1. EINLEITUNG 4
2. EUTHANASIE: KANN MAN VON LEBENSUNWERTEM LEBEN SPRECHEN? 6
2.1. HELGA KUHSE 6
2.1.1. HAT JEDES MENSCHLICHE LEBEN DEN GLEICHEN WERT? 6
2.1.2. (SCHEI-N) VITALISISMUS UNTERSCHEIDEN SELBST DIE VERTRETER DES
VITALISMUSPRINZIPS ZWISCHEN LEBENSWERTEN UND LEBENSUNWERTEN LEBEN? 7
2.1.3. „WORIN LIEGT DER WERT DES LEBENS?“ 8
2.1.4. BESTEHT EIN MORALISCHER UNTERSCHIED ZWISCHEN PASSIVER UND AKTIVER
STERBEHILFE ? 10
2.2. PETER SINGER 11
2.2.1. KÖNNEN PARALLELEN GEZOGEN WERDEN ZWISCHEN SINGERS ANSICHTEN UND
DER NAZI- PHILOSOPHIE? 11
2.2.2. DARF MAN VON LEBENSUNWERTEM LEBEN SPRECHEN? 11
2.2.3. PASSIVE UND AKTIVE EUTHANASIE 12
2.2.4. SINGER ZUM THEMA BEHINDERUNG 12
2.2.5. STUFT SINGER DEN MENSCHEN DURCH DEN VERGLEICH MIT TIEREN AB? 13
3. DARF ÜBER EUTHANASIE DISKUTIERT WERDEN UND DARF DIESE
DISKUSSION ÖFFENTLICH GEFÜHRT WERDEN? 14
3.1. CHRISTOPH ANSTÖTZ 14
3.2. PETER SINGER 18
4. SCHLUSSBEMERKUNG 20
3
1. Einleitung
Peter Singer hat mit seiner Schrift “Praktische Ethik” und dem gemeinsam mit Helga Kuhse verfassten Buch “Should the baby live” heftige Diskussionen in Deutschland ausgelöst. Rainer Hegselmann und Reinhard Merkel fassen die Singersche Auffassung in drei Thesen zusammen:
• “1. Das Leben sei nicht heilig oder unantastbar. So sei z.B. unter bestimmten Umständen die Tötung eines schwerstbehinderten Säuglings erlaubt. Ebenso sei es unter bestimmten Umständen moralisch zulässig, eine Person auf deren Verlangen hin zu töten - z.B. dann, wenn sie im Endstadium einer Krebserkrankung einen solchen Wunsch äußere.
• 2. Die entscheidenden Gründe dafür, jemandem ein Lebensrecht zuzusprechen, seien abhängig zu machen von der Eigenschaft eine Person zu sein, nicht aber von der Zugehörigkeit zur Gattung Mensch. Es sei auch nicht jeder Angehörige der Gattung homo sapiens in jeder Phase seines Lebens eine Person.
• 3. Zwischen einem Leben, das es wert sei gelebt zu werden, und einem Leben, für das dies nicht gelte, könne unterschieden werden.” (Hegselmann/Merkel (Hrsg.): Zur Debatte über Euthanasie, Frankfurt 1992, S. 7)
Durch diese Auffassung Singers sahen sich vor allem Behinderte bedroht. Man wírft Singer vor mit seinen Ansichten Tabus anzusprechen (Unantastbarkeit des menschlichen Lebens, Unterscheidung zwischen Person und Nichtperson; Unterscheidung zwischen einem Leben, das wert ist, gelebt zu werden und einem Leben, für das dies nicht gelte), welche in Deutschland seit der sogenannten Euthanasie des Nationalsozialismus nicht mehr oder zumindest nicht öffentlich diskutiert werden. Dieses Aufeinanderprallen einer provokanten Ansicht und einer besonders empfindsamen Bevölkerung hat in Deutschland eine Debatte ausgelöst, welche von Anfang an durch ihre hohe Emotionalität geprägt worden ist.
Begonnen hatte die Singer-Debatte im Sommer 1989. Singer erhielt mehrere Einladungen in Europa, darunter auch eine von der „Lebenshilfe“, welche ein Symposium über „Biotechnologie, Ethik und geistige Behinderung“ geplant
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hatte. Aufgrund heftiger Proteste, vornehmlich von Behindertenorganisationen, fielen jedoch sämtliche Veranstaltungen mit Singer in Deutschland aus oder wurden aufgrund massiver Störungen abgebrochen.
Das vorliegende Referat beschäftigt sich mit Beiträgen von Helga Kuhse und Christoph Anstötz und mit Stellungnahmen Peter Singers zu jener Debatte, welche von zwei grundsätzlichen Fragen beherrscht wird: Ist es zulässig von einem Leben als lebenswert oder lebensunwert zu sprechen?
Mit dieser Frage beschäftigt sich Helga Kuhse in “Warum Fragen der aktiven und passiven Euthanasie auch in Deutschland unvermeidlich sind“. Weiterhin referiere ich über Peter Singer im Gespräch mit Christoph Fehige und Georg Meggle, welches diese Frage schwerpunktmäßig beleuchtet. Darf über Euthanasie diskutiert werden und darf diese Diskussion öffentlich geführt werden?
Mögliche Antworten - oder besser Ansichten - zu dieser Frage gibt Singer in seinem Aufsatz „Bioethik und akademische Freiheit“, sowie Anstötz mit der „Rezeption der utilitaristischen Position Peter Singers in der aktuellen Literatur der (deutschsprachigen) Sonderpädagogik und ihrer Grenzgebiete oder: Wie eine humane, lebensbejahende Ethik in eine ‚Tötungsethik‘ verwandelt wurde“.
