I
Gliederung:
Literaturverzeichnis II
Einleitung 1
A. Finanzordnung der Gemeinschaft 1
I. Finanzrechtliche Bestimmungen 1
II. Finanzhoheit 3
1. Rechtsetzungshoheit 3
2. Ertragshoheit 4
3. Ausgabenhoheit 5
4. Verwaltungshoheit 5
III. Finanzhoheit und Finanzautonomie der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Mitglied-
staaten 6
B. Entwicklung des Haushaltsrechts 6
C. Haushaltsplan 8
I. Haushaltsverfahren 8
II. Rechtsnatur 13
III. Einnahmen 14
1. Entwicklung des Eigenmittelsystems der Gemeinschaft 14
2. Verfahren zur Entstehung der Eigenmittelbeschlüsse und deren Rechtsnatur 16
3. Der Begriff der Eigenmittel 16
4. Arten der Eigenmittel 18
a. Agrarabschöpfungen 18
b. Zölle 18
c. Eigenmittel aus dem mitgliedstaatlichen Mehrwertsteueraufkommen 19
d. Eigenmittel auf der Grundlage der mitgliedstaatlichen Bruttosozialprodukte20
e. sonstige Einnahmen 20
5. Kreditfinanzierung 21
6. Beitragsgerechtigkeit der Mitgliedstaaten 21
IV. Ausgaben 23
Schlussbemerkung 25
Anhang 26
Arndt, Hans-Wolfgang: Europarecht, Heidelberg 2001
Bieber S.R.: Die Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften, in: EuR 1982, S. 115 ff. Birk, D. (Hrsg.): Handbuch des Europäischen Steuerrechts, Herne u.a. 1995 Caesar, Rolf (Hrsg.): Zur Reform der Finanzverfassung und Strukturpolitik der Europäischen
Union, Baden-Baden 1997
Calliess, Christian; Ruffert, Matthias (Hrsg.): Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag,
Neuwied 1999. Zit. in Fußnote: Calliess - [Bearbeiter], Art. [...], Rn. [...] Dombey, Daniel: Finanzminister drängen EU-Parlament zurück, in: Financial Times Deutsch-land 27. Oktober 2003
Europäische Kommission: Die Finanzverfassung der Europäischen Union, Luxemburg 2002 Europäische Kommission: Die Finanzverfassung der Europäischen Union, Luxemburg 1995 Kaese, Guido: Das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, Münster 2000 Lienenmeyer, Max: Die Finanzverfassung der Europäischen Union: Ein Rechtsvergleich mit
bundesstaatlichen Finanzverfassungen, Baden-Baden 2002
Neisser, Heinrich; Verschraegen, Bea: Die Europäische Union: Anspruch und Wirklichkeit,
Wien 2001
Ohler C.: Die fiskalische Integration in der Europäischen Gemeinschaft, Baden-Baden 1997 Tipke/Lang: Steuerrecht, Ein systematischer Grundriss, Köln, 1996 von der Groeben H.; Thiesing J.; Ehlermann C.-D. (Hrsg.): Kommentar zum EU-/EG-
Vertrag, Baden-Baden 1997/98. Zit. In Fußnote: [Bearbeiter], in GTE, EU-/EGV
1
Einleitung
In dieser Arbeit wird das Verhältnis der Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft in der Finanzverfassung der Europäischen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Kompetenz der Gemeinschaftsorgane untersucht. Das grundsätzliche Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft ergibt sich zunächst aus dem freien Entschluss der Mitgliedstaaten zum Abschluss der Gemeinschaftsverträge. Die Mitgliedstaaten sind also die „Herren der Verträge“. Auch ist es ohne die Mitwirkung der mitgliedstaatlichen Organteile nicht möglich die Verträge zu ändern. Allerdings darf dieser Titel nicht als ein Über- und Unter-ordnungsverhältnis missverstanden werden, denn die Gemeinschaft hat mittlerweile fast in allen Bereichen (mit)bestimmenden Einfluss auf die Mitgliedstaaten gewonnen 1 . In dieser Arbeit soll der Focus auf dieses Verhältnis, nämlich zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, in der Finanzverfassung gelegt werden. Die Mitgliedstaaten direkt selbst haben kaum Einfluss auf die Haushalt svorgänge, allerdings können sie über die Organe, v.a. im Rat, entscheidend mitwirken. Es gilt also auch die Kompetenz der einzelnen Gemeinschaftsorgane in der Finanzverfassung der Gemeinschaft genauer zu untersuchen. Die Finanzierung der Gemeinschaft erfolgt über ein sog. „Eigenmittelsystem“, dessen Last teilweise von den Mitgliedstaaten getragen werden muss. Weiterhin soll noch ein kurzer Überblick über die Ausgabearten der Gemeinschaft gegeben werden, damit nachvollzogen werden kann, wofür die Finanzmittel der Gemeinschaft verwendet werden.
