Im Zusammenhang von Unternehmensumstrukturierungen, etwa
durch den Formwechsel einer PersGesll in eine KapGesll, kann
eine besondere Art von Unternehmensanteilen entstehen. Diese
Anteile können für weitere Unternehmensentscheidungen von besonderer
Bedeutung sein. Gemeint sind einbringungsgeborene
Anteile des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Dabei soll in diesem
Zusammenhang der Frage nachgegangen werden, welche Idee des
Gesetzgebers hinter der Einführung des Sachverhaltes der
einbringungsgeborenen Anteile steckt. Als weiteres soll die
Anwendung und Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen
behandelt werden.
Schwierig wird die Anwendung von einbringungsgeborenen Anteilen
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile. Der
Grund liegt in der steuerlichen Behandlung im Rahmen des
Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 40 EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes
(§ 8b KStG). Erschwert wird der steuerliche
Aspekt durch ein Prinzip von Ausnahmen und Rückausnahmen
von der steuerlichen Begünstigung des Gewinns, welcher durch
die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen erzielt wird.
Dabei soll es das Ziel sein im steuerlichen Teil der Arbeit, dieses
Geflecht zu entwirren, um für den Einzelfall der Veräußerung
einen Überblick über die entsprechende Rechtsgrundlage zu
haben.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Konzept einbringungsgeborener Anteile
3. Die Entstehung einbringungsgeborener Anteile
3.1 Gesellschaftsrechtliche Anwendungsfälle
3.2 Einbringungsvorgang nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG
3.3 Einbringung mehrheitsvermittelnder Anteile nach
§ 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG
3.4 Einbringungsvorgänge nach § 23 Abs. 1 - 4 UmwStG
3.5 Weitere Fälle der Entstehung einbringungsgeborener Anteile.
4. Die steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
4.1 Allgemein
4.2 Veräußerer ist natürliche Person oder Personengesellschaft
4.3 Veräußerer ist Kapitalgesellschaft
4.4 Besteuerung der Gewinne aus den Ersatztatbeständen des § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Im Zusammenhang von Unternehmensumstrukturierungen, etwa durch den Formwechsel einer PersGesll in eine KapGesll, kann eine besondere Art von Unternehmensanteilen entstehen. Diese Anteile können für weitere Unternehmensentscheidungen von be-sonderer Bedeutung sein. Gemeint sind einbringungsgeborene Anteile des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Dabei soll in diesem Zusammenhang der Frage nachgegangen werden, welche Idee des Gesetzgebers hinter der Einführung des Sachverhaltes der einbringungsgeborenen Anteile steckt. Als weiteres soll die Anwendung und Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen behandelt werden.
Schwierig wird die Anwendung von einbringungsgeborenen An-teilen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile. Der Grund liegt in der steuerlichen Behandlung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 40 EStG) und des Körper-schaftsteuergesetzes (§ 8b KStG). Erschwert wird der steuerliche Aspekt durch ein Prinzip von Ausnahmen und Rückausnahmen von der steuerlichen Begünstigung des Gewinns, welcher durch die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen erzielt wird. Dabei soll es das Ziel sein im steuerlichen Teil der Arbeit, dieses Geflecht zu entwirren, um für den Einzelfall der Veräußerung einen Überblick über die entsprechende Rechtsgrundlage zu haben.
2. Das Konzept einbringungsgeborener Anteile
Die Begrifflichkeit einbringungsgeborener Anteile findet sich als Legaldefintion in § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG[1]. Danach sind ein-bringungsgeborene Anteile diejenigen Anteile an Kapitalgesell-schaften, welche durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 S. 1,2 UmwStG oder nach § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG als Gegenleistung erworben werden. Vorraussetzung für die Entstehung einbringungsgeborener Anteile ist, dass die Sacheinlage bei der übernehmenden Gesellschaft unter dem Teilwert angesetzt wird und dafür neue Anteile (einbringungsgeborenen Anteile) gewährt werden[2].
