Arbeits - und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Alkohol als Problem für Gesellschaft und Arbeitsplatz 2
2.1 Daten und Fakten 2
2.2 Alkoholismus. 2
2.2.1 Einführung 2
2.2.2 Begriffsbestimmungen. 3
2.2.3 Ursachen und Entstehungsbedingungen 4
2.2.4 Erscheinungsformen des Alkoholismus 5
2.3 Anerkennung als Krankheit. 6
3 Folgen des Alkoholmissbrauchs 7
3.1 Wirkungen auf den Körper. 7
3.2 Wirtschaftliche Folgen 8
3.3 Auswirkungen auf die Arbeitswelt. 9
4 Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis. 10
4.1 Das Beamtenverhältnis. 10
4.2 Die Pflichten des Beamten 10
4.3 Alkoholbedingte Pflichtverstöße des Beamten 11
4.4 Rechtsfolgen für das Beamtenverhältnis 13
4.4.1 Arten der Rechtsfolgen. 13
4.4.2 Disziplinarrechtliche Folgen 14
4.4.2.1 Aufgabe des Disziplinarrechts 14
4.4.2.2 Der Tatbestand des Dienstvergehens 14
4.4.2.3 Die Disziplinarmaßnahmen. 18
5 Auswirkungen auf das Angestelltenverhältnis 19
5.1 Die Rechtslage 19
5.2 Der Pflichtenkreis des Angestellten 20
5.3 Alkoholbedingtes Fehlverhalten. 21
5.4 Arbeitsrechtliche Konsequenzen 22
5.4.1 Einführung 22
5.4.2 Abmahnung 22
5.4.3 Kündigung 23
5.4.3.1 Anwendung der Kündigungsmöglichkeit. 23
5.4.3.2 Ordentliche Kündigung 23
5.4.3.2.1 Personenbedingte Kündigung 24
5.4.3.2.2 Verhaltensbedingte Kündigung 26
I
Arbeits - und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
5.4.3.3 Außerordentliche Kündigung 27
6 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers als Grundlage für
Suchtpr ävention und -intervention. 28
7 Schlussbetrachtung. 31
Anhang 32
Gebrauchsinformation Alkohol 33
Arten der Alkoholabhängigkeit 35
Übersicht über die Disziplinarmaßnahmen 37
Statistiken zum Disziplinarrecht 37
Übersicht über die verschiedenen Kündigungsgründe. 39
Der Stufenplan 40
Literaturverzeichnis IV
Übersicht über verwendete Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen
VII
Versicherung VIII
II
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
1 Einleitung
Alkohol spielt in unserem Leben eine große Rolle. Er ist gesellschaftlich akzeptiertes Genussmittel und wird auch „Volksdroge Nummer Eins“ genannt. Der missbräuchliche Konsum von Alkohol stellt nicht nur ein gesellschaftliches Problem dar, vielmehr ist auch der Arbeitsplatz in verstärktem Maße hiervon betroffen. So ist es zunehmend „normal“ geworden, zu betrieblichen Festen, zu erfolgreichen Geschäftsabschlüssen, Beförderungen etc. Alkohol zu trinken. Dieser gewohnheitsmäßige Konsum von Alkohol kann jedoch schnell in die Abhängigkeit führen, die nicht nur erhebliche körperliche und seelische Folgen für den Betroffenen mit sich zieht, sondern auch nachhaltige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann.
Wohl kaum ein Bereich reagiert derart sensibel auf die Folgen von missbräuchlichem Alkoholkonsum, wie der des Arbeitsplatzes. Alkoholmissbrauch und Alkoholsucht kann in allen Beschäftigungsbereichen und -ebenen vorkommen und stellt auch im öffentlichen Dienst eine zunehmend an Bedeutung gewinnende Angelegenheit dar.
