INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 1
2. Begriffsdefinitionen 2
2.1 Demokratie 2
2.2 Zivilgesellschaft 4
3. Zivilgesellschaftlich relevante Demokratietheorien 5
3.1 Klassische Demokratietheorien 7
3.1.1 Charles de Montesquieu 7
3.1.2 John Locke 7
3.1.3 Alexis de Tocqueville 7
3.1.4 Jean Jacques Rousseau 8
3.1.5 Karl Marx 9
3.2 Moderne Demokratietheorien 10
3.2.1 Pluralistische Demokratietheorie 10
3.2.2 Partizipatorische Demokratietheorie 10
3.2.2.1 Allgemeine Charakteristika 11
3.2.2.2 Benjamin Barber 13
3.2.2.3 Jürgen Habermas 15
4. Systematisierung zivilgesellschaftlicher Funktionen 18
5. Zusammenfassung 20
6. Literaturverzeichnis 22
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1. EINLEITUNG
Der Begriff „Zivilgesellschaft“ erfährt in den letzten Jahren eine vielfache und oft nicht eindeutige Verwendung, so zB. im Zusammenhang mit dem Transformationsprozeß in mittel- und osteuropäischen Staaten oder auch betreffend der Konsequenzen des Rückbaus des Sozialstaates in Österreich. Um mehr Klarheit über die Bedeutung des Begriffs zu bekommen ist die Feststellung und Analyse seiner Funktionen hilfreich. Diese sind jedoch nicht ausschließlich und untrennbar mit „Zivilgesellschaft“ verschmolzen, sondern oftmals auch Gegenstand von Demokratietheorien, aktuellen wie historischen.
Die vorliegende Arbeit dient dem Zweck, zivilgesellschaftliche Funktionen in Demokratietheorien zu finden, sie zu analysieren und abschließend ihre Wichtigkeit im Demokratisierungsprozeß nachzuweisen. Den Untersuchungsgegenstand bilden dabei sieben Demokratietheorien, die seit dem 17. Jhdt. formuliert wurden, wobei der Schwerpunkt auf der partizipatorischen Demokratietheorie liegt. Trotzdem die Theorien in der Regel normativ sind ist praktische Relevanz gegeben, weil deren wesentliche Forderungen an „Zivilgesellschaft“ im Laufe der Jahrhunderte von dieser eingelöst wurden und werden.
Zur Erfüllung der Aufgabenstellung wurde methodisch mittels Literaturrecherche und –analyse vorgegangen. Bei der verwendeten Literatur wurde in den Schwerpunktbereichen mit Primär- ansonsten mit Sekundärliteratur und Fachlexika gearbeitet.
Die zentrale Fragestellung lautet:
Welche Funktionen von Zivilgesellschaft werden von welchen Demokratietheorien gefordert/beschrieben ?
Die zu prüfende Hypothese lautet:
Wenn die partizipatorische Demokratietheorie mehr zivilgesellschaftliche Funktionen als alle anderen Demokratietheorien umfaßt, dann hat sie das höchste Demokratisierungspotential.
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2. BEGRIFFSDEFINITIONEN
Für den weiteren Verlauf der SE-Arbeit ist es sinnvoll, die Bedeutung von grundlegenden Begriffen vorweg festzustellen. Hierbei ergeben sich insofern Schwierigkeiten, als in der Literatur keine einheitlichen Definitionen von Demokratie und Zivilgesellschaft vorliegen. Das hat v.a. damit zu tun, daß sich die empirischen Ausformungen die mit den beiden Begriffen bezeichnet werden relativ zum jeweiligen Entwicklungsstand des politischen und gesellschaftlichen System verhalten, daher substantiell differieren können und trotzdem als Demokratie oder Zivilgesellschaft bezeichnet werden. So konnte sich zB. das DDR-Regime auf den Willen der Mehrheit und somit auf die Demokratie berufen, wenn es Wahlen abhielt ohne eine tatsächliche alternative Wahlmöglichkeit anzubieten. Schwarzarbeit wurde in den ehemaligen kommunistisch regierten Planwirtschaften Osteuropas als zivilgesellschaftlicher Akt angesehen (Heinrich 1997, S. 72), während fallweise Nachbarschaftshilfe in westlichen Marktwirtschaften, weil spontan und unorganisiert, eher nicht dazu zählt. In den folgenden Definitionen sollen daher typische Elemente von Demokratie und Zivilgesellschaft zusammengefaßt und nicht „Lehrbuchdefinitionen“ mit absolutem Geltungsanspruch wiedergegeben werden.
