Das Parteienverbot
von: Luca Bonsignore
1. Hintergrund 3
2. Rechtslage 3
3. Juristisch 4
4. Probleme 5
5. Verbotspraxis 5
6. Kontroversen 10
7. Schlußfolgerung 12
1. Hintergrund
Die Bestimmung des Grundgesetzes in Artikel 21, Abs. 2, wonach Parteien, die die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen, verboten werden können, läßt sich nur vor dem Hintergrund der spezifischen Erfahrungen aus der Weimarer Republik verstehen.1
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 19192 (sogenannte Weimarer Reichsverfassung – WRV -) enthielt keine Regelung über die Stellung und Aufgaben der Parteien im Staat.3 Lediglich in Art. 130 WRV, wonach die Beamten Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei sind, werden die politischen Parteien in einem eher negativen Sinn erwähnt.4 Der Verfassungsgeber und der einfache Gesetzgeber der Weimarer Zeit haben die Parteien weitgehend ignoriert.5 Auf diese Tatsache hat schon in der Weimarer Zeit Gustav Radbruch hingewiesen. Die Vernachlässigung der Entwicklung der politischen Parteien in der Reichsverfassung entspreche nicht den wirklichen Gegebenheiten im Verfassungsleben.6 In der Tat hat die Weimarer Reichsverfassung durch die Einführung des parlamentarischen Regierungssystem7 und des Verhältniswahlrechts8 die konstitutionellen Voraussetzungen für ein politisches System geschaffen, das auf der Wirksamkeit der Parteien beruhte. Die Weimarer Verfassung enthielt darüber hinaus auch keine spezielle Regelung was das Parteienverbot betraf.
Von 1933 an bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs gab es keine legalen Parteitätigkeit in Deutschland mehr. Die politischen Parteien wurden entweder verboten9 oder hatten sich selbst aufgelöst.10 Die NSDAP, die danach die einzige in Deutschland bestehende Partei war, kann nicht als politische Partei im eigentlichen Sinn bezeichnet werden.
2. Rechtslage
[...]
1 Siehe dazu: Werner Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, in: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, Band 1 (1951), S.171f.
2 RGB1 1919, S. 1383 ff. Text: Dokumente III, 1966, S. 129 – 156.
3 E.R. Huber, Verfassungsgeschichte VI, 1981, S. 139; Inge Schlieper, Demokratie, 1967, S. 217.
4 Hans- Justus Rinck, Status der politischen Parteien, 1966, s. 305 in Fußnote 1; Sigmund Neumann, Parteien, 1977, S. 116 in Fußnote 2; Walter Schön,Verbot politischer Parteien, 1972, S. 26 in Fußnote 1; Christian- Friedrich Menger, Verfassungsrechtliche Stellung, 1952/53, S. 150.
5 C.-F Menger, Verfassungsrechtliche Stellung, 1952/53, S. 150; Walter Schön, Verbot politischer Parteien, 1972, S. 66 in Fußnote 2 – 7 auf S. 66.
6 Gustav Radbruch, Handbuch I, 1930, S. 290 – 294. 13
7 Art. 54 und Art. 17 Abs. 1 Satz 3 WRV.
8 Art. 22 Abs. 1 Satz 1 WRV.
9 SPD am 22.06.1933, KPD am 05.03.1933.
10 BVP am 03.07.1933, BB 03.04.1933, CSVD am 01.07.1933, DDP (DSTP) am 28.06.1933, DVP am 04.07.1933, DHP am 01.07.1933, DNVP am 27.06.1933, Reichspartei des deutschen Mittelstandes am 13.04.1933, Zentrum am 05.07.1933.
Arbeit zitieren:
Luca Bonsignore, 2000, Das Parteienverbot, München, GRIN Verlag GmbH
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