Die vorliegende Seminararbeit beginnt mit einigen wichtigen Begriffsbestimmungen, die zum weiteren Verständnis des Textes notwendig sind. Anschließend folgt eine Beschreibung der Ursachen, Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen von Alkoholismus und eine Übersicht über die unterschiedlichen Folgen des Alkoholmissbrauchs.
Der Hauptteil der Seminararbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Folgen der Alkoholproblematik. Bei den Mitarbeitern im öffentlichen Dienst unterscheidet man zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern. In dieser Ausarbeitung soll es im speziellen um die Mitarbeiter gehen, die Sachbearbeiterfunktionen in der kommunalen Verwaltung wahrnehmen, weshalb sich die Ausführungen zu rechtlichen Folgen ausschließlich auf das Beamten- und das Angestelltenverhältnis beziehen.
Im beamtenrechtlichen Teil dieser Ausarbeitung werden zunächst die Pflichten der Beamten erläutert und beschrieben, wie es zu alkoholbedingten Pflichtverstößen kommt. Anschließend werden die möglichen Folgen dieser Pflichtverstöße aufgezeigt, wobei sich die weitere Darstellung nur auf die disziplinarrechtliche Seite beschränken soll. Hierbei wird insbesondere die Frage geklärt, unter welchen Umständen überhaupt Disziplinarmaßnahmen verhängt werden und welche Maßnahmen bei aktiven Beamten in Betracht kommen können. Der arbeitsrechtliche Teil befasst sich mit der Darstellung der Pflichten der Angestellten im öffentlichen Dienst und mit der Frage, wann man von einem alkoholbedingten Fehlverhalten sprechen kann. Im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Folgen werden die Abmahnung und die ordentliche sowie außerordentliche Kündigung ausführlich behandelt.
Die Seminararbeit schließt mit einer kurzen Übersicht über mögliche Präventions- und Interventionsmaßnahmen sowie der Fragestellung, inwieweit die dis-
1
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
ziplinar- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für die Suchtprävention geeignet sind, ab.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet wird. Die Darstellungen beziehen sich jedoch gleichermaßen auf männliche wie weibliche Personen.
2 Alkohol als Problem für Gesellschaft und Arbeitsplatz
2.1 Daten und Fakten
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) weist für das Jahr 2000 pro Einwohner einen Verbrauch von 10,5 l an reinem Alkohol aus, womit Deutschland bei einem Vergleich von EU-Staaten und ausgewählten Ländern hinsichtlich des gesamten Alkoholkonsums pro Kopf den siebten Rangplatz belegt. 1
So geht man in der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass es ca. 2,5 Mio. behandlungsbedürftige Alkoholiker und weitere 4 Mio. Alkoholgeschädigte gibt. 2
Untersuchungen ergeben, dass ca. 5 % aller Beschäftigten in Fabriken, Büros, Verwaltungen etc. alkoholkrank sind und weitere 10 % zumindest als alkoholgefährdet anzusehen sind. Je nach Art und Struktur des Betriebes sowie Altersquerschnitt der Beschäftigten kann dieser Anteil jedoch abweichen. Insgesamt lässt sich daraus aber ableiten, dass etwa jeder 7. Mitarbeiter ein klares Alkoholproblem hat. 3
Diese Zahlen belegen drastisch, weshalb Alkohol als Suchtstoff in der heutigen Gesellschaft allgemein sowie am Arbeitsplatz eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt.
Die Gültigkeit dieser Ergebnisse für den öffentlichen Dienst wird durch eine 1986 im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit durchgeführte Untersuchung bestätigt. Sie belegt, dass die oben genannten Zahlen auf jeden anderen Betrieb übertragen werden können, wobei die Art der Mitarbeiter nicht ausschlaggebend ist. 4
2.2 Alkoholismus
2.2.1 Einführung
Alkohol ist den Menschen bereits seit vielen Jahrtausenden bekannt. Galt er in den frühen Hochkulturen als wichtiges Nahrungsmittel mit hohem Energiegehalt, spielt er in der heutigen Gesellschaft vornehmlich als Genussmittel eine große Rolle. 5
1 DHS, Jahrbuch Sucht 2003, S. 8 und S. 31
2 Bengelsdorf, S. 7
3 Honsa, Rdnr. 23
4 IG Metall, S. 25
5 Knoll, S. 90
2
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
Alkohol ist heute nahezu jederzeit verfügbar und somit ein verbreitetes und fast alltägliches Konsummittel geworden. Während er früher fast ausschließlich nur zu besonderen Anlässen getrunken wurde, wird er heute auch nach getaner Arbeit, zum Entspannen, zum Essen, zur Geselligkeit etc. konsumiert und ist daher aus der heutigen Gesellschaft kaum mehr wegzudenken.
