diese Voraussetzungen bewirken zwar nicht die Unwirksamkeit der Bestellung, aber eine Anfechtbarkeit des basierenden Gesellschafterbeschlusses. 10 Anders als beim Vorstand der AG, § 84 Abs. 3 AktG, ist die Bestellung zum GF einer GmbH generell jederzeit frei widerruflich gem. § 38 Abs. 1 GmbHG. Allerdings unterliegt dies dem Risiko etwaiger Entschädigungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag. Über die Abberufung haben die Gesellschafter zu befinden, § 45 Nr. 5 GmbHG. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf wichtige Gründe beschränkt werden. Als solche Gründe kommen insbesondere, eine grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Betracht (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Hierzu zählen z. B. die Annahme von Schmiergeldern und der Missbrauch von Gesellschaftsvermögens für eigene Zwecke. Ist der einzige GF abberufen worden, so ist die GmbH bis zur Bestellung eines neuen GF handlungsunfähig. Durch das Amtsgericht kann auf Antrag jedoch ein Notgeschäftsführer bestellt werden. 11
Alle Änderungen in den Personen der GF und der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines GF müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 39 Abs. 1 GmbHG. Hierbei handelt es sich um deklaratorische Eintragungen. Das heißt, die Wirksamkeit der genannten Änderungen hängen generell nicht von der Eintragung ab. 12
Abschließend sei noch erwähnt, dass aufgrund der großen Flexibilität der GmbH und ihrer nahezu uneingeschränkte Einsatzmöglichkeit in allen Bereichen des öffentlichen und pri-
9 DerGeschäftsführer übt als Vertretungsorgan der GmbH gegenüber deren Arbeitnehmern selbst das Wei-
sungsrecht des Arbeitgebers aus und steht damit in gleicher Weise wie diese in einem soz. Abhängigkeits-
verhältnis
10 Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 133
11 Vgl. Rotthege, G., Mandatspraxis Beratung der GmbH, 1999, S. 133
12 Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 51
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Dipl. Betriebswirtin (FH) Melanie Ruehling, 2003, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, München, GRIN Verlag GmbH
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