1. Vorwort
„Aufgrund des am 01.03. dieses Jahres im belgischen Arlon begonnenen Prozesses gegen den mutmaßlichen Kinderschänder
und seine Komplizen“ 2 und die damit verbundene aufkeimenden Aktualität des Themas sexueller Kindesmißbrauch (SKM) habe ich mich entschieden, anhand eines praktischen Falles allgemeine und spezielle Aspekte dieser Deliktsart aufzuzeigen.
Hierbei soll das Delikt in kriminologischer Hinsicht beleuchtet werden.
Eine exakte Abgrenzung zwischen Kriminologie und Psychologie wird hierbei nicht möglich sein, da gerade die Kriminologie ihre Theorien zu einem nicht geringen Teil auf psychologischen Erkenntnissen aufbaut.
Der von mir ausgewählte Fall zeichnet sich besonders dadurch aus, daß mehrere Zeugenaussagen über die Gesamtumstände der Tat vorliegen und das der Täter ein mehr oder weniger gut verwertbares Geständnis abgelegt hat, so daß es möglich wird, gewisse Strukturen und Motivationen exemplarisch darzustellen. Die Gesamtzusammenhänge des Falles werden hinreichend deutlich, wenngleich die Arbeit natürlich kein Gutachten über Täter und Opfer sein kann.
2. Einführung in die Thematik des sexuellen
Kindesmißbrauchs (SKM)
Definition:
Das Thema des sexuellen Kindesmißbrauchs, im Folgenden abgekürzt durch SKM, ist ein Deliktsbereich, der schon immer existiert hat. Aber gerade in der jüngsten Vergangenheit erscheinen immer wieder spektakuläre Fälle in den Medien, wie etwa im April 2003 die sexuell mißbrauchte und ermordete 9jährige Sonja aus Eschweiler. 4
Die Ausbeutung der Kinder in sexueller Hinsicht ist ein globales Problem, was unter anderem die Kinderprostitution in Asien sehr deutlich zeigt oder auch die Kinderpornographie, die sich längst zu einer milliardenschweren „Industrie“ entwickelt hat.
Es sind aber auch die extremen Auswüchse eines Deliktbereichs, der vielfach unentdeckt und außerhalb der Öffentlichkeit in Familien oder sonstigen sozialen Gemeinschaften stattfindet, wo auch immer Kinder mit Erwachsenen in Kontakt kommen.
Gravierend sind die psychischen Folgen für mißbrauchte Kinder, die sich ja noch in jeder Hinsicht in der Entwicklung befinden, da SKM für diese jungen Menschen oftmals ein lebenslanges Trauma bedeutet.
Insofern ist SKM ein Kapitalverbrechen. Dazu später mehr.
Die Ausmaße des SKM sind gerade deshalb so erschreckend und alarmierend, da besonders im Feld der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung die Dunkelziffer als sehr hoch anzunehmen ist. Näheres hierzu habe ich in der Dunkelfeldproblematik ausgeführt.
Das Thema ist gerade auch deshalb so brisant, weil es in der Öffentlichkeit meist zu emotionsgeladenen Reaktionen führt, wenn Fälle bekannt werden und das Delikt so aus dem Verdrängen des Gesellschaftsgewissens hervortritt. Schnell werden dann Stimmen laut, die die Todesstrafe wieder einführen wollen oder die Forderungen nach generell härteren Strafen ohne vorzeitige Entlassung der Täter stellen.
Es ist ein Thema, welches tabuisiert wird, insbesondere von denen, die solchen Geschehnissen am nächsten stehen.
SKM ist, wie die Ubiquitätsthese lehrt, ein Delikt, welches über alle Gesellschaftsschichten gleichmäßig verteilt ist. Die Erfahrung zeigt, daß es weder vom Intellekt, Beruf, Gesellschaftsstatus, Wirtschaftskraft noch von ähnlichen Dingen abhängt, ob jemand zum Kinderschänder wird oder nicht.
3. Strafrechtliche Seite des SKM
Primär sind die Paragraphen
• 176 StGB „Sexueller Mißbrauch von Kindern“,
• 176a StGB „Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern“ und
• 176b StGB „Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge“ 5
einschlägig.
Sie schützen das Recht des Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung bzw. die ungestörte Entwicklung von Kindern, insbesondere deren Sexualentwicklung. Daher hat das Delikt einen potentiellen Gefährdungscharakter und bleibt somit abstrakt, da es keiner konkreten Gefahr für die kindliche Entwicklung bedarf.
Der Tatbestand umfaßt nicht nur den Koitus, sondern auch:
die Vornahme sexueller Handlungen am Kind, in Gegenwart des Kindes
oder auch durch das Kind am Täter die Bestimmung zu aktivem oder passivem Handeln mit oder vor Dritten
optisches bzw. akustisches Sichtbar- bzw. Hörbarmachen von
pornographischen Inhalten das Führen obszöner Reden
Der subjektive Tatbestand erfordert mindestens bedingten Vorsatz. §176 ist ein Vergehen, der Versuch ist strafbar (Ausnahme: Abs. 3, Nr. 3).
§§ 176a und 176b StGB sind Verbrechen.
4. Dunkelfeldproblematik
Wie bei den meisten Delikten bzw. Straftaten die statistisch ausgewertet werden, spielt das Hell- und Dunkelfeld bzw. seine Einschätzung eine Rolle dafür, welche gesellschaftlichen und politischen Maßnahmen dem Delikt entgegengestellt werden.
Das Hellfeld umfaßt dabei ausschließlich die strafrechtlich als Kindesmißbrauch definierten Fälle, also die nach den Tatbeständen des StGB verfolgbaren Straftaten, die zur Anzeige gebracht werden.
Dem steht das Dunkelfeld gegenüber, welches naturgemäß nicht exakt bestimmbar ist, da verläßliche Daten nicht existieren.
7
Quote paper:
Mike Finke, 2004, Sexueller Kindesmissbrauch aus kriminologischer Sicht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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