ihrer schriftlichen, wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 9.8.2001 gefertigten (Eil-) Beschlussbegründung von ihr wie bewertet wurden[3]. Das Ergebnis wurde in Form einer Beweismittelsynopse [zum Beschluss Amtsgericht Euskirchen 9.8.2001] der Beschwerdekammer form- und fristgerecht am 23.8.2001 als Übersicht (Blatt 20 des 26- seitigen Beschwerdeschriftsatzes, dem 22 Anlagen auf 67 Seiten nebst 2-seitiger Übersicht beigefügt waren) zugesandt und zeigte, dass von den der RaF vorliegenden insgesamt sieben Dokumenten, datiert zwischen 9.5. und 6.8.2001, allein e i n Text/Dokument in die richterliche Eilentscheidung einging – und dass dieses e i n e Dokument nach damaliger Auffassung der Beschwerdeführer dazu auch noch jurisdictionell falsch bewertet wurde. Die an den Texten ausgerichtete Beweismittelsynopse wies unter Rückbezug auf die schriftlich vorgelegte Entscheidbegründung der RaF sieben Kategorien auf: (1) Allgemeine numerische Nummer, (2) Nummer in der dem OLG Köln vorgelegten Dokumentenmappe; (3) Datum; (4) Dokumentenbezeichnung in Form einer Kurzkennzeichnung (z.B. „Attest [...]“, „Bericht [...], „Dienstaufsichtsbeschwerde [...]“ „schriftliche Stellungnahme“); (5) Länge (in Textseite/n), (6) Häufigkeit (des Vorkommens in der Entscheidbegründung) und (7) Bewertung des jeweiligen Dokumentes durch die RaF ausweislich ihrer schriftlichen Urteilsbegründung. Dabei ergab sich, dass die Entscheiderin 21 Textseiten vorliegen hatte, davon vier Kurztexte mit je einer Seite und drei längere Texte (drei, fünf und neun Seiten), von denen der ausgreifendste die schriftliche Stellungnahme der Klägerin als Betroffene war. Diese überreichte die Betroffene/Klägerin der RaF vor der mündlichen Verhandlung am 6.8.2001 persönlich. Von den insgesamt 21 Seiten ging lediglich ein Dokument, ein chefärztliches Attest vom 5.9.2001, zugleich der zur Entscheidung zeitfernste Text, in den Richterentscheid in Form doppelter Erwähnung und positiver Bewertung ein. Das heisst: 95 Prozent der vorliegenden Textmenge wurde in der richterlichen Entscheidungsbegründung nicht erwähnt ... damit entweder ignoriert oder als entscheidirrelevant bewertet.
Dies war der Kenntnisstand des Autors und Verfahrensvertreters zum Zeitpunkt der termingebundenen Beschwerde (August 2001). Ihm war zum damaligen Zeitpunkt eine in einem anderen Verfahren benützte amts- und familiengerichtliche Akte trotz zweimaliger Anmeldung nicht zugänglich, weil sich diese Papiere in jenen Tagen nicht im Gericht, sondern auf Ämter der Kreisverwaltung befanden.
Nachdem der OLG-Beschwerde im Eilverfahren am 18.9.2001 nur teilweise stattgegeben wurde gab es später ein weiteres (Eil-) Verfahren in derselben Zivilsache. Hier sah der
Beschwerdeführer nun endlich die ihm am 20.8.2001 vorenthaltene weitere Akte und musste sich insofern falsifizieren lassen: nicht das Dokument (ein Attest), von dem er damals annehmen musste, es sei allein eilentscheidrelevant bewertet worden, unterlag der einzelrichterlichen Entscheidung und ihrer schriftlichen Begründung – sondern ein weiteres chefärztliches Gutachten (zwei Seiten), das zu einem späteren Zeitpunkt für ein anderes Verfahren erstellt wurde und dass sich gar nicht in den Verfahrensakten (18 F 337/01 EA-SO) befand, gleichwohl von der RaF herangezogen, aber nicht in ihrer schriftlichen
Eilbeschlussbegründung erwähnt wurde. (Damit zeigt ex-post-festum die hier vorgestellte Beweismittelsynopse eine fallbezogene Besonderheit, nämlich nicht nur einen
entscheidrelevanten Verstoß strafrechtsrelevantes Handeln Strafgesetzbuchs/StGB]).
Allgemein/er gesagt: Meine skizzierte Beweismittelsynopse kann durchaus wesentliche Einblicke in (hier einzel-) richterliches Entscheidungshandeln (Unterlassen immer eingeschlossen) vermitteln. Im Einzelfall wie dem hier vorgestellten ermöglicht/e diese Methode sogar den Nachweis –zunächst nicht unterstellter- richterlicher Fehlentscheidungen und Gesetzesverletzungen, die, weil professionell-kollektiv beschwiegenes Dunkelfeld, im gegenwärtigen deutschen Recht(ssystem) –vulgo: Justiz- wesentlich ausgeprägter sind als angenommen; dies auch o h n e dass ´harte´ Kriterien wie z.B. die von Erich Schneider (zuerst 1965) herausgearbeiteten anzuwenden. Für richterliche Rechtsprechung gelten nämlich, wenn sie denn nicht "Rechtsbeugung durch Rechtsprechung" (Günter Sprendel) sein soll, zwei zentrale Voraussetzungen: i) "Der Richter muss sich für jede Entscheidung, die er fällt, auf einen Rechtssatz berufen"; und ii) "Alle Entscheidungen sind aus dem Gesetz zu begründen". Fehlen diese richterlichen Entscheidungsbegründungen, dann gilt, so Erich Schneider: "Nach unseren logischen Überlegungen [...] reicht die Möglichkeit aus, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht" - und zwar immer dann, wenn die Berufung auf einen Rechtssatz und/oder die Begründung aus dem Gesetz fehlt[4].
Das sind dann jeweils materielle Rechtsverletzungen und im Sinne der Strafprozessordnung (§ 337) bzw. der Zivilprozessordnung (§ 548) Revisionsgründe, weil Rechtsnormen sei´s gar nicht sei´s falsch angewandt wurden: Denn wenn weder Rechtssätze noch Begründungen im richterlichen Entscheid mitgeteilt werden, kann - logischerweise - nicht überprüft werden, ob Gerichtsentscheide rechtsnormenkonform sind oder nicht.
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Dr. Richard Albrecht, 2004, Beweismittelsynopse: Erste Hinweise auf eine Methode zur Überprüfung realer Iurisdictionalität und potentieller Rechtsbeugung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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