Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen von Hilfe und Eingreifen
3 Hilfsmöglichkeiten der Jugendhilfe
3.1 Handlungsrahmen
3.2 Handlungsorientierung
3.2.1 Orientierung am Kindeswohl
3.2.2 Parteilichkeit als Haltung
3.2.3 Arbeitsprinzipien parteilicher Beratung und Hilfe
3.3 Handlungsformen
3.3.1 Aufgaben des Jugendamtes im Zivilverfahren
3.3.2 Hilfen zur Erziehung
3.3.3 Erziehungsberatungsstellen
3.3.4 Stationäre und teilstationäre Hilfen
3.3.5 Pflegefamilien
3.4 Handlungsstrategien
3.4.1 Kooperation und Vernetzung
3.4.2 Spezialberatungsstellen
3.4.3 Fachdienste der Jugendämter/Kinderschutzdienste
4 Private Hilfsorganisationen
4.1 Wildwasser
4.2 Deutscher Kinderschutzbund (DKSB)
4.3 Weitere Hilfsangebote in Köln
5 Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe
6 Therapeutische Hilfen
7 Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
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1 Einleitung
Das Thema dieser Seminararbeit ist "Hilfen für missbrauchte Mädchen und Jungen und deren Familien". Jeder einzelne Fall von sexuellem Missbrauch an Kindern erschüttert, macht Angst, erzeugt Hilflosigkeit und Verunsicherung. Dies ist zwar verständlich, aber Eltern, Erzieher, Lehrer und andere Bezugspersonen der Kinder dürfen nicht in Hilflosigkeit und Zorn verharren, sondern müssen etwas zum Schutz der Kinder tun. Dazu benötigen sie sachgerechte Aufklärung und Informationen über die Hintergründe sexuellen Missbrauchs und über mögliche Hilfsangebote. Zunächst habe ich die Grundlagen von Hilfe und Eingreifen beschrieben. Welche Prinzipien sollte man bei der Arbeit mit missbrauchten Kindern und Jugendlichen beachten? Der nächste Punkt umfasst die Hilfsmöglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei habe ich versucht, mich kurz und präzise zu fassen, da dass Thema breit gefächert ist. Schwierig ist es auch, die betreffenden gesetzlichen Grundlagen zu erfassen. Auch hier habe ich mich auf die absolut wesentlichen Gesetze konzentriert. Verzichtet habe ich auf die Hilfen des Jugendamtes innerhalb des Strafverfahrens, obwohl dies sicherlich eine Form der Bewältigung und Hilfe sein kann. Als nächstes folgen private Hilfsorganisationen. Der Deutsche Kinderschutzbund und der Verein "Wildwasser" in Berlin schienen mir in diesem Bereich am wichtigsten und interessantesten. In dem Punkt „Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe" habe ich noch einmal die Möglichkeiten des sofortigen Eingreifens in akuten Notfällen beschrieben. Der letzte Punkt umfasst die therapeutischen Hilfen. Auch dieser Punkt ist sehr umfangreich. Deshalb habe ich mich für einen der vielen Therapieansätze entschieden. Prävention ist Hilfe im Vorfeld, aber dieses Thema wird in einer anderen Seminararbeit behandelt. Also habe ich auf die Ausarbeitung dieses Punktes verzichtet.
2 Grundlagen von Hilfe und Eingreifen
In Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird immer wieder von. „Intervention" und "Eingreifen" gesprochen. Denn bei dieser Form von Gewalt ist ein zielgerichtetes Handeln seitens der Institutionen dringend notwendig.
