Erklärung
Hiermit versichere ich, daß ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe verfaßt habe und daß alle wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommenen Stellen dieser Arbeit unter Quellenangabe einzeln kenntlich gemacht sind.
Heidelberg, April 2001
Danksagung
Diese Zeilen sollen dazu dienen, den Leuten einen Platz in meiner Diplomarbeit einzuräumen, ohne die die vorliegende Arbeit, zumindest in dieser Form, niemals zustande gekommen wäre.
Mein ganz besonderer Dank gilt Herrn PD Dr. Reiner Manstetten für die Überlassung des Themas und seiner überaus engagierten Betreuung. Er stand mir jederzeit für Diskussionen zur Verfügung, und seine wertvollen Ratschläge und konstruktive Kritik haben maßgeblich zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen.
Meine Freunde, vor allem Michael Dürk, Dr. Stephen Dörr, Marc Kiwitt und Isabel Göpfrich, trugen den ihrigen Teil zum Entstehen dieser Diplomarbeit bei. Für ihre investierte Zeit und ihr unterstützendes Engagement will ich mich an dieser Stelle ebenfalls sehr herzlich bedanken.
Ganz besonders möchte ich auch meiner Freundin Ulrike Eder für ihre Mühe und ihren unermüdlichen seelischen und moralischen Beistand danken.
Und last but not least will ich insbesondere den zwei Menschen danken, die mir durch ihre mehrjährige Unterstützung dieses Hochschulstudium überhaupt erst ermöglicht haben: Meinen Eltern.
DA AN NK KE E D
1 EINLEITUNG. 1
1.1 PROBLEMSTELLUNG. 1
1.2 VORGEHENSWEISE 2
1.3 BEGRIFFLICHES. 2
2 DIE DISKUSSION UM DEN ZINS 3
2.1 DER ZINS IN DER ANTIKE. 4
2.1.1 Aristoteles und das antike Griechenland 4
2.1.2 Das Römische Reich 9
2.2 DER ZINS IM JUDENTUM 12
2.3 DER ZINS IM CHRISTENTUM. 15
2.3.1 Entwicklung des christlichen Zinsverbotes 15
2.3.2 Scholastische Zins- und Wucherlehre 18
2.4 DIE FREIWIRTSCHAFTSTHEORIE. 25
2.4.1 Die Freigeldtheorie. 26
2.4.2 Freigeldexperimente 29
3 DER ISLAM: EIN ÜBERBLICK. 31
3.1 EINFÜHRUNG IN DEN ISLAM 31
3.1.1 Der Koran (al-Qur´ n) 33
3.1.2 Sunna und ad 34
3.1.3 Die fünf Säulen des Islam 35
3.1.4 Die ºar ´a. 38
3.2 DAS ISLAMISCHE RECHTSSYSTEM. 39
3.2.1 Quellen des islamischen Rechts 39
3.2.2 Rechtsschulen 41
3.2.3 Wirtschaftsrecht 42
4 DIE ISLAMISCHE WIRTSCHAFTSORDNUNG. 44
4.1 HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER ISLAMISCHEN WIRTSCHAFTSORDNUNG 46
4.2 ETHISCHE UND MORALISCHE PRINZIPIEN ALS BASIS DER ISLAMISCHEN WIRTSCHAFTSORDNUNG 46
4.2.1 tau d 46
4.2.2 il fa 47
4.2.3 Prinzip der Nicht-Schädigung. 47
4.2.4 Prinzip der sozialen Gerechtigkeit. 48
4.3 ISLAMISCHE EIGENTUMSVORSTELLUNGEN 48
4.3.1 Entstehung von Eigentum 49
4.3.2 Verwendung von Eigentum 49
4.3.3 Eigentum an Produktionsmittel. 50
4.4 DAS ZAK T-GEBOT 50
Inhaltsverzeichnis ii
4.5 DAS ZINSVERBOT 51
4.5.1 Der Zinsbegriff im Islam: Rib 52
4.5.2 Das Zinsverbot im islamischen Recht 54
4.5.3 Argumente gegen den Zins. 56
4.6 DIE ISLAMISCHE ALTERNATIVE: „ISLAMIC BANKING“ 60
4.6.1 Historische Entwicklung 60
4.6.2 Die Praxis 63
5 SCHLUß 68
LITERATUR 72
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Konferenz der islamischen Länder ist eine Organisation in der sich heutzutage ungefähr 50 Länder zusammengeschlossen haben, deren Bevölkerung überwiegend muslimisch ist. Der Großteil dieser Länder erlangte in den 50er und 60er Jahre ihre Unabhängigkeit von den europäischen Kolonialmächten. Mit dieser Unabhängigkeit vollzog sich auch eine Revitalisierung des Islam, welche Einfluß auf soziale, politische und wirtschaftliche Bereiche der Länder hatte 1 .
