G L I E D E R U N G
I. Was ist das Privilegium minus (P.m.)? II. Das P.m.in der historischen Forschung III. Die Vorgeschichte: Der Streit zwischen Babenbergern und Welfen um das Herzogtum Bayern IV. Die Beilegung des Streits unter Friedrich Barbarossa
1) Das Herzogtum als Fahnenlehen
2) Die Bestimmungen des P.m. und ihre Besonderheiten V. Bedeutung und Auswirkungen der Urkunde
1) für Heinrich Jasomirgott
2) für Kaiser Friedrich Barbarossa und Heinrich den Löwen
3) für das Land Österreich
4) für das Deutsche Reich VI. Das Schicksal der Babenberger VII. Das Privilegium maius (P.ma.)
1) Die Hintergründe der Falsifikation unter Rudolf IV. von Habsburg
2) Die erweiterten Privilegien
3) Bedeutung und Auswirkung der Fälschung VIII. Resumée
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I. Was ist das Privilegium minus (P.m)?
Das Privilegium minus, die erste schriftliche Belehnungsurkunde eines deutschen Königs, gilt als eines der bedeutendsten Dokumente der mittelalterlichen Geschichte Deutschlands. Mit dem lateinischen Begriff "privilegium minus" (= "der kleine Vorteil") bezeichnet die historische Forschung jene Urkunde, mit der im Jahre 1156 die rechtsförmliche Umwandlung der bisherigen Markgrafschaft Österreich in ein Herzogtum vollzogen und der lange Streit um das Herzogtum Bayern beendet wurde. Der Terminus "Privilegium minus"wurde gewählt, um die Urkunde namentlich gegenüber ihrer im 14. Jahrhundert erstellten Fälschung, die "Privilegium maius"genannt wird, abzugrenzen. Häufig werden die beiden Diplome in der historischen Forschung auch als "kleiner österreichischer Freiheitsbrief"bzw. als "großer österreichischer Freiheitsbrief"bezeichnet oder einfach auch als "Freibrief(e)." 1 Das ungewöhnliche Faktum, daß bereits unter der Regierungszeit Friedrich Barbarossas (1152- 1190), also noch vor Beginn des "Urkundenzeitalters", ein rechtsgültiges Dokument über eine Belehnung ausgestellt wurde; die damit verbundenen ungewöhnlich großen Vorrechte für den Belehnten; das Verschwinden des Originals des P.m. im Zusammenhang mit seiner lange Zeit für authentisch akzeptierten Fälschung unter Rudolf IV. von Habsburg - all diese Aspekte führten in der historischen Forschung zu einer langwierigen, kontroversen Diskussion, die bis ins 20. Jahrhundert hinein anhielt und die im folgenden Kapitel kurz erläutert werden soll.
II. Das P.m. in der historischen Forschung
Die bereits erwähnte, formal - diplomatisch äußerst geschickt angefertigte Fälschung des P.m. im 14. Jahrhundert erschwerte es der wissenschaftlichen Forschung lange Zeit, die Bedeutung dieser Urkunde, die Kaiser Friedrich I. für seinen Oheim, den babenbergischen Herzog H. Jasomirgott ausstellen ließ, richtig zu beurteilen. Zwar zweifelten bereits der italienische Humanist Francesco Petrarca sowie Kaiser Karl IV. an der Authentizität der im P.ma. enthaltenen Bestimmungen - insbesondere an der Behauptung, schon die römischen Imperatoren Julius Cäsar und Nero hätten den Vorfahren der österreichischen Herzöge besondere Vorrechte gewährt - doch war es zu dieser Zeit wegen mangelnder Kenntnisse der diplomatischen Kritik noch nicht möglich, auch den Rechtsinhalt der Falsifikation zu analysieren und zu beurteilen.