Intervention bedeutet in der Sozialarbeit ein bewusstes, zielgerichtetes Eingreifen in ein aktuelles Geschehen. Krisenintervention ist die Soforthilfe bei akuten Krisen, die der Betroffene allein zu beheben nicht in der Lage ist. Krisenintervention hat das Ziel, eine ungünstige Weiterentwicklung zu verhindern und die Motivation für eine weiterführende Betreuung aufzubauen. Vier Interventionsformen können unterschieden werden mit unterschiedlichen hilfestrategischen Orientierungen: Das elternzentrierte, das kindzentrierte und das familienzentrierte Modell. Eine Zusammenfassung der ersten drei Interventionsformen bietet das integrierte Modell
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Das integrierte Modell beinhaltet folgende Aspekte: • Es wird mit den Eltern und den Kindern gearbeitet. Dies kann in Form einer Familienberatung und -therapie, einer Elternberatung oder Paarberatung bei gleichzeitiger, jedoch getrennter Kindertherapie geschehen. Wahlweise in Einzel-oder Gruppenberatungen.
• Es wird mit der Familie nicht nur auf beraterischer Ebene gearbeitet, sondern sie erhält auch in materiellen Fragen und Problemen konkrete Unterstützung. Dies kann z. B. sein bei der Wohnungssuche oder bei der Durchsetzung von Sozialhilfeansprüchen. • Die Fachkräfte begleiten und unterstützen die Familie in ihrem Alltag, wenn sie auf Hilfe angewiesen ist. Sie stellen sicher, dass die reale Versorgung der Familie funktioniert und bieten zugleich eine gezielte Beratung für Eltern und Kinder.
Das integrierte Modell bietet also Beratung in enger Verbindung mit materieller Unterstützung und realer Entlastung und Versorgung an. Dieser ganzheitliche Ansatz, der alle Problembereiche einer Familie anspricht, trägt dem Ansatz Rechnung, dass ein Familienproblem ein Ausdruck beziehungsdynamischer und sozialer Störungen ist.
"Helfendes Eingreifen" bedeutet im Wesentlichen eine Form der Begegnung, nicht der "Behandlung". Dies kann nicht nur in eine Richtung geschehen, vom Helfer zur Familie, sondern es muss eine solidarische Veränderung sein. Verändern müssen sich dabei beide Seiten: die Familie und der Helfer.
Prinzipien der Hilfe:
Wer Kinder schützen und den Eltern helfen will, darf Eltern und Familien nicht mit "Maßnahmen" bedrohen. Auch Beschuldigungen helfen nicht weiter. Damit Kinderschutz effektiv ist, braucht er eine klare Orientierung und ein eindeutiges professionelles Mandat: • Der Helfer sollte nicht versuchen den Jäter" zu finden. Bei einer engen und solidarischen Beziehung zur Familie wird man früher oder später sowieso erfahren, wie es zur Misshandlung kam. Hilfe bedeutet nicht, Straftaten zu verfolgen, sondern Konflikte zu thematisieren und gemeinsam nach Wegen aus Krise und Belastungen zu suchen. • Der Helfer sollte auf das Prinzip der Freiwilligkeit setzen. Hilfe ist langfristig tragfähiger als Zwang und Strafverfolgung. Hilfe kann helfen, Menschen außer Kontrolle wieder Halt zu vermitteln und aus Ohnmacht und Beziehungskonflikt herauszukommen.
• Der Helfer sollte nie die eigenen Kräfte einer Familie unterschätzen. Viele Helfer glauben, jede Veränderung hinge allein von ihren Handlungen ab. Meist kommen wirkliche Veränderungen in einem konfliktreichen Familienzusammenhang aber nur denn zustande,
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wenn sie von der Familie gewollt und umgesetzt werden. (Kinderschutz-Zentrum Berlin, 2000, S. 90-91)
Grundsätze für die Professionellen
Professionelle Helfer, die mit Mädchen und Jungen mit sexuellen Gewalterfahrungen arbeiten, sollten ihr eigenes Geschlechtsrollenverständnis reflektiert haben. Die Professionellen sollten Gelegenheit gehabt haben, sich mit ihren eigenen Erfahrungen im Zusammenhang mit Sexualität und Gewalt auseinandergesetzt zu haben und daraus Sensibilität für die Signale sexuell missbrauchter Mädchen und Jungen zu entwickeln. Man sollte als Helfer seine persönlichen Belastungsgrenzen kennen und zu wahren wissen. Sexueller Missbrauch bedeutet für die betroffenen Mädchen und Jungen eine Grenzverletzung und deshalb sollten sie von Beratern betreut werden, die Grenzen erkennen und respektieren. (Hartwig & Weber, 1991, S. 34-35)
3 Hilfsmöglichkeiten der Jugendhilfe
3.1 Handlungsrahmen
Aufgabe des Jugendamtes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen und ihr Recht auf eine Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu gewährleisten. Wenn die Gefahr besteht, dass das Wohl des Kindes gefährdet wird, ist das Jugendamt verpflichtet zu handeln (Chromow & Enders, 2003, S. 223).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es unter § 1666, Absatz 1: " Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen ".
