Abbildungsverzeichnis:..........................................................................................................3 Abkürzungsverzeichnis:.........................................................................................................3 Liste der verwendeten Niederländischen Begriffe .................................................................4
Prolog.....................................................................................................................................5 Die Europäische Aktiengesellschaft .......................................................................................6 Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft ..................9 Mitbestimmung in den Niederlanden...................................................................................11 Welche Veränderungen in der Mitbestimmung ergeben sich in Europäischen
Aktiengesellschaften? ...........................................................................................................17 Epilog...................................................................................................................................19 Quellenverzeichnis ...............................................................................................................20
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung1: Verteilung der Niderländsichen Gewerkschaftsmitglieder S. 10
Abkürzungsverzeichnis:
BV Besloten Vennootschap, Niederländische Gesellschaftsform ähnlich der
Deutschen GmbH
CAO Collectieve Arbeidtsovereenkonst, Niederländischer Tarifvertrag
CNV Christelijk Nationaal Vakvebond, Protestantischer Niederländischer
Gewerkschaftsbund
EDCC European Data Collection Center
EU Europäische Union
EV Europese Vennootschap, Europäische Aktiengesellschaft
FNV Federatie Nederlandse Vakbeweging, Bund Niederländischer Gewerkschaften
MHP Vakcentrale voor Middelbaar en Hoge Personeel, Niederländische
Angestelltengewerkschaft
NCW Niederländischer Arbeitgeberverband
NKV Nederlands Katholiek Vakverbond, Katholische Niederländischer
Gewerkschaftsbund
NV Naamloze Vennootschap, Niederländische Gesellschaftsform ähnlich der
Deutschen Aktiengesellschaft
NVV Nederlands Verbond van Vakverenigingen, Sozialistischer Niederländischer
Gewerkschaftsbund
o.J. ohne Jahresangabe oder Datum
o.V. ohne Verfasser
OR Ondernemingsraad, Niederländischer Betriebsrat
SE Societas Europaea, äquivalent zu „Europäische Aktiengesellschaft“
US United States
3
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft in Deutschland e.V.
VNO Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Verband Niederländischer
Unternehmen
WvK Wetboek van Koophandel, Niederländisches Handelsgesetzbuch
Liste der verwendeten Niederländischen Begriffe
bestuur
Europese Naamloze Vennootschap
Naamloze Vennootschap
Ondernemingsraad
Sociaal-Economische Raad
Vakverbond
Vakvereniging
Verzuiling
Prolog
Das Thema der vorliegenden Arbeit ist das „System der Mitbestimmung in den Niederlanden und das Verhältnis zur Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft“. Ziel der Ausarbeitung ist es, die Mitbestimmung der 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Niederlanden komprimiert darzustellen und
die Auswirkungen aufzuzeigen, die sich durch die Verabschiedung der Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft für die Niederländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Zur Einleitung werden die Verordnung und die Richtlinie zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft vorgestellt. Die Zusammenfassung im letzten Kapitel soll es möglich machen, die Auswirkungen des neuen Erlasses auf Deutsche und Niederländische Arbeitnehmer zu vergleichen. Im Rahmen einer Hauptseminararbeit können leider nur die grundlegenden Aspekte dieser Materie dargestellt werden.
Die Verordnung und die Richtlinie zur Mitbestimmung die dem Statut der Europäischen Aktiengesellschaft z ugrunde liegen, sind erst vor knapp sechs Monaten verabschiedet 2 worden, nämlich am 10. November 2001 . Das Thema dieser Arbeit ist somit hochaktuell.
Leider bedeutet diese Aktualität aber auch, dass zu dem Thema noch keine Literatur existiert, die sich auf die definitiv verabschiedeten Gesetzestexte bezieht. Daher wurden zur theoretischen Abdeckung des Themas mehrere Quellen aus dem Internet herangezogen. Um die Elektronischen Veröffentlichungen mit wissenschaftlicher Literatur zu hinterlegen wurden Werke g enutzt, die in den Jahren 1992 bis 2001 veröffentlicht 3 wurden . Um schließlich eine empirische Abdeckung der Angaben über die Mitbestimmung in den Niederlanden zu gewährleisten, wurden zwei kurze Interviews mit Arbeitnehmern durchgeführt, die in Amsterdam in Niederländischen Betriebsräten tätig sind. Es handelt sich hierbei um Peter Clark von der Medienproduktionsfirma Endemol 4 und um Sigrid Colenbrander , vom European Data Collection Center (EDCC), einem
Europaweit agierenden Marktforschungsinstitut. Die kompakten Interviews wurden per Email-Fragebogen auf Englisch durchgeführt und sind im Anhang einsehbar. Der Großteil der Literatur war in Deutsch erhältlich, lediglich ein Werk und einige Internetquellen wurden in Auszügen aus dem Niederländischen ins Deutsche übertragen.
1 Wenn im Folgenden die Subjektsformen lediglich in der maskulinen Form genannt werden, sind natürlich
auch die femininen Personen gemeint. Diese Vereinfachung soll der Übersichtlichkeit des Textes dienen.