Durch die Konstellation der Einbringung unter dem Teilwert und dem Entstehenden besonderen Anteile, wird die Möglichkeit er-öffnet steuerneutrale Übertragungen von in Betriebsvermögen oder in bestimmten Kapitalgesellschaften gebildeten stillen Reserven, durchzuführen[3].
Damit aber die Besteuerung der stillen Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, unterliegen die gewährten einbringungsgeborenen Anteile besonderer Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes. So unterliegen die Gewinne, welche durch die Veräußerung von einbringungsgeborner Anteile ent-standen sind, der Gewinnermittlung des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG, wobei diese Vorschrift dann auf die weitere Besteuerung nach § 16 EstG verweist. Durch diese Konstellation kommt es zu einem Steuerstatuswechsel der Einbringungsgegenstände, in dem nun für die weitere Besteuerung die einbringungsgeborenen Anteile zu Grunde gelegt werden. Die „Idee“ ist, dass die Ein-bringung für den Einbringenden weder zu steuerlichen Vorteilen noch zu steuerlichen Nachteilen führen soll[4].
Die missbräuchliche Ausnutzung des Vorteils der steuerneutralen Einbringung, wird durch später noch zu erläuternde Vorschriften des Einkommensteuergesetztes und des Körperschaftsteuerge-setzes verhindert. Zunächst soll aber auf die Möglichkeiten der Entstehung einbringungsgeborener Anteile eingegangen werden.
3. Die Entstehung einbringungsgeborener Anteile
3.1 Gesellschaftsrechtliche Anwendungsfälle
Die Anwendungsfälle in denen einbringungsgeborene Anteile entstehen sind sehr vielfältig und umfassen alle Bereiche der Umstrukturierung von Unternehmen. Wie in der Konzeption der einbringungsgeborenen Anteile schon erwähnt wurde, ist diejenige Gesellschaft in welche eine Einbringung erfolgt, eine Kapital-gesellschaft.
Eine Möglichkeit für die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen stellt der Formwechsel einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft dar. Daneben können einbringungsgeborenen Anteile durch Verschmelzung einer Personengesellschaft iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG mit einer Kapitalgesellschaft entstehen. Unabhängig davon ob es zu einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG oder im Wege durch Neugründung nach § 2 Nr. 3 UmwG erfolgt[5].
Eine Dritte Möglichkeit ist die Sachgründung/Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei unbeschränkt und beschränkt steuer-pflichtigen Kapitalgesellschaften. Außerdem kann es im Rahmen der Abspaltung oder Aufspaltung von anderen Rechtsträgern als Körperschaften iSd § 1 KStG auf Kapitalgesellschaften, zur Entstehung einbringungsgeborener Anteile kommen. Als letzte Möglichkeit ist noch die Ausgliederung von Vermögen von beliebigen Rechtsträgern auf Kapitalgesellschaften zu erwähnen[6].
3.2 Einbringungsvorgang nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG
Durch den Verweis des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf § 20 Abs. 1 UmwStG, werden zwei Möglichkeiten für die Entstehung einbringungsgeborener Anteile definiert.
Dabei geht es in § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG um die Einbringung bestimmter qualifizierter Einbringungsgegenstände - Betrieb, Teil-betrieb oder Mitunternehmeranteil - in eine unbeschränkt körper-schaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Für die Einbringungs-gegenstände wird die Möglichkeit gegeben, diese zu Werten unter dem Teilwert einzubringen. Allgemeine Praxis ist dabei der Ansatz zu Buchwerten[7]. Darüber hinaus muss der Einbringende für die von ihm eingebrachten Einbringungsgegenstände neue Anteile an der Gesellschaft erhalten (Sacheinlage).
Um den Vorteil des Buchwertansatzes nutzen zu können müssen die Vorraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllt sein.
