Fachhochschule Stralsund
Fachbereich Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
Vorwort................................................................................................................................... 4
1. Betrachtungsweisen der geographischen Herkunftsbezeichnung. 5
1.1 Geographische Herkunftsangabe. 5
1.2 Betriebliche Herkunftsangaben. 6
1.3 Gesamtübersicht der geographischen Herkunftsangabe 6
2. Bedeutung und Rechtscharakter der geographischen Herkunftsangabe. 7
3. Funktionen der geographischen Herkunftsangabe 9
3.1 Herkunftsfunktion und Unterscheidungsfunktion. 9
3.2 Qualitätsfunktion/Beschaffenheitsfunktion. 10
3.3 Werbefunktion oder Imagefunktion. 10
4. Beziehung der geographischen Herkunftsangaben zu § 3 und § 1 UWG 11
4.1 § 3 UWG (i.V.m. § 4 UWG) 12
4.2 § 1 UWG 13
4.3 Weitere Rechtsvorschriften (-normen) 14
5. Beispiele für geographische Herkunftsangaben. 15
5.1 „Dresdner Stollen“ 15
5.2 „Lübecker Marzipan“ 15
5.3 Bezeichnung „Pils“ oder „Pilsener“ 16
5.4 „Made in Germany“ 16
6. Fazit 18
Quellenverzeichnis 19
3
Vorwort
Geographische Herkunftsangaben werden im Geschäftsverkehr häufig verwendet, wobei jedem Gewerbetreibenden die Verwendung frei gestellt ist.
Wer kennt nicht die Produkte „Dresdner Stollen“, „Lübecker Marzipan“ oder „Lübzer Pils“. Fast jedem von uns sind sie ein Begriff. Heutzutage sind viele Produkte oft mit Namen versehen, die in unserem Sprachgebrauch bzw. Tagesablauf übergegangen sind. Wir merken es kaum noch, wenn nicht direkt darauf geachtet wird, dass sich hinter vielen Produktnamen oftmals Herkunftsangaben im geographischen Sinn verbergen. Doch jeder von uns verbindet unbewusst mit bestimmten Produktbezeichnungen oftmals Kriterien, wie z. B. Qualität, Geschmack oder Beschaffenheit. Mit voranschreitender Globalisierung hat jedoch gerade der Schutz solcher geographischer Angaben in einem Produktnamen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Nicht nur der ökonomische Sinn einer solchen Angabe, sondern vielmehr die rechtliche Seite steht dabei zunehmend im Vordergrund des Geschehens. Dies ist u. a. damit zu begründen, dass es einige Anbieter (Mitbewerber) immer wieder versuchen, sich durch falsche geographische Angaben in Produktnamen oder der dazugehörigen Werbung, einen Wettbewerbsvorteil zu erarbeiten. Missbrauch in jeglicher Form von bestehenden Vorstellungen zu einem Produkt oder einer Produktart ist die Folge. Der entstehende Schaden des Betreffenden, nicht nur aus finanzieller Sicht, bleibt zumeist unberücksichtigt.
Aufeinander abgestimmte rechtliche Regelungen sollen, sowohl im Inland als auch im Ausland, einen einheitlichen Rahmen zum Schutz des bzw. der Wettbewerber auf der einen Seite und letztendlich des Verbrauchers auf der anderen Seite vor Irreführungen im geschäftlichen Verkehr realisieren. Das dabei meist angewandte Gesetz, in Deutschland, ist das UWG 1 , welches eine enge Verbindung zum Markengesetz (MarkenG) hat. Was Werbung mit geographischen Angaben, auf einer rechtlichen Basis, für eine Funktion im täglichen Wettbewerb zwischen Mitbewerbern und dem Verbraucher einnimmt, soll im Folgenden dargestellt werden.