A. Finanzordnung der Gemeinschaft
I. Finanzrechtliche Bestimmungen
In sämtlichen Verträgen zur europäischen Integration sind finanzrechtliche Normen verteilt. Es gibt kein einheitliches Regelwerk in dem die komplexen und heterogenen Finanzvorschriften zusammengefasst sind. Diese gewachsene Normenvielfalt ergibt sich aus der historischen Ent-
1 Arndt, Hans-Wolfgang, Europarecht, S. 81 f:
2
wicklung der Gemeinschaft. Die Normierungen in den G emeinschaftsverträgen kann grundsätzlich nur als Ansatz einer Finanzverfassung angesehen werden. „Eine Finanzverfassung, verstanden als einheitliches System von finanziellen und haushaltsrechtlichen Vo rschriften, gibt es innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) nicht.“ 2 Solch eine Finanzverfassung ist nur ansatzweise vorhanden, denn der EG-Vertrag enthält keinen geschlossenen finanzrechtlichen Abschnitt 3 . Die maßgeblichen Finanzvorschriften für die Gemeinschaft sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 268 bis 280 EG) kodifiziert. Weiterhin sind Regelungen im EU-Vertrag (Art. 28 und 41 EU) über die zweite (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und dritte (Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) Säule der EU enthalten. Neben den Regelungen in den Verträgen ergeben sich auch aus sekundärrechtlichen Vorschriften Auswirkungen auf die Finanzverfassung. Hierzu zählen v.a.: der Eigenmittelbeschluss 4 , mit den entsprechenden Durchführungsrechtsakten, die Haushaltsordnung, die gemäß Art. 279 EG am 21. Dezember 1977 erlassen wurde und durch die Verordnung 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ersetzt wurde, sowie weitere Entscheidungen und Verordnungen 5 . Weiterhin wurden noch zur Vermeidung von potenziellen Konflikten Vorschriften im Wege Interinstitutioneller Vereinbarungen (Verträge zwischen den Organen) geschlossen. Über die Rechtsverbindlichkeit dieser Vereinbarungen hat sich der EuGH noch nicht geäußert, allerdings hat er die Nützlichkeit und Notwendigkeit eingeräumt. 6
2 Neisser, Heinrich, Die Europäische Union, Rn. 12.002
3 vgl. zur systematischen Stellung der Finanzvorschriften R. Bieber, in GTE,EU -/EGV,