2.2.2 Begriffsbestimmungen
Alkohol ist in der Literatur ein verbreitetes und vielfach diskutiertes Thema, zu dem viele unterschiedliche Darstellungen und Meinungen existieren. Deshalb sollen in diesem Kapitel vorab die für diese Ausarbeitung relevanten Begriffe wie Alkoholismus, Alkoholmissbrauch, Alkoholabhängigkeit und Alkoholverfehlung definiert werden, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden und dem Leser einheitliche Definitionen zu liefern, die für das weitere Verständnis des Textes notwendig sind.
Der Begriff Alkoholismus, der im Jahre 1852 geprägt wurde, beschreibt zwei Erscheinungen, die im nachfolgenden kurz erläutert werden sollen: Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit. Diese Unterscheidung hat sich sehr bewährt. 6
Alkoholmissbrauch liegt dann vor, wenn durch den Alkoholkonsum körperliche und seelische Schäden auftreten, der Alkohol zu unpassenden Zeiten und an unpassenden Orten (z.B. am Arbeitsplatz) konsumiert wird oder der Konsum täglich bzw. überhöht stattfindet. Ebenso spricht man von Alkoholmissbrauch, wenn der Alkohol gezielt als Entspannungsmittel, d.h. zur Ablenkung von Frust, Ärger und Missstimmungen eingesetzt wird. 7
Von Alkoholabhängigkeit spricht man dann, wenn der Alkohol vom Betroffenen eingesetzt bzw. „gebraucht“ wird, um ein gewisses Wohlbefinden zu erreichen oder Missempfindungen zu vermeiden und der Betroffene mit eigener Anstrengung nicht mehr vom Alkohol loskommt. 8 Man unterscheidet zwischen der körperlichen und der seelischen Abhängigkeit.
Muss der Betroffene zur Aufrechterhaltung der gewünschten Wirkung immer größere Mengen Alkohol konsumieren und treten beim Verzicht Entzugssymptome (z.B. Unruhe, Angst, Schlaflosigkeit) auf, handelt es sich um körperliche Abhängigkeit, die nur noch durch eine Therapie behoben oder gelindert werden kann. 9
6 Feuerlein, S. 15
7 DHS, Substanzbezogene Störungen, S. 10
8 DHS, Alkohol, Basisinformationen, S. 13
9 Knoll, S. 83
3
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
Seelische Abhängigkeit äußert sich dadurch, dass der Betroffene zunehmend die Kontrolle über die Konsummenge verliert und einen inneren Zwang verspürt, in immer kürzer werdenden Abständen und in immer größeren Mengen Alkohol zu konsumieren und ihn zu beschaffen. Unter Umständen lässt ihn dieser Zwang sogar kriminelle Handlungen (z.B. Diebstahl) begehen. 10 Unter dem früheren Begriff Alkoholismus wird gegenwärtig nur noch Alkoholabhängigkeit verstanden.
Eine klare Grenze zwischen Missbrauch und Abhängigkeit lässt sich im Regelfall nicht ermitteln, da die Übergänge meist fließend und schwer erkennbar sind. Erfahrungsgemäß liegt jedoch lang anhaltender Alkoholmissbrauch einer Alkoholabhängigkeit zugrunde. 11
Im Beamten- bzw. Disziplinarrecht spricht man nicht von Alkoholmissbrauch, sondern von Alkoholverfehlungen.
