Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der EU - Verlierer der Integration? 1
Inhalt
0. Einleitung 2
1. Das Bundesverfassungsgericht 3
1.1 Organisation des BVerfG 3
1.2 Verfahrensformen 3
2. Der Europäische Gerichtshof 5
2.1 Struktur des EuGH 5
2.2 Arbeitsorganisation 6
2.3 Verfahrensformen 7
3. Konfliktlinien in der Kooperation des EuGH und des BVerfG 8
3.1 Schnittstelle EuGH und BVerfG 9
4. Relevante Rechtsprechung des BVerfG 9
4.1 Der „Solange 1“-Beschluss 9
4.2 Der „Solange 2“-Beschluss 10
4.3 Das Maastricht Urteil 11
5. Relevante Rechtsprechung des EuGH 12
6. Fazit - Das BVerfG als Verlierer der europäischen Integration? 13
Literaturverzeichnis 16
Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der EU - Verlierer der Integration? 2
Einleitung
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem BVerfG ein höchstes Gericht geschaffen, das beschränkte Beteiligung an der obersten Staatsgewalt besitzt. Es wurde als selbständiges, unabhängiges oberstes Staatsorgan zudem mit weitreichenden Zuständigkeiten ausgestattet. Diesem höchsten Gericht ist im Zuge der europä ischen Integration in Form des Europäischen Gerichtshofes eine Art Konkurrent entstanden.
Die Integration in der Europäischen Union auf politischem sowie auf dem wirtschaftlichen Sektor scheint weitestgehend vollendet zu sein, zumindest sind hier aber die jeweiligen Zuständigkeiten im Sinne der Subsidiarität eindeutig festgelegt. Auf dem rechtlichen Se ktor hingegen kann nicht behauptet werden, dass eine eindeutige Verte ilung der Zuständigkeiten erfolgt ist.
So scheint zu diesem Thema konfliktär zu sein, dass sich nationales deutsches Recht mit internationalem europäischem Recht an einigen Punkten überschneidet. Allerdings muss hier wiederum berücksichtigt werden, dass es zwar eine deutsche Verfassung, das Grundgesetz, gibt, bis dato jedoch (noch) keine europäische Verfassung. Dennoch ist es auch heute schon so, dass europäisches Recht generell nationales Recht bricht. Denn „allem Gemeinschaftsrecht ist zu eigen: es ist für den jeweiligen Adressaten unmittelbar anwendbares Recht (Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit) (…); es geht in allen Mitglie dstaaten dem eigenen nationalen Recht vor (Grundsatz des Vorrangs), Behörden und Geric hte der Mitgliedstaaten müssen es anwenden und dürfen entgegenstehendes nationales Recht nicht (mehr) berücksichtigen.“ 1 Sollte also demnächst eine europäische Verfassung verabschiedet werden, so scheint eine Anwendung im Sinne des GG-Artikel 31 (Vorrang des Bundesrechts) wahrscheinlich, d.h. , dass höher stehendes Recht (hier: EU-Recht), nationales Recht breche.
Vor diesen Hintergründen ist die Stellung und Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof zu klären.
1 Klinke: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Bade 1989, S. 15
Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der EU - Verlierer der Integration? 3
1. Das Bundesverfassungsgericht
Das BVerfG agiert absolut eigenständig und unabhängig als Verfassungsorgan außerhalb der Aufsicht durch das Bundesjustizministerium oder irgendeiner anderen Institution. 2
1.1 Organisation des BVerfG
Das BVerfG besteht aus 16 Richtern, die je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat für die Dauer von 12 Jahren mit einer 2/3-Mehrheit gewählt werden. Der Bundestag hat diese Aufgabe einem Wahlausschuss übertragen, der aus 12 Abgeordneten aller Fraktionen besteht. Ähnlich wie am EuGH steht auch hier den Verfassungsrichtern ein „Mitarbeiterstab“ von drei bis vier voll ausgebildeten Juristen zur Seite, die den jeweiligen Verfassungsric hter in seiner Tätigkeit unterstützen. Die Verfassungsrichter unterstehen keiner Dienstaufsicht, auch nicht der des Präsidenten des BVerfG. Der Präsident/die Präsidentin sind j eweils „Primus inter Pares und haben auch nicht im Falle der Stimmengleichheit eine ausschlagende Stimme. Im Bundesverfassungsgericht gilt - so eine Redensart - die Macht der Acht.“ 3
Das Bundesverfassungsgericht ist im Gegensatz zum EuGH ein so genanntes „Zwillingsgericht“, d.h. es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die jeweils unterschiedliche Arbeits- und Zuständigkeitsschwerpunkte haben und auch vollkommen unabhängig voneinander wirken. So ist der Erste Senat zuständig für Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat, der Zweite Senat widmet sich vorzugsweise den Streitigkeiten bzw. Konflikten zwischen den Staatsorganen. Sollten Zweifel hinsichtlich der eindeutigen Zuständigkeit eines Senates in einem bestimmten Fall bestehen, so klärt ein „Ausschuss der Richter“ die Zuständigkeit und weist den Fall somit einem der beiden Senate zur Behandlung zu.
