0. Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 02
2. Was ist Diskriminierung 02
3. Zur Problematik der Messbarkeit von institutioneller Diskriminierung 03
4. Wie sich institutionelle Diskriminierung äußert 04
4.1Unterschiede in der Bildungsbeteiligung 04
4.2Organisatorisches Handeln als Ursache der mangelnden Bildungsbeteili
gung von Migrantenkindern 05
4.2.1 Grundschulaufnahmeverfahren 05
4.2.2 Sonderschulaufnahmeverfahren (SAV) 06
4.2.3 Übergang in die Sekundarstufe 07
5. Lösungsansätze 08
6. Fazit 09
7. Literaturverzeichnis 11
1
1. Einleitung
Die Theorie der Institutionellen Diskriminierung ist einer von vielen Erklärungsansätzen zur sozialen Ungleichheit. Bisher in Deutschland wenig thematisiert, haben Gomolla und Radtke in den letzten Jahren umfangreiche Studien, vor allem in Bielefeld, zur institutionellen Diskriminierung betrieben. In dieser Arbeit werden diese Studien dargestellt und die Theorie erläutert.
Die Untersuchung zur institutionellen Diskriminierung betrifft vor allem Migrantenkinder, obwohl sie durchaus auch auf andere Minderheiten ausgedehnt werden könnte, z. B. behinderte Menschen. Der AStA der Uni Münster argumentiert mit dieser Theorie sogar gegen Studiengebühren. (Vgl. AStA Uni Münster (Hg.) 2003, S. 8) Da sich in Deutschland bisher nur sehr wenig mit diesem Thema auseinandergesetzt wurde, bleiben die Studien von Mechthild Gomolla und Frank-Olaf Radtke die Haup tquellen für diese Arbeit und werden dementsprechend häufig zitiert.
2. Was ist Diskriminierung?
„Diskriminierung, meist willk. Benachteiligung von Einzelnen, von sozialen, polit. oder ethn. Gruppen. Das GG enthält neben dem allg. Gleichheitsgrundsatz ein D.-Verbot. (Artikel 3 und 33).“ (Brockhaus 1998, S. 200)
Artikel 3 Grundgesetz
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbot]
(1)Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 3 des Grundgesetzes verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen. Trotzdem sind beispielsweise Migrantenkinder oder auch behinderte Menschen immer wieder benachteiligt, gerade was den Zugang zu Bildungsressourcen betrifft. Gerade im Schulsystem haben sich in Deutschland Verfahren gezeigt, die eine Benachteiligung bestimmter Gruppen fö rdern.
Der Begriff der institutionellen Diskriminierung wurde in Großbritannien und in den USA entwickelt. Die Studien zur institutionellen Diskriminierung untersuchen nicht die Handlungen und Einstellungen Einzelner, sondern betrachten organisatorisches Handeln. (Vgl. Gomolla 1998, S. 129) Dabei wird zwischen direkter und indirekter Diskriminierung unterschieden: die direkte Diskriminierung ist die offene Form von Ungleichbehandlung durch administrative Vorgänge. Im Falle von Fördermaßna hmen für Migrantenkinder, die schulzeitverlängernd wirken, wird sie auch als positive Diskriminierung bezeichnet. Positive Diskriminierung erfolgt meist wissentlich. Indirekte institutionelle Diskriminierung dagegen geschieht in der Regel unbewusst. Dem Akteur ist die Ungleichbehandlung oft nicht bewusst, meist ist dieser nicht einmal eindeutig identifizierbar. „Allgemein resultieren Effekte indirekter Diskriminierung aus der Anwendung von gleichen Regeln und Normen, die bei verschiedenen Gruppen grundsätzlich ungleiche Chancen ihrer Erfüllung zur Folge haben (z.B. Deutschkenntnisse als Maßstab zur Bewertung sprachlicher Leistungen).“ (Gomolla 1998, S. 130) Indirekte Diskriminierung erfolgt meist durch die Anhäufung organisatorischen Handelns, dessen Auswirkungen dann eine Benachteiligung der Betroffenen nach sich zieht.
3. Zur Problematik der Messbarkeit von institutioneller Diskriminierung
Da es in Deutschland keine direkte institutionelle Diskriminierung im Sinne formaler Richtlinien gibt, ist es schwer, die Ungleichbehandlung nachzuweisen. Ebenso gilt die Schulpflicht und das Recht auf Bildung für alle, auch für Migranten und Asyla nten. Auch konnte sich ein paralleles Schulsystem für fremdsprachige Kinder nicht durchsetzen. Formen von direkter institutioneller Diskriminierung sind meist nur als positive Diskriminierung im Sinne von Wiederherstellung der Chancengleichheit vo r-handen. Deshalb ist keine direkte Beobachtung von Diskriminierung möglich. Die Be-
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Sinan Beygo, 2003, Institutionelle Diskriminierung - Bestandsaufnahme und Lösungsansätze, Munich, GRIN Publishing GmbH
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