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Dies sollte der historischen Forschung erst im 19. Jahrhundert gelingen, wo der bayrische Historiker Josef Moriz als erster das P.ma. als eine eindeutige Fiktion erwies. Dieser These stimmten auch die Historiker Georg Waitz, Eduard M. Lichnowsky und Josef Chmel zu. Trotz diverser Irrtümer bezüglich der Entstehungszeit des P.m. (Chmel datierte das Diplom auf die Regierungszeit König Ottokars II. von Böhmen) hatte man in der Zeit des deutschen Vormärz erkannt, daß die Bestimmungen des P.ma. den realen Gegebenheiten des 12. Jahrhunderts nicht entsprechen konnten. 2 Die Diskrepanz zwischen den historischen Fakten und dem gefälschten Text des P.ma. zeigte 1852 Wilhelm Wattenbach auf, wobei er auf Urkundenkritik und die Überlieferung der Texte zurückgriff. Zudem führte er den Beweis, daß der habsburgische Herzog Rudolf IV. als Auftraggeber dieser Fälschung anzusehen ist. 1857 widerlegte Julius von Ficker in einer rechtsgeschichtlichen Analyse die von Lorenz vertretene These, daß auch das P.m. selbst eine Fälschung aus der Zeit des Interregnums sei. Durch einen Vergleich mit einer Würzburger Bischofsurkunde erwies er außerdem den Gerichtsbarkeitspassus als den zeitlichen Umständen entsprechend. 3 Eine lange Diskussion initiierte im Jahre 1902 das Werk Wilhelm Erbens"Das Privilegium Friedrich I. für das Herzogtum Österreich", in dem er eine Interpolation des P.m. unter dem letzten Babenberger Herzog Friedrich dem Streitbaren proklamierte. Als interpoliert (= nachträglich eingefügt) betrachtete er dabei die sogenannte "libertas affectandi" (das Recht des Herzogspaares, bei kinderlosem Tod selbst einen Nachfolge r bestimmen zu dürfen) sowie die begrenzte Pflicht der Heeresfolge und der Hoffahrt. Obwohl Erbens Interpolationstheorie von so bedeutenden Diplomatikern wie H. Simonsfeld oder K. Hampe abgelehnt wurde, so anerkannte die historische Forschung doch seine stilkritischen, vergleichenden Untersuchungen über die im Text des P.m. auftretenden Abweichungen gegenüber sonstigen in den Urkunden des 2. Stauferkaisers gebräuchlichen Formulierungen. Dennoch erwies sich Erbens Interpolationstheorie, die später unter anderen von dem Rechtshistoriker Otto von Dungern aufgenommen wurde, als eine Fehleinschätzung; ebenso wie die gewagte These von Dungerns, das P.m. sei dermaßen stark interpoliert worden, daß man von einem "Privilegium minimum" sprechen müsse, d. h. von äußerst geringen Vorrechten, die F. Barbarossa seinem Onkel Heinrich Jasomirgott gewährt habe. 4 1 Vgl. dazu: Kleindel, Walter: Österreich - ein Herzogtum. Das Privilegium minus. Wien 1981. S.83.
2 Vgl. dazu: Appelt, Heinrich: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich. Wien/Köln/Graz 1973. S.12.
3 Vgl. dazu: Ebd. S.13.
4 Ebd. S.14.
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Wie schwierig der Werdegang der Mark Österreich auch unter der Herrschaft der Babenberger war sowie die Bedeutung des P.m. für die Ausbildung des Landesherzogtums Österreich demonstrierten in den Zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts die Historiker Stowasser, Lechner und insbesondere Theodor Mayer und sein "Konstanzer Arbeitskreis". Sie widerlegten die Theorie Heinrich Brunners, die landesfürstliche Gewalt habe sich in der Markgrafschaft Österreich aufgrund der herausragenden Rechts- und Machtstellung der babenbergischen Markgrafen manifestiert. 