Inhaltsverzeichnis
Einleitung 4
Exkurs zum Gesetzgebungsprozess in der Bundesrepublik 5
1. Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses: Art. 77 GG und die
„Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes“ 5
a) Aufgabe und Stellung. 5
b) Zusammensetzung. 6
c) Vermittlungsverfahren und Ergebnis 8
2. Prinzipien und praktische Arbeit des Vermittlungsausschusses 9
a) Das Black-Box-Verfahren. 9
b) Die Vermittlungs-Ausschuss-Karte spielen. 11
c) Exemplarische Kontroverse um den Vermittlungsausschuss 12
3. Fazit 14
Literaturverzeichnis. 16
Anlage 17
4
Einleitung
Das Grundgesetz sieht vor, dass bei unterschiedlichen Positionen im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat ein Ausschuss tätig werden kann, dem Mitglieder beider Organe angehören (Art. 77 Abs. 2 GG). Dieser Ausschuss ist als Vermittlungsausschuss bekannt. Seit dem vergangenen Jahr steht die Regierung Schröder einer oppositionellen Bundesratsmehrheit gegenüber. 1 Die Zahlen der Anrufungsfälle belegen, dass in Zeiten unterschiedlicher politischer Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat die Bedeutung des Vermittlungsausschusses wächst. 2 Auch heute lässt sichaktuell bei der Verabschiedung der Hartz-Gesetze - beobachten, dass von der Opposition im Bundestag die „Vermittlungs-Ausschuss-Karte“ gespielt wird. Dieser von Friedrich Vogel, langjähriger Vorsitzender des
Vermittlungsausschusses, geprägte Begriff 3 meint eine kontinuierliche Ablehnung seitens der Opposition im Bundestag mit dem Hint ergedanken, im Bundesrat die Zustimmung zu verweigern und über den Vermittlungsausschuss den Versuch zu unternehmen, den Gesetzesbeschluss des Bundestages auszuhebeln. 4 Durch dieses Vorgehen und seine Arbeitsweise erfährt der
Vermittlungsausschuss „in der verfassungsrechtlichen und politischen Diskussion eine kontroverse Bewertung.“ 5 Auf diese soll, nachdem zunächst die Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses dargestellt werden, im zweiten Teil der Hausarbeit eingegangen werden. Das Fazit versucht abschließend die Frage zu beantworten, was der Ausschuss nun tatsächlich ist: Ein Scharnier zwischen Bundestag und Bundesrat oder Überparlament?
1 Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 6. Auflage.
Opladen 2003. S. 328
2 Posser, Diether: Der Vermittlungsausschuß. In: Vierzig Jahre Bundesrat. Baden-Baden 1989.
S. 207
3 Vogel, Friedrich: Der Vermittlungsausschuß. In: Vierzig Jahre Bundesrat. Baden-Baden
1989. S. 218
4 Kilper, Heiderose und Lhotta, Roland: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland.
Opladen 1996. S. 129
5 ebd.
5
Exkurs zum Gesetzgebungsprozess in der Bundesrepublik
In Art. 77 Abs. 1 heißt es: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen.“ Das Initiativrecht liegt beim Bundestag selbst, beim Bundesrat und der Bundesregierung. Jeder Gesetzentwurf durchläuft im Plenum des Bundestages drei Lesungen, außerdem befassen sich die Ausschüsse mit dem Entwurf. 6
Bei dem weiteren V orgehen wird zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen unterschieden. Gesetze, die Interessen und Rechte der Länder berühren, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates (absolutes Vetorecht nach Art. 77 Abs. 4 GG). Bei verfassungsändernden Gesetzen muss er dies sogar mit einer 2/3-Mehrheit tun (Art. 79 GG). Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zwar gegen das vom Bundestag verabschiedete Gesetz Einspruch erheben (suspensives Vetorecht), dieser kann aber vom Bundestag in einer erneuten Abstimmung zurückgewiesen werden (Art. 77 Abs. 3 und 4 GG).
1. Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses: Art. 77 GG und die
„Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes“
a) Aufgabe und Stellung
Als Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses dienen der Art. 77 Abs. 2 GG sowie die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GO VA), die der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat und die von beiden Organen zu Beginn jeder Wahlperiode neu beschlossen wird. 7 Gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG kann der Bundesrat „binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlage n gebildeter Ausschuss einberufen wird.“ 8 Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, so können nach Abs. 2 Satz 4 auch Bundestag und Bundesregierung die Einberufung verlangen. Gegenstand der Anrufung können nur Gesetze sein, „die das parlamentarische Beratungsverfahren durchlaufen haben und vom Bundestag abschließend beraten und beschlossen worden
6 Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie. 2. Auflage. Bonn 2001 S. 75
7 vgl. Posser, Diether: a. a. O. S. 203
8 In dieser Hausarbeit wird das Grundgesetz in der Fassung vom 30. August 2002 zitiert.
6
sind.“ 9 Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, muss der Bundestag erneut Beschluss fassen (Satz 5). Es fällt auf, dass der Begriff „Vermittlungsausschuss“ im Grundgesetz nicht vorkommt. Diesen Namen erhält er erst durch die Überschrift seiner Geschäftsordnung. 10
Diese stammt aus dem Jahr 1951 und wurde zuletzt am 17. Oktober 2002 geändert. Durch sie bekommt der Vermittlungsausschuss „weit schärfere Konturen als durch das Grundgesetz.“ 11 In ihr ist unter anderem geregelt, dass die Sitzungen nicht-öffentlich und absolut vertraulich sind (§ 6 GO VA) und dass Unterausschüsse gebildet werden können (§ 9 GO VA). Wie sich aus Art. 77 Abs. 2 ergibt, i st der Vermittlungsausschuss eine gemeinsame Einrichtung beider gesetzgebender Körperschaften. Er unterliegt durch die Besetzung unter anderem mit Bundestagsmitgliedern dem für das Parlament geltenden Diskontinuitätsprinzip, ist aber während der Legislaturperiode eine ständige Einrichtung. Er ist nicht für Entscheidungen, sondern „für die gemeinsame Beratung von Vorlagen“ zuständig. 12 Ziel seiner Tätigkeit ist es, bei „sachlichen oder politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden gesetzgebenden Körperschaften […] einen Stillstand in der Gesetzgebung zu verhindern.“ 13
b) Zusammensetzung
Das Grundgesetz hat die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses nicht selbst geregelt, sondern nur gesagt, dass er aus Mitgliedern des Bundesrates und Bundestages bestehen soll und die GO VA die genaue Zusammensetzung regele. Diese sieht in § 1 vor, dass beide Körperschaften je 16 ihrer Mitglieder entsenden. Im Unterschied zu den Bundesratsausschüssen dürfen keine Beauftragten - bspw. Beamte - im Vermittlungsausschuss sitzen, sondern ausschließlich „Mitglieder“ des Bundesrates, also „gem. Art. 51 Abs. 1 GG nur Mitglieder der Regierungen der Länder.“ 14 Ein weiterer Unterschied ist, das die
9 Kilper/Lhotta: a. a. O. S. 127
10 ebd.
11 ebd. S. 128
12 Schäfer, Hans: Der Vermittlungsausschuß. In: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und
politische Kraft. Darmstadt 1974. S.280
13 ebd.
14 ebd. S. 288
Arbeit zitieren:
Daniel Neugebauer, 2003, Der Vermittlungsausschuss, München, GRIN Verlag GmbH
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