Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Abkürzungen 4
1. Einleitung. 5
1.1 Zielsetzung 5
1.2 Untersuchungsgegenstand 5
2. Überblick über die Technik. 6
2.1 Technik des Internets 6
2.2 Aufbau und Funktion einer Webpage 7
3. Parallelen zu anderen Vermögensgegenständen 7
3.1 Vorbemerkung 7
3.2 Klassifizierung als Software 8
3.2.1 Systemsoftware 8
3.2.2 Anwendersoftware 8
3.3 Klassifizierung als Datensammlung 9
3.4 Resümee 10
4. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit 10
4.1 Probleme bei der Bestimmung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit.10
4.2 Definition Vermögensgegenstand 10
4.3 Wirtschaftsgutqualität von Internetauftritten 11
4.3.1 Vermögenswert. 11
4.3.2 Greifbarkeit. 11
4.3.2.1 Vorbemerkung 11
4.3.2.2 Veräußerbarkeit und Verwertbarkeit. 12
4.3.2.3 Einzelbewertbarkeit und Abgrenzung der Bewertungseinheiten. 13
4.3.3 Ergebnis. 14
5. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit. 15
5.1 Vorbemerkung 15
5.2 Zurechenbarkeit von Wirtschaftsgütern. 15
5.2.1 Sachliche Zuordnung 15
5.2.2 Personelle Zuordnung 15
5.3 Materielle versus immaterielle Wirtschaftsgüter 16
2
5.4 Anlagevermögen versus Umlaufvermögen. 17
5.5 Entgeltlicher Erwerb versus Eigenerstellung 18
5.6 Zusammenfassung 20
6. Bilanzierung von Internetauftritten der Höhe nach. 20
6.1 Bewertung der Erstkosten für die Anschaffung 20
6.2 Aufwendung für die Wartung des Internetauftritts 21
7. Abschreibung von Internetauftritten. 22
7.1 Planmäßige Abschreibung 22
7.2 Außerplanmäßige Abschreibung 23
8. Ausgaben für die Erlangung eines Domainnamens 24
8.1 Definition des Begriffs Domain. 24
8.2 Bilanzielle Behandlung der Ausgaben für einen Domainnamen 24
9. Zusammenfassung. 25
10. Ausblick. 26
Literatur - und Quellenverzeichnis. 27
Ehrenw örtliche Erklärung. 29
3
Verzeichnis der Abkürzungen
a.a.O. = am angeführten Ort Abs. = Absatz ASCII = American Standard Code for Information Interchange bzw. = beziehungsweise d.h. = das heißt dll = Dynamic Link Libraries EStG = Einkommenssteuergesetz f. = folgende Seite ff. = fortfolgende Seiten gem. = gemäß HGB = Handelsgesetzbuch Hrsg. = Herausgeber HTML = Hyper Text Markup Language http = Hyper Text Transfer Protocol IAS = International Accounting Standards i.d.R. = in der Regel i.e.S. = im eigentlichen Sinne IP -Adresse = Internet Protocol Adresse Jg. = Jahrgang Losebl. = Loseblattsammlung mind. = mindestens MS = Microsoft Nr. = Nummer Rz. = Randziffer S. = Seite Stichw. = Stichwort TCP/IP = Transfer Control Protocol/ Internet Protocol US-GAAP = United States Generally Accepted Accounting Principles vgl. = vergleiche WWW = World Wide Web z.B. = zum Beispiel ZUM = Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
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1. Einleitung
1.1 Zielsetzung
Trotz der außerordentlichen und immer noch stark zunehmenden Bedeutung des Internets und der damit verbundenen Technologien gibt es in Deutschland keine einheitliche Meinung wie die Ausgaben für die Erstellung und die Weiterentwicklung einer Website bilanziell zu behandeln sind. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die vorherrschende Rechtsauffassung zur bilanziellen Behandlung von I nternetauftritten zu geben. Außerdem sollen die Probleme, die durch die bilanzielle Erfassung eines Internetauftritts entstehen, aufgezeigt werden.