Ich möchte mich hier mit diesen Beiträgen beschäftigen und die wichtigsten Argumente herausarbeiten. Die vorliegende Arbeit spiegelt jedoch keineswegs meine persönliche Meinung zu diesem Thema wider. Ich habe mich stark an den vorliegenden Texten orientiert, um nicht Gefahr zu laufen, Zitate aus dem Zusammenhang zu reißen und somit die jeweiligen Ansichten verfälscht wiederzugeben.
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2. Euthanasie: Kann man von lebensunwertem
Leben sprechen?
Den ersten Teil ihres Artikels, in dem es um die Beantwortung der Frage geht, ob jedes menschliche Leben lebenswert sei, leitet Helga Kuhse mit dem Fallbeispiel eines „4 Monate alten hirngeschädigten, blinden, tauben und spastischen Kind - ‚Baby C‘“ ein, dem 1989 „lebensverlängernde Mittel (Antibiotika und künstliche Ernährung) vorenthalten werden sollten, um es sterben zu lassen.“(ebda., S.51) Die richterliche Begründung habe sich auf frühere Urteile berufen und es sei vorauszusehen gewesen, dass das weitere Leben dieses K indes so von Schmerz und Leid bestimmt wäre, dass die Beendigung des Lebens „im besten Interesse des Kindes“ sei.(ebda., S.51) Ohne jedoch eine Wertung zu diesem Beispiel abzugeben spricht sie gleich darauf die Einladung Singers nach Deutschland und die dadurch ausgelöste Debatte an.
Der Aussage, „jede Bewertung menschlichen Lebens als ‚lebenswert‘ oder ‚lebensunwert‘ müsse prinzipiell zurückgewiesen werden“(ebda., S. 52), begegnet Kuhse mit einem weiteren Fall, der mehr als zwanzig Jahre zurückliegt. Es handelt sich um das Beispiel eines 68jährigen Arztes, dem der Wunsch nach passiver Sterbehilfe versagt wurde. Heute, so Kuhse, würden „selbst die strengsten Verneiner von Lebenswertkriterien (...) in der Regel zu(stimmen, N.G.), daß es ein Unrecht ist, das Leben von aufgeklärten und urteilsfähigen (...) Patienten gegen deren Willen zu verlängern.“(ebda., S.52) Dies zeige, dass man solchen Patienten das moralische Recht zugestehe zwischen lebenswertem und lebensunwertem Leben zu unterscheiden, womit das Prinzip, es könne diesen Unterschied nicht geben, unterlaufen werde. Der Einwand, dass es sich hierbei um persönliche Entscheidungen urteilsfähiger Menschen handelt und dass es „eine ganz andere Sache ist,
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solche Entscheidungen für urteilsunfähige Patienten von außen zu fällen“, schließt Kuhse direkt an. Dennoch müsse beleuchtet werden, ob eine „strikte Ablehnung aller Lebenswert-Kriterien für urteilsunfähige Patienten (...) eine plausible moralische Grundlage hat.“ (ebda.,S.53)
Zur Beantwortung dieser Frage zieht Kuhse bestehende „Praktiken“ heran, die unter - ihrer Meinung nach - dem Deckmantel des Vitalismusprinzips und christlich-jüdischer Moralvorstellungen durchgeführt werden. Unter Vitalismus versteht man die oben genannte kategorische Ablehnung aller Lebenswert-Kriterien. Das vitalistische Prinzip beinhaltet, dass jedes Leben gleich zu behandeln ist, wobei der Gesundheits- oder auch Bewusstseinszustand keinerlei Rolle spielen.
Helga Kuhse meint jedoch, dass „solche konsistenten Interpretationen des vitalistischen Prinzips (..) in den praktischen Urteilen seiner theoretischen Verteidiger nur selten zu finden“ seien.(ebda., S.54) Diese Aussage begründet sie folgendermaßen: Solche „Schein-Vitalisten“ sprächen sich zwar dafür aus, das alles menschliche Leben gleich zu behandeln sei, in der praktischen Anwendung würden sie sich jedoch auf Kriterien der Lebensqualität beziehen.
Als Beispiel für ein solches Vorgehen bringt sie die „Baby Doe Regeln“ an, die Anfang der 1980er in den USA eingeführt wurden 1 . Die Reaktionen auf diese
1 Diese Regeln besagen dass einem schwergeschädigten Neugeborenen, nicht nur deshalb
lebenserhaltende Maßnahmen vorenthalten werden dürfen, weil es schwergeschädigt ist.
Anfang der achtziger Jahre wurden zwei Fälle in den USA bekannt, in denen Eltern lebenserhaltende
Operationen an ihren neugeborenen behinderten Kindern abgelehnt haben. In einem Fall handelte es sich
um einen Jungen mit Down-Syndrom mit einer Luftröhren-Speiseröhrenfistel, die operiert hätte werden
müssen, im anderen Fall um ein Mädchen mit Spina bifida, die einer Rückenoperation bedurft hätte. Im
Falle des Jungen kam die gerichtliche Entscheidung zur Operation zu spät, weil der Junge bereits
verstorben war, im Falle des Mädchens akzeptierten die Gerichte die Entscheidung der Eltern. In der
öffentlichen Debatte gab man den Kindern den Decknamen "Baby Doe".
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Arbeit zitieren:
Natascha Glisic, 2001, Stellungnahmen zur Euthanasiedebatte: Peter Singer, Helga Kuhse und Christoph Anstötz, München, GRIN Verlag GmbH
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