1.2 Verfahrensformen
Zum ersten ist hier die Verfahrensart des Organstreits nach Art 93.1 Nr. 1 GG zu nennen („Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz (…) mit eigenen Rechten
2 vgl. GG Artikel 93 (Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht), 97 (Richterliche Unabhängigkeit)
und 100 [(Gerichtliche Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht (Normenkontrollverfahren)]
3 J. Limbach: Das Bundesverfassungsgericht, München 2001, S. 19
Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der EU - Verlierer der Integration? 4
ausgestattet sind.“). Die Verfassungsorgane stehen sich also in diesem Fall als Antragsteller und Antragsgegner gegenüber.
Zum zweiten besteht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde . Hierzu ist jede natürliche oder juristische Personen (bei letzteren muss Artikel 19 Absatz 3 bejaht worden sein, d.h. die Grundrechte müssen auch auf diese juristische Person anwendbar sein) berechtigt. Die Verfassungsbeschwerde kann sich entweder gegen ein konkretes Gerichtsurteil richten (Urteilsverfassungsbeschwerde), oder aber ausnahmsweise zulässig gegen ein Gesetz (Rechtssatzverfassungsbeschwerde). Hierzu muss der „Beschwerdeführer die angegriffene hoheitliche Maßnahme genau bezeichnen, durch die er sich verletzt fühlt. Auch muss er darlegen, welche Grundrechte inwieweit verletzt sein sollen.“ 4 Des weiteren muss er selbst von dieser vermeintlichen Grundrechtsverletzung betroffen sein und er muss den Rechtsweg erschöpft haben. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen hoheitlichen Akt, so muss die Klage binnen eines Monats erhoben werden. Richtet sich die Klage j edoch gegen ein konkretes Gesetz, so hat der Beschwerdeführer ein Jahr Zeit, Klage zu erheben.
Drittens existiert die Normenkontrolle, die sich in abstrakte und konkrete Normenkontrolle aufspaltet. Bei der abstrakten Normenkontrolle kann ein Verfassungsorgan dem BVerfG eine Norm zur Kontrolle vorlegen. Dieser Vorgang heißt abstrakte Normenkontrolle, da es keinen konkreten Fall gibt, aus dessen Grund es zu diesem Antrag der Normenkontrolle kommt. Bei der konkreten Normenkontrolle , auch einfache Richtervorlage genannt, „kommt es zur Vorlage an das BVerfG durch einen Richter, dessen Entscheidung eines konkreten Falles von der Gültigkeit der fraglichen Norm abhängt. Das BVerfG prüft dann die Norm in dem Umfang nach, wie sie für den ’Ausgangsfall’ entscheidungserhe blich ist.“ 5
Viertens, und aus politikwissenschaftlicher Sicht besonders interessant, kann der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung beim BVerfG ein Parteiverbotsverfahren anstrengen (Artikel 21.2 GG: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchti-
4 J.
5 Schlaich/Korioth: Das Bundesverfassungsgericht - Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München
2001, S. 85
Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der EU - Verlierer der Integration? 5
gen (…), sind verfassungswidrig). Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht).
2. Der Europäische Gerichtshof
2.1 Struktur des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg. Er wurde 1952 zusammen mit der so genannten Montan-Union, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gegründet. Seit dem 7. Oktober 1958 ist er zuständig für Rechtsfragen bzgl. der Montan-Union, von Euratom sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, seit 1967 dann der folgenden Europäischen Gemeinschaft, der heutigen Europäischen Union.
Heutzutage liegt die Hauptaufgabe des Europäischen Gerichtshofes (nachstehend: EuGH) in der Überwachung der Einhaltung der EG-Gründungsverträge sowie in der Überwachung der Rechtsakte der verschiedenen Organe der Union.
Der EuGH besteht aus 15 Richtern und acht unabhängigen Generalanwälten. Sie werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren von den Mitgliedstaaten der Union ernannt, wobei sich die informelle Regel entwickelt hat, dass je ein Mitgliedstaat der Union einen Richter aus seinem Land entsendet. Im Zuge der Erweiterung der EU wird die Zahl der Richter am EuGH auf 25 aufgestockt, d.h. es wird auch in Zukunft bei dieser informellen Regel bleiben. Die benannten 15 Richter wählen nun aus ihrer Mitte einen für 3 Jahre amtierenden Präsidenten. Dieser hat dann sowohl bei den mündlichen Verhandlungen als auch bei den Beratungen den Vorsitz.
Klagebefugt vor dem EuGH sind Mitgliedstaaten oder Organe der EU, oder alle Bürger der EU - sofern diese in ihren im EU-Vertrag festgehaltenen Grundrechte verletzt wurden. Die Verfahrenssprache in einem Verfahren am EuGH kann eine Sprache einer der Mitgliedstaaten sein, wobei jeweils der Kläger die Verfahrenssprache bestimmt. Sollte eine Partei die aufzuwendenden Kosten nicht zahlen können, kann diese einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stelle n.
Seit 1989 gibt es, zusätzlich zum EuGH, den Europäischen Gerichtshof erster Instanz, der
Arbeit zitieren:
Patrick Ehlers, 2003, Das Bundesverfassungsgericht im Gefüge der Europäischen Union - Verlierer der Integration?, München, GRIN Verlag GmbH
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Europäischer Gerichtshof und nationale Verfassungsgerichtsbarkeit
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