II
Abkürzungsverzeichnis
BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BetrVG Betriebsverfassungsgesetz DGB Deutscher Gewerkschaftsbund TVG Tarifvertragsgesetz
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1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
„Ziel der Wirtschaftspolitik muss es sein, allen Menschen, die zu realistischen Bedingungen arbeiten möchten, d.h. zu Bedingungen, die am Markt geboten werden, eine Beschäftigung zu ermöglichen. Vollbeschäftigung in diesem Sinne ist erreicht, wenn es praktisch keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit gibt.“ 1 Das Problem der Beschäftigungsentwicklung, der wirtschaftlichen Wachstumsraten und die Entwicklung der Arbeitsproduktivität beherrscht die Wirtschaftspolitik der westlichen Industrieländer seit Beginn der siebziger Jahre. 2 Die in der Bundesrepublik Deutschland beunruhigende Statistik von 4,6 Millionen Arbeitslosen 3 stellt für die bundesdeutsche Wirtschaft und Gesellschaft eine harte Bewährungsprobe dar. Es besteht eine dringende Aufforderung an die Entscheidungsträger, gemeinsame Anstrengungen zu entwickeln, um den Arbeitsplatzabbau zu stoppen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu forcieren. Dass dies bis heute nicht geschehen ist, liegt an den konfliktären Standpunkten der beteiligten Interessengruppen, wie Parteien, Arbeitgeber-und Arbeitnehmervereinigungen.
Neben gesetzgeberischen Aspekten und wirtschaftpolitischen Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten ist betriebsnahe Lohnpolitik ein Versuch, gegen die von Unternehmen offensichtlich als geschäftsschädigend angesehenen Ursachen von Arbeitslosigkeit vorzugehen, wie die Reaktionen auf die genannten Probleme zeigen: Besonders junge Unternehmen verzichten mittlerweile von Beginn an auf den Beitritt zu Arbeitgeberverbänden mit Tarifbindung, um möglichst große Gestaltungsspielräume zu behalten. Einige Unternehmen versuchen, sich den als Zwangsjacke empfundenen Flächentarifverträgen durch Austritt aus
Arbeitgeberverbänden zu entziehen und erwirken stattdessen Firmentarif- oder Einzelarbeitsverträge. Andere wiederum bleiben zwar formell tarifgebunden, begehen aber in Absprache mit ihrer Belegschaft rechtswidrige Verstöße gegen bindende Tarifbestimmungen. 4
Die Gegenstrategie scheint klar: Eine detaillierte Revision der Betriebsverfassung, des Arbeitsrechts und der Tarifordnung ist zwingend. In diesem Zusammenhang wird seit einigen Jahren zunehmend die Forderung nach einer betriebsnäheren Lohnpolitik laut.
1 Sadowski/Schneider (1997), S. 262.
2 Vgl. Priewe, S. 1.
3 Vgl. Statistisches Bundesamt (2004).
4 Vgl. Kohaut/Schnabel (1998), S. 3.
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Ziel dieser Arbeit ist es, sowohl beschäftigungssichernde als auch beschäftigungsfördernde Möglichkeiten einer betriebsnahen Lohnpolitik genauer zu betrachten und unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zu analysieren. Dabei sollen sowohl die damit verbundenen Chancen als auch die Risiken untersucht werden, um eine abschließende Beurteilung der Problematik treffen zu können. Darüber hinaus ist es Ziel dieser Arbeit, die tarifvertrags- und betriebsverfassungsrechtlichen Konflikte bei den betrachteten Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
1.2 Gang der Untersuchung
Die Arbeit ist in fünf Teilbereiche untergliedert. Im zweiten Teil werden die wichtigsten später verwendeten rechtlichen und begrifflichen Grundlagen geklärt, um für ein besseres Grundverständnis der Situation zu sorgen. So sollen zuerst die Funktions- und Wirkungsweise von Tarifverträgen geschildert und anschließend die sich zum Thema der betriebsnahen Lohnpolitik gegenüberstehenden Parteien dargestellt werden. Dies dient einem besseren Verständnis der kontroversen Standpunkte von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zu diesem Thema, wie sie im dritten und vierten Teil erläutert werden. Die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einer betriebsnahen Lohnpolitik und die damit verbundenen Chancen werden im dritten Teil analysiert. Die Untersuchungen beschränken sich auf die wesentlichen Maßnahmen einer Reform des Flächentarifvertrags und einer Modifizierung des Günstigkeitsprinzips. Diese beiden Aspekte können klar voneinander abgegrenzt werden, da Tarifverträge primär die allgemeinen Arbeitsbedingungen festlegen und das Günstigkeitsprinzip einen Rahmen für deren Ausgestaltung liefert. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktionen ist eine Trennung der beiden Aspekte sinnvoll. Die Wirkung von Maßnahmen, wie einer Reduktion der Mitbestimmung, eines Abbaus des Kündigungsschutzes, von Mitarbeiterbeteiligungen oder etwa Arbeitsplätzen im Niedriglohnbereich, können zwar zu einem Abbau der Arbeitslosigkeit beitragen, sollen hier jedoch außer Acht gelassen werden, da sie mit einer betriebsnahen Lohnpolitik nur in indirektem Zusammenhang stehen. Im Anschluss daran werden im vierten Teil analog zum vorhergehenden die Gegenargumente zu Veränderungen der Flächentarifverträge und des
Günstigkeitsprinzips und die damit verbundenen Risiken diskutiert. Ein Abwägen der Vor- und Nachteile einer Verlagerung der Tarifpolitik in Richtung der Betriebe und die sich daraus ergebenden Handlungsalternativen für die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft stellt den Abschluss der Arbeit dar.
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Die Wirkungen, Chancen und Risiken der beschriebenen Maßnahmen werden aus drei verschiedenen Perspektiven betrachtet: aus der des einzelnen Arbeitnehmers, des Unternehmens oder einer gesamten Volkswirtschaft.
2. Begriffliche und rechtliche Grundlagen
2.1 Tarifautonomie
Im Art.9 Abs.3 Grundgesetz hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Organisationen, den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften, das Recht eingeräumt, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbst zu gestalten. Tarifautonomie, so die Argumentation, führt am ehesten zu gerechten Arbeitsbedingungen, und sie bietet den Betroffenen überdies größtmögliche Freiheit, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Verzicht auf die Festsetzung von Arbeitsbedingungen erfordert die Aufstellung von Regeln, mit deren Hilfe die Tarifpartner Lösungen finden können. Auch bei diesen Regeln hat der Gesetzgeber Zurückhaltung gezeigt. Es wurde im Wesentlichen nur das Tarifrecht geregelt. Das übrige ist weitgehend der Rechtssprechung und den Tarifpartnern selbst überlassen worden. 5
2.2 Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits. Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz: „Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.“ (§ 1 TVG) 6 Kernstück von Tarifverträgen sind die Vorschriften über Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen. Die Festsetzung dieser „Tarife“ hat dem Tarifvertrag seinen Namen gegeben. Außer den Vorschriften über die Höhe der Vergütungen enthalten Tarifverträge heute eine ganze Palette von Regelungen, die den Inhalt von Arbeitsverträgen betreffen. Die Tarifbindung, d.h. die Frage, welche Personen unter die Normen eines Tarifvertrags fallen, ist gesetzlich geregelt: „Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der
5 Vgl. Rittershofer (2000), S. 910f.
6 Betriebsverfassungsgesetz (2002), S. 376.
Arbeit zitieren:
Katja Kanngiesser, 2004, Tarifvertrags- und betriebsverfassungsrechtliche Probleme einer betriebsnahen Lohnpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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