Gliederung:
1.1.1.) Föderalismus als theoretisches Prinzip
1.1.2.) Föderalismusmodelle
1.2.) Die historische Entwicklung des Föderalismus in Deutschland
2.1.1.) Föderalismus in der bundesdeutschen Praxis
2.1.2.) Die „Länderkammer“ Bundesrat
2.2.) Föderalismus und Gesetzgebung in der BRD
2.3.) Föderalismus und Finanzen in der BRD
3.) Vor- und Nachteile des föderalistischen Prinzips in der BRD
Literaturverzeichnis
1.1.1.) Föderalismus als theoretisches Prinzip
Geht man über die Bundesstaaten (USA, Deutschland) hinaus und rechnet ähnliche Staatsgebilde hinzu, könnte man über 70% der Staaten als föderalistisch (lateinisch foedus: Vertrag oder Bündnis) organisiert bezeichnen. Schon in den Bundesstaaten gibt es erhebliche Unterschiede: Niedersachsen ist etwas größer als die ganze Schweiz, aber selbst der kleinste Kanton der Schweiz hat mehr Spielraum für eigenständige Entwicklung als ein deutsches Bundesland. Andererseits haben die deutschen Länder mehr Einfluss auf Entscheidungen der BRD als Gliedstaaten in irgendeinem anderen Bundesstaat.
„Unter Föderalismus versteht man ein Struktur- und Organisationsprinzip von politischen Systemen, in denen mehr oder weniger selbständige Glieder zu einem übergeordneten Ganzen zusammengeschlossen sind ( 1 , S.71)“. Mit der knappen Formel von der „Vielfalt in der Ein-
heit
(
3
,
S.14)“
lässt sich der dahinterstehende Grundgedanke erklären und verdeutlichen. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen föderativer Systeme lassen sich darauf zurückführen, dass in manchen die Vielfalt stärker betont wird, während andere der Einheit mehr Bedeutung beimessen. Im Prinzip kann man von einer gewissen Gleichartigkeit der Glieder ausgehen, ohne die keine Einheit dauerhaft bestehen könnte. Trotzdem gründet sich Föderalismus gerade auf den Besonderheiten der einzelnen Glieder, die eine Verschmel-zung zu einem Einheitsstaat verhindern.
Die Intention des Einheitsstaates besteht daraus, eine dominante Ordnung vorzugeben, während föderale Systeme sich kontinuierlich weiter entwickeln und in einem Spannungsfeld zweier unterschiedlicher Vorstellungen stehen: „das zugrundeliegende bündische Prinzip beinhaltet einen permanenten Ballanceakt zwischen gewollter Homogenität und Heterogenität ( 1 , S.72)“.
Um diesen Prozess treffend zu umschreiben, benutzen KILPER/ LHOTTA drei Aspekte: „Gleichgewicht, Dezentralisierung und Zentralisierung ( 1 , S. 73) “, drei Begriffe, die eigentlich schon fast gegensätzlicher nicht mehr sein können. Doch sie umschreiben die bestehenden gewollten Spannungen in der politischen Willensbildung und damit ein Stück mehr Demokratie. Die politische Entscheidungsfindung scheint auf ihrem Weg in föderalen Systemen also eine Menge Hürden nehmen zu müssen. Damit dieses Spannungsfeld ausgeglichen werden kann, sind Politiker auf stetige Debatten und Diskussionen angewiesen. „Nach ELAZAR wurzeln föderative Prinzipien in der Idee, dass freie Menschen aufgrund einer freien Willensentscheidung dauerhafte, aber gleichzeitig (sachlich) begrenzte politische Verbindungen (Gemeinschaften) eingehen können, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und dabei doch ihre spezifischen Eigenheiten zu bewahren ( 1 , S.30)“.
Bei hartnäckigen Streit- und Konfliktfällen entscheiden bestimmte Schlichtungsinstanzen oder vermitteln zwischen den politischen Gremien. Beispielsweise kann der Vermittlungsausschuss bei intensiven Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat (meistens zudem von der jeweiligen Opposition dominiert) in der Diskussion für Annähe-rung sorgen. Inbesondere auch deswegen, weil er nach föderalem Prinzip aus Mitgliedern beider Körperschaften besteht. Grundsätzlich entscheidet das Bundesverfassungsgericht darüber, ob mehrheitlich getroffene politische Entscheidungen verfassungskonform sind oder Nachbesserungen bedürfen.
