Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einführung 3
2. Geschichte und Entwicklung des Gerichtshofes 3
3. Rechtsgrundlage 4
3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht 5
3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht 5
3.3 Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten 5
4. Zusammensetzung und Aufbau 6
4.1 Die Mitglieder des Gerichtshofes 6
4.1.1 Die Richter 6
4.1.2 Die Generalanwälte 7
4.1.3 Kanzlei und Verwaltung 7
4.2 Die Mitglieder des Gerichts erster Instanz 8
4.3 Die Organisation: Plenum und Kammern 8
5. Funktion und Befugnisse 8
5.1 Die Verfahrensarten (Klagen) 10
5.1.1 Klage wegen Vertragsverletzung 10
5.1.2 Nichtigkeitsklage 10
5.1.3 Untätigkeitsklage 11
5.1.4 Schadensersatzklage 11
5.1.5 Rechtsmittel 11
5.1.6 Ersuchen um Vorabentscheidung 11
5.2 Die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz 12
6. Verfahren 13
6.1 Verfahren in Klagesachen 13
6.1.1 Befassung 13
6.1.2 Beweisaufnahme und Sitzungsbericht 14
6.1.3 Mündliche Verhandlung und Schlussanträge
des Generalanwalts 14
6.1.4 Beratung und Urteil 15
6.2 Verfahren in Vorlagesachen 15
6.3 Urteile 15
6.4 Verfahrenssprache 15
6.5 Prozesskostenhilfe 16
6.6 Verfahren vor dem Gericht erster Instanz 16
7. Rolle und Charakter des Europäischen Gerichtshofes 16
8. Urteile 18
Literaturverzeichnis 19
1. Einführung
Vom Zeitpunkt ihrer Gründung an war die Europäische Gemeinschaft nicht nur als eine Art gesteigerte Freihandelszone auf völkerrechtlicher Basis konzipiert, sondern vielmehr als eine Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft. Dabei wurde sie mit dem festen Willen gegründet, die Grundlagen für einen immer engeren 1 Um dies zu Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen. gewährleisten, sollte die Europäische Gemeinschaft durch die Verträge von Paris und Rom dauerhaft auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden. Dieses Ziel wird seitdem ausschließlich durch die Anwendung einer neuen 2 Rechtsordnung, des sogenannten Gemeinschaftsrechts, verfolgt. Dem europäischen Gerichtshof, mit Sitz in Luxemburg, kommt als dem vierten Organ der Europäischen Gemeinschaft die Aufgabe zu, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrages zu sichern (Art. 164 EGV). Bis heute hat er durch seine rechtsfortbildende Tätigkeit das oft lückenhafte Gemeinschaftsrecht weiter entwickelt und die Bedeutung seines 3 Einflusses auf das nationale Recht erweitert.
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten des EuGHs, seiner Geschichte, seinem Aufbau und seinen Befugnissen.
2. Geschichte und Entwicklung des Gerichtshofes
Die europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhielt am 18.04.1951 durch die Unterzeichnung der EGKS-Verträge neben der Hohen Behörde, dem Rat und der Versammlung als viertes Organ einen Gerichtshof. Auch die am 25.03.1957 unterzeichneten EAG- und EWG-Verträge sahen für die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschafts-gemeinschaft die Errichtung je eines Gerichtshofes als viertes Organ vor. Um auf dieser Grundlage jedoch nicht drei eigenständige Gerichtshöfe zu bilden, wurde durch
1 vgl. G.Hirsch, Das unbekannte Wesen, 1997, S.1
2 vgl. www.euinfo.de, Rechtsprechung für Europa, (ohne Verf.), 06.10.03
das am gleichen Tag unterzeichnete “Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften” ein einziger Gerichtshof für die drei Gemeinschaften errichtet, der den EGKS-Gerichtshof ablöste. Abgekürzt wird dieser “Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften” meist als “Europäischer Gerichtshof” (EuGH) bezeichnet, der bis zum heutigen Tag mit mehr als 8600 Rechtssachen befasst wurde. Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 wurde die Schaffung eines Gerichts 1. Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) ermöglicht, welches zur Entlastung des EuGH dienen soll und in wichtigen Bereichen als 4 Die Schaffung war notwendig geworden, da der Tatsacheninstanz tätig ist.