1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
4
1. Betrachtungsweisen der geogra phischen Herkunftsbezeichnung
Hinter einer geographischen Herkunftsbezeichnung verbirgt sich mehr als oftmals vermutet. Dabei ist diese Bezeichnung eher als eine Umschreibung anzusehen, deren Inhalt alles andere als eindeutig und klar ist. Oftmals werden Begriffe, wie Ursprungsbezeichnung, Ursprungsangabe oder Herkunftsangabe (etc.) ohne klare Differenzierung aber als Synonym gebraucht. Die geographische Herkunftsbezeichnung 2 kann, im internationalen Kontext als geographical indication bezeichnet, als ein Oberbegriff angesehen werden, mit dem noch kein genauer Inhalt verbunden werden kann. Vielmehr müssen grundlegende Unterscheidungen getroffen werden. Im Allgemeinen müssen die geographischen Herkunftsbezeichnungen von den betrieblichen Herkunftsangaben unterschieden werden.
1.1 Geographische Herkunftsangabe
Die Herkunftsangabe im engeren Sinn weist auf einen geographischen Raum hin, aus dem ein Produkt stammt. Sie bezieht sich dabei auf alle Hinweise oder Angaben, die mit einem bestimmten Ort auf der Erdoberfläche in Verbindung gebracht werden können. Dies kann durch Namen, Zeichen und Symbole etc. erfolgen 3 . Eine genaue rechtliche Regelung der geographischen Herkunftsangabe findet in § 126 Abs.1 MarkenG (Markengesetz) statt. Weiterhin lässt sich eine A ngabe in eine einfache oder qualifizierte Herkunftsangabe unterteilen. Erstere sind solche, mit dehnen sich im Verkehr keine besonderen Qualitätsvorstellungen hinsichtlich der Beschaffenheit verbinden lassen. Werden mit der Herkunftsbezeichnung besondere E igenschaften oder Qualitäten verbunden, ist dies als qualifizierende Herkunftsangabe (= Ursprungsangabe/-bezeichnung) zu verstehen. Im Zusammenhang zu der gerade getroffenen Unterscheidung müssen zusätzlich noch die Fantasie- bzw. Gattungsbezeichnungen (§ 5 UWG/§126 Abs.2 S.2 MarkenG) erwähnt werden. Um scheinbare geographische Bezeichnungen handelt es sich dann, wenn offensichtlich ein Fantasiewort zur Bildung des Produktnamens verwendet worden ist. Im Gegensatz dazu wird eine geographische Herkunftsangabe als Gattungsbezeichnung angesehen, wenn nur noch ein geringer Teil der Betreffenden die Angabe als Herkunftshinweis betrachtet 4 .
2 synonyme Begriffe: Geographische Herkunft, Angabe der Herkunft, Geographische Bezeichnung
3 Vgl. W.-F. Michel, 1995, S. 21
4 Vgl. G. Speckmann, 2000, S. 309-311
5
1.2 Betriebliche Herkunftsangaben
Das zweite wesentliche Kriterium zur Unterscheidung der geographischen Herkunftsangaben sind die betrieblichen Herkunftsangaben. Dies sind solche Angaben, die in direkter oder mittelbarer Form einen Schluss auf die betriebliche Herkunftsstätte (Unternehmen) zulassen. In unmittelbaren Herkunftsbezeichnungen ist der geographische Name unmittelbar und unverändert, d.h. in adjektivischer, substantivischer oder adverbieller Form, enthalten. Dies muss nicht der festgelegte Name eines Ortes sein, vielmehr kann es auch historischen oder volkstümlichen Ursprungs sein. Ein Hinweis bzw. Angabe zur betrieblichen Herkunft kann ebenso mittelbar durch die Verwendung eines Zeichens, Bildes oder Symbol erfolgen, die eine logische Schlussfolgerung auf die Herkunft zulassen 5 .
1.3 Gesamtübersicht der geographischen Herkunftsangabe
Abb. 1 Gesamtübersicht der geographischen Herkunftsangabe und ihre Unterscheidungen 6
5 Vgl. W.-F. Michel, 1995, S.23-24
6 in Anlehnung an G. Speckmann, 2000, S. 309-312; W.-F. Michel, 1995, S. 23-24
6
Arbeit zitieren:
2004, Werbung mit geographischen Herkunftsangaben, München, GRIN Verlag GmbH
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