2.1 Demokratie
Etymologisch geht der Begriff auf das griechische „demos kratein“ zurück und meint damit eine Herrschaft, die durch die Bevölkerung in Abgrenzung zur Einzelherrschaft und Herrschaft Weniger erfolgt. Die Idee der Volksherrschaft kann durch folgende Minimaldefinition von Demokratie verdeutlicht werden:
„Von Demokratie kann ... dann gesprochen werden, wenn alle Staatsbürger (ab einem bestimmten Alter) das gleiche Recht besitzen, an den sie alle betreffenden gesetzlichen Regelungen in gleicher Weise direkt oder indirekt teilzunehmen“ (Shell 1994, S. 106). Mit der Feststellung, daß, verkürzt gesagt, Alle das gleiche Recht zur Normensetzung in gleicher Weise haben, wird auf den legislativen Akt von Demokratie fokussiert, andere wichtige Aspekte jedoch außer Acht gelassen.
Eine umfangreichere Definition könnte folgendermaßen aussehen:
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„Demokratie ist eine Staatsverfassung von Klein- und Flächenstaaten, in der die Herrschaft auf der Basis politischer Freiheit und Gleichheit sowie weit reichender politischer Beteiligungsrechte der Bevölkerung im Erwachsenenalter mittel- oder unmittelbar aus dem Staatsvolk hervorgeht, in wettbewerblich organisierten Willensbildungs- und Entscheidungs- prozessen erörtert und unter Berufung auf das Interesse der Gesamtheit oder der Mehrheit der Stimmberechtigten ausgeübt wird, mit der Möglichkeit der Abwahl der Regierenden durch das Volk oder dessen Vertreter“ (Schmidt 2000, S. 21).
Über das griechische Original hinausgehend sieht Schmidt die Demokratie nicht mehr als bloße Herrschaftsform, sondern als Verfassung, also gesamte Grundordnung, innerhalb derer Herrschaft ein Element darstellt. Sie bezieht sich auf Klein- und Flächenstaaten und nicht mehr auf den weit kleineren und übersichtlicheren Stadtstaat. Das Prinzip der Freiheit meint die Freiheit des Individuums in der Demokratie, d.h. eine größtmögliche Selbstbestimmung der subjektiven Lebensplanung und –gestaltung. Mit dem Prinzip der Gleichheit wird ausgedrückt, daß die Menschen in einem demokratischen Gemeinwesen gleich sind, d.h. die gleiche Chance zur Formulierung und zum Ausdruck des eigenen Willens als auch die gleiche Möglichkeit zur Durchsetzung der eigenen Ansichten besitzen (sollen), eine Chancengleichheit in möglichst allen gesellschaftlichen Bereichen gewährleistet ist sowie, daß die rechtliche Gleichstellung verbrieft wird (Berger 1997, S. 22f). Die politischen Beteiligungsrechte meinen jene Rechte, die den Menschen jenseits ihrer natürlichen Rechte als Staatsbürger zukommen, allerdings lt. Schmidt nur den Erwachsenen. Trotz dieser Einschränkung ist gerade die Reichweite des Demos-Begriffs in der Begriffsgeschichte von Demokratie einer stetigen Expansion unterworfen und es kann begründet angenommen werden, daß diese Entwicklung weiter anhält 1 . Die Unterscheidung zwischen mittel- und unmittelbarer Demokratie meint jene zwischen repräsentativer und direkter Demokratie und hat als Grundproblem die Frage, ob Souveränität delegierbar ist (vgl. dazu Kapitel 3 Rousseau). „Wettbewerblich organisierte Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse“ meinen v.a. Wahlkämpfe im modernen Parteienstaat, teilweise auch die Ausgestaltung des Wahlrechts. Die Herrschaftsausübung erfolgt unter „Berufung auf das Interesse der Gesamtheit oder der Mehrheit der Stimmberechtigten“ und hat darin ihre zentrale und notwendige Legitimationsbasis 2 . Die Mehrheitsregel setzt voraus, daß die von ihr betroffene
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vgl. die Diskussion zum Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht oder zum Ausländerwahlrecht, das trotzdem „Ausländer“ der österreichischen Rechtsordnung unterworfen sind erst in Ansätzen (zB. passives Wahlrecht bei der AK-Wahl) verwirklicht ist.