Die Ergebnisse der Bemühungen islamischer Länder, „geistig zu den eigenen Wurzeln zurück zu finden sowie politisch und wirtschaftlich - vom Westen unabhängig - auf eigenen Beinen stehen zu wollen“ (DALKUSU 1999:1), manifestierten sich, auf die wirtschaftliche Seite bezogen, seit den 70er Jahre am deutlichsten in zwei Punkten: Einerseits in der Tatsache, daß die Islamische Ökonomik an immer mehr Hochschulen als neue ökonomische Disziplin Einzug fand, andererseits im Phänomen des Islamic Banking (vgl. Kapitel 4.6), eines auf der Basis des Zinsverbotes basierenden Bankensystems, welches in dieser Zeit seinen Anfang nahm und seitdem sehr erfolgreich expandiert. Seit dieser Zeit beschäftigen sich zunehmend muslimische Ökonomen mit der Entwicklung von Konzepten einer islamischen Wirtschaftsordnung. Auch wenn meist von westlicher Seite der Vorwurf gemacht wird, daß es sich bei diesen Entwürfen um keine völligen Neuschöpfungen handelt, konstatiert NIENHAUS (1989:190), „daß es selbst dann sinnvoll wäre, von einer islamischen Wirtschaftsordnung zu sprechen, wenn der Vorwurf der mangelnden Originalität zuträfe.“ Dies deshalb, weil diese Entwürfe Elemente aufweisen, die man sehr wohl als originell bezeichnen kann, da sie zumindest heutzutage, in der Art und Weise in der westlichen Welt nicht vorzufinden sind. Neben dem Sozialwesen mit der Konzeption der zak¡t-Abgabe (einer Art Sozialsteuer zur Herstellung einer gerechteren Einkommensverteilung, vgl. Kapitel 4.4) ist vor allem die Ideen eines zinslosen Finanzsystems das Hauptcharakteristikum einer islamischen Wirtschaftsordnung.
1 In Europa und in der westlichen Welt stand und steht man dieser religiösen Bewegung, „die scheinbar
auf Rechts- und Wertvorstellungen des Mittelalters zurückgreift und so gar nicht in unser modernes
technisch-wissenschaftlich geprägtes Weltverständnis passen mag“ (MÜLLER 1996:1), mit teils sehr gro-
ßen Ressentiment gegenüber. Durch Unwissenheit über diesen Glauben und eine Medienberichterstat-
tung, die nur allzuoft Islam mit Fundamentalismus, Muslime mit bärtigen æih¡d-Krieger gleichsetzt, ent-
steht ein Bild von einer rückständigen, aggressiven und militanten Religion (vgl. ÖZDEMIR 1998:32).
Im hinteren Teil der Arbeit soll ein Überblick über die Vorstellung bezüglich einer islamischen Wirtschaftsordnung gegeben werden, um die Argumentationen und grundlegende Ausgangspunkte zu beleuchten. Das Zinsverbot nimmt hierin als bedeutender Punkt eine zentrale Stellung ein.
Die Auseinandersetzung mit dem Zins vollzieht sich dabei nicht nur im Islam. Die anderen beiden monotheistischen Weltreligionen, Christen- und Judentum, widmen sich ebenfalls ausführlich dieser Problematik und auch jenseits der Religionen war und ist der Zins eine wirtschaftliche Größe, die immer wieder nicht nur unter ökonomischen, sondern vor allem auch unter ethischen Gesichtspunkten diskutiert wurde und wird. Deswegen soll anfänglich ein Überblick über die Diskussion und die Kritik am Zins und die Versuche, ihn zu verbieten, gegeben werden, damit die islamische Wirtschaftsordnung, wie der Titel der Arbeit besagt, vor dem Hintergrund von philosophischen und religiösen Konzepten über das Zinsverbot betrachtet werden kann.
1.2 Vorgehensweise
Nach dieser Einleitung soll im zweiten Kapitel die Diskussion um den Zins wiedergegeben werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Antike, auf das Juden- und Christentum und auf ein modernes Konzept des Zinsverbotes, das des Freigeldes, eingegangen. Das dritte Kapitel gibt eine allgemeine Einführung in den Islam. Dies geschieht vor dem Hin-tergrund, daß das Gebiet des Islam wahrscheinlich für große Teile der westlichen Bevölkerung eine „Terra incognita“ (ÖZDEMIR 1998:32) darstellt, und somit auch die für das Verständnis der wirtschaftlichen Konzepte grundlegenden Begriffe und Zusammenhänge erklärt werden müssen. Im vierten Kapitel werden dann die Vorstellungen von einer islamischen Wirtschaftsordnung dargelegt, und das abschließende fünfte Kapitel beinhaltet eine Zusammenfassung sowie Schlußbetrachtung der Arbeit.