2 Vgl Richtlinie 2001/86/EG Artikel 16
3 Ein Werk stammt aus den 70er Jahren
4 Die Angaben der Interviewpartner sind vertraulich zu behandeln
5
Die Europäische Aktiengesellschaft 5 Nach dreißigjährigen Verhandlungen trat am 10. November 2001 , das Statut der 6 Europäischen Aktiengesellschaft (SE-Statut) in Kraft. Die Abkürzung SE steht für den
lateinischen Ausdruck „Societas Europaea“, also Europäische Gesellschaft. Sie wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verwandt und auch im Firmennamen 7 geführt . Die Entwicklung des Statuts dauerte drei Dekaden, weil die Verordnung für alle Mitgliedstaaten akzeptabel und einführbar sein musste. Ein wichtiger Punkt in den Verhandlungen war die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die beispielsweise in Deutschland eine lange Tradition hat und durch die neue Gesellschaftsform der SE nicht gefährdet werden sollte. Die Limitierung der Mitbestimmung würde den sozialen Zielen 8 der EU widersprechen. Andere Länder wiederum waren besorgt, dass ihnen durch die Europäische Aktiengesellschaft eine verbindliche Arbeitnehmermitbestimmung aufgezwungen werden könne. Der Kompromiss der die Verabschiedung der Verordnung schließlich ermöglichte, wurde auf höchster politischer Ebene der EU, also im Europäischen Rat, bei einer Sitzung in Nizza geschlossen.
Sinn der Verordnung ist es, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem Gesellschaften aus den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU die Neuorganisation ihres 9 Betriebes für den Europäischen Binnenmarkt planen und durchführen können. Da dieses
Ziel der Vereinheitlichung für die einzelnen Mitgliedsstaaten nur schwerlich realisierbar ist 10 wurde im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips die Europäische Union mit der Regelung
dieser Maßnahme betraut. Die EU ist jedoch nur auf übergreifender Ebene für diese Verordnung zuständig. Die Ausführung der Bestimmungen findet auf der Dimension der Mitgliedsstaaten statt. Die Mitgliedsstaaten der EU haben bis spätestens zum 08. Oktober 2004 Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um den 11 Bedingungen des Dekrets nachzukommen .
5 Vgl Richtlinie 2001/86/EG Artikel 16
6 vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union
7 Beispielsweise „ING Bank SE“
8 vgl. Richtlinie 2001/86/EG Absatz 3
9 vgl. Richtlinie 2001/86/EG Absatz 2
10 Der Begriff der Subsidiarität beschreibt das Prinzip, das eine übergeordnete Gemeinschaftsform nur
handeln soll, wenn die untergeordneten Einheiten die Aufgabe nicht erfüllen können. Juristisch handelt es
sich hier oft um eine Behelfsform.
11 vgl. Richtlinie 2001/86/EG Artikel 14
6
Das SE-Statut ist ein neues Rechtsinstrument auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und bietet Unternehmen die Möglichkeit, eine Europäische Aktiengesellschaft zu gründen. Es besteht aus zwei Rechtsakten: einer Verordnung, die in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist, und einer Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung, die in allen 12 Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss. Das Mindestkapital der 13 Europäischen Aktiengesellschaft wurde auf 120.000 Euro festgesetzt. Dies soll auch
mittelständischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Staaten ermöglichen, gemeinsam eine SE zu gründen.
Die neue Gesellschaftsform der Societas Europaea hat den Vorteil, dass das Unternehmen auf einfache Weise Europaweit agieren kann und dabei nicht verschiedenen nationalen Legislativen, sondern direkt dem übergreifenden Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union unterliegt.
Es gibt vier Möglichkeiten, eine Europäische Aktiengesellschaft zu gründen. Absolute Voraussetzung ist hierbei immer, das mindestens zwei verschiedene Mitgliedsstaaten 14 involviert sind. Die erste Möglichkeit liegt in der Verschmelzung von zwei oder mehr Aktiengesellschaften. Zweitens kann die SE gegründet werden durch die Bildung einer SE- Holdinggesellschaft, ander Aktiengesellschaften oder GmbHs aus mindestens zwei verschiedenen Europäischen Ländern beteiligt sind. Drittens durch Gründung einer SE- Tochtergesellschaft durchGesellschaften aus mindestens zwei verschiedenen 15 Mitgliedstaaten und viertens durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE. Voraussetzung für den vierten Punkt ist, dass die Aktiengesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat. Die Europäischen Aktiengesellschaften müssen also nicht zwangsmäßig an der Börse notiert sein. Ist die SE jedoch an der Börse aktiv, so wird sie nach dem innerstaatlichen Aktienrecht des Landes in dem der Hauptsitz des Unternehmens liegt behandelt. Die Europäische Aktiengesellschaft kann entweder nach dem dualistischen oder nach dem monistischen System organisiert werden. Das dualistische System hat als Organe die
12 Vgl „Was ist das SE-Statut?“ in: (o.V.): Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) - Häufig gestellte
Fragen, in: http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/company/company/news/ecompanyfaq.htm
(19.12.2000)
13 vgl. Artikel 4 Absatz 2, in Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union
14 Vgl Absatz IV.1.1 in: Schwarz, Günter Christian. Zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft. Die
wichtigsten Neuerungen und Änderungen der Verordnung. In: ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft
42/01, S. 1850
15 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union, Titel II Gründung
7
Arbeit zitieren:
Sarah Pust, 2002, Das System der Mitbestimmung in den Niederlanden und das Verhältnis zur Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Europäische Aktiengesellschaft
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