1 Vgl. Schütz, P. (2001). Die Macht der Marken - Geschichte und Gegenwart -. Diss.
Universität Regensburg, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät. S. 1
3
Inhaltsverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung 4
Abk ürzungsverzeichnis 5
Abbildungsverzeichnis 7
Gliederung 9
Text der Arbeit 12
Literaturverzeichnis 79
Anlagen
MarkenG Markengesetz
PatG Patentgesetz
DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
BpatG Bundespatentgericht
EPA Europäisches Patentamt
EPÜ Europäisches Patentübereinkommen
HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
MMA Madrider Markenabkommen
PMM Protokoll zum Madrider Markenabkommen
PCT Patentzusammenarbeitsvertrag
WIPO World Intellectual Property Organization
TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
OHIM Office for the Harmonisation in the Internal Market
d.h. das heißt
bzw. beziehungsweise
sog. sogenannte
EUR Euro
6
s. siehe
GMVO Gemeinschaftsmarkenverordnung
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
IR-Marke International registrierte Marke
7
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Überblick über Schutzrechte und die entsprechenden
Schutzgegenst ände
Abb. 2: Verfahren zur Schutzrechtsentstehung vor DPMA
Abb. 3: Die 50 wertvollsten deutschen Marken
Abb. 4: Anmeldeaufkommen Marken beim Deutschen Marken- und
Patentamt
Abb. 5: Anmeldeaufkommen Gemeinschaftsmarken beim HABM
Abb. 6: Anzahl eingetragener Gemeinschaftsmarken beim HABM
Abb. 7: Die zehn wertvollsten Marken der Welt
Abb. 8: Internationale Werbekampagnen der Marke NIVEA
Abb. 9: Konzentration auf internationale Verbrauchermarken der Beiersdorf
AG
Abb. 10: Patentzeichnung Telegramm-Formular aus dem Jahr 1919
Abb. 11: Patentanmeldungen beim DPMA
Abb. 12: Verteilung der Patentanmeldungen 2002 auf Bundesländerebene in
Deutschland
Abb. 13: : Patentanmeldungen beim DPMA2002 mit Wirkung in der
Bundesrepublik Deutschland nach Herkunftsländern
Abb. 14: Prozentuale Verteilungen der Anmeldungen 2002 beim EPA nach
Wohnsitz bzw Sitz des Anmelders
8
Abb. 15: PCT-Mitgliedsstaaten
Abb 16: PCT-Anmeldungen bei der WIPO in Genf
9
Gliederung
Einleitung
1. Gewerbliche Schutzrechte
1.1 Definition und Arten
1.2 Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes
1.2.1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
1.2.2 TRIPS-Abkommen
1.3 Den gewerblichen Rechtsschutz betreffende Institutionen
1.3.1 WIPO
1.3.2 Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
2. Die Marke
2.1 Definition und wirtschaftlicher Zweck des Markenwesens
2.2 Das deutsche Markenwesen
2.2.1 Grundlagen und Anmeldeverfahren
2.2.2 Die 50 wertvollsten deutschen Marken
2.2.3 Jährliche Neuanmeldeaufkommen und geographische
Verteilung in Deutschland
2.3 Das europäische Markenwesen
10
2.3.1 Europäische Gemeinschaftsmarke
2.3.2 Grund lagen und Anmeldeverfahren
2.3.3 Jährliche Anmeldeaufkommen und geographische
Verteilung der Gemeinschaftmarken beim HABM
2.3.4 Anmeldegebühren einer Gemeinschaftsmarke
2.3.5 Zehn gute Gründe für eine Gemeinschaftsmarke
2.4 Das internationale Markenwesen
2.4.1 Grundlagen
2.4.2 Madrider Markenabkommen (MMA)
2.4.3 Die 10 wertvollsten Marken der Welt
2.4.4 Praxisfall „Nike“
2.5 NIVEA - Entwicklung einer Weltmarke
3. Das Patent
3.1 Definition und wirtschaftlicher Zweck des Patentwesens
3.2 Das deutsche Patentwesen
3.2.1 Grundlagen und Anmeldeverfahren
3.2.2 Jährliche Neuanmeldeaufkommen beim DPMA und
geographische Verteilung in Deutschland
3.3 Das europäische Patentwesen
3.3.1 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
11
3.3.2 Europäisches Patentamt (EPA)
3.4 Das internationale Patentwesen
3.4.1 Grundlagen
3.4.2 Patentzusammenarbeits-Vertrag (PCT)
4. Allgemeine wirtschaftliche Aspekte von Marken und Patenten
4.1 Verwertungsmöglichkeiten für Patente und Marken