Gerichtshof mit einer stetig wachsenden Zahl jährlicher Neueingänge von 5 Rechtssachen befasst wurde,1985 waren es mehr als 400 Neueingänge. Durch den Beschluß des Rates vom 24.10.1988 wurden dem EuG einige Aufgaben des EuGH übertragen und bestimmt, dass die vom EuG getroffenen 6 Am Entscheidungen mit Rechtsmitteln beim EuGH anfechtbar sein sollten. 7 31.10.1989 nahm der EuG seine Tätigkeit auf.
Durch den am 07.02.1992 in Maastricht unterzeichneten EU-Vertrag wurden die Befugnisse des EuGH im Gemeinschaftsrecht erweitert und ihm auch Kompetenzen im Rahmen der neugegründeten Europäischen Union 8 zugewiesen.
2. Rechtsgrundlagen
“Die Rechtsgrundlagen des EuGH und des EuG finden sich zum größten Teil im primären und sekundären Gemeinschaftsrecht. In Einzelfällen weisen aber auch
3 vgl. K.Brand, JuS 1994, S. 301
4 vgl. K.Brand, JuS 1994, S. 301
5 vgl. www.euinfo.de, Entwicklung des Gerichtshofes, (ohne Verf.), 06.10.03
6 vgl. K.Brand, JuS, 1994, S. 301
7 vgl. H.J. Rabe, NJW, S. 3041
8 vgl. K.Brandt. JuS, 1994, S. 301
Verträge zwischen den Mitgliedsstaaten dem EuGH Entscheidungsbefugnisse 9 zu“.
3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht
Im “Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften” vom 25.03.1957 findet sich die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines einzigen Gerichtshofs. Die Aufgaben, Zusammensetzung sowie die einzelnen Verfahrensarten des EuGH sind in den drei Gründungsverträgen bestimmt (Art. 164-188 EGV, 136-160 EAGV und 31-45 EGKS).In beigefügten Protokollen sind Satzungen des Gerichtshofs zu finden, die die Stellung der Richter und Generalanwälte sowie Grundsätze der 10 Organisation und Verfahren beim EuGH und beim EuG regeln.
3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Während durch den Art. 188 II EGV eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Klagen im R ahmen der drei Verträge gegeben ist, wurde für verfahrensrechtliche Besonderheiten eine “Zusätzliche Verfahrensordnung” erlassen. Zudem gibt es eine Dienstanweisung für den Kanzler. Durch diese Verfahrensordnungen wird der Aufbau und das Verfahren beim EuGH geregelt . Der EuG besaß dagegen zunächst keine eigene Verfahrensordnung, so dass die Verfahrensordnung des EuGH entsprechend galt. Eine eigenständige 11 Verfahrensordnung des EuG trat am 01.07.1991 in Kraft.
2.2 Übereinkommen zwischen Mitgliedsstaaten
Dem EuGH werden in einigen Übereinkommen zwischen den EG-Mitgliedsstaaten, in Ausführung des Art. 220 EGV (Verhandlungen über die Gleichstellung der Staatsangehörigen) Vorabentscheidungsbefugnisse
9 K.Brandt, JuS, 1994, S. 301
10 vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 301
11 vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 301
eingeräumt, von denen bis heute eines in Kraft getreten ist. Umstritten ist dabei, ob diese Übereinkommen Gemeinschafts- oder Völkerrecht darstellen. Wichtig ist die Klärung dieser Frage deshalb, da bei der Einstufung der Übereinkommen als Gemeinschaftsrecht der EuGH automatisch zu einer weitreichenden Kontrolle i.S. der Art. 164-188 EGV befugt wäre, während im anderen Falle der EuGH nur die ihm explizit von außen übertragene Zuständigkeit zur Vorabentscheidung hätte. Endgültig geklärt ist diese Frage noch nicht, der EuGH hat aber die Tendenz, die Übereinkommen wie 12 Gemeinschaftsrecht auszulegen.