1.3 Begriffliches
Die in dieser Arbeit zitierten Koranstellen folgen alle der Übersetzung von Paret. Zwar geht dies, infolge der vielen Klammern, manchmal auf Kosten der Übersichtlichkeit, jedoch sind Koranübersetzungen wegen der komplexen Sprache des Hocharabischen eine diffizile Aufgabe. Die paretsche Übersetzung gilt in (islam-)wissenschaftlichen Kreisen als eine der genausten. Ein Koranzitat in der Art (KORAN 2:125) bezieht sich also auf die deutsche Übersetzung von Rudi Paret und bezeichnet den 215. Vers der 2. Sure (zum Auf- bau des Korans vgl. Kapitel 3.1.1).
Bezüglich der Umschreibung arabischer Ausdrücke wurde versucht, dem wissenschaftlichen Standard zu entsprechen. Falls dies nicht immer im vollen Umfang gelungen ist, sei auf W. M. Ballantyne verwiesen, der bezüglich der Transkription arabischer Wörter in seinem Buch über die Rechtssysteme der Golfstaaten folgendes geschrieben hat:
„The Arabic-speaking lawyer will immediately know the Arabic equivalent; the non-Arabist would derive no benefit from assimilating a few Arabic terms which he could not pronounce“ (W. N. Ballantyne: Commercial Law in the Arab Middle East, zitiert nach AMERELLER 1995:19)
2 Die Diskussion um den Zins
Der Zins in seinen vielschichtigen Formen besitzt im Wirtschaftsleben der Menschen eine lange Geschichte. Geld- bzw. Kapitalzins, der erst seit Einführung des Münzgeldes, datiert auf das siebte Jahrhundert v. Chr. (vgl. HOMER/SYLLA 1996:33), auftreten konnte, markiert jedoch nicht den Anfangspunkt dieser geschichtlichen Zinsentwicklung. Schon bei den Sumerern ca. 3000 v. Chr. war es üblich, ein einjähriges Darlehen von Gerste mit 33 1 / 3 % und das von Silber mit 20 % zu verzinsen (vgl. HOMER/SYLLA 1996:29). Damit wird deutlich, daß es Zinsen „als Preise für die zeitweise Überlassung von Sachen oder Geld [...] [schon] seit den Anfängen menschlicher Kultur“ (SCHNEIDER 1998:193) gab. Die immer wiederkehrende Kritik und Versuche sowohl von staatlicher wie auch von religiöser Seite, ihn zu verbieten, sind dabei fast so alt wie der Zins selbst. Einen Erfolg in ihren Bemühungen konnten die Zinsgegner dabei aber nicht verzeichnen, denn die Verbannung des Zinsnehmens und -gebens wurde nie Realität. In dem heftigen Maße wie der Zins immer wieder verdammt wurde, in diesem Maße spielt der Zins heutzutage zumindest in den Wirtschaftssystemen der entwickelten Industrieländer eine zentrale und tragende Rolle.
Als Hintergrund für den Hauptteil der Arbeit, nämlich der islamischen Wirtschaftsordnung und dem Zinsverbot als ihrem zentralen Charakteristikum, soll in diesem Kapitel ein Bogen über die geschichtliche Entwicklung der Zinsdiskussion und -kritik gespannt werden. Dabei wird in Kapitel 2.1 auf das antike Griechenland und das Römische Reich eingegangen, Kapitel 2.2 und 2.3 behandeln anschließend die religiösen Konzepte der Juden und Christen, und abschließend wird im letzten Kapitel ein modernes Konzept über das Zins- verbot, das der Freiwirtschaftler, vorgestellt (vgl. Kapitel 2.4).
2.1 Der Zins in der Antike
2.1.1 Aristoteles und das antike Griechenland
Sowohl jüdische als auch christliche aber ebenso moderne Konzepte über das Zinsverbot sind alle beeinflußt von der aristotelischen Argumentation über die Sterilität des Geldes. Aristoteles (384-322 v. Chr.) und sein Lehrer Platon (427-347 v. Chr.) waren die ersten namhaften Vertreter eines Zinsverbotes.