Einbringender kann danach jede natürliche oder juristische Person sein, soweit sie über ein Betriebsvermögen verfügt, welches dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegt[8]. Damit liegt der Ausschluss des Wahlrechtes vor, wenn „das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.“[9] Ein typischer Fall dafür ist der Ausschluss des Besteuerungsrechtes durch eine Freistellungsregelung im DBA. Liegt der Fall des Ausschlusses des Wahlrechtes vor, d.h. die Vorraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG sind nicht erfüllt, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen[10].
Die aufnehmende Gesellschaft, im Rahmen des Einbringungsvor-ganges nach § 20 Abs. 1S. 1 UmwStG, muss eine Kapitalgesell-schaft iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sein. Dazu gehören nach deutschem Recht errichtete GmbH, KGaA und AG mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Ausgeschlossen sind damit vergleichbare ausländische Gesellschaften, da diese nach einem BFH-Urteil[11] nur von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG erfasst werden und damit nicht als aufnehmende Gesellschaften iSd § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG in Betracht kommen[12].
In § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG wird nur die Einbringung bestimmter Einbringungsgegenstände, nämlich Betrieb, Teilbetrieb und Mit-unternehmeranteil, geregelt. Dadurch wird die Einbringung ein-zelner Wirtschaftsgüter nicht erfasst, und deren Einbringung gegen Gesellschaftsanteile hat damit eine Gewinnrealisierung nach allgemeinen Tauschgrundsätzen zur Folge[13].
[...]
[1] Vgl. Meichelbeck, H., Vollath, S., Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch natürliche
Personen und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Anteilseigner, in: DStR, 39. Jg
(2001), S. 2189-2193, S. 2189.
[2] Vgl. Haritz, D., in : Haritz, D., (UmwStG), § 21 UmwStG, Rn 10.
[3] Vgl. Rödder, T., Ertragsbesteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung im Betriebsvermögen
gehaltener einbringungsgeborener Anteile, in : Klein, f., Stihl, P., Wassermeyer, F., Unternehmen
Steuern: Festschrift für Hans Flick zum 70. Geburtstag, S. 544, Köln 1997.
[4] Vgl. Rödder, T., Ertragsbesteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung im Betriebsvermögen
gehaltener einbringungsgeborener Anteile, in : Klein, f., Stihl, P., Wassermeyer, F., Unternehmen
Steuern: Festschrift für Hans Flick zum 70. Geburtstag, S. 546, Köln 1997.
[5] Vgl. Friedrichs, S., in : Haritz, D., (UmwStG), § 20 UmwStG, Rn 15.
[6] Vgl. Friedrichs, S., in : Haritz, D., (UmwStG), § 20 UmwStG, Rn 12.
[7] Vgl. Haritz, D., Unternehmenssteuerreform 2001: Begünstigte Veräußerungsgewinne bei
einbringungsgeborenen Anteilen, in: DStR, 38. Jg. (2000), S. 1537-1580, S. 1537 f.
[8] Vgl. Haritz, D., Unternehmenssteuerreform 2001: Begünstigte Veräußerungsgewinne bei
einbringungsgeborenen Anteilen, in: DStR, 38. Jg. (2000), S. 1537-1580, S. 1538.
[9] Vgl. Friedrichs, S., in : Haritz, D., (UmwStG), § 20 UmwStG, Rn 164.
[10] Haritz, D., Unternehmenssteuerreform 2001: Begünstigte Veräußerungsgewinne bei
einbringungsgeborenen Anteilen, in: DStR, 38. Jg. (2000), S. 1537-1580, S. 1538.
[11] BFH v. 23.6. 1992 BStBl. II 1992, 972
[12] Vgl. Friedrichs, S., in : Haritz, D., (UmwStG), § 20 UmwStG, Rn 507.
[13] Vgl. Friedrichs, S., in : Haritz, D., (UmwStG), § 20 UmwStG, Rn 35.
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