4.1.1 Eigennutzung von Marken und Patenten
4.1.2 Lizenzvergabe bezüglich Marken und Patenten
4.1.3 Verkauf von Marken und Patenten
4.2 Produktpiraterie als Problem des Patent- und Markenwesens
5. Fazit
12
Sobald gewerblich nutzbare Geistesschöpfungen in Produkte umgesetzt werden, werden sie allgegenwärtig und damit der Nachahmung zugänglich. Das kann zu sog. „Trittbrettfahrern“ führen, die durch Nachahmung wettbewerbs- und wirtschaftspolitisch unerwünschte Folgen verursachen. 2
Gleiches kann passieren, wenn Produkte, und damit die in ihnen umgesetztennicht notwendig geistigen Leistungen - durch ein Kennzeichen symbolisiert werden. Durch dieses Kennzeichen erfolgt eine Verbindung der Unternehmensleistung mit der Person, die sie erbracht hat. Wird dieses Kennzeichen nachgeahmt und damit eine andere Verbindung geschaffen, wird die ursprüngliche Verbindung zerstört. Die nationalen Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz schützen daher die Schöpfer und Unternehmer, da sie sie berechtigen, anderen Personen die Verwertung ihrer Ideen oder die Verwendung ihrer Zeichen zu untersagen. Die besagten geistigen Leistungen oder S ymbole sind in ihrer Wirkung jedoch nicht an nationale Grenzen gebunden und es entsteht das Bedürfnis nach einem über die Staatsgrenzen hinausreichenden Schutz. 3
Auf Grundlage der oben erläuterten Problemstellung, wird in der folgenden Hausarbeit das Thema der gewerblichen Schutzrechte bei Auslandsgeschäften näher betrachtet. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf dem Marken- und Patentwesen liegen und hier wird insbesondere die europaweite bzw. weltweite Handhabung dieser Schutzrechte erläutert. Zur Übersichtlichkeit werden im ersten Teil der Ausarbeitung die gewerblichen Schutzrechte als solche näher definiert, im zweiten Teil dann das Markenwesen an sich, im dritten Teil das Patentwesen und im letzten Teil folgt abschließend ein Fazit zu meinen Ausführungen.
2 Vgl. Viefhues, M. (1994). Nationale Patente und Marken im europäischen Binnenmarkt. Diss.
Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. S. 1
3 Vgl. Viefhues, M. (1994). Nationale Patente und Marken im europäischen Binnenmarkt. Diss.
Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. S. 1
13
1. Gewerbliche Schutzrechte
1.1 Definition und Arten
Der europäische Binnenmarkt bringt die Staaten Europas ein weiteres Stück näher zusammen. 4 Daraus ergeben sich immer enger werdende wirtschaftliche und rechtliche Verflechtungen, die somit auch komplexer und unübersichtlicher werden. Informationen über Ideen, Produkte, Methoden etc. werden immer besser - bedingt durch immer engmaschigere Kommunikationsnetze wie Email, Fax etc. - und schneller verbreitet und so wird es für die einzelnen Unternehmen immer schwieriger den Überblick darüber zu behalten, wer, was, wo sich schützt bzw. wer, wo Schutzrechte verletzt. Wird eine Erfindung, die in einem marktfähigen Produkt Anwendung findet, nicht durch ein Schutzrecht gesichert, dann ist diese Investition besonders risikoreich und gefährdet, weil das fertige Produkt relativ leicht nachgeahmt werden kann. Betrachtet man dazu die immensen Forschungs- und Entwicklungskosten für ein neues Produkt oder Verfahren, wird schnell klar wie groß der finanzielle Schaden für eine Unternehmung ohne Schutzrechte werden kann.
Unter dem Begriff gewerbliche Schutzrechte werden all die Rechtsvorschriften zusammengefasst, die das Recht des jeweiligen Schaffens auf kulturellem und gewerblichem Gebiet betreffen. Es gibt verschiedene Arten von gewerblichen Schutzrechten. Dazu zählen Vorschriften auf den Gebieten:
§ des Patent- und Erfinderrechts
§ des Marken- und sonstigen Kennzeichenrechts
Diese beiden Punkte finden Ihre ausführliche Betrachtung in den Gliederungspunkten 2 und 3.