Da überwiegend Kinder und Jugendliche von sexuellem Missbrauch betroffen sind, ist gerade die Jugendhilfe ein wichtiges Handlungsinstrument den Betroffenen Hilfe anzubieten. Jugendhilfe soll "Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen " (§ 1 Abs. 3, Nr. 3 SGB VIII) und" dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen " (§ 1 Abs. 3, Nr. 4 SGB VIII). Die Jugendhilfe hat die Pflicht und den Auftrag bei sexuellem Missbrauch aufmerksam zu sein und dementsprechende Schritte einzuleiten. Gestützt wird dieser Handlungsauftrag durch das Grundgesetz Artikel 2, Absatz 2: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden " Außerdem obliegt den Institutionen der Jugendhilfe (Jugendamt) die
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besondere Aufgabe die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu überwachen. Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz: " Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" Die Jugendhilfe hat somit den Auftrag zum staatlichen Wächteramt. Dies beinhaltet eine Doppelfunktion: Zum einen die Einhaltung der Grenzen des Elternrechts und die Erfüllung der Elternpflichten zu überwachen und andererseits im Falle einer Grenzüberschreitung durch Gefahren und Schädigungen zum Wohle des Kindes einzuschreiten. Oft besteht ein Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle (Hartwig & Hensen, 2003, S. 46-47) Über die Grenzen dieses Landes hinweg haben sich 1989 die Vereinten Nationen in der UN Kinderrechtskonvention im "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" besonders verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 34: " Das Kind hat ein Recht darauf, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschließlich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden " (Deegener, 1998, S. 207-209)
3.2 Handlungsorientierung
Damit die Jugendhilfe zu allen gesellschaftlichen Problemen wirksame Lösungen anbieten kann, ist es wichtig, dass sie eindeutig Stellung bezieht. Um klientenorientiert und vertrauensvoll arbeiten zu können, müssen die Konzepte, Verfahrensweisen und Ziele klar definiert sein. Im Bereich sexueller Gewalt, der ein Ausdruck familiärer und gesellschaftlicher Gewalt ist, muss die Jugendhilfe offensiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen eintreten um diesen zu gewährleisten (Hartwig & Hensen, 2003, S. 49). Hierzu sind einige Grundsätze die Voraussetzung:
3.2.1 Orientierung am Kindeswohl
Bei einem Verdacht der Kindeswohlgefährdung muss das Interesse des Kindes unbedingt an erster Stelle stehen. Das oberste Gebot ist der Schutz sexuell missbrauchter Jungen und Mädchen, auch wenn das Familiengefüge dabei neu geordnet muss oder die Erziehungsverantwortung infolge eines Sorgerechtsentzugs neu geregelt wird. Oft geraten bei der Entstehung eines Verdachts oder einer Meldung die Sozialkräfte in Konflikt, ob das Kind weiter in der Familie verbleiben soll oder ob eine Trennung notwendig wird. Wichtig ist, dass Helfer und Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen unbedingt handeln, wenn ein begründeter Verdacht besteht oder wenn sie von Misshandlungen und Gewalterfahrungen wissen (Hartwig & Hensen, 2003, S. 49-50).