Unter den Begriff der Alkoholverfehlung erfasst man im Allgemeinen jede disziplinarrechtlich bedeutsame Pflichtverletzung, bei der der Einfluss von Alkohol eine wichtige Rolle spielt (z.B. Diebstahl unter Alkoholeinfluss). In dieser Ausarbeitung sollen allerdings speziell Alkoholverfehlungen im engeren Sinn gemeint sein. Alkoholverfehlung im engeren Sinn nennt man solche Verfehlungen, bei denen zum einen allein der Konsum von Alkohol pflichtwidrig ist, d.h. wenn der Beamte schon durch den Verzehr alkoholischer Getränke gegen seine Dienstpflichten verstößt oder wenn zum anderen die Alkoholeinwirkung den Tatbestand einer Straftat verwirklicht (z.B. Trunkenheit am Steuer). 12
2.2.3 Ursachen und Entstehungsbedingungen
Für die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit ist erfahrungsgemäß nicht eine bestimmte Ursache, sondern eine Verkettung und Vielzahl von verschiedenen Faktoren ausschlaggebend. 13
Häufig begünstigen schwierige Lebensumstände und besondere Belastungen die Entstehung einer Abhängigkeit, wobei die privaten und beruflichen Einflüsse eine wichtige Rolle spielen. 14
Im privaten Bereich können psychische Belastungen (z.B. Tod eines Verwandten, Beziehungskrisen mit dem Partner etc.), die stetige Verfügbarkeit von Alkohol im Haushalt sowie der häufige Alkoholkonsum von Eltern, Freunden und Vorgesetzten in ihrer Vorbildfunktion und hoher gesellschaftlicher Druck zum
10 HV der gewerblichen BG, S. 44
11 Lepke, Rdnr. 239
12 Claussen/Czapski, Rdnr. 63
13 Lucas, S. 394
14 BKK Landesverband NW, S. 11
4
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
Mittrinken dazu beitragen, die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit zu begünstigen. 15
Beeinflussungsfaktoren am Arbeitsplatz können schlechte Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, körperlich anstrengende Tätigkeiten usw.), monotone oder un-terfordernde Arbeit, Stress durch Zeit- und Termindruck oder überhöhte Anforderungen sowie ein schlechtes Arbeitsklima (Konkurrenz zwischen den Kollegen, Probleme mit Vorgesetzten usw.) sein. Die Gefahr einer Abhängigkeitsentwicklung ist umso größer, je stärker der Druck zum Mittrinken am Arbeitsplatz (bei Geburtstagen, Beförderungen) ausgeübt wird und je toleranter im Betrieb mit Alkoholkonsum umgegangen wird. 16
Das Zusammenwirken dieser verschiedenen Faktoren kann in manchen Fällen Auslöser für eine Flucht in den Alkohol sein.
Wenn der Alkohol vom Betroffenen gezielt zum Ausgleich und zur Lösung von Konflikten und Spannungen sowie zur allgemeinen Steigerung des Wohlbefindens eingesetzt wird, lässt sich die Entwicklung einer späteren Abhängigkeit nicht ausschließen. 17 Der Alkohol soll Gefühle und Wahrnehmungen des Betroffenen verändern und seine unangenehme Lebenssituation erträglich erscheinen lassen. Um diese „entspannende“ und scheinbar „konfliktlösende“ Wirkung des Alkohols aufrechterhalten zu können, muss der Betroffene Alkohol dauerhaft und mit allmählich steigender Dosis konsumieren, was ihn in einen Teufelskreis der Sucht geraten lässt, aus dem er sich meist mit eigener Kraft nicht mehr befreien kann. 18
2.2.4 Erscheinungsformen des Alkoholismus
Alkoholismus hat vielfältige Erscheinungsformen, die sich schwer in ein einheitliches Muster einordnen lassen. Jeder Betroffene und seine Suchtentwicklung ist einzigartig und individuell. Dem amerikanischen Suchtforscher E.M. Jellinek ist es durch jahrelange Studien jedoch gelungen, eine Charakterisierung von fünf verschiedenen Trinkertypen zu entwickeln. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass es sich um Ideal-Typen handelt, die in ihrer reinen Ausprägung selten vorkommen, weshalb Mischformen überwiegen. 19
Nach Jellinek werden folgende Trinker-Typen unterschieden 20 : Alpha-Trinker werden auch Erleichterungs- und Konflikttrinker genannt und sind nur seelisch vom Alkohol abhängig. Da sie keine körperliche Abhän- 15 HVder gewerblichen BG, S. 18