Die Argumente des Aristoteles sollen hier im folgenden wiedergegeben werden. Ihr Ausgangspunkt liegt in der Vorstellung Aristoteles‘ von der zweifachen Verwendungsart einer Sache, die er anhand eines Schuhes beispielhaft verdeutlicht:
„Nehmen wir nun für ihre Betrachtung folgenden Ausgangspunkt. Die Benutzung eines jeden Besitztums ist eine doppelte, und beide Male wird das Besitztum als solches, aber nicht als solches in der gleichen Weise benutzt, sondern die eine Art von Benutzung ist die dem Gegenstand eigentümliche, die andere nicht, z.B. den Schuh kann man benutzen zum Anziehen, aber auch als Tauschmittel. Denn beides sind wirklich Benutzungsweisen des Schuhs, insofern auch der, welcher einem anderen, der eines Schuhs bedarf, einen solchen für Geld oder Lebensmittel zum Tausch gibt, damit den Schuh als Schuh benutzt, aber nicht in der demselben eigentümlichen Benutzungsweise, denn nicht zu dem Zweck ist der Schuh gemacht, als Tauschmittel zu dienen. Und ebenso verhält es sich mit allen anderen Besitzstücken“ (ARISTOTELES 1994:62).
Aristoteles erläutert hier, daß eine Sache immer auf zwei verschiedene Arten verwendet werden kann, nämlich in ihrem direkten Gebrauch oder als Tauschmittel. Gebraucht man einen Schuh in seiner ursprünglichen Art und Weise, dann benutzt man ihn als Kleidungsstück, und der Nutzen, den der Schuh liefert, entsteht durch seinen Gebrauch. In dieser Funktion des Schuhes kommt sein Gebrauchswert zum Vorschein, und die Anzahl der Schuhe, die einen Nutzen stiften, sind begrenzt.
Anders verhält es sich, wenn man den Schuh als Tauschmittel benutzt. Auch hier muß das Ziel zwar der Gebrauch des Schuhes sein, ansonsten wäre er als Tauschmittel ungeeignet, jedoch stiftet er dem ursprünglichen Eigentümer nur indirekt durch seinen Tauschwert einen Nutzen. In dieser Verwendungsart ist die Anzahl an Schuhen, die einen (indirekten) Nutzen stiften, unbegrenzt. Auch das Phänomen des Zinses tritt nur in der Verwendungs- art als Tauschmittel auf, wie später in diesem Kapitel noch zu sehen ist.
Diesem Beispiel folgend unterscheidet Aristoteles auch bei der Erwerbskunst zwischen einer naturgemäßen und einer unnatürlichen. Bevor diese Unterscheidung weiterverfolgt wird, scheint es hier zum besseren Verständnis angebracht, die aristotelische Vorstellung bezüglich der oikonomia kurz zu umreißen.
Unter oikonomia versteht Aristoteles die Verwaltung des Hauses, d.h. es geht darum, „materielle und organisatorische Grundlagen für das Glück aller Bewohner des Hauses bereitzustellen“ (MANSTETTEN 1995:41). Jedoch liege das Glück der Menschen nicht in der Anhäufung und dem Besitz von Gütern, dies diene nur dem Wohle und dem Überleben der Menschen. Doch in der Befriedigung seiner Bedürfnisse sei der Mensch dem Tier gleich. Das Wirtschaften, die Güterherstellung und der Tauschhandel sind für Aristoteles eine Notwendigkeit, deren Erfüllung den Menschen unfrei sein läßt. Die wahre Freiheit, das wahre Glück erfahre er erst dort, wo er jenseits dieser Notwendigkeit als freier Mensch in der Gemeinschaft, in der polis, agieren kann (vgl. MANSTETTEN 1995:41ff. und FABER/ MANSTETTEN/ HOTTINGER 1998:10f.).
Damit können wir nun zur der Unterscheidung zurückkehren, die Aristoteles bezüglich der Erwerbskunst trifft und mit deren Hilfe er letztendlich den Zins als der Natur zuwiderlaufend ablehnt. Die naturgemäße Erwerbskunst ist für ihn nämlich „ein Teil der Hausverwaltungskunst, diejenige nämlich, deren Aufgabe es ist, einen Vorrat zu sammeln von Gegenständen, die notwendig zum Leben und nützlich für die staatliche und häusliche Gemeinschaft (koin«nía) sind und die daher auch entweder schon vorhanden sein oder durch die Hausverwaltungskunst herbeigeschafft werden müssen“ (ARISTOTELES 1994:61). Für die Bedürfnisbefriedigung, deren Erfüllung die notwendige Voraussetzung schafft, das wahre Glück, die wahre Freiheit zu erfahren, bedarf es der Erwerbskunst, die Aristoteles als naturgemäß bezeichnet.