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3.2.2 Parteilichkeit als Haltung
Die Jugendhilfe muss sich eindeutig auf die Seite der Schwächeren, im Falle des sexuellen Missbrauchs, auf die Seite der betroffenen Mädchen und Jungen, stellen. Eine parteiliche Jugendhilfe orientiert ihrer Hilfsangebote an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen, die Gewalterfahrungen und die Einschränkungen des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung erlittenen haben. Parteilichkeit ist außerdem ein Politikum, dass die Unterdrückung von Mädchen und Frauen auf allen gesellschaftlichen Ebenen bekämpft, um unter anderem die Geschlechterhierarchie abzubauen (Hartwig & Hensen, 2003, S. 50-51).
3.2.3 Arbeitsprinzipien parteilicher Beratung und Hilfe
Das Konzept der Parteilichkeit dient außerdem dem Verständnis, Konflikte unter gesellschaftspolitischen und geschlechterhierarchischen Zusammenhängen zu sehen und dementsprechend wirkungsvollen Schutz anzubieten und mögliche Sekundärfolgen zu vermeiden. Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:
Mädchens oder des Jungen stehen im Vordergrund.
der Junge bei Bedarf ohne Angst über den Missbrauch äußern dürfen.
• Mädchen und Jungen sind in ihrer Ganzheitlichkeit wahrzunehmen und nicht auf das Erleben des sexuellen Missbrauchs zu reduzieren.
• Die Selbstbestimmung der Betroffenen ist zu achten, sie sind an allen Entscheidungen zu beteiligen.
• Eine verlässliche und kontinuierliche Beziehung soll angeboten werden, um weitere Vertrauensbrüche zu vermeiden.
• Es gilt das Selbstwertgefühl und die Persönlichkeit des Mädchen oder des Jungen zu stärken. Hilfen sollen an ihren Stärken und Fähigkeiten und nicht an ihren Defiziten ansetzen.
• Bei innerfamiliarer Beratung wird jedem Familienmitglied ein eigener Berater zur Seite gestellt, um das Vertrauen der Betroffenen zu erlangen und zu erhalten, aber auch, um Loyalitätskonflikte seitens der Berater zu vermeiden.
• Parteiliche Jugendhilfe ist gefordert, der Geheimhaltung und Tabuisierung dieses Problems entgegenzutreten. (Hartwig & Hensen, 2003, S. 51-52).
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3.3 Handlungsformen
Die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe sind im achten Buch des Sozialgesetzbuches genau definiert. Hier sind auch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für die Fälle des sexuellen Missbrauchs niedergelegt. Sexueller Missbrauch ist definitiv eine Gefährdung des Kindeswohls. Es ist die Aufgabe des kommunalen Jugendamtes für den generellen Schutz von Mädchen und Jungen Sorge zu tragen (§ 1 Abs. 3, Nr.3 SGB VIII). In der Praxis sind Jugendämter dazu verpflichtet, sexuellem Missbrauch präventiv zu begegnen, Gewalthandlungen frühzeitig zu erkennen und frühe Hilfe anzubieten. Des Weiteren sind die akute Gefährdung und Schädigung der Mädchen und Jungen zu b eenden und nachfolgende pädagogische Hilfen zur Aufarbeitung zur Verfügung zu stellen. Jugendämter sind aber nicht dazu verpflichtet, bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Strafanzeige zu erstatten, obwohl es sich um ein Offizialdelikt handelt. Sie sind h ingegen gesetzlich dazu verpflichtet, bei strafrechtlichen Prozessen mitzuwirken.
Das Jugendamt kann Teilbereiche, z. B. den Kinderschutz an freie Träger delegieren, bleibt aber aufgrund seines Mandates gesamtverantwortlich. Die Jugendämter müssen die Doppelfunktion, einerseits der hilfe- und familienorientierten Denkweise und andererseits der Ermittlung und Strafverfolgung, ausfüllen (Hartwig & Hensen, 2003, S. 54-55).