4 Vgl. Rebel, D. (1993). Handbuch gewerbliche Schutzrechte - Übersichten und Strategien.
Gabler. Wiesbaden.S.1
14
§ des Gebrauc hsmusterrechts
Das Gebrauchsmuster wird auch „kleines Patent“ genannt und ist ein Erfindungsschutzrecht, das schnell, einfach und kostengünstig zu erhalten ist. Schnell und einfach, da die Anmeldung nur formal geprüft und auf eine Überprüfung der Schutzvoraussetzungen verzichtet wird. Das
Gebrauchsmuster ist im wesentlichen für technische Entwicklungen gegenständlicher Art geeignet, die eine geringere Erfindungsqualität besitzen als patentfähige Schöpfungen. Die Laufzeit eines Geschmacksmusterrechts liegt bei 10 Jahren und folgende Gebühren fallen bei der Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzes an 5 :
Für die Anmeldung 40 EUR
Nach Ablauf von 3 Jahren kann durch Zahlung der Gebühr in Höhe von 210 EUR
eine Aufrechterhaltung des Schutzrechtes um 3 Jahre erreicht werden. Eine weitere Aufrechterhaltung des Schutzes um 2 Jahre ist möglich, wenn die Gebühr in Höhe von 350 EUR entrichtet wird. Nach Ablauf von 8 Jahren kann eine nochmalige Aufrechterhaltung um 2 Jahre erreicht werden; die Gebühr hierfür beträgt 530 EUR
§ des Geschmacksmusterrechts
Das Geschmacksmuster ist ein seit 1876 in Deutschland bestehendes Schutzrecht. Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist zu empfehlen, wenn es auf den Schutz des Designs ankommt. Beispiele dafür sind die äußere Form eines Gerätes, Stoffmuster, Gestaltung von Glasartikeln etc. Die sichtbare äußere Gestaltung kann bis zu 20 Jahre lang geschützt werden. Voraussetzung
5 Vgl. DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) (2003). Kurzinformation über gewerbliche
Schutzrechte. München. S. 6
15
für eine erfolgreiche Anmeldung ist, dass das Muster neu ist und eine gestalterische Qualität aufweist, die über das rein handwerksmäßige hinausgeht. Die erfolgte Anmeldung ermöglicht dann das Verbot von Nachbildungen (Plagiaten) des Musters. Der Schutz für ein Geschmacksmuster kann schnell erlangt werden, da das Geschmacksmuster vom Deutschen Patent-und Markenamt nicht auf seine Schutzfähigkeit, sondern - wenn die formalen
Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind - sogleich ins Musterregister eingetragen wird. Der Erwerb des Geschmacksmusters ist wichtig, weil ein Design oft wechselnden Modeeinflüssen unterliegt. Im Geschmacksmusterrecht sind sog. Sammelanmeldungen möglich, die es erlauben ganze Kollektionen ähnlicher Muster besonders kostengünstig anzumelden. Folgende Gebühren fallen bei einem Geschmacksmuster an: 6
Bei der Anmeldung
Für die Schutzdauer von 5 Jahren eines Musters/Modells 70 EUR
Als Sammelanmeldung ( bis zu 50 Muster/Modelle können mit einer Anmeldung eingereicht werden) je Muster/Modell 7 EUR mindestens jedoch 70 EUR Beispiel einer Sammelanmeldung: 4 Muster/Modelle 70 EUR 12 Muster/Modelle 84 EUR
bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (Aufschiebungsfrist 18 Monate) eines Musters/Modells 30 EUR
als Sammelanmeldung je Muster/Modell 3 EUR mindestens jedoch 30 EUR
Zuzüglich werden mit der Anmeldung Kosten für die Bekanntmachung als Vorschuss erhoben: Textbekanntmachung pro Anmeldung 20 EUR
Pro bekannt zu machende Abbildung - in schwarz/weiß 20 EUR
6 Vgl. DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) (2003). Kurzinformation über gewerbliche
Schutzrechte. München. S. 6
16
- in Farbe 100 EUR Beschreibungstext 15 EUR
§ des Halbleiterschutzrechts
Dieses Schutzrecht orientiert sich am Gebrauchsmustergesetz. Der Halbleiterschutz gilt für dreidimensionale Strukturen von mikroelektrischen Halbleitererzeugnissen (Topografien). Die Topgrafien müssen dabei eine Eigenart aufweisen und dürfen nicht alltäglich sein. Für jeden Mikrochip, der geschützt werden soll, muss der Anmelder eine Gebühr von 290 EUR (bei elektronischer Anmeldung) oder 300 EUR (bei Anmeldung auf Papier) errichtet werden. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA und die Schutzdauer beträgt 10 Jahre.