Die andere „Art von Erwerbskunst (kttiké), die man vorzugsweise und mit Recht die Kunst des Gelderwerbs (chrmatistiké) nennt“ (ARISTOTELES 1994:62), verurteilt er als nicht naturgemäß und macht sie verantwortlich dafür, „daß es für Reichtum (ploûtos) und Besitz (ktêsis) keinerlei Grenzen zu geben scheint“ (ARISTOTELES 1994:62). Die Maßlosigkeit, die durch die Nicht-Sättigungsannahme als ein zentrales Charakteristikum des „homo oeconomicus“ Eingang in das Menschenbild der modernen Wirtschaftswissenschaften gefunden hat 2 , wurde bei Platon und Aristoteles als Pleonexia (das „Mehr-und-
2 Für eine Vertiefung zur Thematik des Menschenbilds der Ökonomie siehe das gleichnamige Buch von
MANSTETTEN (2000).
mehr-haben wollen“) bezeichnet. So beschreibt denn auch MANSTETTEN (2000:264) die Chrematistik als die wirtschaftliche Form der Pleonexia.
„Wenn nun aber die Erwerbskunst, wie gesagt, eine doppelte ist, teils eine auf den bloßen Handelsgewinn, teils eine auf die Zwecke der Hausverwaltung berechnete, und nur die letztere notwendig und löblich ist, die erstere aus dem bloßen Umsatz gezogene dagegen mit Recht getadelt wird, weil sie nicht auf die Natur gegründet ist, sondern die Menschen diesen Gewinn voneinander ziehen, so ist mit dem größten Recht das Wuchergeschäft (obolostatiké) verhaßt, weil dieses unmittelbar aus dem Gelde selber den Erwerb zieht und nicht aus dem, wofür das Geld doch allein erfunden ist. Denn nur zur Erleichterung des Tausches kam es auf, der Zins (tókos) aber vermehrt es an sich selber. Daher denn auch der Name für ‹Zins› soviel wie ‹Junges› bedeutet, denn das Junge pflegt seinen Erzeugern ähnlich zu sein, und so ist auch der Zins wieder Geld vom Gelde. Und diese Art von Erwerbskunst ist denn hiernach die widernatürlichste von allen“ (ARISTOTELES 1994:67).
In der für sein Konzept der Unfruchtbarkeit des Geldes zentralen Passage stellt Aristoteles nun die natürliche Erwerbskunst der unnatürlichen, die das Wuchergeschäft beinhaltet, gegenüber. Während erstere die Bedürfnisbefriedigung zum Ziel hat und das Geld hier als Mittel zum Zweck benötigt wird, ist das Bestreben der letzteren die bloße Anhäufung von Reichtum. Die unnatürliche Erwerbskunst ist also der Erwerb von Geld um seiner selbst willen.
Für Aristoteles war Geld in erster Linie Tauschmittel 3 (vgl. ARISTOTELES 1994:63). Geld in dieser Funktion eingesetzt, entspricht der natürlichen Erwerbskunst und dient der Bedürfnisbefriedigung. Karl Marx (1818-1883), der sich im Kapital bei der Abhandlung über den Zweck des Geldes sehr eng an die aristotelische Argumentation anlehnt, bezeichnet den Ablauf der natürlichen Verwendung des Geldes mit W-G-W. Hier wird Ware (W) gegen Geld (G) getauscht, um dieses wiederum gegen eine andere Ware (W) einzutauschen. Geld tritt hierbei in seiner Funktion als Tauschmittel auf. Es ist dafür da, den Tausch zu erleichtern, welcher wiederum seinerseits das Ziel der Bedürfnisbefriedigung hat (vgl. MARX 1947:109ff.).
3 Aristoteles erkannte aber auch, daß Geld neben Tauschmittel ebenso Recheneinheit und Wertaufbewah-
rungsmittel war (vgl. KOLB 1997:5).