1.2 Untersuchungsgegenstand
Das Internet hat in den letzten Jahren immens an Bedeutung hinzugewonnen. Kaum ein Unternehmen, sei es ein internationaler Konzern oder ein mittelständischer Traditionsbetrieb, kann heutzutage noch auf einen Auftritt im World Wide Web verzichten. In den letzten Jahren hat sich das Internet zu einer Schlüsseltechnologie entwickelt. Die meisten Unternehmen haben mittlerweile erkannt, daß ein Auftritt im WWW nicht nur eine elektronische Visitenkarte ist, sondern der Zugang zu einem globalen Marktplatz. Besonders kleine Anbieter erhalten mit dem Internet die Möglichkeit, auf den globalen Märkten präsent zu sein. 1
Ein eigener Internetauftritt zieht jedoch hohe Kosten nach sich, da die Anforderungen an die Gestaltung einer Website von vielfältiger Natur sind. So kostet ein reiner Präsenzauftritt mind. 10.000 €. Ein High-End-Auftritt schlägt schnell mit einer halben Million € und mehr zu Buche. 2
1 Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, Düsseldorf 2001, S.1
2 Vgl. Utescher T., Bilanzierung von Internet-Auftritten und die steuerlichen Folgen,
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_Bilanzierung_von_Internetauftritten_un
d_die_steuerlichen_Folgen/$file/Bilanzierung%20von%20Internet-Auftritten.pdf, S.2, Stand:
13.02.2004
5
Das Vordringen jeder neuen Technologie wirft zwangsläufig Fragen auf. So ist zunächst zu klären, ob eine Webpage einen Vermögensgegenstand 3 darstellt und wenn ja eine n materiellen oder einen immateriellen. Für die bilanzielle Erfassung 4 ist es notwendig zu wissen, ob eine Webpage zum Anlage- oder Umlaufvermögen zählt und ob sie einer planmäßigen Abnutzung unterliegt. 5 Je nachdem welche Aufgaben ein Internetauftritt erfüllen soll, bedarf er einer ständigen Wartung und Aktual isierung. Somit stellt sich die Frage, wie diese zum Teil erheblichen Ausgaben bilanziell zu erfassen sind. Es können entweder aktivierungspflichtige Herstellungskosten oder aber sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vorliegen. 6
2. Überblick über die Technik
2.1 Technik des Internets
Das Internet ist ein globales Computernetzwerk, dessen Benutzer auf der Basis von Protokollen miteinander kommunizieren können. Das grundlegende Protokoll hierfür ist das TCP/IP. Bei Bedarf kann dieses Protokoll durch weitere ergänzt werden. So benötigt man z.B. zur Übermittlung von multimedialen Dokumenten das http. Alle Dokumente im WWW sind in HTML verfaßt. Diese Dokumente können aus bloßem Text bestehen, aber auch Grafiken und multimediale Effekte beinhalten. Sie werden in einer eigenen Sprache, dem HTML, verfaßt. Diese HTML-Quellkodes sind auf Servern hinterlegt. Auf diese können dann die Nutzer des Internets zugreifen. Voraussetzung hierfür ist, daß sie die Berechtigung dazu besitzen. 7
3 Vermögensgegenstand ist der handelsrechtliche Begriff des steuerrechtlichen Terminus Wirt-
schaftsgut. Beide Begriffe werden im Rahmen dieser Arbeit synonym verwendet.
4 Diskussionsgrundlage dieser Arbeit ist die bilanzielle Erfassung von Internetauftritten nach
HGB. Die Bewertung nach IAS wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit nicht behandelt.
5 Vgl. Otte M., Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Webpages, in:
Fischer L., Strunk G. (Hrsg.): Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, Köln 1998, S.20f.