Daneben sind wesentliche Funktionen des Föderalismus außerdem „ Machtaufgliederung
mittels vertikaler Gewaltenteilung und Minoritätenschutz ( 1 , S.72)“. Dieser Schutz bezieht sich
nicht nur auf politische Instanzen, sondern vielmehr ein auf ein ganzes Netzwerk von Akteuren des politischen und öffentlichen Lebens, also neben Regierungen, Parlamenten und Gerichten auch Verbände und Parteien, die erheblich zur Meinungsbildung beitragen.
1.1.2.) Föderalismusmodelle
Nach der bayrischen Landesz entrale für politische Bildungsarbeit ( 4 , Kap. 3/1) gibt es für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern prinzipiell unterschiedliche Grundmodelle: a) dualer Föderalismus: es ist möglich, dass man die Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern strikt trennt und jeweils seinen eigenen Verwaltungsapparat unterhält (z.B. USA) b) Exekutivföderalismus: je mehr nationale und europäische Aufgaben von Bund und Ländern zu regeln sind, desto stärker ist die Zusammenarbeit von Bund und Ländern. Da die Rolle der Exekutive in der historischen Entwicklug der BRD stetig gestärkt wurde, werden auch die Mitwir-kungs-und Mitentscheidungsrechte bei Fragen der europäischen Politik durch den Bundesrat, also dem „Parlament“ der Länderexekutive, wahrgenommen.
c) kooperativer Föderalismus: wenn in entscheidenden Politikfeldern Bundes- und Länderexekutive gemeinsam entscheiden müssen bzw. die Finanzierung oder Durchführung staatlicher Aufgaben meist nur durch eine Bund-Länder-Kooperation möglich ist (Politikverflechtung). d) Wettbewerbsföderalismus : Er soll auf einer größeren Eigenständigkeit der Länder beruhen. Statt durch Absprachen sollen beste Lösungen für Probleme im Wettbewerb der Länder ge-funden werden. Die daraus resultierende größere Transparenz sowie das intensivere eigenständige politische Gestalten von Landesregierungen, ergäbe eine Stärkung der Landesebene.
Die Merkmale des modernen Föderalismus sind zum erstenmal 1787, nach der Unabhängigkeitserklärung, im Bundesstaat der USA verwirklicht und seitdem zu einem
„rechtspolitischen Exportschlager
(Bothe
1988 in
1
,
S.15)“
geworden.
Die amerikanische Verfassung entschied sich damals für eine bundesstaatliche Organisationsform. Die Verantwortlichen gingen davon aus, dass
„bürgerliche Freiheit im Verbund mit Volkssouveränität, Parlament-arismus, Gewaltenteilung und Menschenrechten
gewährleistetet werden könne, diese aber gegen äußere Angriffe und innere Umstürze zu schwach zur Selbstbehauptung seien. Die Lösung liege in der wahren Bundesrepublik als einer Gesellschaft von Gesellschaften, die sich durch den Anschluss weiterer Mitglieder vergrößern kann, bis ihre Macht für die Sicherheit aller Bundesgenossen ausreicht (
Weiterhin existieren föderale Systeme wie internationale Organisationen (NATO), supranationale Staatengemeinschaften oder Konföderationen, die dem Bundesstaat am nächsten kommen, weil sie „ein völkerrechtlicher Zusammenschluß von Staaten“ sind, „bei dem die
Einzelstaaten ihre Unabhängigkeit behalten ( 2 , S. 17)“.
Ähnlich wie der amerikanische, der ja auf gleichen Vorstellungen beruht, ist der deutsche Bundesstaat aufgebaut. Im bundesstaatlichen Prinzip behalten die Gliedstaaten zwar ihre individuelle Eigenart, jedoch nur eine teilweise Selbständigkeit gegenüber dem Gesamt-staat, bei dem auch die völkerrechtliche Souveränität liegt. Die Gliedstaaten haben kein Austrittsrecht aus dem Gesamtstaat (Seperatismus). Sie besitzen eigene Aufgabenbereiche,
die sie in Eigenverantwortung regeln (Länder mit Staatsqualität). Zur Finanzierung dieser Aufgaben können sie die Möglichkeit erhalten, Steuern zu erheben.