Die unnatürliche Erwerbskunst, deren Ziel ausschließlich im Gelderwerb an sich liegt, kann mit der marxschen Terminologie als G-W-G‘, oder insbesondere für das Wuchergeschäft einfach nur mit G-G‘ bezeichnet werden. In diesem Prozeß wird Geld (G) verwendet, um daraus mehr Geld (G‘) zu machen, hier wird für Marx das Geld zum Kapital. In dieser Zirkulation ist nicht mehr „der Gebrauchswert, sondern der Tauschwert der Endzweck der Zirkulation“ (ALTVATER/HECKER/HEINRICH/SCHAPER-RINKEL 1999:59). Während in der W-G-W Zirkulation Qualitäten getauscht werden, die Tauschwerte der beiden Waren aber gleich sind, macht der Prozeß G-W-G‘ nur Sinn, wenn sich die Tauschwerte am Anfang und Ende der Kette quantitativ unterscheiden, d.h. wenn aus Geld mehr Geld gemacht wird. „Die besondere Zirkulationsfigur des Geldes als Kapital (G-W-G‘) [kann
jedoch] nur verstanden werden [...], wenn der Produktionsprozeß analysiert wird“ (ALT- VATER/HECKER/HEINRICH/SCHAPER-RINKEL 1999:61),denn in ihm entsteht, so Marx, die Voraussetzung dafür, daß aus Geld mehr Geld gemacht werden kann. Der tatsächliche Mehrwert wird dann aber doch wieder in der Zirkulation vollzogen. „Es hat sich gezeigt, daß der Mehrwert nicht aus der Zirkulation entspringen kann, bei seiner Bildung also etwas hinter ihrem Rücken vorgehn muß, das in ihr selbst unsichtbar ist. Kann aber der Mehrwert anderswo entspringen als aus der Zirkulation? [...] Kapital kann also nicht aus der Zirkulation entspringen und es kann ebensowenig aus der Zirkulation nicht entspringen“ (MARX 1947:172f.). Die Analyse des Produktionsprozesses führt dann zu dem Ergebnis, daß nach Marx die Arbeitskraft den Mehrwert erzeugt, welcher in dem G-W-G‘ Prozeß dann verwirklicht wird (auf diese Thematik soll hier nicht weiter eingegangen werden, vgl. dazu MARX 1947:147ff.). Wie auch Aristoteles konstatiert Marx in diesem Kreislauf G-W-G‘ eine Maßlosigkeit. „Die Zirkulation des Geldes als Kapital ist dagegen Selbstzweck, denn die Verwertung des Werts existiert nur innerhalb dieser stets erneuerten Bewegung. Die Bewegung des Kapitals ist daher maßlos“ (MARX 1947:159). Aristoteles war die Vorstellung von Geld als potentiellem Kapital fremd. Er sah im Geld immer nur Münzgeld (vgl. BRAUN 1994:17), und damit reduziert sich ein Kreditgeschäft bei ihm auch auf ein Konsumkredit, bei dem es sich zweifelsohne um ein „Null-Summen-Spiel“ handelt. Den aus diesem Geschäft entstehenden „Gewinn [müssen sich die Menschen also] voneinander ziehen“ (ARISTOTELES 1994:67).
BRAUN (1994:17) hebt noch hervor, daß es Aristoteles nicht darum gehen konnte, daß sich Geld nicht vermehren kann, sondern daß es sich nicht vermehren soll, weil es dadurch nicht mit dem Zweck verwendet wird, für den es eigentlich erfunden wurde.
Schon vor Aristoteles lehnte auch dessen Lehrer Platon den Zins wegen der „Gefährdung des Friedens und der sozialen Solidarität innerhalb des Staates“ (BRAUN 1994:17) ab, jedoch erlaubte er, im Gegensatz zu seinem Schüler, die Forderung von Verzugszinsen, falls die Schulden nicht zum vereinbarten Termin beglichen waren. Die im obigen Abschnitt dargestellten Gedanken und Haltung der griechischen Philosophen geben natürlich nur eine theoretische Auseinandersetzung mit der Zinsproblematik wieder. Es ist eine normative Theorie, die keineswegs deskriptiv die Wirklichkeit beschreibt, sondern ausdrückt, wie es sein sollte. Von einer wirtschaftsgeschichtlichen Seite aus betrachtet, sah die Praxis im alten Griechenland ganz anders aus. Hier gehörte das Zinsnehmen zum Alltag (wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich Aristoteles auch kaum so viele Gedanken um den Zins gemacht), und es hatten sich sogar verschiedene Kreditformen herausgebildet (vgl. HOMER/SYLLA 1996:39ff.), bei denen Zinssätze von 6 bis 18 % realisiert wurden. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Entwicklung des Zinssatzes von den Anfängen bis zum antiken Griechenland.
Tabelle 1: Zinsen in der Zeit von 3.000 v. Chr. - 100 n. Chr.
Sumer
33 1 / 3 3.000 - 1.900 v. Chr. 20-25
Babylonien
732 - 625 v. Chr.
625 - 539 v. Chr.
5. - 4. Jahrhundert v. Chr. 40 (?)