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung organisationsrechtlich ein Verwaltungsteil. Der ASD nimmt vor Ort, d. h. in den Stadtbezirken und Landkreisen, die Aufgaben des Jugendamtes wahr und ist meist dem Jugend -, dem Sozial- oder Gesundheitsamt zugeordnet oder ist ein eigenes Amt. Mit dem ASD sollen sachliche Zusammenhänge in Arbeitsprozessen in einer Hand zusammengefasst werden. Nach SGB VII hat der ASD allerdings keine Aufgaben gesetzlich zugewiesen bekommen, da die Fallverantwortlichkeit, Fachaufsicht und das Durchgriffs- und Entscheidungsrecht beim Jugendamt liegt. Der ASD ist der umfassendste soziale Dienst der Landkreise und kreisfreien Städte. Ziel des ASD ist es, Notlagen in Familien zu beseitigen und zu verhindern. Die Aufgaben umfassen die Initiierung und Koordination entsprechender Hilfe. So übernimmt der ASD die ambulante Betreuung der Mädchen und Jungen mit sexuellen Gewalterfahrungen, sowie ihren Angehörigen. Ebenfalls gehört die fachliche Stellungnahme des ASD vor dem Familiengericht zu seinen Aufgaben.
Merkmale der Arbeit sind: Lebensweltbezug, Systemorientierung, Partizipation (Miteinbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in die Hilfeplanung), Selbsthilfeorientierung, Integration als Arbeits- und Strukturprinzip, Ganzheitlichkeit, Partnerschaft und Vernetzung und Kooperation (Hartwig & Hensen, 2003, S. 55-58).
3.3.1 Aufgaben des Jugendamtes im Zivilverfahren
Das Jugendamt hat die Aufgabe im zivilrechtlichen Kinderschutzverfahren mitzuarbeiten und Verfahren in Gang zu setzen. Diese Aufgabe ist im dritten Abschnitt des dritten Kapitels des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt. § 50 Abs. 1 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren vor den Vonnundschafts- und den Familiengerichten) besagt: " Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnamen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-und Familiengericht mitzuwirken ... ... Kann das Jugendamt die Gefährdung des Kindes nicht durch eigene Maßnahmen abwenden, so hat es das Gericht anzurufen. Gerade Verfahren sexuellen Missbrauchs betreffend, ist das Gericht in Gerichtsverfahren auf den sachkundigen Rat und die fachliche Hilfe des Jugendamtes angewiesen. Es nimmt bei Gerichtsverfahren schon allein deshalb einen wichtigen Platz ein, weil es meistens die erste fachliche Anlaufstelle ist, die Kenntnis von einem Fall sexuellen Missbrauchs erhält. Deshalb ist es auch hilfreich, sofort eine genaue schriftliche Dokumentation zu erstellen. Das Sammeln von Daten und Fakten liefert dem Gericht wichtige Informationen zu den Hintergründen des Tatbestands. Das Jugendamt ist aber keine Ermittlungsbehörde des Vormundschafts- und Familiengerichts, sondern eine pädagogische Fachbehörde. Das Jugendamt ist hierbei auf die eigene Einschätzung der Situation angewiesen, das heißt die familiäreren Beziehungen, die Veränderung und Lernbereitschaft von Eltern und die Belastbarkeit der Kinder müssen einschätzt werden. Es muss abgewogen werden, ob die angebotenen Hilfeleistungen ausreichen, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden oder ob es durch eine gerichtliche Maßnahme zu einer Herausnahme des Kindes aus der Familie kommen muss. Diese Entscheidungen setzten eine hochgradige Fachkompetenz und Sachkundigkeit seitens der Mitarbeiter voraus.
Im § 50 FGG ist die Verfahrenspflegschaft geregelt. In einem Verfahren kann einem minderjährigen Kind ein Pfleger zur Seite gestellt werden, wenn dies notwendig ist,
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Adam Orschulik, 2003, Hilfsmöglichkeiten für missbrauchte Mädchen und Jungen, München, GRIN Verlag GmbH
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