2 Diese Formulierung von Schmidt ist insofern zu kritisieren, als bestimmte Wahlmodi v.a. des Mehrheits- wahlrechts dazu führen können, daß ein Kandidat oder eine Liste die Mehrheit der Stimmen erhält und trotzdem die Wahl nicht gewinnt, zB. bei den US-Präsidentschaftswahlen vergangenes Jahr, wenn man bedenkt, daß der Präsident sich in seiner Herrschaft auf die Bevölkerung und nicht die Wahlmänner beruft. Überhaupt ist
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Minderheit bereit ist, sich einer rein numerischen Stimmenzahl zu unterwerfen, was wiederum auf einer Reihe von Selbstbeschränkungen der Mehrheit (zB. in der Verfassung, den Grundrechten) beruht. Die Möglichkeit zur Abwahl der Exekutive ist ein wesentlicher Bestandteil von Demokratie und kann vom Recht auf Widerstand, erstmals bei John Locke (vgl. Kapitel 3), abgeleitet werden. Tatsächlich ist diese Möglichkeit aber aufgrund der faktischen Legislativ- Exekutiv- Verflechtung im Parteienstaat westlicher Prägung kaum realisierbar.
2.2 Zivilgesellschaft
Zivilgesellschaft ist ein „schwammiger“ Begriff, d.h. seine definitorische Schärfe ist nicht überzeugend und eindeutig. Das hat seinen Grund darin, daß Zivilgesellschaft ein Sammelbegriff ist und die Kriterien, die darüber entscheiden ob eine Gruppe der Zivilgesellschaft angehört oder nicht, in der Literatur je nach Ansatz und Fokus unterschiedlich gehandhabt werden. Strenggenommen entzieht sich das Konzept der Zivilgesellschaft somit einer präzisen empirischen Operationalisierung, so daß zumeist auf den Indikator der Vereins- und (organisierten) Gruppenmitgliedschaft zurückgegriffen wird.
Mittels einer Negativdefinition, die festlegt was, wo und wie Zivilgesellschaft nicht ist, kann eine Abgrenzung des Begriffs versucht werden. Zivilgesellschaft ist dementsprechend frei von staatlichen, privaten und privatwirtschaftlichen Akteuren. Ideologien, die einen Ausschließlichkeitsanspruch vertreten, sind unverträglich mit Zivilgesellschaft.
Zivilgesellschaft hat deshalb eine „offene Gesellschaft“ als Voraussetzung. La ut Karl Popper ist dazu die gesellschaftliche Verbreitung einer Einstellung, die von Vernunft und Kritik getragen wird notwendig. Popper spricht sich gegen Dogmatismen und der Behauptung endgültig sicherer Theorien aus und für ständige Kritik (Falsifizieren) und schrittweise Entwicklung der Gesellschaft im Sinne des negativen Utilitarismus. Einige Merkmale der offenen Gesellschaft, die Popper Mitte des 20. Jhdts. noch am ehesten in den modernen westlichen Demokratien sah, sind folgende:
anzumerken, daß sich ein Sieger einer Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht nur in seltenen Fällen, meist in Zweiparteiensystemen, auf „die Mehrheit der Stimmberechtigten“ berufen kann.
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Erich Gamsjäger, 2001, Zivilgesellschaft und Demokratietheorie, Munich, GRIN Publishing GmbH
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