Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Allgemeine Grundzüge des Vergaberechts 4
2.1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 4
2.2. Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A 6
3. Anwendung des Vergaberechts am Beispiel Krankenhaus 11
3.1. Outsourcing 11
3.2. Formelle Privatisierung 11
3.3. Materielle Privatisierung 12
4. Zusammenfassung 12
Literaturverzeichnis 13
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1. Einleitung
Öffentliche Krankenhäuser gelten häufig als unzeitgemäßer Luxus, dessen sich die Kommunen und Kreise angesichts der vielfach bedrückenden Haushaltssituation und der ungewissen Zukunft, die die Umstellung der Krankenhausfinanzierung mit sich bringt, schnell entledigen sollten. Selbst dann, wenn das Krankenhaus schon vom Regie- oder Eigenbetrieb in die GmbH umgewandelt wurde, schwelt regelmäßig der Vorwurf, nur ein privater Betreiber biete Gewähr für ein qualitativ hochwertiges und wirtschaftliches Leistungsangebot. Die Überlegung, das eigene Krankenhaus zu veräußern, liegt dann schnell auf der Hand. Gebotene Neu- oder Umbaumaßnahmen erhöhen den Veräußerungsdruck, wenn kommunales Vermögen fehlt, um die stets unzureichende Investitionsförderung der Länder zu ergänzen.
Umstrukturierungen öffentlicher Krankenhäuser sind rechtlich anspruchsvoll, weil die Grundentscheidungen nicht nur vom Gesellschafts-, vom Arbeits- und vom Steuerrecht, sondern ebenso durch die Vorgaben des länderspezifischen Kommunalrechts geprägt sind. Will sich der Träger am Ende des Umstrukturierungsprozesses nicht in aufsichtsrechtlichen Beanstandungen und Konkurrentenstreitigkeiten verfangen, sollte er von Beginn an auch die Fußangeln des in der Praxis eher vernachlässigten öffentlichen Vergaberechts beachten.
Auch Lieferungen und Leistungen müssen der Staat, dessen Körperschaften und Einrichtungen im Wege eines vorgeschriebenen Verfahrens vergeben. Vorgeschrieben wird dieses Verfahren durch die Bestimmungen des Vergaberechts. Auch öffentliche Krankenhäuser sind an die Bestimmungen des Vergaberechts gebunden.
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2. Allgemeine Grundzüge des Vergaberechts
Das Vergaberecht ist in Deutschland zweigeteilt.
Maßgeblich für die Unterscheidung ist, ob das voraussichtliche Finanzvolumen des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert von 200.000 Euro erreicht bzw. übersteigt oder ob das Finanzvolumen voraussichtlich darunter bleibt.
Öffentliche Aufträge, deren Wert unterhalb des Schwellenwerts liegt, sind nach den in der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, festgelegten Regeln zu vergeben.
Dagegen ist die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert 200.000 Euro erreicht oder übersteigt, dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterworfen.
2.1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Der vergaberechtliche Teil des GWB, die Paragraphen 97 - 129, wurde erst vor wenigen Jahren eingefügt.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen legt die Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe fest und es beinhaltet ein Instrumentarium, mit dem die Einhaltung der festgelegten formalen Regeln während des Vergabeverfahrens von den am Auftrag interessierten Unternehmen auf dem Rechtsweg eingefordert werden kann.
- Kernstück des 1999 revidierten Vergaberechts ist der Anspruch der Unternehmen darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen zum Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Wenn ein Unternehmen seine Interessen durch einen Verstoß der formalen Verfahrensregeln verletzt sieht, kann es sein subjektives Recht über ein Nachprüfungsverfahren entsprechend den §§ 102 - 124 GWB vor der
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Dana Wilde, 2004, Anwendung des Vergaberechts in Krankenhäusern und seine Grundzüge, Munich, GRIN Publishing GmbH
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