Vorbemerkungen zu Art. 199 bis 209, Rn. 1
4 jüngster Beschluss vom 29. September 2ooo
5 Europäische Kommission, Die Finanzverfassung der Europäischen Union, S. 206 f.
6 Europäische Kommission, Die Finanzverfassung der Europäischen Union, S. 99 - 108;
Neisser, Heinrich, Die Europäische Union, Rn. 12.001 ff., Rn. 12.010 und 12.011
3
II. Finanzhoheit
Der Finanzhoheitsbegriff eines Staates oder einer supranationalen Institution kann in drei Unterbegriffe aufgeteilt werden: Die Rechtsetzungshoheit, die Ertragshoheit und die Verwaltungshohe it 7 . Weiterhin soll hier noch die Ausgabenhoheit, also die Finanzierungslast des Europäischen Haushalts untersucht werden. Die Aufteilung dieser Hoheiten richtet sich nach verschiedenen Kriterien, die die Interessen der Bürger und die Aufgabenve rteilung zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft betrifft 8 . Bei der Europäischen Gemeinschaft handelt es sich um keinen Bundesstaat, daher enthalten auch die Verträge keine mit Art. 104a ff. GG vergleichbare geschlossene Regelung zur Finanzhoheit 9 . Die genannten vier Hoheiten müssen aus dem Zusammenhang des Primärrechts abgeleitet werden. Das Zusammenspiel mit den Finanzhoheiten der Mitgliedstaaten kommt großer Bedeutung zu. Mangels fortgeschrittener fiskalischer Integration der Gemeinschaft, wird bei der Einnahmeerzielung immer noch vorrangig auf die Mitgliedstaaten, und nicht auf die Unionsbürger abgestellt 10 .
1. Rechtsetzungshoheit
Zunächst gilt es die Rechtsetzungshoheit zu untersuchen. Bei der Entwicklung der Europäischen Union, von einem losen Zusammenschluss als Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einem europäischen Staatenbund, bedarf es der schrittweisen Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen von den Mitgliedstaaten auf die supranationale Union. Bisher gilt für die Gesetzgebung durch die Gemeinschaftsorgane das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 EG. Die Union bräuchte also eine Einzelermächtigung zur Abgabengesetzgebung. Allerdings besitzt die Gemeinschaft solche Kompetenz nur in sehr unbedeutenden Teilbereichen,
7 Birk, Steuerrecht, 1.Teil § 2 A
8 Kaese, Guido, Das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, S. 9 f.
9 Birk, D., Verteilung der Finanzhoheit, in ders. (Hrsg.), Handbuch des Europäischen
Steuerrechts, § 5, Rn. 10
10 Calliess - Waldhoff, Art. 268 Rn. 2
4
weswegen es Gemeinschaftssteuern i.e.S. kaum gibt. Dazu gezählt werden die Besteuerung der EU-Bediensteten 11 und die nun weggefallene sog. Montanumlage (EGKS-Umlage). Zwar werden auch die Zölle von der EU bestimmt und vereinnahmt, allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Finanzzw ecksteuer 12 , sondern um eine Sozialzwecksteuer, weshalb die Zölle nicht als Gemeinschaftssteuern i.e.S. gelten können. Die EU hat keine weiterreichende Kompetenz zum Erlass einer Steuer, sowie kein Steuerfindungsrecht 13 .
2. Ertragshoheit
Der zweite Unteraspekt der Finanzhoheit ist die Ertragshoheit. Sie regelt den für den Staat am wichtigsten Teilbereich, nämlich wem die Steuereinnahmen letztendlich zufallen. Eine Deckung von Ertragshoheit und Gesetzgebungshoheit ist nicht immer gegeben 14 . Die Union benötigt eine genügend große Finanzkraft, um die ihr übertragenen Aufgaben auch wahrnehmen zu können. Eine mögliche Kreditfinanzierung der Union ist umstritten, weswegen von Seiten der EU eine Ausweitung der Ertragshoheit gefordert wird 15 . Die EU besitzt bereits die Ertragshoheit für die Steuern der EU-Bediensteten, sowie für die Verwaltungseinna hmen. Weiterhin ergibt sich aus Art. 269 Abs. 1 EG, dass „der Haushalt unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmittel finanziert“ wird. Die Eigenmittelarten ergeben sich, gestützt auf Art 269 Abs. 2 EG, aus dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel. Dazu zä hlen Agrarabschöpfungen, Zölle, Mehrwertsteuer- und Bruttosozialproduktanteil. Für diese Eigenmittel wird von einer sog. „Supranationalen Ertragshoheit“ gesprochen 16 .