Assyrien
9. - 7. Jahrhundert v. Chr. 30-50 20-40
Persien
6. Jahrhundert v. Chr. 40 40
Antikes Griechenland
6. Jahrhundert v. Chr. 16-18
3. Jahrhundert v. Chr.
2. Jahrhundert v. Chr.
1. Jahrhundert v. Chr.
1. Jahrhundert n. Chr. 8-9
Quelle: HOMER/SYLLA (1996:31,43) (übersetzt und modifiziert)
Neben den Argumenten des Philosophen war auch das römische Recht ein essentieller Baustein der scholastischen Zins- und Wucherlehre, die im Kapitel 2.3.2 beschrieben wird.
2.1.2 Das Römische Reich
2.1.2.1 Zinsentwicklung im Römischen Reich
Im Gegensatz zum antiken Griechenland, in dem das Zinsnehmen trotz der ablehnenden Haltung der Denker und Philosophen relativ unreglementiert vollzogen werden konnte, gab es fast während der gesamten Geschichte des Römischen Reiches zumindest gesetzlich vorgeschriebene Höchstsätze, teilweise sogar Verbote.
In einem ersten Abschnitt soll nun die Entwicklung dieser Höchstzinssätze beschrieben werden, um danach die theoretische Fundierung der Zinsproblematik im römischen Recht zu analysieren.
Die erste Kodifizierung des römischen Rechts vollzog sich ca. 443 v. Chr. (alle Angaben in diesem Abschnitt nach HOMER/SYLLA 1996:44ff.), deren Ergebnis das bekannte „Zwölftafelgesetz“ war. Hierin wurde der Zins auf einen legalen Höchstsatz von 8 1 / 3 % beschränkt, welcher 347 v. Chr. dann auf 4 1 / 6 % gesenkt und später per Gesetz durch die lex Genucia (vgl. BÖHM-BAWERK 1921:11) 4 sogar ganz verboten wurde. Dieses Gesetz hatte jedoch nicht lange Gültigkeit, wahrscheinlich schon um 340 v. Chr. kehrte man zu den als legalen Höchstsatz erlaubten 8 1 / 3 % zurück. Im ersten Jahrhundert v. Chr. wurde der Zinssatz dann auf 12 % erhöht. Diese Obergrenze sollte für die nächsten Jahrhunderte Bestand haben. Erst im 4. Jahrhundert n. Chr. wurde sie um einen halben Prozentpunkt auf 12 1 / 2 % erhöht. Tabelle 2 faßt noch einmal die Entwicklung der legalen Höchstzinssätze im Römischen Reich zusammen. Dabei gilt es noch anzumerken, daß es in verschiedenen Phasen dieser Epoche in der Realität immer wieder zu Überschreitungen jener Obergrenze kam. Dies geschah vor allem während Kriegs- oder Krisenzeiten (vgl. hierzu insbesondere HOMER/SYLLA 1996:53).
Neben dieser Beschreibung der Entwicklung des Zinssatz in der Praxis, soll nun auch noch auf das theoretische Fundament der Zinsdiskussion eingegangen werden. Dies bildete im Römischen Reich zweifelsohne das römische Recht, welches sich sehr ausgiebig mit der Zinsproblematik auseinandersetzt.
4 Hier gehen die Jahresangaben etwas auseinander, während Homer/Sylla das römische Zinsverbot auf das
Jahr 442 v. Chr. datieren, legt Böhm-Bawerk den Erlaß des entsprechenden Gesetztes in das Jahr 422 v.
Chr.
Tabelle 2: Gesetzliche Höchstzinssätze im Römischen Reich
5. Jh. v. Chr.
8 1 / 3 % 443 v. Chr. Das „Zwölftafelgesetz“ etabliert eine Obergrenze von
4. Jh. v. Chr.
1. Jh. v. Chr.
88 v. Chr. Neue Obergrenze, die für Jahrhunderte gilt, liegt bei 12 %
4. Jh. n. Chr.
2.1.2.2 Das römische Recht
Wie oben bereits erwähnt fand die erste Kodifizierung des römischen Rechts um 443 v. Chr. durch das „Zwölftafelgesetz“ statt. Das was man jedoch gemeinhin als das römische Recht bezeichnet, entwickelte sich im 4. und 5. Jahrhundert an den Rechtsschulen im Osten des Römischen Reiches und manifestierte sich unter Kaiser Justinian (483-565 n. Chr.) in seiner Kodifikation als Corpus iuris civilis in den Jahren 529 bis 534 n. Chr. (vgl. GORDON 1975:125).