6 Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.151
7 Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht,
in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.541
6
2.2 Aufbau und Funktion einer Webpage
Eine Webpage läßt sich mit einem herkömmlichen Schriftstück (z.B. mit einer Seite in einem Buch) vergleichen. Jedoch ist jede Webpage in einer bestimmten Sprache verfaßt, dem in Kapitel 2.1 erwähnten HTML. Diese Sprache besteht aus sogenannten „tags“ (Kürzeln). Die Decodierung dieser Kürzel zu einem für den User logischen Bild auf seinem Monitor übernimmt ein Browser (z.B.: der Internet Explorer von Microsoft). Eine Webpage ist der kleinste Baustein einer Website, die man als Internetauftritt bezeichnet. Eine Website kann mit einem Buch verglichen werden, das aus vielen einzelnen Seiten, den Webpages besteht. 8 Die einzelnen Webpages sind über Hyperlinks miteinander verbunden. Durch das „anklicken“ dieser Hyperlinks gelangt der User augenblicklich zu der gewünschten Webpage oder falls es sich um einen externen Hyperlink handelt, auch zu einer fremden Webpage. Dadurch kommt das im WWW typische Surfen zustande. 9
3. Parallelen zu anderen Vermögensgegenständen
3.1 Vorb emerkung
Eine Website stellt ohne Zweifel eine technische Neuerung dar. Daher ist es sinnvoll bei der Frage nach der bilanziellen Behandlung von Internetauftritten zu prüfen, ob es vergleichbare Phänomene gibt, zu denen bereits eine gefestigte Rechtsmeinung existiert. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine Website mit Software bzw. mit einer Datensammlung vergleichbar ist. 10
8 Vgl. Otte M., Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Webpages, in:
Fischer L., Strunk G. (Hrsg.): Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, a.a.O., S.22f.
9 Vgl. Siegler J., Bilanzierung von Webdateien, a.a.O., S.14f.
10 Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht,
in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S. 542
7
3.2 Klassifizierung als Software
3.2.1 Systemsoftware
Systemsoftware weist einen engen Zusammenhang mit der Hardware auf. Hardware ist ohne Systemprogramme nicht arbeitsfähig. Bilanz- und steuerrechtlich werden sie genauso behandelt wie der materielle Vermögensgegens-tand, dem es zugeordnet wird. 11 12 Webseiten besitzen dieses Merkmal nicht und sind somit auch nicht als Systemsoftware zu charakterisieren.
3.2.2 Anwendersoftware
Unter dem Begriff (Anwender)software ist „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, daß eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“ 13 zu verstehen. Dies gilt sowohl für Standardsoftware 14 , als auch für Individualsoftware. 15 16
Anwendersoftware wird sowohl handels - als auch steuerrechtlich als eigenständiger Vermögensgegenstand angesehen, egal ob es sich dabei um Standard- oder Individualsoftware handelt. 17
Schick/ Nolte vertreten die Ansicht, daß eine Website nicht den Anforderungen, die an Anwendersoftware gestellt werden, entspricht. Der primäre Zweck einer Website ist die Übertragung und Sichtbarmachung der in einem HTML-Dokument hinterlegten Informationen. Die Anforderungen an eine Anwender-
11 EinBetriebssystem wird genauso behandelt, wie die dazugehörige Hardware.
12 Vgl. Schneck O., Lexikon der Betriebswirtschaft, 4. Aufl., München 2000, S.129
13 Otte M., Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung und Bewertung von Webpages, in: Fi-
scher L., Strunk G. (Hrsg.): Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, a.a.O., S.25
14 Wird für den breiten Massenmarkt produziert. Z.B.: das MS-Office Paket
15 Wird speziell für die Bedürfnisse eines Anwenders entwickelt. Z.B.: ein spezielles Warenwirt-
schaftsprogramm
16 Vgl. Schick R., Nolte A., Bilanzierung von Internetauftritten nach Handels- und Steuerrecht,
in: Der Betrieb, 55. Jg., Heft 11 vom 15.03.2002, S.542
17 Vgl. ebenda, S.542
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Arbeit zitieren:
Thomas Reitmayer, 2004, Bilanzielle Behandlung von Internetauftritten, München, GRIN Verlag GmbH
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