11 aus der VO (EWG) Nr. 260 vom 29.2.1968
12 Tipke/Lang, Steuerrecht, § 2, 2.2.1
13 Kaese, Guido, Das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, S. 10 ff.
14 so zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer in Deutschland, die der Bund regelt, die Er-
träge aber den Länder zustehen Art 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 2 GG
15 Kaese, Guido, Das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, S. 14
16 Calliess - Waldhoff, 268 Rn. 4
5
3. Ausgabenhoheit
Es gibt im Primärrecht der Gemeinschaft keine allgemeinen Bestimmungen zur Finanzierungslast (Ausgabenhoheit). Es gibt jedoch punktuell sehr viele einzelne Ausgabenlastzuteilungen 17 . Hierzu zählen v.a. die Fonds insbesondere die drei Strukturfonds (Rubrik 2 im Haushaltsplan): Ausrichtungs- und Strukturfonds für die Landwirtschaft, der Europäische Sozialfond und der Europäische Regionalfond. Weiterhin der Kohäsionsfonds und andere „Förderungsbefugnisse“, für die allerdings immer eine Tätigkeitsermächtigung vorliegen muss. Es gibt kein Konnexitätsprinzip, wie etwa im GG. Durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ergibt sich, dass Ausgaben nur geleistet werden dürfen, wenn eine sachliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben ist
4. Verwaltungshoheit
Es existiert keine gemeinschaftliche Steuerverwaltung, auch gibt es im EG-Vertrag keine Regelungen zur Verwaltungshoheit über die Einna hmen der EU. Die Normen für das Verwaltungsverfahren obliegen grundsätzlich allein den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind also nur an die Vorgaben zur Erfüllung der Vertragsziele aus Art. 5 EG verpflichtet. Allerdings gibt es gemeinschaftliche Vorschriften, die eine Zusammenarbeit mit den nationalen Steuerverwaltungen bei der Steuererhebung vorsehen 18 . Mittels der Amtshilfeverordnung der EU 19 wird versucht europaweit die Einheitlichkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.
Ausnahmsweise, wie z.B. im Zollrecht und im Agrarrecht existiert Se-kundärrecht für die Ab gabenerhebung. Probleme ergeben sich in den Fällen, in denen die Ertragshoheit und die Verwaltungshoheit auseina n-
17 S.R.Bieber, die Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1982, S. 115 ff.
18 vgl. Art. 8 Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel vom 7.10.2000
19 vgl. auch 117 AO
Arbeit zitieren:
Dominik Engl, 2004, Das Verhältnis von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten in der Finanzverfassung der Europäischen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Kompetenz der Gemeinschaftsorgane., München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Europäische Verfassung - Finanzverfassung
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 47 Seiten
Vom Staatsmonopol zum Börsengang - Die Privatisierung von Staatsuntern...
Seminararbeit, 28 Seiten
Das neue Schuldrecht in der Praxis: Beschaffenheitsvereinbarung, Zusic...
Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht
Seminararbeit, 49 Seiten
Der erste und der zweite Weltkrieg (1756-1763 bzw. 1793-1815) - Ein Be...
Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Der "Labeling Approach": Howard S. Becker, Siegfried Lamnek ...
Soziologie - Recht, Kriminalität abw. Verhalten
Hausarbeit (Hauptseminar), 31 Seiten
Der Umgang des Individuums mit...
Soziologie - Klassiker und Theorierichtungen
Hausarbeit (Hauptseminar), 24 Seiten
When should new members from Central and Eastern Europe Join the Euro ...
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Magisterarbeit, 77 Seiten
Dominik Engl hat den Text Das Verhältnis von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten in der Finanzverfassung der Europäischen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Kompetenz der Gemeinschaftsorgane. veröffentlicht
Dominik Engl hat einen neuen Text hochgeladen
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Europäischen Gemeinschaft ...
Zugleich ein Beitrag zu den vö...
Christian Pitschas
Die ertragsteuerneutrale und identitätswahrende Sitzverlegung der GmbH...
José A. Campos Nave
Gesundheitspolitische Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten im Europ...
Dogmatische Verortung im Rahme...
Sibylle Dünnes-Zimmermann
Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf ...
Olaf Scholz, Ulrich Becker
Gemischte Abkommen und gemischte Mitgliedschaften der EG und ihrer Mit...
Unter besonderer Berücksichtig...
Sven Sattler
0 Kommentare