16 Bengelsdorf, S. 9
17 DHS, Substanzbezogene Störungen, S. 10
18 IG Metall, S. 21 f.
19 Knoll, S. 97
20 Bengelsdorf, S. 14
5
Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch
gigkeit entwickelt haben, können sie jederzeit mit dem Trinken aufhören, ohne die Kontrolle über den Konsum zu verlieren. Beta-Trinker sind die so genannten Gelegenheits- oder Gewohnheitstrin-
ker, die weder seelisch noch körperlich abhängig sind. Ihr Alkoholkonsum wird oft durch das soziale Umfeld bestimmt und lässt sie zu bestimmten Anlässen übermäßig Alkohol konsumieren, ohne jedoch die Kontrolle über ihr Trinkverhalten zu verlieren.
Gamma-Trinker sind suchtkrank, da sie ihren Alkoholkonsum nicht mehr steuern können und die Kontrolle darüber verlieren. Gamma-Alkoholiker sind seelisch abhängig, können jedoch manchmal auch längere Zeit alkoholfrei leben.
Delta-Trinker werden auch Spiegeltrinker genannt. Sie müssen immer einen bestimmten Alkoholpegel im Körper aufrechterhalten, um keine Entzugserscheinungen zu bekommen. Der Stoffwechsel des Betroffenen hat sich so an den Konsum von Alkohol angepasst, dass er ohne ständigen Alkoholkonsum nicht existieren kann. Obwohl die Betroffenen nicht zur Abstinenz fähig sind, verlieren sie dennoch nicht die Kontrolle über den Konsum.
Epsilon-Trinker oder auch Quartalstrinker verspüren in zeitlichen Abständen einen starken Drang, Alkohol zu trinken. Mit Beginn der Trinkphase kommt es zum völligen Kontrollverlust und meist tagelangen Räuschen. Zwischen solchen Trinkphasen können die Epsilon-Trinker mehrere Wochen abstinent leben, bis wieder eine Rauschphase beginnt.
2.3 Anerkennung als Krankheit
Einige Jahrhunderte lang wurden Alkoholabhängige von der Gesellschaft sowie auch von Ärzten als „charakterlos, willensschwach und asozial“ 21 angesehen. Die Weltgesundheitsorganisation erkannte im Jahre 1954 den Alkoholismus unter folgender Begründung als Krankheit an: „Alkoholiker sind jene exzessiven Trinker, deren Alkoholabhängigkeit einen Grad erreicht hat, daß sie sich in einer merklichen geistigen Störung äußert oder in einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit […]. Sie bedürfen daher einer medizinischen Behandlung.“ 22 .
Erst im Jahre 1968 setzte sich diese Auffassung auch in der Bundesrepublik Deutschland durch. So erkannte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.06.1968 (Aktenzeichen: 3 RK 63/66) den Alkoholismus erstmals als „Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung“ 23 an. Hierfür legte es zwei Kriterien zugrunde:
Abstinenzverlust, d.h. nicht auf Alkohol verzichten können
21 IG Metall, S. 36
22 IG Metall, S. 36
23 Claussen/Czapski, Rdnr. 11
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Annika Krumpholz, 2004, Arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen von Alkoholmissbrauch, München, GRIN Verlag GmbH
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