Der deutsche Föderalismus ist charakteristischerweise vom Unitarismus (lateinisch: unitas -Einheit) geprägt, d.h. der Bund wird zu Lasten der Gliedstaaten gestärkt (besonders im Bereich der Gesetzgebung). Aus diesem Grund gibt es zum Beispiel eine nordrhein-west-fälische Stadtentwicklungspolitik., eine schleswig-holsteinische Umweltpolitik oder eine bayrische Schulpolitik -- aber eine Außenpolitik oder eine Verteidigungspolitik nicht. Diese Ministerien übernimmt, als staatlich übergeordnete Instanz, der Bund.
Ein gegensätzliches System verfolgt der französische Einheitsstaat: „Die einzelnen Unter- 2 , S.17)“. gliederungen sind keine Gliedstaaten, sondern reine Verwaltungsstellen (
1.2.) Die historische Entwicklung des Föderalismus in Deutschland
Am 8. Mai 1945 hört mit der bedingungslosen Kapitulation Nazideutschlands de facto ein deutscher Staat auf zu existieren. Bei den schon bald einsetzenden Weichenstellungen für
ein zukünftiges Deutschland knüpfen vor allem die Amerikaner an jene Ländertradition an, die bis ins Mittelalter zurückreicht.
Schon durch den Investiturstreit im 12./13. Jhd. (Kampf zwischen Kaiser und Papst um die Einsetzung von Bischhöfen/ Äbten), als auch im „Interregnum“ , der kaiserlosen Zeit von 1250-1273, schwindet die Königsmacht fast gänzlich. Die Wahl des weitgehend unbedeutenden Rudolf von Habsburg1273 zeigt, dass die Fürsten eine starke Königsherrschaft nicht mehr zulassen wollen. Anfänge eines Territorialstaats entwickeln sich.
Die Goldene Bulle , Karls des IV. 1356, definierte schließlich fast königsgleiche Rechte für die sieben Kur (Wahl-)fürsten, die auch für die Ernennung des Königs sorgen sollten. 1495 setzten die Reichsstände im ewigen Landfrieden zu Worms gegen Kaiser Maximilian I. sogar eine reichsweite, vom Kaiser unabhängige, Rechtssprechung durch. Unter Karl V. (1519-1556) galt bereits die Verpflichtung, als Kaiser die Goldene Bulle, den ewigen Landfrieden und den Augsburger Religionsfrieden von 1555 ( ,cuius regio, eius religio' , regionale
Religionszugehörigkeit) zu beschwören.
Der westfälische Friede1648 gewährte den Reichsständen zusätzlich das Bündnissrecht und den Territorialfürsten die Landeshoheit. Damit war das heilige römische Reich deutscher Nation endgültig nun auch verfassungsrechtlich ein Staatenbund geworden. Auf dem immerwährenden Reichstag(1663-1806) kontrollierten die Reichstände die Politik des Reichsoberhaupts. Ammon/ Hartmeier sahen darin die Misere: „So hat die große Anzahl unterschiedlicher Territorien und die Verschiedenheit der inneren Strukturen die Funkttionsfähigkeit beeinträch-tigt, ja gar die Reformunfähigkeit und die gänzliche Schwächung des Reichsgebildes herbeige-führt ( 6 , S. 15)“.
Mit dem Aufstieg Napoleons und der Gründung des Rheinbundes 1806 erfährt das „Reich“ sein Ende. Mediatisierung (Herrschaftsübernahme von Reichsterritorien durch Landesfürsten) und Säkularisierung (Herrschaftsübernahme geistlicher Territorien durch weltliche Fürsten) lassen vor allem die kleinen Territorien verschwinden. Einige Fürsten erhalten Rangerhöhungen ohne kaiserliche Zustimmung.
Arbeit zitieren:
Jochen Becker, 2001, Föderalismus in Deutschland - Entwicklung und Stellenwert, München, GRIN Verlag GmbH
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