Um nun alle genannten Schutzrechte nun noch einmal zusammenzufassen, soll die folgende Abbildung einen Überblick schaffen:
Abb. 1: Überblick über Schutzrechte und die entsprechenden Schutzgegenstände
Quelle: eigene Darstellung
Wichtig zu wissen ist, dass Ideen als solche nicht schutzfähig sind. Ideen können zwar gut sein, sie sind jedoch nicht patentierbar und auch durch andere gewerbliche Schutzrechte nicht schutzfähig. Wenn jedoch ein greifbares
17
Arbeitsergebnis entsteht, kann ein Schutzrecht in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme des Patentschutzes ist der einzig sichere Weg, andere Wettbewerbsteilnehmer von der Nutzung eigener neuer technischer Entwicklungen abzuhalten und selbst eine gesicherte Marktposition zu erreichen oder zu bewahren.
Ein weiterer wichtiger Grund für gewerbliche Schutzrechte, d.h. nicht nur technische Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster, sondern auch Gebrauchsmuster und Marken, liegt darin, dass z.B. zum Einleiten von Maßnahmen gegen Produktpiraterie durch die Zollbehörden wie Auskunft über Lieferanten, Beschlagnahme von Waren an der Grenze ein Schutzrecht unabdingbare Voraussetzung ist. 7
Nicht zu unterschätzen ist darüber hinaus die Abschreckungswirkung von Schutzrechten, da für einen Nachahmer grundsätzlich das Risiko einer Schadenersatzzahlung besteht.
Des weiteren haben geschützte Produkte ein Werbewirkung, die zum einen als Verkaufsargument, aber auch als Aufdruck auf das Produkt oder die Verpackung eingesetzt werden kann.
Die Wirkung aller gewerblichen Schutzrechte ist territorial begrenzt, d.h. Schutz wird bei Registrierung nur in Deutschland gewährt. Wenn Schutzrechte sich auf mehrere Länder, europaweit oder sogar weltweit, erstrecken sollen, müssen sie gesondert angemeldet werden. Aufgrund von internationalen Abkommen können Anmeldeerleichterungen bestehen. Näheres dazu findet seine Erklärung in den Abschnitten zur Marke und zum Patent unter Gliederungspunkt 2 und 3.
Wenn man abschließend bedenkt, wie wenig ein Schutzrecht im Verhältnis zu den gesamten Entwicklungs- und Einführungsaufwendungen kostet und dass
7 Vgl. Rebel, D. (1993). Handbuch gewerbliche Schutzrechte - Übersichten und Strategien.
Gabler. Wiesbaden. S. 2
18
ein Schutzrecht die praktisch einzige Möglichkeit bietet, überhaupt einen Schutz vor Nachahmung zu erhalten, so kann man nur den Schluss ziehen:
Anmelden, was immer man vermarktet und an welchem Ort man dies tun will 8
1.2 Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes
Da die Geistesgüter überall sehr leicht durch Unberechtigte ausgebeutet werden können (Stichwort: Produktpiraterie), ist ein nationaler Schutz nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden bereits frühzeitig internationale Abkommen geschaffen, die es zum Ziel hatten, den Angehörigen von anderem Mitgliedsstaaten denjenigen Schutz zukommen zu lassen, den sie ihren eigenen Angehörigen gewähren.
1.2.1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
Zu den bekanntesten Abkommen für den gewerblichen Rechtsschutz zählt die Pariser Verbandsübereinkunft, die am 20. März 1883 nach Kongressen in Wien (1873) und Paris (1878) geschaffen wurde. Der Vertrag wurde zwischen Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Guatemala, den Niederlanden, Portugal, Salvador, der Schweiz, Serbien und Spanien geschlossen und trat am 7. Juli 1884 in Kraft. Deutschland trat dem Vertrag, der einen bedeutsamen Schritt in der internationalen Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes darstellt, am 1. Mai 1903 bei.
Die PVÜ gilt als Dachabkommen, das völkervertraglich Mutterrecht für eine Reihe weiterer in ihrem Rahmen abgeschlossener Sonderabkommen ist. Der PVÜ gehören mittlerweile 163 Mitgliedsstaaten an (s. Anlage), die zusammen einen „Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ (Art.1 I PVÜ) bilden.
8 Vgl. Rebel, D. (1993). Handbuch gewerbliche Schutzrechte - Übersichten und Strategien.
Gabler. Wiesbaden. S. 2
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2003, Gewerbliche Schutzrechte bei Auslandsgeschäften unter besonderer Berücksichtigung des Patent- und Markenwesens, München, GRIN Verlag GmbH
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