4. Zusammensetzung und Aufbau
4.1 Die Mitglieder des Gerichtshofes
Gemäß Art. 165 und 166 EGV besteht der Gerichtshof aus fünfzehn Richtern, die von acht Generalanwälten unterstützt werden. Für beide Ämter sollen Personen ausgewählt werden, “die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend 13 befähigt sind”.
3.0.0 Die Richter
Im gegenseitigen Einvernehmen werden die Richter von den Regierungen der Mitgliedsstaaten auf sechs Jahre ernannt (Art 167 EGV), wobei Wiederernennungen zulässig sind. Üblicherweise stellt jeder Mitgliedsstaat 14 . Zur Unterstützung einen Richter, obwohl dies in den Verträgen nicht fixiert ist steht jedem Richter ein personenbezogenes Kabinett zur Verfügung, das aus je drei Referenten, sog. “référendaires” besteht. Für die Dauer von drei Jahren wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes,
12 vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 301
13 vgl. www.euinfo.de, Die Mitglieder des Gerichtshofes, (ohne Verf.), 06.10.03
14 vgl. F.R. Pfetsch, Die EU, S. 159
15 Dieser leitet gem. Art. 8 VerfOEuGH die Wiederwahlen sind zulässig.
rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes, er führt den 16 Vorsitz in mündlichen Verhandlungen und bei Beratungen.
3.0.0 Die Generalanwälte
Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Vorschriften über Eignungsvoraussetzungen, Ernennung, technischer und personeller Ausstattung und Unabhängigkeitsgarantien gelten für die Generalanwälte entsprechend. Die “großen” Mitgliedsstaaten stellen vier der acht Generalanwälte, die vier verbleibenden Stellen werden im Turnus von den übrigen “kleinen” Staaten besetzt. Es wird je für ein Jahr ein Erster Generalanwalt gewählt, der für die Zuweisung der Rechtssachen an die 17 jeweiligen Generalanwälte zuständig ist. Die Hauptaufgabe der
Generalanwälte liegt neben bestimmten Anhörungsrechten darin, in voller Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Schlussanträge zu den Rechtssachen, mit 18 denen der Gerichtshof befasst ist zu stellen und zu begründen.
3.0.0 Kanzlei und Verwaltung
Der Kanzler wird durch den Gerichtshof auf sechs Jahre ernannt. Er unterliegt den Weisungen gem. Art. 168 EGV i.V. mit Art. 12ff. VerfOEuGH und ist in 19 Er nimmt zudem dieselben gerichtlichen erster Linie Chef der Verwaltung.
Aufgaben wahr wie der Leiter der Geschäftsstelle eines nationalen Gerichts, ist aber zugleich Generalsekretär des Gerichtshofes. Der Gerichtshof verfügt als unabhängiges, eigenständiges Organ über einen eigenen administrativen Unterbau. Dieser besteht aus der Kanzlei, einer Personal- und einer Finanzabteilung, einer Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation,
15 vgl. K. Brandt, JuS, 1994, S. 302
16 vgl. www.euinfo.de, Die Mitglieder des Gerichtshofes. (ohne Verf.), 06.10.03,
17 vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 302
18 vgl. www.euinfo.de, die Mitglieder desGerichtshofes, (ohne Verf.), 06.10.03
19 vgl. K.Brandt, JuS, 1994, S. 302
Arbeit zitieren:
Julia van Bömmel, 2003, Der Europäische Gerichtshof, München, GRIN Verlag GmbH
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