5 Den Einfluß byzantinischen Staatsrechts auf den Inhalt der "libertas affectandi"des P.m. stellte der renommierte Mittelalterhistoriker K. J. Heilig in den Mittelpunkt seiner Analyse über die Beilegung des Streits um das Herzogtum Bayern. Heilig vertrat die Hypothese, Kaiser Friedrich Barbarossa habe sich im Hinblick auf die Herkunft der Gemahlin H. Jasomirgotts, der byzantinischen Prinzessin Theodora Komnena, nicht nur bei der Gewährung der "libertas affectandi", sondern auch bei der Zusicherung der Erbfolge in weiblicher Deszendenz und bei der sogenannten Doppelbelehnung von byzantinischen Rechtsauffassungen beeinflussen lassen. Dabei ließ er jedoch die Tatsache außer acht, daß diese Bestimmungen lediglich eine Synthese darstellten zwischen im hochmittelalterlichen Lehensrecht durchaus üblichen - wenn auch rechtlich nicht fixierten - Praktiken und den dynastischen Interessen der Babenberger. Mittlerweile ist sich die historische Forschung jedoch darüber einig, daß die besonderen Konzessionen, die Barbarossa seinem Onkel in Bezug auf dessen Gemahlin gewährte, nur der Sicherung der vermögensrechtlichen Ansprüche Theodoras dienten und kaum auf byzantinisches Staatsrecht zurückzuführen sind. 6
Resümierend läßt sich feststellen, daß der Weg der historischen Forschung bezüglich der berühmten Urkunde des P.m. lange Zeit im Dunkeln lag. Über Jahrhunderte hinweg verleiteten die über das traditionelle Lehensrecht hinausgehenden Zugeständnisse F. Barbarossas selbst bedeutende Historiker wie H. Steinacker oder Otto von Dungern zu krassen Fehlurteilen wie z. B. über die Datierung dieses Diploms. Und sogar noch im Jahre 1961 stellte Mathilde Uhrliz die Hypothese auf, das Babenberger Herzogspaar habe vom Kaiser nur das Verfügungsrecht über seinen Allodialbesitz zugesichert bekommmen und erklärte damit die "libertas affectandi" für einen Nachtrag aus der Zeit Herzog Rudolfs IV. von Habsburg- 7 obwohl die erstmals von Erben aufgestellte Interpolationstheorie bereits damals von der historischen Forschung eindeutig widerlegt worden war(und heute überhaupt 5 Ebd. S.16.
6 Ebd. S.17.
7 Ebd. S.18.
5
nicht mehr vertreten wird). Doch demonstriert die ses Beispiel sehr deutlich, daß das P.m. auch heute noch genügend Ansatzpunkte zur Diskussion bietet und noch nicht in allen Einzelheiten erschöpfend ausgeleuchtet wurde - wenn auch der österreichische Historiker Heinrich Appelt 1973 ein Standardwerk zu diesem Thema vorlegte, das viele Irrtümer hinsichtlich Datierung, Authentizität und Interpretation dieser Urkunde unwiderruflich beseitigte.
III. Die Vorgeschichte:
Der Streit um das Herzogtum Bayern zwischen Babenbergern und Welfen
Dem offiziellen Verzicht des Babenberger Herzogs Heinrich Jasomirgott auf das Herzogtum Bayern waren jahrzehntelange heftige Auseinandersetzungen um Bayern vorausgegangen, die im Jahre 1137 ihren Ausgangspunkt genommen hatten. Denn im Dezember dieses Jahres starb Kaiser Lothar III. von Supplinburg, der Schwiegervater des mächtigen Welfenherzogs Heinrich des Stolzen. Ihn designierte der Kaiser kurz vor seinem Tod zu seinem Nachfolger, indem er ihm die Reichsinsignien übergab.
Heinrich der Stolze, Herzog von Bayern und Sachsen, galt damals als der mächtigste Fürst im Deutschen Reich. Sein Machtbereich dehnte sich von Dänemark bis nach Sizilien aus. Aus diesem Grund fürchteten sowohl weltliche als auch geistliche Fürsten einen weiteren Machtzuwachs für den Welfen, sollte er zum König gewählt werden. Deshalb entschied man sich für den wesentlich bequemeren und ungefährlicheren Thronanwärter Konrad III., einen Staufer, der von 1127 bis 1135 Gegenkönig zu Lothar III. gewesen war und der bereits dem kinderlosen Salierkaiser Heinrich V. auf dem Thron hätte nachfolgen sollen. So wurde der Staufer Konrad III.1138 von einer Minderheit unter Beteiligung der päpstlichen Partei zum deutschen König gewählt und in Aachen von dem Kardinallegaten Dietwin gekrönt. Auf Druck des Erzbischofs Konrad von Salzburg 8 ü bergab Heinrich der Stolze seinem Gegenspieler zwar die Reichsinsignien, doch wollte er ihm nicht eher huldigen, als bis ihn der König mit seinen beiden Herzogtümern Sachsen und Bayern belehnt hatte. Konrad, unterstützt von der Kirche, erklärte jedoch den (lehensrechtlichen) Besitz zweier Herzogtümer als unrechtmäßig und erkannte dem Welfen beide ab. Er sprach Sachsen dem Grafen Albrecht
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Arbeit zitieren:
Stefanie Metzger, 1991, Das Privilegium Minus, München, GRIN Verlag GmbH
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