Als tragende Säule der sich im späten Mittelalter entwickelnden scholastischen Zins- und Wucherlehre soll hier im folgenden auf die a) juristische Behandlung des Geldes und auf die für die Zinsproblematik entscheidenden b) Vertragsarten des römischen Rechts eingegangen werden (die Ausführungen zum römischen Recht folgen, falls nicht anders gekennzeichnet, BRAUN 1994:20ff.).
a) Das Geld im römischen Recht
Für das römische Recht ist Geld in erster Linie, wie auch bei Aristoteles, ein Mittel, um den Tauschprozeß zu erleichtern. In der Klassifizierung der Güter wird es dabei zum einen als „vertretbares Gut“ (res fungibilis) gesehen, womit all die Güter bezeichnet werden, die lediglich über Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden. Kommt es zum Verleih solcher Güter, muß die entsprechend „gleiche Menge, nicht aber die physisch identischen Einheiten zurückerstattet“ (BRAUN 1994:22) werden. Zum anderen, und das ist insbesondere für die Argumentation der Scholastiker (siehe Kapitel 2.3.2.1) von Bedeutung, wird Geld als „verbrauchbares Gut“ kategorisiert. Mit res consumtibiles werden alle Güter bezeichnet, deren Gebrauch auch notwendigerweise ihren Verbrauch bedingen. Bezogen auf das Geld
soll dies natürlich nicht bedeuten, daß es in der physischen Weise verbraucht wird. Aber in seiner ökonomischen Eigenschaft, die nach römischer Sicht die entscheidende ist, wird es als Tauschmittel eingesetzt und dabei gegen ein Gut eingetauscht. Aus Sicht des Eigentümers wird es somit durch die einmalige Benutzung verbraucht.
b) Vertragsarten des römischen Rechts
Die für die Zinsproblematik zentrale Vertragsform ist die des Darlehens (mutuum). Neben ihm gibt es noch die Gebrauchsleihe (commadatum) und die Miete bzw. Pacht (locatio conductio).
Bei den beiden letztgenannten Vertragsformen wird nur das Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentumsrecht übertragen. Bei der Gebrauchsleihe wird ein Gegenstand lediglich zum Gebrauch unentgeltlich überlassen, bei der locatio conductio kann es entweder bloß zum Gebrauch (Miete) oder zum Gebrauch und zur Nutzung (Pacht) entliehen werden. Die Beschränkung auf die Übertragung des Nutzungsrechts impliziert, daß damit ausschließlich nicht vertretbare und nicht verbrauchbare Güter Gegenstand dieser beiden Vertragsarten sein können.
Anders verhält es sich beim Darlehen (mutuum), bei dem eine Eigentumsübertragung notwendigerweise Bestandteil des Kontraktes ist, denn dieser „Grundtypus des Kreditgeschäfts [...] besteht [...] in der Hingabe einer Geldsumme (oder - etwa in Zeiten der Geldentwertung - anderer vertretbarer Sachen) in das Eigentum des Nehmers mit der Abrede, daß die gleiche Summe (oder die gleiche Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung) zurückzuerstatten ist“ (KASER 1992:184). Der Name der Kontraktform wird deshalb auch öfters in der Literatur fälschlicherweise darauf zurückgeführt, daß „Meins“ (meum) in „Deins“ (tuum) übergeht. Neuere Lehrmeinungen gehen jedoch davon aus, daß dieser Ursprung des Ausdrucks nicht richtig ist, sondern schon in der Antike nur als Eselsbrücke diente, sich die in diesem Vertrag enthaltene Eigentumsübertragung zu vergegenwärtigen. In der Vertragsform des mutuum ist keine Zinsforderung vorgesehen, lediglich die gleiche Menge der entliehenen Sache muß zurückerstattet werden. Die spätere Auslegung der Scholastiker (auf die in einem späteren Kapitel (2.3.2.1) noch näher eingegangen wird), die in der Eigentumsübertragung das Entscheidungsmerkmal für oder gegen eine Zinsnahme sehen, da auf der einen Seite in der locatio conductio kein Eigentum übertragen wird, ein Zins aber möglich ist, auf der anderen Seite beim mutuum das Eigentum zum Entleiher wechselt, ein Zins aber nicht vorgesehen ist, wird von BRAUN (1994:25) als “scholastische Lesart des römischen Rechts“ bezeichnet. Daß eine Zinsforderung beim
Arbeit zitieren:
Steffen Jörg, 2001, Die islamische Wirtschaftsordnung vor dem Hintergrund philosophischer und religiöser Konzepte über das Zinsverbot, München, GRIN Verlag GmbH
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Steffen Jörg's Text Die islamische Wirtschaftsordnung vor dem Hintergrund philosophischer und religiöser Konzepte über das Zinsverbot ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
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